⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Für alle Beschäftigten – Hausmeister, Hallenwarte, Sportlehrkräfte, Übungsleiter im Anstellungsverhältnis, Reinigungspersonal – gilt das ArbSchG unmittelbar:
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Für Hallen bedeutet das eine belastbare Organisation von Prüfung, Wartung und Freigabe.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Die Gefährdungsbeurteilung muss die Halle als Ganzes erfassen: Trennvorhang, Tribüne, Geräteraum, Bodenbelag, Verglasungen, Zugänge und Fluchtwege.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
- § 9 ArbSchG – Besondere Gefahren: Bereiche mit besonderen Gefahren – etwa der Antriebsbereich einer elektrisch betriebenen Tribüne – dürfen nur unterwiesenen Personen zugänglich sein.
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Ersthelfer, Meldewege und Rettungsmittel müssen auch bei Abend- und Wochenendnutzung erreichbar sein.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Die zentrale Vorschrift. Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, sowie anlassbezogen bei Änderungen.
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen: Grundlage für die schriftliche Pflichtenübertragung auf Hallenwarte oder Objektleitungen.
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen Geräte bestimmungsgemäß verwenden und erkannte Mängel melden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Trennvorhänge, elektrisch oder manuell betriebene Teleskoptribünen, Hubvorrichtungen für Basketballanlagen und Deckenlifte sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, sobald Beschäftigte sie verwenden. Die Verordnung verlangt eine Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung, die Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen. Ergänzend konkretisieren TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen) das Vorgehen. Für elektrische Antriebe und Steuerungen ist zusätzlich TRBS 2131 (Elektrische Gefährdungen) heranzuziehen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die ArbStättV regelt die baulichen Anforderungen: Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtung, Beschaffenheit von Böden sowie die Anforderungen an Glasflächen und lichtdurchlässige Wände. In Mehrzweckhallen ist besonders zu beachten, dass Fluchtwegbreiten auch bei ausgezogener Tribüne und geschlossenem Trennvorhang eingehalten bleiben müssen.
Weitere Grundlagen
Aus dem Sozialgesetzbuch VII ergeben sich die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII) und die Anzeigepflicht von Versicherungsfällen (§ 193 SGB VII). Das Bürgerliche Gesetzbuch begründet mit § 618 BGB (Pflicht zu Schutzmaßnahmen) die zivilrechtliche Fürsorgepflicht; die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten – also gegenüber Vereinen, Zuschauern und Schulklassen – folgt aus dem allgemeinen Deliktsrecht.
Fachlich maßgebend sind die DGUV Information 202-044 „Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“, die DGUV Information 202-048 „Checklisten zur Sicherheit im Schulsport“ sowie für Glasflächen die DGUV Information 202-087 „Mehr Sicherheit bei Glasbruch“. Für Aufbau und Pflege der Organisation ist die DGUV Information 211-030 „Arbeitsschutz – mit System sicher zum Erfolg“ hilfreich.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 202-044 - Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung · Ausgabe 2019.03
- DGUV Information 208-014 - Glastüren, Glaswände · Ausgabe 2010.10 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.