⚖️ Rechtliche Grundlagen
Grundlage jeder wirksamen Unterweisung ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. Der Arbeitgeber ermittelt hier systematisch, welche Gefährdungen mit der Arbeit an Herd, Fritteuse, Grill, Spülmaschine und in der Kühlung verbunden sind. Die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG verlangt, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung schriftlich verfügbar zu halten. Die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG geben dabei die Rangfolge vor: Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen Lösungen.
Für Brand- und Notfallszenarien ist § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) maßgeblich: Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und die Beschäftigten zu benennen, die diese Aufgaben übernehmen. § 9 ArbSchG (Besondere Gefahren) verlangt, dass nur ausreichend unterwiesene Personen Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen erhalten. Die Beschäftigten selbst sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer zu sorgen und Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.
Für die Küchentechnik gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Fritteusen, Kippbratpfannen, Konvektomaten, Aufschnittmaschinen und Spülanlagen sind Arbeitsmittel, deren sichere Verwendung zu beurteilen ist und für die Prüffristen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen festzulegen sind. Die TRBS 1111 konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel, die TRBS 1201 die Prüfungen und Kontrollen. Anforderungen an Fluchtwege, Türen, Beleuchtung und Bodenbeschaffenheit regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Für Reinigungs- und Desinfektionsmittel – etwa aggressive Backofen- und Fritteusenreiniger – gilt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); die TRGS 555 fordert eine Betriebsanweisung und die Information der Beschäftigten, die TRGS 401 behandelt Gefährdungen durch Hautkontakt. Die Bereitstellung und Benutzung von Schutzhandschuhen, Sicherheitsschuhen und Schürzen richtet sich nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Beschäftigen Sie Jugendliche oder Auszubildende unter 18 Jahren, sind die Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten; für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die Rechte und Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung – einschließlich Präventionsauftrag der Berufsgenossenschaft – ergeben sich aus dem SGB VII.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 110-001 - Arbeiten in Gaststätten · Ausgabe 2007.04
- DGUV Regel 110-003 - Branche Küchenbetriebe · Ausgabe 2019.04
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.