⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz
- § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) – erforderliche Maßnahmen treffen, auf Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen.
- § 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze) – Gefahren an der Quelle bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig gegenüber kollektiven.
- § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) – tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, hier für Außendienst- und Hausbesuchstätigkeiten.
- § 9 ArbSchG (Besondere Gefahren) – Regelungen für Bereiche mit erheblicher Gefährdung, einschließlich Rückzugs- und Abbruchbefugnis.
- § 12 ArbSchG (Unterweisung) – Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Veränderung des Aufgabenbereichs.
- § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten) und § 16 ArbSchG (Besondere Unterstützungspflichten) – Meldung erkannter Gefahren an Vorgesetzte.
- § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) – Notfallorganisation für allein arbeitende Beschäftigte im Außendienst.
Biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe, PSA
Tätigkeiten in verwahrlosten Haushalten sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV); die Gefährdungsbeurteilung ist nicht tätigkeits-, sondern expositionsbezogen zu führen. Ergänzend gelten die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) für Auswahl, Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung. Fachliche Konkretisierungen liefern TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt) und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten). Die arbeitsmedizinische Vorsorge – insbesondere Impfangebote – richtet sich nach der ArbMedVV in Verbindung mit § 11 ArbSchG.
Infektionsschutz und DGUV-Regelwerk
Das Infektionsschutzgesetz regelt unter anderem meldepflichtige Krankheiten (§ 6 IfSG), die zur Meldung verpflichteten Personen (§ 8 IfSG) sowie behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen (§ 18 IfSG). Als praxisnahe Handlungshilfe dient die DGUV Information 207-009 „Infektionsgefährdungen bei der Betreuung und Pflege von Menschen“; für Verunreinigungen durch Vogelkot ist die DGUV Information 201-031 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) – Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot“ einschlägig. Für die Notfallvorsorge sind die DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“ und die DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“ nutzbar.
Kinderschutz und psychiatrische Notlagen
Trifft die Fachkraft auf gefährdete Kinder, greifen der Schutzauftrag des SGB VIII und das KKG. Ausdrücklich vorgesehen ist die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8b SGB VIII (Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen). Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls regelt § 1666 BGB. Der Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe ergibt sich aus § 65 SGB VIII. Für Unterbringungen bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung gelten die Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder (PsychKG), deren Verfahren je Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind.
Zugrunde liegende Regelwerke
- BioStoffV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- DGUV Information 207-009 - Infektionsgefährdungen bei der Betreuung und Pflege von Menschen · Ausgabe 2025.02
- SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.