⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. § 4 ArbSchG gibt die allgemeinen Grundsätze vor, insbesondere die Gefahrenvermeidung an der Quelle und den Vorrang technischer vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Die § 5 ArbSchG geforderte Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss auch die Tätigkeiten des technischen Dienstes an Sportgeräten erfassen – etwa das Arbeiten in Höhe an Deckenaufhängungen oder das Bewegen schwerer Anlagen. § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation der Ergebnisse, § 12 ArbSchG die ausreichende und angemessene Unterweisung der Beschäftigten. Wird die Prüfaufgabe delegiert, ist dies nach § 7 ArbSchG und § 13 ArbSchG an die Eignung und Befähigung der beauftragten Person gebunden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Soweit Sportgeräte, Leitern, Hubvorrichtungen, Trennvorhänge oder Tribünen von Beschäftigten als Arbeitsmittel verwendet werden, greift die BetrSichV. § 3 BetrSichV fordert die Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen. § 10 BetrSichV regelt die Instandhaltung, § 12 BetrSichV die Unterweisung, § 14 BetrSichV die Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen und § 16 BetrSichV die wiederkehrende Prüfung. Die Aufbewahrung der Prüfaufzeichnungen ergibt sich aus § 17 BetrSichV. Konkretisiert wird dies durch die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen) sowie die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung).
Arbeitsstättenverordnung und Unfallversicherungsrecht
Für die bauliche Seite – Verkehrswege, Beleuchtung, Notausgänge, Bodenbeschaffenheit, Türen in Sporthallen – ist die ArbStättV maßgeblich. Aus dem SGB VII ergibt sich der Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger; § 22 SGB VII regelt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, die in größeren Einrichtungen die Prüforganisation unterstützen.
DGUV-Regelwerk und technische Normen
Fachlich führend ist die DGUV Information 202-044 „Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“. Für Trampoline gilt ergänzend die DGUV Information 202-081 „Trampoline in Kindertageseinrichtungen und Schulen“, für den Geräteeinsatz im Unterricht die DGUV Information 202-114 „Gerätturnen in der Schule – Hinweise zur sicheren und gesunden Unterrichtsgestaltung“. Produktseitig sind unter anderem die Normenreihe DIN EN 913 für Turngeräte, DIN EN 748 für Fußballtore, DIN EN 1270 für Basketballanlagen, DIN 18032 für Sporthallen und Sportböden sowie DIN EN 1176 für Spielplatzgeräte im Außenbereich einschlägig.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 202-044 - Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung · Ausgabe 2019.03
- DGUV Information 202-048 - Checklisten zur Sicherheit im Schulsport · Ausgabe 2025.08
- DGUV Information 202-081 - Trampoline in Kindertageseinrichtungen und Schulen · Ausgabe 2021.08
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.