⚖️ Rechtliche Grundlagen
Spielplatzgeräte, die von Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit benutzt oder gewartet werden, sowie die eingesetzten Arbeitsmittel – Leitern, Prüfwerkzeug, Akkuschrauber – unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit ihren Anforderungen an Prüfung und sicheren Zustand. Ergänzend beschreibt die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen), wie Prüfumfang, Prüffristen und die Befähigung der prüfenden Person zu bestimmen sind; die TRBS 1111 liefert die Systematik der Gefährdungsbeurteilung. Für Reinigungs- und Holzschutzmittel, Lacke oder Rostschutz gelten GefStoffV sowie TRGS 400 und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten).
Die zivilrechtliche Seite ist ebenso bedeutsam: Die Verkehrssicherungspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte richterrechtliche Ausprägung der deliktischen Haftung. Strafrechtlich kann eine unterlassene Kontrolle nach § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) zugerechnet werden, wenn eine Garantenstellung besteht. Für Kindertageseinrichtungen kommen die Anforderungen des SGB VIII hinzu, insbesondere die Melde- und Dokumentationspflichten nach § 47 SGB VIII. Unfälle von versicherten Kindern und Beschäftigten sind nach § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
Den technischen Maßstab setzt die Normenreihe DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte und Spielplatzböden), deren Teil 7 Anleitungen für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb enthält, sowie DIN EN 1177 für stoßdämpfende Spielplatzböden. Normen sind keine Rechtsvorschriften, gelten aber als anerkannte Regeln der Technik und damit als Sorgfaltsmaßstab.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 202-022 - Außenspielflächen und Spielplatzgeräte · Ausgabe 2020.05
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.