⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst ergeben sich aus mehreren Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 Grundpflichten: Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
- ArbSchG § 12 Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen ermitteln und beurteilen (z. B. Haut- und Atemwegsbelastung durch Desinfektionsmittel).
- ArbSchG § 14 Unterweisungspflicht: Beschäftigte sind über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen, bevor sie mit gefährlichen Stoffen umgehen.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 Risikobeurteilung: Maschinen und Anlagen, die zur Desinfektion eingesetzt werden (z. B. Desinfektors, Fogger), müssen geprüft werden.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (ehemals BGV A1) § 4: Der Arbeitgeber hat die Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und geeignete Unterweisungen durchzuführen.
- DGUV Regel 112-139 „Hautschutz“: Konkrete Maßnahmen zum Schutz vor Hautschäden durch wässrige Lösungen, Alkohole, Aldehyde und andere Desinfektionsmittel.
- DGUV Regel 113-004 „Biologische Arbeitsstoffe“: Hygienemaßnahmen und Desinfektionsabläufe in Einrichtungen mit Infektionsrisiko.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 207-206 - "Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst · Ausgabe 2024.03
- GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*)
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.