Unterweisung Suchtmittelkonsum in stationären Einrichtungen

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UWC-Nr. 7147 7 Min Lerndauer Neu

Suchtmittelkonsum gehört zum Alltag stationärer Jugendhilfeeinrichtungen – deutlich häufiger, als es Konzepte und Statistiken vermuten lassen. Junge Menschen, die in Wohngruppen, Inobhutnahmestellen oder Einrichtungen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung leben, bringen häufig Belastungen mit, die den Griff zu Alkohol, Cannabis, Medikamenten oder synthetischen Substanzen begünstigen. Für die pädagogischen Fachkräfte entsteht daraus eine doppelte Aufgabe: Sie müssen die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen schützen – und zugleich sich selbst vor den Gefährdungen, die Rausch, Entzug, Aggression und kontaminierte Gegenstände mit sich bringen.

Die Unterweisung setzt genau hier an. Sie vermittelt, wie sich frühe Warnzeichen im Verhalten, in der Körpersprache und im Gruppengeschehen erkennen lassen, bevor eine Situation eskaliert. Sie klärt die rechtliche Stellung der Fachkraft: Wer die Aufsicht über Minderjährige in einer Einrichtung führt, trägt eine Garantenstellung – Wegsehen ist keine neutrale Option, sondern kann haftungs- und strafrechtlich relevant werden. Und sie zeigt, wie pädagogisch angemessen reagiert wird, ohne die Beziehung zum jungen Menschen zu zerstören.

Der zweite Schwerpunkt ist der Eigenschutz. Ein akuter Rausch, eine Mischintoxikation oder ein aggressiver Ausbruch sind Notfallsituationen mit realem Verletzungsrisiko für das Personal. Die Unterweisung behandelt deshalb Deeskalation, Erste Hilfe bei Bewusstseinsstörungen, den Umgang mit Spritzen und scharfen Gegenständen sowie die Frage, wann der Rettungsdienst gerufen und wann die Leitung eingeschaltet wird. Damit erfüllt der Träger zugleich seine Unterweisungspflicht nach § 12 Arbeitsschutzgesetz für eine Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotenzial.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Unterweisung zum Suchtmittelkonsum in stationären Einrichtungen steht auf zwei rechtlichen Säulen: dem Arbeitsschutzrecht für die Beschäftigten und dem Kinder- und Jugendhilferecht für die betreuten jungen Menschen.

Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen

Zentral ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen – bei stationären Angeboten gehören psychische Belastungen, Gewaltrisiken und der Kontakt mit Substanzen ausdrücklich dazu. § 6 ArbSchG regelt die Dokumentation dieser Beurteilung. Die Pflicht zur Unterweisung selbst ergibt sich aus § 12 ArbSchG: Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig erfolgen, auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein und bei Veränderungen wiederholt werden.

Für Notfallsituationen greift § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen): Der Träger muss festlegen, wer bei einer Intoxikation, einem Krampfanfall oder einer Verletzung was tut. § 9 ArbSchG verlangt besondere Vorkehrungen bei besonderen Gefahren – etwa bei Nachtdiensten mit Einzelbesetzung. Die Beschäftigten stehen ihrerseits in der Pflicht: § 15 ArbSchG verlangt, für die eigene Sicherheit und die anderer zu sorgen, § 16 ArbSchG begründet die Meldepflicht bei erkannten Gefahren.

Unfallversicherung und Gefahrstoffe

Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung. Nach § 21 SGB VII trägt der Unternehmer die Verantwortung für die Durchführung der Präventionsmaßnahmen, § 22 SGB VII regelt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Ein Übergriff oder eine Verletzung im Dienst ist ein Arbeitsunfall; die Anzeigepflicht folgt aus § 193 SGB VII.

Kommen Beschäftigte mit Blut oder Körperflüssigkeiten in Kontakt – etwa bei einer Verletzung durch eine gebrauchte Spritze –, greift die Biostoffverordnung (BioStoffV); Meldewege bei übertragbaren Krankheiten regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Für die Aufbewahrung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sichergestellten Substanzen ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) maßgeblich, ergänzt durch TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung) und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten).

Jugendhilferecht und Garantenstellung

Das SGB VIII bildet den fachlichen Rahmen: § 1 SGB VIII verankert das Recht auf Erziehung und den Schutzauftrag, § 14 SGB VIII den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, § 27 SGB VIII die Hilfe zur Erziehung und § 45 SGB VIII die Betriebserlaubnis samt Anforderungen an Schutzkonzepte. § 65 SGB VIII regelt den besonderen Vertrauensschutz anvertrauter Daten – wichtig bei der Frage, was an Eltern oder Jugendamt weitergegeben werden darf. Die Zusammenarbeit im Kinderschutz stützt sich auf das KKG.

Strafrechtlich ist die Fürsorge- und Erziehungspflicht nach § 171 StGB zu beachten: Wer die Fürsorgepflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch die Gefahr begründet, dass diese einem kriminellen Lebenswandel oder der Prostitution nachgeht, macht sich strafbar. Für Erste-Hilfe-Abläufe bietet die DGUV Information 204-007 – Handbuch zur Ersten Hilfe eine praxistaugliche Grundlage, ergänzt um die DGUV Information 204-006 – Anleitung zur Ersten Hilfe.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Träger einer stationären Einrichtung trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass seine Beschäftigten den Risiken des Suchtmittelkonsums in der Betreuung nicht unvorbereitet gegenüberstehen.

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 ArbSchG ist für jeden Arbeitsplatz zu ermitteln, welche Gefährdungen bestehen. Für Wohngruppen heißt das konkret: Wie hoch ist das Risiko körperlicher Übergriffe im Rausch? Wie ist der Nachtdienst besetzt? Welche Substanzen sind im Umfeld verbreitet? Wo können kontaminierte Gegenstände auftauchen – im Sanitärbereich, in Zimmern, im Außengelände? Auch psychische Belastungen gehören dazu: die Dauerspannung, junge Menschen zu begleiten, deren Konsum man nicht kontrollieren kann. Die Beurteilung ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren und bei veränderter Lage – neue Substanzen, neue Bewohnerstruktur, Vorfälle – fortzuschreiben.

Unterweisung

§ 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen. Sie muss auf die tatsächliche Arbeitssituation zugeschnitten sein – eine allgemeine Suchtpräventionsfolie genügt nicht. Bei Veränderungen im Aufgabenbereich, nach einem Vorfall oder bei erkennbaren Verhaltensdefiziten ist sofort nachzuunterweisen. Für Beschäftigte unter 18 Jahren – etwa Auszubildende oder Praktikanten – gelten die zusätzlichen Anforderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Organisation, Notfall und Übertragung

Der Träger muss nach § 10 ArbSchG Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen organisieren: benannte Ersthelfende, erreichbare Erste-Hilfe-Ausstattung, klare Alarmierungswege, Rufbereitschaft der Leitung. Überträgt er Aufgaben des Arbeitsschutzes an Gruppenleitungen, ist dies nach § 7 ArbSchG schriftlich und mit den nötigen Befugnissen zu regeln – nach § 13 ArbSchG bleiben verantwortliche Personen benannt. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung folgen dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG); arbeitsmedizinische Vorsorge – etwa Impfangebote bei möglichem Blutkontakt – richtet sich nach der ArbMedVV in Verbindung mit der BioStoffV. Ergänzend verlangt § 45 SGB VIII ein einrichtungsbezogenes Schutzkonzept, das mit der arbeitsschutzrechtlichen Seite verzahnt sein sollte.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung führt die pädagogische und die arbeitsschutzrechtliche Perspektive zusammen. Sie ist so aufgebaut, dass Fachkräfte am Ende nicht nur wissen, was gilt, sondern in der konkreten Situation handlungsfähig sind.

1. Verbreitung und Substanzkunde

Zum Einstieg wird die tatsächliche Verbreitung des Konsums in stationären Settings eingeordnet – bewusst gegen die verbreitete Unterschätzung. Behandelt werden die praktisch relevanten Substanzgruppen: Alkohol, Cannabis und hochpotente Zubereitungen, Nikotin und E-Zigaretten, Medikamente (insbesondere Benzodiazepine, Schmerzmittel, missbräuchlich verwendete ADHS-Präparate), Lachgas, Stimulanzien sowie neue psychoaktive Substanzen mit unkalkulierbarer Wirkstärke. Für jede Gruppe werden Wirkbild, typische Konsumform, Rauschzeichen und Gefahrenmoment beschrieben. Ergänzt wird das Thema Mischkonsum, weil sich Wirkungen dabei unvorhersehbar verstärken – ein Umstand, der Ersthelfende regelmäßig überrascht.

2. Warnzeichen früh erkennen

Der Schwerpunkt liegt auf beobachtbaren Veränderungen statt auf Verdachtsurteilen. Behandelt werden körperliche Zeichen (Pupillenweite, Geruch, Koordination, Sprache, Schlaf-Wach-Rhythmus), Verhaltensänderungen (Rückzug, plötzlicher Leistungsabfall in Schule oder Ausbildung, wechselnde Kontakte, Geldbedarf, verschwundene Gegenstände) sowie Gruppenphänomene wie Beschaffungsstrukturen, Abhängigkeitsverhältnisse und Konsumdruck. Übungsteil: Aus einer Verhaltensbeobachtung eine sachliche, wertungsfreie Notiz formulieren, die im Team und gegenüber dem Jugendamt tragfähig ist.

3. Garantenstellung und rechtlicher Rahmen

Fachkräfte in stationären Einrichtungen übernehmen die Aufsicht über Minderjährige und damit eine besondere Einstandspflicht. Der Abschnitt erklärt, was daraus folgt: Beobachtungen dürfen nicht folgenlos bleiben, Meldewege sind einzuhalten, Untätigkeit kann zugerechnet werden. Erläutert werden zugleich die Grenzen: Wann darf ein Zimmer betreten werden, wann nicht? Was ist bei sichergestellten Substanzen zu tun – und was ausdrücklich nicht (kein eigenmächtiges Entsorgen, keine Verwahrung im Dienstzimmer ohne Regelung)? Welche Informationen unterliegen dem besonderen Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII, welche gehören zwingend an Leitung und Jugendamt? Die Zusammenarbeit mit weiteren Stellen wird anhand des KKG eingeordnet.

4. Pädagogisch richtig reagieren

Konfrontation ohne Beziehungsabbruch ist der Kern dieses Blocks. Vermittelt werden Gesprächsführung bei Verdacht, der Unterschied zwischen Grenzsetzung und Bestrafung, der Umgang mit Leugnen und Bagatellisieren sowie die Frage, wie Konsequenzen in der Gruppe transparent bleiben. Behandelt wird auch die Haltung im Team: Wo endet die pädagogische Zuständigkeit, wo beginnt die Suchtberatung oder eine medizinische Behandlung? Praxisbeispiel: Eine 16-Jährige kommt sichtbar berauscht in die Gruppe, mehrere jüngere Bewohner sind anwesend – Reihenfolge der Schritte, Rollenverteilung, Nachbereitung.

5. Akute Gefahren beherrschen

Der Notfallblock behandelt Bewusstseinsstörungen, Atemdepression, Krampfanfälle, Erbrechen bei eingeschränktem Bewusstsein, Panikzustände und aggressives Verhalten unter Substanzeinfluss. Vermittelt werden das Erkennen einer bedrohlichen Lage, die stabile Seitenlage, die Herz-Lungen-Wiederbelebung und die klare Alarmierung über 112 mit strukturierter Meldung. Grundlage sind die DGUV Information 204-006 – Anleitung zur Ersten Hilfe und die DGUV Information 204-007 – Handbuch zur Ersten Hilfe; für den Einsatz eines automatisierten Defibrillators ergänzt die DGUV Information 204-010 – Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe. Deeskalation wird als Abfolge geübt: Abstand halten, Reize reduzieren, Fluchtweg sichern, Unterstützung holen, körperliche Intervention nur als letztes Mittel und nur nach einrichtungsinterner Regelung.

6. Eigenschutz und Nachbereitung

Abschließend geht es um den Schutz der Fachkraft: sicherer Umgang mit Spritzen und scharfkantigen Gegenständen, Schutzhandschuhe, durchstichsichere Behälter, Vorgehen nach einer Stich- oder Schnittverletzung mit möglichem Blutkontakt einschließlich sofortiger Meldung und D-Arzt-Vorstellung, Dokumentation des Vorfalls sowie psychische Nachsorge nach belastenden Ereignissen.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum treffen Beschäftigte auf mehreren Ebenen gleichzeitig.

Typische Gefährdungen

  • Körperliche Gewalt: Enthemmung im Rausch, Reizbarkeit im Entzug, Paranoia unter Stimulanzien – Schläge, Tritte, Würgen, Bedrohung mit Gegenständen.
  • Verletzungen durch scharfe und kontaminierte Objekte: Spritzen, zerbrochenes Glas, präparierte Gegenstände; Infektionsrisiko durch Blutkontakt.
  • Substanzexposition: Kontakt mit unbekannten Pulvern, Flüssigkeiten oder Dämpfen beim Auffinden und Sichern.
  • Brand- und Sachgefahren: Rauchen und offenes Feuer in Zimmern, improvisierte Konsumutensilien, Druckgaskartuschen.
  • Psychische Belastung: Verantwortungsdruck, Nachtdienst in Alleinbesetzung, Miterleben von Notfällen, Angst vor haftungsrechtlichen Folgen.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Technisch: abschließbare Medikamenten- und Reinigungsmittelschränke, durchstichsichere Abwurfbehälter in Sanitär- und Gruppenräumen, funktionierendes Notrufsystem beziehungsweise Personen-Notsignal für den Nachtdienst, Rauchwarnmelder, Fluchtwege ohne Sackgassen, ausreichende Beleuchtung in Fluren und Außenbereichen, vollständig ausgestattetes und geprüftes Erste-Hilfe-Material.

Organisatorisch: Doppelbesetzung in Risikozeiten, verbindliche Alarmierungskette mit erreichbarer Rufbereitschaft, schriftliche Verfahrensanweisung zum Fund von Substanzen und zum Umgang mit Rauschzuständen, klare Regelung von Zimmerkontrollen, geregelte Übergaben mit Weitergabe sicherheitsrelevanter Beobachtungen, Meldung jedes Übergriffs als Arbeitsunfall nach § 193 SGB VII, strukturierte Nachbesprechung belastender Vorfälle, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge nach ArbMedVV und BioStoffV einschließlich Impfangebot bei möglichem Blutkontakt. Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe folgen der TRGS 555.

Personenbezogen: Schutzhandschuhe und bei Bedarf feste Greifhilfen für das Aufnehmen scharfer Gegenstände, geeignete Kleidung ohne greifbare Halsbänder oder Schlaufen, Deeskalationstraining sowie regelmäßige Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse. Die Rangfolge gilt strikt: Persönliche Schutzausrüstung nach PSA-BV ersetzt keine bauliche oder organisatorische Lösung, sondern schließt die verbleibende Lücke.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die in stationären Settings mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen arbeiten:

  • Stationäre Erziehungshilfe: Wohngruppen, heilpädagogische Gruppen, Verselbstständigungswohnen, Erziehungsstellen sowie Angebote der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung.
  • Inobhutnahme und Krisenunterbringung: hohe Fluktuation, unbekannte Vorgeschichten, akut belastete junge Menschen – hier ist das Risiko eines unerkannten Konsums besonders hoch.
  • Einrichtungen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII sowie gemeinsame Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, bei denen zusätzlich das Wohl von Säuglingen und Kleinkindern betroffen ist.
  • Internate, Jugendwohnheime und angegliederte Schulformen mit Übernachtungsbetrieb.
  • Eingliederungshilfe für junge Menschen mit seelischer Beeinträchtigung, wo Substanzkonsum und psychische Erkrankung häufig zusammenfallen.

Adressiert sind nicht nur pädagogische Fachkräfte, sondern ausdrücklich auch Nachtbereitschaften, Hauswirtschaft, Hausmeisterdienste und Reinigungspersonal – sie finden Konsumutensilien oft zuerst. Ebenso Leitungskräfte, Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII sowie Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, für die zusätzlich das JArbSchG gilt.

📅 Intervalle & Dokumentation

Regelintervall: Die Unterweisung erfolgt nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen. In der Praxis hat sich für Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial – und dazu zählt die stationäre Betreuung – ein jährlicher Turnus etabliert. Für Beschäftigte unter 18 Jahren schreibt das JArbSchG eine halbjährliche Unterweisung vor.

Anlassbezogene Wiederholung ist unabhängig vom Turnus erforderlich bei: einem Vorfall mit Substanzbezug in der Einrichtung, dem Auftreten neuer Substanzen im Umfeld, Änderungen im Schutz- oder Notfallkonzept, Wechsel des Arbeitsbereichs, nach längerer Abwesenheit sowie bei erkennbar fehlerhaftem Handeln in einer konkreten Situation.

Dokumentation: Festzuhalten sind Datum, Dauer, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden, die unterweisende Person mit Qualifikation sowie die behandelten Inhalte in nachvollziehbarer Gliederung. Bei Online-Unterweisungen tritt der systemseitige Nachweis mit Bearbeitungszeitpunkt und Ergebnis der Lernerfolgskontrolle an die Stelle der Unterschriftenliste. Ohne Nachweis gilt die Unterweisung im Streitfall – gegenüber Aufsichtsbehörde, Unfallversicherungsträger oder Gericht – als nicht durchgeführt.

Aufbewahrung: Nachweise sind mindestens so lange aufzubewahren, wie sie beweiserheblich sein können; üblich sind mindestens drei Jahre, bei Tätigkeiten mit möglicher Infektionsgefährdung entsprechend länger. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG ist fortlaufend aktuell zu halten und gemeinsam mit den Unterweisungsnachweisen zu archivieren.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung aktuell? Sind Gewaltrisiken, Substanzkontakt, Nachtdienst-Alleinarbeit und psychische Belastungen für jede Wohngruppe konkret bewertet und nach § 6 ArbSchG dokumentiert?
  • Alle Beschäftigtengruppen erfasst? Auch Nachtbereitschaft, Hauswirtschaft, Reinigung, Hausmeisterdienst, Springer, Honorarkräfte und Praktikanten unterwiesen?
  • Verfahrensanweisung vorhanden? Schriftlich geregelt, was beim Auffinden von Substanzen, Konsumutensilien oder Spritzen zu tun ist – einschließlich Verwahrung und Entsorgung?
  • Notfallkette belastbar? Ersthelfende benannt und aktuell ausgebildet, Erste-Hilfe-Material vollständig und geprüft, Rufbereitschaft der Leitung rund um die Uhr erreichbar?
  • Nachtdienst abgesichert? Notrufmöglichkeit oder Personen-Notsignal vorhanden, Alarmierungsweg getestet, Alleinarbeit bewertet?
  • Abwurfbehälter und Schutzhandschuhe in Sanitär- und Gruppenbereichen verfügbar und bekannt?
  • Meldewege geklärt? Wissen alle, wann Leitung, Jugendamt, Erziehungsberechtigte oder Rettungsdienst zu informieren sind – und was § 65 SGB VIII begrenzt?
  • Arbeitsunfälle konsequent gemeldet? Wird jeder Übergriff und jede Stichverletzung nach § 193 SGB VII angezeigt, auch ohne sichtbare Verletzung?
  • Vorsorge angeboten? Arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfangebot bei möglichem Blutkontakt nach ArbMedVV und BioStoffV organisiert?
  • Nachbereitung geregelt? Existiert ein fester Ablauf zur Nachbesprechung und psychischen Entlastung nach belastenden Vorfällen?

⚠️ Häufige Fehler

1. Das Thema wird als reines Erziehungsthema behandelt

Suchtmittelkonsum in der Gruppe wird in Teamsitzungen pädagogisch besprochen, aber nie als Arbeitsschutzthema erfasst. Folge: Es gibt keine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, keine dokumentierte Unterweisung nach § 12 ArbSchG und im Ernstfall keine belastbare Nachweislage.

2. Nur pädagogische Fachkräfte werden unterwiesen

Reinigungskräfte finden Spritzen, Hauswirtschaft räumt Zimmer, Nachtbereitschaften erleben Rauschzustände allein. Wer diese Gruppen ausspart, lässt genau die Beschäftigten ungeschützt, die zuerst auf das Risiko treffen.

3. Beobachtungen bleiben im Kopf

Auffälligkeiten werden zwischen Tür und Angel erwähnt, aber nicht dokumentiert und nicht übergeben. Beim Schichtwechsel geht die Information verloren; ein sich abzeichnendes Muster wird nie sichtbar. Angesichts der Garantenstellung ist das kein Kavaliersdelikt.

4. Falscher Umgang mit gefundenen Substanzen

Fachkräfte spülen Fundstücke in der Toilette hinunter, nehmen sie mit nach Hause oder lagern sie unverschlossen im Dienstzimmer. Das ist rechtlich riskant, vernichtet Beweismittel für die weitere Hilfeplanung und gefährdet Dritte.

5. Deeskalation wird mit Nachgeben verwechselt

Aus Angst vor Eskalation wird Konsum stillschweigend geduldet. Damit verschiebt sich die Norm in der gesamten Gruppe, jüngere Bewohner werden gefährdet, und die Fachkraft steht bei einem späteren Zwischenfall ohne dokumentierte Reaktion da.

6. Notfallwissen veraltet

Die Erste-Hilfe-Ausbildung liegt Jahre zurück, die stabile Seitenlage ist unsicher, die Notrufmeldung unstrukturiert. Bei einer Atemdepression nach Mischkonsum entscheiden aber Minuten – und niemand weiß im Moment des Vorfalls, wo der nächste AED hängt.

ℹ️ Sonderfälle

Beschäftigte unter 18 Jahren

Auszubildende und Praktikanten unter 18 Jahren dürfen nicht mit Aufgaben betraut werden, die ihre körperliche oder seelische Leistungsfähigkeit übersteigen. Alleinverantwortliche Nachtdienste und die eigenständige Bewältigung von Rausch- oder Gewaltsituationen scheiden aus; die Unterweisung erfolgt nach JArbSchG halbjährlich.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko körperlicher Übergriffe, Nachtarbeit sowie Situationen mit möglichem Blutkontakt sind besonders zu bewerten und in der Regel auszuschließen.

Alleinarbeit im Nacht- und Wochenenddienst

Nachtbereitschaften treffen Rauschzustände oft ohne Kollegin oder Kollegen an. Nach § 9 ArbSchG sind bei besonderen Gefahren zusätzliche Vorkehrungen zu treffen: gesicherte Notrufmöglichkeit, erreichbare Rufbereitschaft, klare Weisung, bei Gefahr für die eigene Person keine körperliche Intervention zu versuchen, sondern Abstand zu halten und Hilfe zu holen. Die Grenzen der Arbeitszeit richten sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Junge Menschen mit seelischer Beeinträchtigung

Bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII überlagern sich Substanzwirkung, Medikation und psychische Symptomatik. Wechselwirkungen mit verordneten Präparaten sind mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten zu klären; eigenmächtige Änderungen an der Medikation sind ausgeschlossen.

Neu aufgenommene und unbegleitete Minderjährige

Bei Inobhutnahme und Verteilverfahren nach § 42b SGB VIII ist die Vorgeschichte oft unbekannt. Ein bestehender Entzug kann sich Stunden später als medizinischer Notfall zeigen – ein Grund, die Aufnahmesituation besonders aufmerksam zu begleiten.

💬 Häufige Fragen

Ist die Unterweisung zum Suchtmittelkonsum gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Die Pflicht folgt aus § 12 ArbSchG in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Wenn dort Gewaltrisiken, Substanzkontakt oder Notfallsituationen als Gefährdung ermittelt werden – und das ist im stationären Setting regelmäßig der Fall –, muss dazu unterwiesen werden. Ergänzend verlangt § 45 SGB VIII ein Schutzkonzept für die Einrichtung.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig; für diese Tätigkeit ist ein jährlicher Turnus üblich. Beschäftigte unter 18 Jahren sind nach JArbSchG halbjährlich zu unterweisen. Unabhängig davon ist nach jedem relevanten Vorfall, bei neuen Substanzen im Umfeld und bei Änderungen des Notfallkonzepts nachzuunterweisen.

Was ist mit der Garantenstellung gemeint?

Wer in einer Einrichtung die Aufsicht über Minderjährige übernimmt, tritt für deren Schutz ein. Daraus folgt: Erkannte Gefahren dürfen nicht ignoriert werden. Beobachtungen sind zu dokumentieren und über die festgelegten Wege zu melden. Bewusstes Wegsehen kann arbeitsrechtliche, haftungsrechtliche und – bei gröblicher Verletzung der Fürsorgepflicht im Sinne des § 171 StGB – strafrechtliche Folgen haben.

Was tue ich, wenn ich Substanzen oder Konsumutensilien finde?

Nicht ungeschützt anfassen und nichts eigenmächtig entsorgen. Schutzhandschuhe nutzen, scharfe Gegenstände nur mit Hilfsmittel und ausschließlich in einen durchstichsicheren Abwurfbehälter geben, Fund dokumentieren und unverzüglich die Leitung informieren. Das weitere Vorgehen richtet sich nach der schriftlichen Verfahrensanweisung der Einrichtung.

Muss ich die Eltern oder das Jugendamt informieren?

Das hängt vom Einzelfall ab und ist keine Entscheidung, die die Fachkraft allein trifft. § 65 SGB VIII schützt anvertraute Daten besonders; zugleich verlangt der Schutzauftrag bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung ein Handeln. Deshalb gilt: Beobachtung dokumentieren, Leitung einschalten, Entscheidung im Team und mit der zuständigen Fachkraft nach den Vorgaben des KKG treffen.

Wie reagiere ich bei einem akuten Rausch mit Bewusstseinstrübung?

Ansprechbarkeit und Atmung prüfen, bei bewusstloser Person mit normaler Atmung stabile Seitenlage, bei fehlender normaler Atmung sofort Herz-Lungen-Wiederbelebung und – wenn verfügbar – AED einsetzen. Immer 112 rufen, die Person nie allein lassen, andere Bewohner aus der Situation nehmen und der Rettungsleitstelle mitteilen, welche Substanz vermutet wird. Grundlagen dazu stehen in der DGUV Information 204-007 – Handbuch zur Ersten Hilfe.

Ist ein Übergriff durch einen berauschten Jugendlichen ein Arbeitsunfall?

Ja. Eine Verletzung im Dienst – auch eine Stichverletzung durch eine gebrauchte Spritze – ist ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unternehmer ist nach § 193 SGB VII zur Anzeige verpflichtet. Bei möglichem Blutkontakt ist zusätzlich unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen; Vorsorge und Impfangebote richten sich nach ArbMedVV und BioStoffV.

Reicht eine Online-Unterweisung als Nachweis aus?

Ja, sofern sie inhaltlich auf die Tätigkeit zugeschnitten ist, eine Lernerfolgskontrolle enthält und die Teilnahme personenbezogen mit Zeitpunkt und Ergebnis dokumentiert wird. Einrichtungsspezifische Punkte – Alarmierungskette, Lage der Erste-Hilfe-Ausstattung, Verfahrensanweisung bei Substanzfunden – sollten vor Ort ergänzt werden.

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Mit der Online-Unterweisung UWC 7147 erfüllen Sie Ihre Pflicht nach § 12 ArbSchG für alle Beschäftigten – unabhängig von Schichtplan, Nachtdienst und Standort. Jede Teilnahme wird mit Zeitpunkt und Lernerfolgskontrolle revisionssicher dokumentiert, sodass Sie gegenüber Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger jederzeit auskunftsfähig sind. Ihre Fachkräfte lernen praxisnah, Warnzeichen früh zu erkennen und in akuten Situationen sicher zu handeln.