Unterweisung Spielplatzkontrolle und -wartung: Verkehrssicherungspflicht rechtssicher erfüllen

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UWC-Nr. 5012 Neu

Ein gerissenes Seil an der Hangelstrecke, ein bis zur Gefahrengrenze abgetragener Fallschutzkies, ein durchgerosteter Pfostenfuß unterhalb der Grasnarbe: Schäden auf Spielflächen entstehen selten plötzlich. Sie entwickeln sich über Wochen und Monate – und sie werden gefährlich genau dann, wenn niemand systematisch hinschaut. Für Träger von Kitas, Schulen, Horten und für Kommunen bedeutet das eine dauerhafte Verantwortung, die weit über gelegentliches Aufräumen hinausgeht.

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet jeden, der eine Spielfläche eröffnet oder betreibt, dazu, Gefahren abzuwenden, die ein Kind bei bestimmungsgemäßer und auch bei vorhersehbar unvernünftiger Nutzung nicht selbst erkennen kann. Kinder klettern auf Dächer von Spielhäusern, springen von Plattformen und nutzen Geräte gegen ihre Bestimmung – das ist kein Fehlverhalten, sondern normale Entwicklung und muss bei der Beurteilung mitgedacht werden.

Diese Unterweisung macht Beschäftigte handlungsfähig. Sie vermittelt, wie sich die drei Kontrollarten – visuelle Routinekontrolle, operative Funktionskontrolle und jährliche Hauptinspektion – im Alltag organisieren lassen, wie Mängel an Geräten, Verbindungselementen und Fallschutzflächen zuverlässig erkannt und nach ihrer Gefahrenschwere bewertet werden, und wie Wartung und Dokumentation so gestaltet werden, dass sie im Schadensfall Bestand haben. Denn wer nicht dokumentiert, hat im Streitfall nicht kontrolliert – auch wenn er es tatsächlich getan hat.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Verantwortung für sichere Spielflächen ergibt sich aus mehreren, parallel wirkenden Rechtskreisen. Für Beschäftigte, die kontrollieren und warten, greift zunächst das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und deren Wirksamkeit zu überprüfen. § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen, § 6 ArbSchG deren Dokumentation. Die Pflicht zur Unterweisung folgt aus § 12 ArbSchG: ausreichend und angemessen, bei der Einstellung, bei Veränderung des Aufgabenbereichs und danach in regelmäßigen Abständen. Wird die Aufgabe „Spielplatzkontrolle" an eine Hausmeisterin, einen Hausmeister oder eine pädagogische Fachkraft delegiert, ist § 7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben) zu beachten – die Person muss befähigt sein, die Bestimmungen zu beachten. § 13 ArbSchG regelt, wer neben dem Arbeitgeber verantwortlich ist; § 15 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten, erkannte Gefahren zu melden.

Spielplatzgeräte, die von Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit benutzt oder gewartet werden, sowie die eingesetzten Arbeitsmittel – Leitern, Prüfwerkzeug, Akkuschrauber – unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit ihren Anforderungen an Prüfung und sicheren Zustand. Ergänzend beschreibt die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen), wie Prüfumfang, Prüffristen und die Befähigung der prüfenden Person zu bestimmen sind; die TRBS 1111 liefert die Systematik der Gefährdungsbeurteilung. Für Reinigungs- und Holzschutzmittel, Lacke oder Rostschutz gelten GefStoffV sowie TRGS 400 und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten).

Die zivilrechtliche Seite ist ebenso bedeutsam: Die Verkehrssicherungspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte richterrechtliche Ausprägung der deliktischen Haftung. Strafrechtlich kann eine unterlassene Kontrolle nach § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) zugerechnet werden, wenn eine Garantenstellung besteht. Für Kindertageseinrichtungen kommen die Anforderungen des SGB VIII hinzu, insbesondere die Melde- und Dokumentationspflichten nach § 47 SGB VIII. Unfälle von versicherten Kindern und Beschäftigten sind nach § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Den technischen Maßstab setzt die Normenreihe DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte und Spielplatzböden), deren Teil 7 Anleitungen für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb enthält, sowie DIN EN 1177 für stoßdämpfende Spielplatzböden. Normen sind keine Rechtsvorschriften, gelten aber als anerkannte Regeln der Technik und damit als Sorgfaltsmaßstab.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Träger oder Betreiber trägt die Organisationsverantwortung – sie lässt sich nicht durch mündliche Zurufe erfüllen. Aus § 5 ArbSchG folgt zunächst eine Gefährdungsbeurteilung, die sowohl die Tätigkeit „Kontrolle und Wartung" (Absturz bei Arbeiten an hohen Geräten, Umgang mit Werkzeug und Gefahrstoffen, Infektionsrisiko durch Fundstücke) als auch die Beschaffenheit der Spielfläche selbst betrachtet. Ihr Ergebnis ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren und bei Änderungen fortzuschreiben – etwa nach Neubeschaffung eines Geräts oder Umstellung des Fallschutzmaterials.

Zweitens ist ein Kontrollkonzept schriftlich festzulegen: Wer kontrolliert was, in welcher Frequenz, mit welcher Checkliste, wohin fließt der Befund, wer entscheidet über Sperrung? Die Frequenz ergibt sich aus Nutzungsintensität, Vandalismusrisiko, Gerätealter und Materialart – ein stark frequentierter öffentlich zugänglicher Schulhof braucht engere Intervalle als eine abgeschlossene Krippenfläche.

Drittens muss der Arbeitgeber die Qualifikation sicherstellen. Routine- und Funktionskontrollen führt geschultes eigenes Personal durch; die jährliche Hauptinspektion setzt qualifizierte Sachkunde voraus und wird häufig extern vergeben. Die Beauftragung einer Fremdfirma entbindet nicht von der Auswahl- und Überwachungspflicht; arbeiten Fremdfirmen auf dem Gelände, greift zusätzlich § 8 ArbSchG (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber).

Viertens sind Mittel und Befugnisse bereitzustellen: Prüfwerkzeug, persönliche Schutzausrüstung nach PSA-BV, Absperrmaterial, ein Budget für kurzfristige Reparaturen – und vor allem die klare Befugnis, ein Gerät sofort zu sperren, ohne vorher eine Genehmigung einzuholen. Fünftens gilt die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG für alle beteiligten Personen, mit Nachweis. Schließlich verlangt § 3 ArbSchG die Wirksamkeitskontrolle: Stichproben, ob Kontrollen tatsächlich stattfinden und gemeldete Mängel abgearbeitet werden.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung führt von der rechtlichen Einordnung über die Kontrollsystematik bis zur praktischen Mängelbewertung. Sie ist so aufgebaut, dass Teilnehmende am Ende eine Spielfläche eigenständig und strukturiert begehen können.

Verkehrssicherungspflicht verstehen

Zunächst wird geklärt, wer die Pflicht trägt (Eigentümer, Betreiber, Träger), wie sie durch schriftliche Delegation weitergegeben wird und welche Restpflichten – Auswahl, Einweisung, Überwachung – beim Delegierenden verbleiben. Behandelt wird der Maßstab der „bestimmungswidrigen, aber vorhersehbaren Nutzung": Kinder klettern außen am Rutschenturm hoch, springen aus der Schaukel, nutzen Netze als Trampolin. Ebenso das Spannungsfeld zwischen Sicherheit und pädagogisch gewollter Risikoerfahrung – Ziel ist nicht die risikofreie Fläche, sondern die Vermeidung nicht erkennbarer Gefahren.

Die drei Kontrollarten nach DIN EN 1176-7

Kernstück der Schulung. Die visuelle Routinekontrolle deckt offensichtliche Gefahren aus Nutzung, Verschleiß und Vandalismus ab: Glasscherben, Spritzen, Tierkot, gelöste Verbindungen, fehlende Teile, Fallschutzverdrängung. Sie erfolgt kurzintervallig, oft täglich vor Nutzungsbeginn, und ist in wenigen Minuten leistbar, wenn ein fester Rundweg eingeübt ist. Die operative Funktionskontrolle geht in die Tiefe: Stabilität und Standsicherheit, Verschleiß an Ketten, Seilen, Lagern und Gelenken, Zustand der Fundamente, Materialermüdung, Vollständigkeit von Sicherungen und Abdeckungen. Die jährliche Hauptinspektion beurteilt das Gesamtsystem einschließlich verdeckter Bauteile, Korrosion im Bodenbereich, Holzfäule im Übergang Erde–Luft, Fundamentzustand und Normkonformität. Vermittelt wird ausdrücklich, wo die Kompetenzgrenze der eigenen Kontrolle liegt und wann externe Sachkunde einzubeziehen ist.

Mängel sicher erkennen

Praktisch trainiert werden die typischen Schadensbilder: Fangstellen für Kopf, Hals, Finger, Fuß und Kleidung – die häufigste Ursache schwerer Spielplatzunfälle; Quetsch- und Scherstellen an beweglichen Teilen; Absturzsicherungen mit fehlenden oder unterbrochenen Geländern; scharfe Kanten, Splitter und hervorstehende Schrauben; Seil- und Kettenverschleiß mit Drahtbrüchen oder Litzenaustritten; Korrosion und Holzfäule, besonders am Boden-Austritt tragender Pfosten, wo Sondierung mit Werkzeug nötig ist. Ein eigener Block gilt dem Fallschutz: Schichtdicke von Schüttstoffen, Verdrängung unter Schaukeln und Rutschenauslauf, Verdichtung und Verunreinigung, Zustand und Verankerung von Fallschutzplatten, Einhaltung des freien Fallraums ohne harte Gegenstände.

Befunde bewerten und handeln

Jeder Befund wird nach Gefahrenschwere eingeordnet: sofortige Gefahr – Gerät unverzüglich sperren oder demontieren, physisch unbenutzbar machen, nicht nur mit Flatterband markieren; mittelfristiger Handlungsbedarf – Terminierung mit Frist und Verantwortlichem; Beobachtung – Vermerk und Nachkontrolle. Geübt wird die Entscheidung im Grenzfall sowie die Meldekette, wenn die Person mit Kontrollauftrag die Reparatur nicht selbst veranlassen kann.

Wartung und Dokumentation

Behandelt werden zulässige eigene Wartungsarbeiten (Nachziehen, Schmieren, Fallschutz auflockern und ergänzen, Reinigung) gegenüber Arbeiten, die dem Fachbetrieb vorbehalten sind, die Verwendung von Originalersatzteilen, die Bedeutung der Herstellerangaben – sowie das Führen des Spielplatzkontrollbuchs mit Datum, Uhrzeit, Prüfer, Befund, Maßnahme, Erledigungsnachweis.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen betreffen zwei Personenkreise: die kontrollierenden Beschäftigten und die spielenden Kinder. Beide sind in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG abzubilden.

Gefährdungen für Beschäftigte: Absturz beim Prüfen hoher Geräte, Podeste und Dächer; Stolpern und Ausrutschen auf unebenem Gelände und Fallschutzflächen; Schnitt- und Stichverletzungen durch Glas, Dosen und achtlos entsorgte Kanülen; Infektionsgefahr durch Kot, Erbrochenes oder kontaminierte Fundstücke (Bezug BioStoffV); Hautkontakt und Inhalation bei Holzschutz-, Rostschutz- und Reinigungsmitteln (GefStoffV, TRGS 401); Belastungen des Muskel-Skelett-Systems beim Bewegen von Fallschutzmaterial und Geräteteilen (LasthandhabV); Zeckenstiche und Insektenkontakt im Grünbereich; UV-Belastung und Hitze bei Kontrollen im Sommer.

Gefährdungen für Kinder: Strangulation an Fangstellen für Kopf, Hals und Kleidungskordeln; Sturz aus Höhe auf unzureichenden Fallschutz; Einklemmen von Fingern und Füßen; Anprall an harte Bauteile im Fallraum; Verletzung an gebrochenen Bauteilen, Splittern und Scherben; Verschütten und Einsturz bei Sandbauwerken sowie Gefahren durch giftige Pflanzen im Umfeld.

Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip: Technisch zuerst – normkonforme Geräte beschaffen, Fangstellen konstruktiv beseitigen, Fallschutz in ausreichender Dicke und Fläche herstellen und regelmäßig auflockern, verschlissene Bauteile ersetzen statt behelfsmäßig sichern, Sandaustausch und abdeckbare Sandkästen, sichere Zugänge für Wartungsarbeiten statt Klettern am Gerät. Organisatorisch – festgelegte Kontrollintervalle mit benannten Verantwortlichen, Checklisten und Kontrollbuch, klare Sperrbefugnis, Alleinarbeit bei Höhenarbeiten vermeiden, Reinigungs- und Wartungsarbeiten außerhalb der Nutzungszeiten, Betriebsanweisungen nach TRGS 555 für eingesetzte Gefahrstoffe, geregelte Entsorgung gefährlicher Fundstücke, Erste-Hilfe-Organisation nach § 10 ArbSchG. Personenbezogen zuletzt – schnittfeste Handschuhe und Greifzange für die Müllkontrolle, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille bei Reparaturen, geeigneter Hautschutz, Sonnenschutz, PSA-Bereitstellung und -Benutzung nach PSA-BV. Ergänzend gibt die DGUV Information 209-015 (Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen) Hinweise zur sicheren Gestaltung wiederkehrender Instandhaltungsarbeiten.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Einrichtungen und Betriebe mit eigenen Spiel- und Bewegungsflächen. Im Vordergrund stehen Kindertageseinrichtungen, Krippen, Horte und Schulen – dort kontrollieren häufig Hausmeisterdienste und pädagogische Fachkräfte gemeinsam, weshalb Zuständigkeiten und Meldewege besonders klar geregelt sein müssen. Ebenso betroffen sind Kommunen und Bauhöfe mit öffentlichen Spielplätzen, Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen mit Spielflächen im Innenhof, Kliniken, Reha- und Jugendhilfeeinrichtungen, Kirchengemeinden und Vereine sowie Hotels, Campingplätze, Gastronomie und Freizeitparks mit Gästespielbereichen. Auch Garten- und Landschaftsbaubetriebe sowie Dienstleister, die Spielplatzpflege im Auftrag übernehmen, gehören zur Zielgruppe.

Besonderheiten ergeben sich aus der Nutzergruppe: Bei Krippenkindern sind Fangstellen und Fallhöhen strenger zu bewerten, bei frei zugänglichen öffentlichen Flächen dominiert das Vandalismus- und Verunreinigungsrisiko mit entsprechend kürzeren Sichtkontrollintervallen. Inklusive Spielflächen erfordern zusätzlich die Prüfung barrierefreier Zugänge und Transferhilfen.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen – für Spielplatzkontrolle hat sich ein jährlicher Rhythmus etabliert, wie er auch für Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko und für Beschäftigte in Kitas und Schulen üblich ist. Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen: nach Beschaffung neuer Geräte, nach Änderung des Kontrollkonzepts, nach Unfällen oder Beinaheunfällen, bei Wechsel der zuständigen Person und bei erkennbaren Defiziten in der Durchführung. Bei Jugendlichen gilt nach JArbSchG die halbjährliche Unterweisung.

Davon zu unterscheiden sind die Kontrollintervalle der Spielfläche selbst: die visuelle Routinekontrolle je nach Nutzung täglich bis wöchentlich, die operative Funktionskontrolle in mehrmonatigem Abstand entsprechend Herstellerangaben und Beanspruchung, die Hauptinspektion jährlich durch sachkundige Personen.

Dokumentiert werden Unterweisungen mit Datum, Dauer, Inhalten, unterweisender Person und Unterschrift der Teilnehmenden – bei Online-Unterweisungen mit revisionssicherem Abschlussnachweis. Kontrollbefunde gehören in ein durchgehend geführtes Spielplatzkontrollbuch mit Befund, Bewertung, veranlasster Maßnahme und Erledigungsnachweis; Sperrungen und Freigaben sind mit Zeitpunkt festzuhalten. Aufbewahrung: Unterweisungsnachweise mindestens für die Dauer der Beschäftigung, sinnvoll darüber hinaus. Für Kontrollbücher empfiehlt sich eine deutlich längere Frist – die zivilrechtliche Verjährung bei Personenschäden reicht weit, und Ansprüche minderjährig Geschädigter können erst Jahre später geltend gemacht werden. Zehn Jahre und mehr sind daher gängige Praxis; die Unterlagen sollten Trägerwechsel und Personalwechsel überdauern.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Fläche und Zugänge: Sind Glasscherben, Kanülen, Tierkot, scharfkantiger Müll, herabgefallene Äste und Stolperstellen beseitigt? Sind Einfriedung und Tore intakt und schließen selbsttätig?
  • Standsicherheit: Sitzen alle tragenden Pfosten fest? Wurde der Boden-Austritt auf Holzfäule sondiert und auf Korrosion geprüft? Sind Fundamente unverändert überdeckt?
  • Verbindungselemente: Sind alle Schrauben, Muttern und Bolzen vorhanden, fest angezogen und mit Abdeckkappen gesichert? Stehen keine Gewinde hervor?
  • Bewegliche Teile: Zeigen Ketten, Seile, Lager, Gelenke, Schaukelaufhängungen und Karabiner Verschleiß, Drahtbrüche oder Spiel über das zulässige Maß hinaus?
  • Fang-, Quetsch- und Scherstellen: Bestehen Öffnungen im kritischen Bereich für Kopf, Hals, Finger oder Fuß? Gibt es offene Haken, V-förmige Spalte oder Fangmöglichkeiten für Kordeln?
  • Oberflächen: Sind Splitter, Risse, scharfe Kanten, gebrochene Kunststoffteile oder abgeplatzte Beschichtungen vorhanden?
  • Absturzsicherung: Sind Geländer, Brüstungen und Podestbegrenzungen vollständig, fest und in vorgeschriebener Ausführung?
  • Fallschutz: Erreicht die Schüttschicht die erforderliche Dicke – auch in den Aufprallzonen unter Schaukel und Rutschenauslauf? Ist das Material aufgelockert, frei von Verdichtung, Fremdkörpern und Verunreinigung? Sind Fallschutzplatten fest, unbeschädigt und niveaugleich?
  • Freiraum: Ist der Fallraum frei von harten Gegenständen, Bänken, Pflanzkübeln, Baumstümpfen und überstehenden Bauteilen?
  • Umfeld und Bewuchs: Sind Giftpflanzen, überhängende Totholzäste, Wespen- oder Hornissennester und beschädigte Beschilderung erfasst?
  • Dokumentation: Sind Datum, Prüfer, Befund, Bewertung und Maßnahme im Kontrollbuch eingetragen und ist die Erledigung nachweisbar quittiert?

⚠️ Häufige Fehler

1. Kontrolle ohne schriftliche Beauftragung und ohne Schulung

Die Aufgabe wird mündlich „mitgegeben", ohne dass Umfang, Häufigkeit und Befugnisse geregelt sind. Im Schadensfall fehlt der Nachweis einer wirksamen Delegation nach § 7 ArbSchG – die Verantwortung bleibt vollständig beim Träger, und die kontrollierende Person steht ohne Rückhalt da.

2. Lückenlose Kontrolle, lückenhafte Dokumentation

Tatsächlich wird gewissenhaft geprüft, aber nur bei Auffälligkeiten notiert. Vor Gericht zählt jedoch, was belegbar ist: Fehlt der Eintrag für den kontrollfreien Zeitraum, gilt die Fläche als ungeprüft. Auch mängelfreie Kontrollen gehören ins Kontrollbuch.

3. Fallschutz wird unterschätzt

Der Blick gilt dem Gerät, nicht dem Boden. Dabei verdrängen Kinder den Kies unter Schaukel und Rutschenauslauf binnen Wochen bis unter die kritische Schichtdicke, und verdichteter oder gefrorener Fallschutz verliert seine dämpfende Wirkung nahezu vollständig. Auflockern und Nachfüllen sind feste Wartungsaufgaben, keine Ausnahme.

4. Mängel werden markiert statt gesperrt

Ein Flatterband oder ein Zettel „nicht benutzen" hält kein Kind auf. Bei akuter Gefahr muss das Gerät physisch unbenutzbar gemacht, demontiert oder wirksam abgesperrt werden – halbherzige Kennzeichnung ist ein eigenständiges Organisationsverschulden.

5. Verdeckte Schäden werden nicht gesucht

Kontrolliert wird, was sichtbar ist. Die kritischen Stellen liegen jedoch unter der Grasnarbe, im Inneren von Pfosten und im Seilkern: Holzfäule und Korrosion im Boden-Austritt sind die häufigste Ursache plötzlichen Versagens tragender Bauteile. Ohne Sondierung bleiben sie bis zum Bruch unentdeckt.

6. Eigenmächtige Reparaturen mit ungeeigneten Mitteln

Ein Seil wird geknotet, eine Kette mit einem Baumarkt-Schäkel geflickt, Holz mit ungeeignetem Mittel gestrichen. Solche Behelfslösungen heben die Normkonformität auf und schaffen neue Fangstellen. Es gilt: Originalersatzteile, Herstellervorgaben, im Zweifel Fachbetrieb.

7. Nach Umbau, Sturm oder Neubeschaffung keine Nachkontrolle

Neue Geräte, verschobene Sandkästen, ein aufgestellter Blumenkübel im Fallraum oder Sturmschäden verändern die Gefährdungslage. Ohne anlassbezogene Prüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG läuft das Kontrollkonzept am tatsächlichen Zustand vorbei.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche Beschäftigte

Auszubildende und Praktikantinnen oder Praktikanten unter 18 Jahren dürfen nur unter Aufsicht und ohne Gefährdung durch Absturz oder Gefahrstoffe eingesetzt werden; die Unterweisung ist nach JArbSchG halbjährlich zu wiederholen. Eigenverantwortliche Hauptinspektionen sind ausgeschlossen.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach MuSchG ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Kritisch sind Tätigkeiten mit Infektionsrisiko (Fundstücke, Tierkot, Sandwechsel), Heben und Tragen von Fallschutzmaterial, Arbeiten mit Absturzgefahr sowie der Umgang mit Holzschutz- und Rostschutzmitteln. In der Regel ist eine Umverteilung dieser Anteile erforderlich.

Fremdfirmen und ehrenamtliche Helfende

Übernimmt ein Dienstleister Kontrolle oder Wartung, sind Auswahl, Einweisung und Koordination nach § 8 ArbSchG zu dokumentieren; der Vertrag muss Umfang und Intervalle eindeutig festlegen. Bei Eltern- oder Vereinsaktionen (Sandaustausch, Streichen, Gerätebau) ist vorab zu klären, wer die fachliche Aufsicht führt und wie das Ergebnis vor Wiederfreigabe geprüft wird – ein selbst gebautes Gerät ohne Normnachweis bleibt in der Verantwortung des Betreibers.

Beschäftigte mit eingeschränkter Eignung

Für Kontrollen an hohen Geräten sind Sehvermögen, Gleichgewicht und Beweglichkeit relevant. Bestehen Einschränkungen, ist die Aufgabe entsprechend zuzuschneiden; arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach ArbMedVV.

Winter- und Sonderbetrieb

Bei Frost verliert loser Fallschutz seine Dämpfung, vereiste Podeste und Rutschen erhöhen die Sturzgefahr. Nach Sturm, Starkregen oder Vandalismusnacht ist eine Sonderkontrolle vor Wiederfreigabe der Fläche durchzuführen.

💬 Häufige Fragen

Wer ist für die Sicherheit des Spielplatzes verantwortlich?

Die Verkehrssicherungspflicht trifft zunächst Eigentümer und Betreiber der Fläche, also etwa den Kita- oder Schulträger oder die Kommune. Sie kann schriftlich auf geeignete Personen übertragen werden; nach § 7 ArbSchG müssen diese befähigt sein, die Bestimmungen zu beachten. Beim Delegierenden verbleiben Auswahl-, Einweisungs- und Überwachungspflichten – die Verantwortung wird also geteilt, nicht abgegeben.

Welche drei Kontrollarten gibt es und was unterscheidet sie?

Die visuelle Routinekontrolle erfasst kurzintervallig offensichtliche Gefahren durch Nutzung, Verschmutzung und Vandalismus. Die operative Funktionskontrolle prüft in größeren Abständen Stabilität, Verschleiß und Funktion einschließlich beweglicher Teile und Fundamente. Die jährliche Hauptinspektion beurteilt das Gesamtsystem einschließlich verdeckter Bauteile und Normkonformität und erfordert qualifizierte Sachkunde. Grundlage ist DIN EN 1176-7.

Wie oft muss zur Spielplatzkontrolle unterwiesen werden?

§ 12 ArbSchG verlangt eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig; jährlich ist der etablierte Rhythmus. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen – nach neuen Geräten, nach Unfällen, bei Zuständigkeitswechsel oder geändertem Kontrollkonzept. Für Jugendliche gilt nach JArbSchG ein halbjährlicher Abstand.

Muss auch eine Kontrolle ohne Befund dokumentiert werden?

Ja. Der Nachweis, dass regelmäßig kontrolliert wurde, ist im Haftungsfall entscheidend. Fehlen Einträge für einen Zeitraum, wird vermutet, dass keine Kontrolle stattgefunden hat. Jede Kontrolle gehört daher mit Datum, Prüfer und Ergebnis ins Kontrollbuch – auch ein „ohne Beanstandung".

Was ist bei einem akut gefährlichen Mangel zu tun?

Das Gerät ist unverzüglich der Nutzung zu entziehen: demontieren, wirksam absperren oder physisch unbenutzbar machen. Eine bloße Beschilderung genügt nicht. Der Vorgang wird dokumentiert, die verantwortliche Stelle informiert und die Freigabe erst nach nachgewiesener Instandsetzung erteilt. Diese Sperrbefugnis muss der kontrollierenden Person vorab ausdrücklich eingeräumt sein.

Dürfen wir Reparaturen selbst durchführen?

Einfache Wartungsarbeiten wie Nachziehen von Verbindungen, Schmieren, Reinigen sowie Auflockern und Ergänzen des Fallschutzes können nach Unterweisung selbst erledigt werden. Eingriffe in tragende Bauteile, der Austausch von Seilen, Ketten und Lagern sowie alles, was die Normkonformität berührt, gehören in die Hand eines Fachbetriebs – und stets mit Originalersatzteilen nach Herstellervorgabe.

Wie lange sind die Nachweise aufzubewahren?

Unterweisungsnachweise sollten mindestens für die Dauer der Beschäftigung vorgehalten werden. Für Spielplatzkontrollbücher empfiehlt sich eine deutlich längere Frist: Ansprüche aus Personenschäden verjähren spät, und bei minderjährig Geschädigten kann eine Geltendmachung Jahre später erfolgen. Zehn Jahre und mehr sind gängige Praxis; die Unterlagen sollten Personal- und Trägerwechsel überdauern.

Gilt die Pflicht auch für nicht öffentlich zugängliche Flächen?

Ja. Entscheidend ist die Eröffnung eines Verkehrs für Dritte, nicht die öffentliche Zugänglichkeit. Auch eine umzäunte Kita-Fläche, ein Innenhof eines Wohnungsunternehmens oder ein Hotelspielbereich unterliegen der Verkehrssicherungspflicht – und für die dort arbeitenden Beschäftigten zusätzlich dem Arbeitsschutzrecht.

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