⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz als Grundlage
- § 1 ArbSchG (Zielsetzung und Anwendungsbereich) und § 2 ArbSchG (Begriffsbestimmungen) stellen klar, dass der Arbeitsschutz die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten umfasst. Gesundheit ist dabei nicht auf die körperliche Unversehrtheit beschränkt.
- § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Bei steigender Fallzahl, veränderter Klientel oder dauerhafter Personalunterdeckung ist eine Anpassung geboten.
- § 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze) fordert, Gefährdungen an der Quelle zu bekämpfen und die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird. Individuelle Bewältigungsstrategien der Beschäftigten sind damit nachrangig gegenüber der Arbeitsgestaltung.
- § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als zu beurteilenden Gefährdungsfaktor. Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist damit keine Kür, sondern Pflicht.
- § 6 ArbSchG (Dokumentation) verlangt die Dokumentation der Ergebnisse, der festgelegten Maßnahmen und der Wirksamkeitsprüfung.
- § 12 ArbSchG (Unterweisung) begründet die Pflicht zur Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach in regelmäßigen Abständen.
- § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten) und § 16 ArbSchG (Besondere Unterstützungspflichten) nehmen auch die Beschäftigten in die Pflicht: für die eigene Gesundheit Sorge zu tragen und erkannte Gefahren zu melden. Genau darauf zielt Selbstfürsorge als Unterweisungsthema.
- § 11 ArbSchG (Arbeitsmedizinische Vorsorge) eröffnet den Zugang zur Wunschvorsorge, die auch bei psychischen Belastungen in Anspruch genommen werden kann.
Weitere einschlägige Regelwerke
Die ArbMedVV regelt Anlass und Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Das ArbZG setzt mit Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten den harten Rahmen, der Regeneration überhaupt erst ermöglicht – gerade bei Schicht- und Wochenenddiensten in Pflege und stationärer Jugendhilfe ein zentraler Hebel. Das ASiG verpflichtet zur Bestellung von Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die bei der Beurteilung psychischer Belastungen fachlich zu beteiligen sind. Ergänzend eröffnen § 20b SGB V (Betriebliche Gesundheitsförderung) und § 20c SGB V (Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren) die Zusammenarbeit mit Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern.
Für den Fall, dass eine psychische Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls – etwa eines schweren Übergriffs – auftritt, ist § 11 SGB VII (Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls) relevant; die Anzeigepflicht des Unternehmers ergibt sich aus § 193 SGB VII. Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe kommt § 79a SGB VIII (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) hinzu, der Qualitätssicherung fordert – und Personalgesundheit ist ein Qualitätsfaktor. Fachlich unterstützend sind die DGUV Information 206-016 „Psychische Belastung im Straßenbetrieb – langfristig sicher und gesund arbeiten“ (methodisch übertragbar), die DGUV Information 206-022 „Analyseverfahren und -methoden im Präventionsfeld ‚Gesundheit bei der Arbeit'“, die DGUV Information 206-050 „Sicherheit & Gesundheit – Dreisatz für Warnsignale“, die DGUV Information 206-042 „Beteiligung – Beschäftigte beteiligen – Sicherheit und Gesundheit mitgestalten“ sowie für Schulen die DGUV Information 202-098 „Impulse für die Förderung der Gesundheit von Lehrerinnen und Lehrern“ und die DGUV Information 202-083 „Mit Gesundheit gute Schulen entwickeln“. Für Kindertageseinrichtungen bietet die DGUV Information 202-100 „Fachkonzept ‚Frühe Bildung mit Sicherheit und Gesundheit fördern'“ einen fachlichen Rahmen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 206-013 - Stress, Mobbing & Co. · Ausgabe 2022.12
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.