⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen
Zentral ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen – bei stationären Angeboten gehören psychische Belastungen, Gewaltrisiken und der Kontakt mit Substanzen ausdrücklich dazu. § 6 ArbSchG regelt die Dokumentation dieser Beurteilung. Die Pflicht zur Unterweisung selbst ergibt sich aus § 12 ArbSchG: Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig erfolgen, auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein und bei Veränderungen wiederholt werden.
Für Notfallsituationen greift § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen): Der Träger muss festlegen, wer bei einer Intoxikation, einem Krampfanfall oder einer Verletzung was tut. § 9 ArbSchG verlangt besondere Vorkehrungen bei besonderen Gefahren – etwa bei Nachtdiensten mit Einzelbesetzung. Die Beschäftigten stehen ihrerseits in der Pflicht: § 15 ArbSchG verlangt, für die eigene Sicherheit und die anderer zu sorgen, § 16 ArbSchG begründet die Meldepflicht bei erkannten Gefahren.
Unfallversicherung und Gefahrstoffe
Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung. Nach § 21 SGB VII trägt der Unternehmer die Verantwortung für die Durchführung der Präventionsmaßnahmen, § 22 SGB VII regelt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Ein Übergriff oder eine Verletzung im Dienst ist ein Arbeitsunfall; die Anzeigepflicht folgt aus § 193 SGB VII.
Kommen Beschäftigte mit Blut oder Körperflüssigkeiten in Kontakt – etwa bei einer Verletzung durch eine gebrauchte Spritze –, greift die Biostoffverordnung (BioStoffV); Meldewege bei übertragbaren Krankheiten regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Für die Aufbewahrung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sichergestellten Substanzen ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) maßgeblich, ergänzt durch TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung) und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten).
Jugendhilferecht und Garantenstellung
Das SGB VIII bildet den fachlichen Rahmen: § 1 SGB VIII verankert das Recht auf Erziehung und den Schutzauftrag, § 14 SGB VIII den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, § 27 SGB VIII die Hilfe zur Erziehung und § 45 SGB VIII die Betriebserlaubnis samt Anforderungen an Schutzkonzepte. § 65 SGB VIII regelt den besonderen Vertrauensschutz anvertrauter Daten – wichtig bei der Frage, was an Eltern oder Jugendamt weitergegeben werden darf. Die Zusammenarbeit im Kinderschutz stützt sich auf das KKG.
Strafrechtlich ist die Fürsorge- und Erziehungspflicht nach § 171 StGB zu beachten: Wer die Fürsorgepflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch die Gefahr begründet, dass diese einem kriminellen Lebenswandel oder der Prostitution nachgeht, macht sich strafbar. Für Erste-Hilfe-Abläufe bietet die DGUV Information 204-007 – Handbuch zur Ersten Hilfe eine praxistaugliche Grundlage, ergänzt um die DGUV Information 204-006 – Anleitung zur Ersten Hilfe.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 207-025 - Prävention von Gewalt und Aggression im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - eine Handlungshilfe · Ausgabe 2018.11
- SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
- StGB - Strafgesetzbuch
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.