Unterweisung Sportstätten- & Sportgeräteprüfung (Turn-, Spiel- und Toranlagen)

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UWC-Nr. 4113 12 Min Lerndauer Neu

Sporthallen, Gymnastikräume, Bewegungsbaustellen und Außensportanlagen gehören zu den am intensivsten genutzten Bereichen in Kitas, Schulen, Horten und kommunalen Einrichtungen. Turngeräte werden täglich auf- und abgebaut, Toranlagen von Kindern beklettert, Trampoline von wechselnden Gruppen genutzt. Genau diese Intensität führt dazu, dass Verschleiß, gelockerte Verbindungen oder beschädigte Aufhängungen entstehen – oft unbemerkt zwischen zwei Nutzungen.

Die Folgen sind erheblich: Ein umstürzendes, nicht gegen Kippen gesichertes Tor kann schwerste oder tödliche Verletzungen verursachen. Ein gerissenes Seil an einer Kletteranlage, ein defekter Bodenhülsenverschluss oder ein beschädigtes Sprungtuch am Trampolin wirken sich unmittelbar auf die Gesundheit der Nutzenden aus. Verantwortlich sind nicht die Kinder und Jugendlichen, sondern der Träger der Einrichtung sowie die von ihm beauftragten Beschäftigten – typischerweise Hausmeisterinnen und Hausmeister, technische Dienste und Sicherheitsbeauftragte.

Die Unterweisung Sportstätten- und Sportgeräteprüfung befähigt genau diese Personengruppen, ihre Aufgabe strukturiert wahrzunehmen. Sie vermittelt, welche baulichen Merkmale der Halle sicherheitsrelevant sind, welche wiederkehrenden Prüfpunkte an Turn-, Spiel- und Toranlagen abzuarbeiten sind, welche besonderen Anforderungen für Trampoline gelten und wie Sicht-, Funktions- und Hauptprüfungen voneinander abzugrenzen sind. Ebenso behandelt werden die rechtlichen Grundlagen, die Abgrenzung zwischen unterwiesener Person und befähigter Person sowie die revisionssichere Dokumentation der Prüfergebnisse.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten steht auf mehreren rechtlichen Säulen, die ineinandergreifen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. § 4 ArbSchG gibt die allgemeinen Grundsätze vor, insbesondere die Gefahrenvermeidung an der Quelle und den Vorrang technischer vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Die § 5 ArbSchG geforderte Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss auch die Tätigkeiten des technischen Dienstes an Sportgeräten erfassen – etwa das Arbeiten in Höhe an Deckenaufhängungen oder das Bewegen schwerer Anlagen. § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation der Ergebnisse, § 12 ArbSchG die ausreichende und angemessene Unterweisung der Beschäftigten. Wird die Prüfaufgabe delegiert, ist dies nach § 7 ArbSchG und § 13 ArbSchG an die Eignung und Befähigung der beauftragten Person gebunden.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Soweit Sportgeräte, Leitern, Hubvorrichtungen, Trennvorhänge oder Tribünen von Beschäftigten als Arbeitsmittel verwendet werden, greift die BetrSichV. § 3 BetrSichV fordert die Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen. § 10 BetrSichV regelt die Instandhaltung, § 12 BetrSichV die Unterweisung, § 14 BetrSichV die Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen und § 16 BetrSichV die wiederkehrende Prüfung. Die Aufbewahrung der Prüfaufzeichnungen ergibt sich aus § 17 BetrSichV. Konkretisiert wird dies durch die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen) sowie die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung).

Arbeitsstättenverordnung und Unfallversicherungsrecht

Für die bauliche Seite – Verkehrswege, Beleuchtung, Notausgänge, Bodenbeschaffenheit, Türen in Sporthallen – ist die ArbStättV maßgeblich. Aus dem SGB VII ergibt sich der Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger; § 22 SGB VII regelt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, die in größeren Einrichtungen die Prüforganisation unterstützen.

DGUV-Regelwerk und technische Normen

Fachlich führend ist die DGUV Information 202-044 „Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“. Für Trampoline gilt ergänzend die DGUV Information 202-081 „Trampoline in Kindertageseinrichtungen und Schulen“, für den Geräteeinsatz im Unterricht die DGUV Information 202-114 „Gerätturnen in der Schule – Hinweise zur sicheren und gesunden Unterrichtsgestaltung“. Produktseitig sind unter anderem die Normenreihe DIN EN 913 für Turngeräte, DIN EN 748 für Fußballtore, DIN EN 1270 für Basketballanlagen, DIN 18032 für Sporthallen und Sportböden sowie DIN EN 1176 für Spielplatzgeräte im Außenbereich einschlägig.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Träger von Kitas, Schulen, Horten und kommunalen Sportanlagen tragen die Verkehrssicherungspflicht für die von ihnen bereitgestellten Anlagen. Daraus leiten sich konkrete, nachweisbare Pflichten ab.

  • Gefährdungsbeurteilung erstellen und fortschreiben: Nach § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV ist für jede Sportstätte zu ermitteln, welche Geräte vorhanden sind, wie intensiv sie genutzt werden, welche Gefährdungen daraus entstehen und in welchen Abständen sie geprüft werden müssen. Nutzungsintensität, Witterungseinfluss im Außenbereich und Vandalismusrisiko sind dabei die wesentlichen Stellgrößen für die Fristen.
  • Prüforganisation aufbauen: Es ist schriftlich festzulegen, wer welche Prüfstufe durchführt – von der arbeitstäglichen Sichtkontrolle über die regelmäßige Funktionskontrolle bis zur jährlichen Hauptprüfung. Ein Gerätekataster mit eindeutiger Kennzeichnung jedes Geräts ist die praktische Grundlage dafür.
  • Personen befähigen und beauftragen: Wer nach § 14 BetrSichV prüft, muss befähigte Person sein, also über geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit verfügen. Die Beauftragung ist nach § 13 ArbSchG schriftlich zu fassen; Umfang und Grenzen der Befugnis müssen darin klar benannt sein.
  • Unterweisen: § 12 ArbSchG und § 12 BetrSichV verpflichten zur Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, zusätzlich bei neuen Geräten, nach Umbauten und nach Unfällen oder Beinaheunfällen.
  • Mängel abstellen und Nutzung sperren: Sicherheitsrelevante Mängel erfordern die sofortige Außerbetriebnahme des Geräts. Eine bloße mündliche Warnung genügt nicht – erforderlich sind physische Sperrung, Kennzeichnung und Information aller Nutzergruppen einschließlich Vereinen und externen Mietern.
  • Dokumentieren: Gefährdungsbeurteilung, Prüfergebnisse, Mängelverfolgung und Unterweisungsnachweise sind nach § 6 ArbSchG und § 17 BetrSichV schriftlich zu führen und für Aufsichtsbehörden sowie den Unfallversicherungsträger vorzuhalten.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung ist entlang der realen Prüfsituation aufgebaut: von der Halle als Gebäude über die einzelnen Gerätegruppen bis zur Dokumentation des Ergebnisses.

1. Bauliche Sicherheit der Sportstätte

Behandelt werden die sicherheitsrelevanten Merkmale des Gebäudes: Zustand und Rutschhemmung des Sportbodens, lose oder hohlliegende Bodenstellen, Zustand der Bodenhülsen und ihrer Deckel, Prallschutz an Wänden im Spielfeldbereich, bündige Wandflächen ohne vorstehende Bauteile, Sicherung von Fenstern und Leuchten gegen Ballwurf, Funktion von Trennvorhängen und deren Antrieben sowie freie und gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege. Ergänzt wird dies um Beleuchtungsstärke, Zustand der Sanitär- und Umkleidebereiche und die Kontrolle der Geräteraumtore – ein häufig unterschätzter Klemm- und Quetschbereich.

2. Wiederkehrende Prüfpunkte an Turn- und Sportgeräten

Für Barren, Reck, Stufenbarren, Ringe, Taue, Kletterstangen, Sprossenwände, Sprungkästen, Böcke, Schwebebalken, Matten und Kleingeräte werden die typischen Prüfpunkte systematisch durchgegangen: Verformungen und Risse an tragenden Rohren, Korrosion insbesondere an Boden- und Wandanschlüssen, Zustand von Seilen, Drahtseilklemmen, Karabinern und Spannschlössern, Funktion und Sicherung von Rastbolzen und Verstelleinrichtungen, Vollständigkeit und fester Sitz von Schraubverbindungen, Zustand der Rollen und Fahrwerke sowie Deckenaufhängungen und deren Befestigungspunkte. Bei Matten geht es um Kernzustand, Bezugsschäden, Rutschsicherheit und die richtige Zuordnung von Niedersprungmatten zu Gerätehöhen. Vermittelt wird außerdem, wie die Prüfstufen ineinandergreifen – Sichtkontrolle vor der Nutzung, regelmäßige Funktionskontrolle, jährliche Hauptprüfung durch eine befähigte Person entsprechend den Hinweisen der DGUV Information 202-044 und den Herstellerangaben.

3. Besondere Anforderungen an Trampoline

Trampoline erfordern eine eigene Betrachtung. Geprüft werden Sprungtuch auf Risse und Nahtschäden, Federn und Gummikabel auf Bruch, Längung und Korrosion, Rahmenpolsterung auf Vollständigkeit und Sitz, Rahmen und Gelenke auf Verformung, die Standsicherheit sowie die Sicherung gegen unbefugtes Aufklappen und Wegrollen. Hinzu kommen die Anforderungen an das Umfeld: ausreichende Sicherheitszone, seitliche Absicherung, Aufsicht und Nutzungsregeln. Die DGUV Information 202-081 liefert hierzu die fachlichen Vorgaben für Kindertageseinrichtungen und Schulen, einschließlich der Frage, welche Trampolinbauarten für welche Altersgruppen und Nutzungsformen überhaupt geeignet sind.

4. Spielfeld- und Toranlagen

Der Schwerpunkt liegt auf der Standsicherheit und Kippsicherung. Behandelt werden fest verankerte, mobile und vollständig transportable Tore, die Ausführung von Bodenhülsen, Gegengewichten und Kippsicherungen, der Zustand von Rahmen, Schweißnähten und Eckverbindungen, die Befestigung und der Zustand der Netze und Netzhaken, die Absicherung von Klemmstellen sowie die Lagerung und der Transport nicht genutzter Tore. Ergänzend werden Basketball-, Volleyball- und Handballanlagen mit ihren Spann- und Verstelleinrichtungen betrachtet sowie Außenanlagen mit Zäunen, Ballfangnetzen, Belägen und Nebeneinrichtungen.

5. Prüfablauf, Bewertung und Dokumentation

Abschließend wird der praktische Ablauf trainiert: Arbeiten mit Checkliste und Gerätekataster, Bewertung eines Befunds nach Dringlichkeit, Entscheidung über sofortige Sperrung, Meldeweg an Träger und Fachbereich, Fristsetzung für die Behebung, Nachkontrolle und Ablage des Nachweises.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen an Sportstätten betreffen sowohl die prüfenden Beschäftigten als auch die späteren Nutzerinnen und Nutzer.

Typische Gefährdungen

  • Umstürzen und Kippen von Toranlagen: die schwerwiegendste Gefährdung überhaupt – insbesondere bei mobilen Toren ohne wirksame Kippsicherung, beim Transport und bei unsachgemäßer Lagerung.
  • Absturz von Geräten: Versagen von Aufhängungen, Seilen, Karabinern oder Verriegelungen an Reck, Ringen, Tauen und höhenverstellbaren Anlagen.
  • Quetsch- und Schergefahren: an Verstelleinrichtungen, Klappmechanismen, Trennvorhängen, Geräteraumtoren und zusammenklappbaren Trampolinen.
  • Stolpern, Rutschen, Stürzen: offene oder defekte Bodenhülsen, gelöste Bodenbeläge, feuchte Flächen, herumliegende Kleingeräte.
  • Gefährdungen der Prüfenden selbst: Arbeiten in Höhe an Deckenaufhängungen, Handhabung schwerer Lasten beim Bewegen von Geräten (LasthandhabV), elektrische Gefährdungen an Antrieben von Trennvorhängen und Anlagen.
  • Witterungs- und Fremdeinwirkung im Außenbereich: Korrosion, UV-Alterung von Netzen und Kunststoffteilen, Vandalismus, Fremdkörper im Fallschutzbereich.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Technisch (T): Beschaffung normkonformer Geräte, feste Verankerung von Toren oder wirksame Gegengewichte, Sicherung von Verstelleinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Lösen, Prallschutz und Abdeckung von Bodenhülsen, ballwurfsichere Leuchten und Verglasungen, Absperrung defekter Geräte, geeignete Hubarbeitsmittel für Arbeiten an Deckenaufhängungen.

Organisatorisch (O): schriftlich festgelegte Prüfintervalle auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, eindeutige Zuständigkeiten, Gerätekataster, Checklisten, geregelter Mängelmeldeweg mit Fristen und Nachkontrolle, klare Nutzungsregeln für Vereine und externe Nutzergruppen, Aufsichtsregelungen für Trampoline und Kletteranlagen, Instandhaltung nach § 10 BetrSichV.

Personenbezogen (P): Unterweisung nach § 12 ArbSchG, Qualifizierung der befähigten Person, persönliche Schutzausrüstung bei Instandsetzungsarbeiten – etwa Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe und bei Höhenarbeiten Absturzschutz nach PSA-BV.

Die Reihenfolge ist verbindlich: Eine organisatorische Regelung ersetzt niemals eine technisch mögliche Sicherung, etwa die feste Verankerung eines Tores.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle, die Sportstätten betreiben, betreuen oder instand halten:

  • Kitas, Schulen und Horte: Hausmeisterdienste, Schulleitungen, Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die Geräte auf- und abbauen.
  • Kommunen und Sachkostenträger: Bauhöfe, Gebäudemanagement, Sport- und Liegenschaftsämter, die für Hallen, Außensportanlagen und Bolzplätze verantwortlich sind.
  • Sportvereine und Betreibergesellschaften: Anlagenwarte und ehrenamtlich Verantwortliche, die Anlagen mitnutzen oder eigenständig betreiben.
  • Hochschulen, Internate, Jugendherbergen, Reha- und Pflegeeinrichtungen mit eigenen Bewegungs- und Sporträumen.
  • Dienstleister im technischen Facility Management, die Prüfleistungen im Auftrag erbringen.

Besonderheiten ergeben sich vor allem im Bereich Kita, Schule und Hort: Hier nutzen Kinder die Geräte auch außerhalb des angeleiteten Sportunterrichts, etwa in Pausen und Ganztagsangeboten. Im Außenbereich kommen Witterung, Vandalismus und die Schnittstelle zu Spielplatzgeräten hinzu, für die eigene Prüfregeln nach der Normenreihe DIN EN 1176 gelten.

📅 Intervalle & Dokumentation

Unterweisungsintervall: Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend regelmäßig – in der betrieblichen Praxis mindestens einmal jährlich. Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen bei neuen oder umgebauten Geräten, nach Änderung der Prüforganisation, nach Unfällen und Beinaheunfällen sowie bei erkennbaren Verhaltensmängeln. Für Jugendliche gilt nach JArbSchG ein kürzeres Intervall.

Prüfintervalle der Anlagen: Art, Umfang und Fristen der Prüfungen legt der Betreiber nach § 3 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung fest; die TRBS 1201 gibt dafür den methodischen Rahmen. Bewährt hat sich ein dreistufiges Modell entsprechend der DGUV Information 202-044: eine Sichtkontrolle vor jeder Nutzung durch die aufsichtführende Person, eine regelmäßige Funktionskontrolle in kurzen Abständen und eine jährliche Hauptprüfung durch eine befähigte Person. Herstellerangaben, Nutzungsintensität und Standortbedingungen können kürzere Fristen erfordern – Außenanlagen und stark frequentierte Hallen sind hier der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Dokumentation: Zu dokumentieren sind Datum, Prüfumfang, geprüftes Gerät mit eindeutiger Kennung, Ergebnis, festgestellte Mängel mit Bewertung, veranlasste Maßnahmen mit Frist, Name und Unterschrift der prüfenden Person sowie die Nachkontrolle. Unterweisungsnachweise enthalten Datum, Inhalte, Dauer, Unterweisenden und Unterschriften der Teilnehmenden. Prüfaufzeichnungen sind nach § 17 BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; für Unterweisungsnachweise und Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 ArbSchG) ist eine deutlich längere Aufbewahrung sinnvoll, da sie im Schadensfall als Entlastungsnachweis dienen.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gerätekataster vollständig? Alle Turn-, Spiel- und Toranlagen erfasst, eindeutig gekennzeichnet und mit Prüffrist hinterlegt.
  • Toranlagen standsicher? Verankerung, Bodenhülsen, Gegengewichte und Kippsicherungen vorhanden, fest und unbeschädigt; auch bei mobilen und derzeit nicht genutzten Toren.
  • Netze und Befestigungen: Netze unbeschädigt, richtig gespannt, Haken vollständig, keine offenen Ösen oder Klemmstellen.
  • Tragende Bauteile: Keine Risse, Verformungen, Korrosion oder Schweißnahtschäden an Rahmen, Rohren, Stützen und Wandanschlüssen.
  • Seile, Ketten und Verbindungselemente: Taue, Drahtseile, Klemmen, Karabiner und Spannschlösser auf Bruch, Längung, Verschleiß und festen Sitz geprüft.
  • Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: Rastbolzen, Kurbeln, Klappmechanismen funktionsfähig und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert.
  • Trampolin: Sprungtuch, Federn/Gummikabel, Rahmenpolster, Gelenke, Standsicherheit und Sicherheitszone kontrolliert.
  • Halle und Boden: Sportboden ohne lose oder hohle Stellen, Bodenhülsendeckel bündig und vollständig, Prallschutz intakt, Rettungswege frei.
  • Matten: Kern und Bezug unbeschädigt, rutschhemmend, passend zur Absprung- bzw. Gerätehöhe, korrekt gelagert.
  • Mängelmanagement: Defekte Geräte gesperrt und gekennzeichnet, Mangel gemeldet, Frist gesetzt, Nachkontrolle terminiert und dokumentiert.

⚠️ Häufige Fehler

Fehler 1: Mobile Tore ohne wirksame Kippsicherung

Tore werden für ein Turnier umgestellt und danach nicht wieder gesichert oder ordnungsgemäß gelagert. Genau in dieser Zwischenzeit ereignen sich die schwersten Unfälle. Die Kippsicherung ist kein optionales Zubehör, sondern konstruktiver Bestandteil des sicheren Betriebs – auch bei kurzzeitiger Aufstellung und bei abgestellten Toren am Hallenrand.

Fehler 2: Sichtkontrolle wird als vollwertige Prüfung gewertet

Die tägliche Sichtkontrolle durch die aufsichtführende Person ersetzt nicht die jährliche Hauptprüfung durch eine befähigte Person. Wer beide Stufen vermischt, hat formal keine Prüfung nach § 14 BetrSichV und im Schadensfall keinen belastbaren Nachweis.

Fehler 3: Prüfung ohne dokumentierte Beauftragung und Qualifikation

Häufig prüft die Hausmeisterin oder der Hausmeister „schon immer“, ohne dass eine schriftliche Beauftragung nach § 13 ArbSchG und ein Nachweis der Befähigung vorliegen. Damit ist weder der Umfang der Aufgabe geklärt noch die Verantwortungsübertragung wirksam.

Fehler 4: Mängel werden dokumentiert, aber nicht verfolgt

Ein Befund ohne Frist, ohne Zuständigen und ohne Nachkontrolle bleibt folgenlos. Besonders kritisch: das Gerät bleibt in Nutzung, weil eine physische Sperrung unterbleibt und lediglich mündlich gewarnt wird.

Fehler 5: Externe Nutzergruppen bleiben außen vor

Vereine, Ganztagsanbieter und Mieter nutzen dieselben Geräte, kennen aber weder Sperrungen noch Nutzungsregeln. Ohne geregelte Übergabe und Information wandert das Risiko in genau die Zeiten, in denen die Einrichtung nicht besetzt ist.

Fehler 6: Herstellerangaben und Nutzungsintensität werden ignoriert

Ein pauschales Jahresintervall für alle Geräte greift zu kurz. Stark genutzte Hallen, Außenanlagen und Trampoline benötigen kürzere Fristen; die Gefährdungsbeurteilung muss dies begründet abbilden.

ℹ️ Sonderfälle

Kinder und Jugendliche als Nutzergruppe

In Kitas, Schulen und Horten nutzen Kinder Geräte auch abseits der vorgesehenen Verwendung – sie klettern an Toren, hängen sich an Netze und nutzen Trampoline unbeaufsichtigt. Die Prüfung muss deshalb nicht nur den bestimmungsgemäßen, sondern auch den vorhersehbaren Fehlgebrauch berücksichtigen. Fangstellen für Kopf, Hals, Finger und Kleidung sind besonders zu beachten. Fachliche Hinweise dazu enthalten die DGUV Information 202-114 für das Gerätturnen in der Schule und die DGUV Information 202-081 für Trampoline.

Jugendliche Beschäftigte und Auszubildende

Werden Auszubildende im technischen Dienst eingesetzt, gelten die Beschäftigungsbeschränkungen des JArbSchG. Prüfarbeiten in Höhe und das Bewegen schwerer Anlagen sind nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person zulässig; die Unterweisung erfolgt in kürzeren Abständen.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Für Tätigkeiten mit Absturzgefahr sowie mit erheblicher körperlicher Belastung – etwa dem Bewegen von Toren und Großgeräten – ist nach MuSchG eine anlassbezogene Beurteilung erforderlich und gegebenenfalls eine Umsetzung auf reine Sicht- und Dokumentationsaufgaben.

Fremdfirmen und Mehrfachnutzung

Werden Prüf- oder Instandhaltungsleistungen vergeben oder nutzen mehrere Träger dieselbe Anlage, ist die Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG und § 13 BetrSichV zu koordinieren: Zuständigkeiten, Sperrbefugnisse und Informationswege sind vorab schriftlich zu klären.

💬 Häufige Fragen

Wie oft müssen Sportgeräte und Toranlagen geprüft werden?

Die Fristen legt der Betreiber nach § 3 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung fest. Bewährt und in der DGUV Information 202-044 beschrieben ist ein dreistufiges Modell: Sichtkontrolle vor jeder Nutzung, regelmäßige Funktionskontrolle und eine jährliche Hauptprüfung durch eine befähigte Person. Stark genutzte Anlagen und Außensportanlagen erfordern kürzere Abstände.

Wer darf die Prüfung durchführen?

Die einfache Sichtkontrolle kann jede unterwiesene Person übernehmen, etwa die aufsichtführende Lehrkraft. Die wiederkehrende Prüfung nach § 14 BetrSichV setzt eine befähigte Person voraus, die über geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfbereich verfügt. Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen.

Was ist bei Toranlagen besonders zu beachten?

Die Standsicherheit hat oberste Priorität. Jedes Tor – ortsfest, mobil oder transportabel – muss gegen Umkippen gesichert sein, auch außerhalb der Nutzung und während der Lagerung. Zusätzlich sind Rahmen, Schweißnähte, Netzbefestigungen und Bodenhülsen zu kontrollieren.

Gelten für Trampoline besondere Regeln?

Ja. Neben der Prüfung von Sprungtuch, Federn beziehungsweise Gummikabeln, Rahmenpolstern und Standsicherheit sind Sicherheitszone, Aufsicht und Nutzungsregeln entscheidend. Die fachlichen Vorgaben für Kindertageseinrichtungen und Schulen enthält die DGUV Information 202-081.

Muss die Prüfung dokumentiert werden?

Ja. Prüfaufzeichnungen sind nach § 17 BetrSichV zu führen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Sie sollten Gerät, Datum, Prüfumfang, Ergebnis, Mängel, Maßnahmen mit Frist und die prüfende Person ausweisen. Unterweisungen sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Was ist bei festgestellten Mängeln zu tun?

Sicherheitsrelevante Mängel führen zur sofortigen Außerbetriebnahme: Gerät physisch sperren, deutlich kennzeichnen, alle Nutzergruppen einschließlich Vereine informieren, Mangel melden, Behebungsfrist setzen und die Nachkontrolle dokumentieren. Eine mündliche Warnung genügt nicht.

Gilt die Betriebssicherheitsverordnung auch für Sportgeräte in Schulen?

Die BetrSichV richtet sich auf Arbeitsmittel, die Beschäftigte verwenden – also etwa auf Geräte, Leitern und Antriebe, mit denen der technische Dienst arbeitet. Für die Sicherheit der Anlagen gegenüber Kindern und Jugendlichen greifen zusätzlich die Verkehrssicherungspflicht des Trägers, das ArbSchG für die eingesetzten Beschäftigten sowie die Vorgaben aus dem DGUV-Regelwerk und den einschlägigen Produktnormen.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig – üblich ist mindestens jährlich. Zusätzlich anlassbezogen bei neuen Geräten, Umbauten, geänderten Abläufen sowie nach Unfällen und Beinaheunfällen. Für jugendliche Beschäftigte gilt nach JArbSchG ein kürzeres Intervall.

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