Unterweisung Schutzmaßnahmen bei unhygienischen Verhältnissen in Familien

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UWC-Nr. 7151 7 Min Lerndauer Neu

Beschäftigte in der ambulanten Pflege, in der Kinder- und Jugendhilfe, in sozialpsychiatrischen Diensten und in der Familienbetreuung arbeiten an einem Arbeitsplatz, den ihr Arbeitgeber nicht gestalten kann: der Privatwohnung anderer Menschen. Trifft dort eine Fachkraft auf einen stark vernachlässigten Haushalt – Müllansammlungen, Fäkalien, verdorbene Lebensmittel, Schädlingsbefall, Tierhaltung ohne Reinigung, Schimmel oder herumliegende Spritzen –, entsteht eine Gefährdungslage, die mit den üblichen Standards einer Einrichtung nicht mehr beherrschbar ist.

Die Unterweisung setzt genau hier an. Sie befähigt Beschäftigte, die Lage bereits an der Wohnungstür einzuschätzen, die eigene Schutzausrüstung situationsgerecht zu wählen, Infektions- und Verletzungsrisiken zu begrenzen und den Einsatz abzubrechen, wenn eine vertretbare Grenze überschritten ist. Ebenso wichtig ist die rechtliche Seite: Wer eine verwahrloste Wohnung betritt, in der Kinder oder pflegebedürftige Menschen leben, steht regelmäßig zugleich vor einer Kindeswohl- oder Selbstgefährdungsfrage und muss die Meldewege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Landes-PsychKG kennen.

Diese Seite fasst zusammen, welche Rechtsgrundlagen gelten, welche Pflichten Arbeitgeber treffen, welche Inhalte die Unterweisung abdecken muss und wie Nachweis und Wiederholung sauber dokumentiert werden. Sie richtet sich an Personalverantwortliche, Fach- und Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte sowie Träger sozialer Dienste (UWC-Nr. 7151).

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Der Hausbesuch in einem unhygienischen Haushalt ist arbeitsschutzrechtlich ein Arbeitsplatz wie jeder andere – mit dem Unterschied, dass der Arbeitgeber ihn nicht baulich verändern kann. Die Verantwortung bleibt bestehen.

Arbeitsschutzgesetz

  • § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) – erforderliche Maßnahmen treffen, auf Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen.
  • § 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze) – Gefahren an der Quelle bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig gegenüber kollektiven.
  • § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) – tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, hier für Außendienst- und Hausbesuchstätigkeiten.
  • § 9 ArbSchG (Besondere Gefahren) – Regelungen für Bereiche mit erheblicher Gefährdung, einschließlich Rückzugs- und Abbruchbefugnis.
  • § 12 ArbSchG (Unterweisung) – Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Veränderung des Aufgabenbereichs.
  • § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten) und § 16 ArbSchG (Besondere Unterstützungspflichten) – Meldung erkannter Gefahren an Vorgesetzte.
  • § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) – Notfallorganisation für allein arbeitende Beschäftigte im Außendienst.

Biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe, PSA

Tätigkeiten in verwahrlosten Haushalten sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV); die Gefährdungsbeurteilung ist nicht tätigkeits-, sondern expositionsbezogen zu führen. Ergänzend gelten die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) für Auswahl, Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung. Fachliche Konkretisierungen liefern TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt) und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten). Die arbeitsmedizinische Vorsorge – insbesondere Impfangebote – richtet sich nach der ArbMedVV in Verbindung mit § 11 ArbSchG.

Infektionsschutz und DGUV-Regelwerk

Das Infektionsschutzgesetz regelt unter anderem meldepflichtige Krankheiten (§ 6 IfSG), die zur Meldung verpflichteten Personen (§ 8 IfSG) sowie behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen (§ 18 IfSG). Als praxisnahe Handlungshilfe dient die DGUV Information 207-009 „Infektionsgefährdungen bei der Betreuung und Pflege von Menschen“; für Verunreinigungen durch Vogelkot ist die DGUV Information 201-031 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) – Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot“ einschlägig. Für die Notfallvorsorge sind die DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“ und die DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“ nutzbar.

Kinderschutz und psychiatrische Notlagen

Trifft die Fachkraft auf gefährdete Kinder, greifen der Schutzauftrag des SGB VIII und das KKG. Ausdrücklich vorgesehen ist die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8b SGB VIII (Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen). Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls regelt § 1666 BGB. Der Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe ergibt sich aus § 65 SGB VIII. Für Unterbringungen bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung gelten die Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder (PsychKG), deren Verfahren je Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann die fremde Wohnung nicht sanieren – er muss aber alles Übrige regeln. Aus § 3 ArbSchG folgt eine durchgehende Organisationspflicht für Hausbesuchsdienste.

  • Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: eigenständige Beurteilung für die Tätigkeit „Hausbesuch in Privatwohnungen“, ergänzt um eine einsatzbezogene Kurzbewertung bei bekannten Problemhaushalten. Die BioStoffV verlangt hierzu die Zuordnung der zu erwartenden biologischen Arbeitsstoffe und Schutzstufen.
  • Dokumentation nach § 6 ArbSchG: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Wirksamkeitsprüfung sind schriftlich festzuhalten.
  • Unterweisung nach § 12 ArbSchG: vor Aufnahme der Tätigkeit, bei neuen Einsatzfeldern und danach regelmäßig – arbeitsplatzbezogen, verständlich und in einer Sprache, die die Beschäftigten sicher beherrschen.
  • PSA bereitstellen und finanzieren: nach PSA-BV kostenfrei, in passender Größe, in ausreichender Menge im Fahrzeug und mit geregelter Entsorgung. Dazu gehören Einweghandschuhe, ggf. Schutzkittel oder Einwegoverall, Atemschutz, Schutzbrille und feste Schuhe.
  • Hygieneplan und Betriebsanweisungen: nach TRGS 555 sind Betriebsanweisungen für eingesetzte Desinfektions- und Reinigungsmittel zu erstellen; der Hygieneplan muss den mobilen Einsatz abbilden (Händedesinfektion ohne fließendes Wasser, Wäschehandling, Fahrzeughygiene).
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 ArbSchG und ArbMedVV: Pflicht- und Angebotsvorsorge organisieren, Impfangebote unterbreiten und dokumentieren.
  • Notfall- und Rückzugsregelung: verbindliche Erreichbarkeit, Meldekette, Zwei-Personen-Einsatz bei erhöhtem Risiko und ein ausdrücklich erlaubtes Abbruchrecht ohne Rechtfertigungsdruck. Beschäftigte müssen wissen, dass ein Rückzug erwünschtes Verhalten ist.
  • Verantwortliche Personen nach § 13 ArbSchG: Zuständigkeiten für Freigabe, Abbruch und Nachsorge namentlich festlegen.
  • Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG: wirken mehrere Dienste im selben Haushalt, sind Informationen über bekannte Gefährdungen abzustimmen.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung folgt dem realen Ablauf eines Einsatzes – von der Auftragsannahme bis zur Nachbereitung im Fahrzeug. Sie ist bewusst handlungsorientiert aufgebaut, weil die Entscheidungen unter Zeitdruck und ohne Rückfragemöglichkeit fallen.

1. Gefährdungen erkennen und einordnen

  • Erkennungsmerkmale von Vermüllung und Verwahrlosung: Geruch im Treppenhaus, blockierte Fluchtwege, Kot und Urin, verdorbene Lebensmittel, Ungeziefer- und Nagerbefall, Taubenkot auf Balkon oder Dachboden, ausgeprägter Schimmelbefall.
  • Abgrenzung von Unordnung, sozialer Notlage und krankheitswertigem Messie-Syndrom – ohne moralische Bewertung der Familie.
  • Zusätzliche Risiken: freilaufende oder unversorgte Tiere, defekte Elektrik, unklare Standfestigkeit von Stapeln, offene Zigarettenglut, Drogenutensilien und herumliegende Kanülen.
  • Erste Einschätzung von der Tür aus: Was ist sichtbar, was riecht man, wo führt der Weg hinein und wieder hinaus?

2. Infektionsschutz in der Praxis

  • Relevante Übertragungswege und typische Erreger im häuslichen Umfeld: Magen-Darm-Infektionen, Hepatitis-Viren, Tuberkulose, Krätze (Skabies), Kopfläuse, Flöhe und Wanzen. Fachliche Grundlage ist die DGUV Information 207-009.
  • Händehygiene ohne Waschbecken: Vorgehen mit Händedesinfektionsmittel, Einwirkzeiten, Hautschutz und Hautpflege nach TRGS 401.
  • Richtiges An- und Ablegen der PSA, insbesondere die kontaminationsfreie Reihenfolge beim Ausziehen und die Entsorgung.
  • Umgang mit Textilien, Akten und Taschen, die die Wohnung nicht betreten sollten; Fahrzeug als „reine Zone“.
  • Verhalten nach Kontakt mit Blut oder Sekreten, nach Nadelstichverletzung und nach Parasitenkontakt – einschließlich Durchgangsarzt, Unfallanzeige und Meldung im Betrieb.

3. Schutzausrüstung situationsgerecht wählen

  • Basisausstattung für jeden Hausbesuch gegenüber erweiterter Ausstattung bei bekannter Verwahrlosung.
  • Auswahlkriterien für Handschuhe, Schutzkittel oder Einwegoverall, Atemschutz bei Staub, Schimmelsporen oder Taubenkot (vgl. DGUV Information 201-031), Schutzbrille bei Spritzgefahr.
  • Grenzen der PSA: Sie ersetzt keine Sanierung. Wo Schutz nicht mehr sicher herstellbar ist, ist der Einsatz zu unterbrechen.

4. Rechtssicher handeln und melden

  • Schutzauftrag nach SGB VIII und Aufgaben der Jugendhilfe (§ 1 und § 2 SGB VIII), Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8b SGB VIII, Rolle der sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) und der Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII).
  • Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII und Informationsweitergabe im Rahmen des KKG.
  • Wann das Familiengericht ins Spiel kommt (§ 1666 BGB) und wann eine Unterbringung nach dem PsychKG des jeweiligen Landes zu erwägen ist – jeweils mit dem im Träger festgelegten Dienstweg.
  • Meldepflichten und Behördenkontakte nach § 6 und § 8 IfSG; behördliche Anordnungen zu Desinfektion und Schädlingsbekämpfung nach § 18 IfSG.

5. Kommunikation, Deeskalation und Nachsorge

  • Gesprächsführung, die Kooperation erhält, statt Scham und Abwehr zu verstärken – Anregungen bietet die DGUV Information 206-041 „Kommunikation – Risiken erkennen – im Betrieb sicher kommunizieren“.
  • Deeskalation bei Aggression, Alkohol- oder Drogeneinfluss; Positionierung im Raum, Fluchtweg im Rücken.
  • Sachliche Dokumentation von Beobachtungen ohne Wertung; Fotografieren nur im Rahmen der Trägervorgaben.
  • Psychische Belastung ernst nehmen: kollegiale Nachbesprechung, Supervision, Angebote nach belastenden Einsätzen.

Praxisbeispiel: Eine Familienhelferin findet die Küche einer Familie mit zwei Kleinkindern voller verdorbener Lebensmittel, auf dem Boden Katzenkot, im Kinderzimmer Hinweise auf Wanzenbefall. Die Unterweisung vermittelt die Reihenfolge: eigene Schutzausrüstung anlegen, keine Reinigungsarbeit übernehmen, akute Gefahr für die Kinder bewerten, Rücksprache mit der Leitung und der insoweit erfahrenen Fachkraft, Dokumentation noch am selben Tag, Kleidung getrennt transportieren und waschen.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Maßnahmen werden nach dem TOP-Prinzip abgeleitet: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen (§ 4 ArbSchG). Weil die technische Ebene in fremden Wohnungen nur eingeschränkt greift, kommt der organisatorischen Ebene besonderes Gewicht zu.

Typische Gefährdungen

  • Biologisch: Bakterien und Viren in Fäkalien, Erbrochenem und verdorbenen Lebensmitteln; Schimmelsporen; Parasiten wie Krätzmilben, Läuse, Flöhe, Bettwanzen; Erreger in Vogel- und Nagerkot.
  • Chemisch: Ammoniak- und Fäulnisgase, unsachgemäß gelagerte Haushaltschemikalien, Nikotinbelastung, Stäube.
  • Mechanisch: Stolpern und Stürzen über zugestellte Wege, umkippende Stapel, Schnitt- und Stichverletzungen an Glas, Konservendeckeln oder Kanülen, Tierbisse.
  • Brand und Flucht: blockierte Fluchtwege, fehlende Rauchwarnmelder, überlastete Mehrfachsteckdosen.
  • Psychisch: Konfrontation mit Verelendung und Kindesvernachlässigung, Aggression, Alleinarbeit ohne unmittelbare Unterstützung, Loyalitätskonflikte zwischen Hilfe und Kontrolle.

Technische Maßnahmen

  • Ausstattung des Dienstfahrzeugs als Hygienestation: Händedesinfektion, Einmalhandschuhe verschiedener Größen, Schutzkittel, Atemschutz, Abwurfbehälter, verschließbare Wäschesäcke.
  • Stichfeste Entsorgungsbehälter für gefundene Kanülen, ausreichende eigene Beleuchtung (Taschenlampe) in dunklen, zugestellten Räumen.
  • Funktionierendes Diensthandy mit Notruf- und Leitungsnummer, ggf. Totmann- oder Notruffunktion bei Alleinarbeit.

Organisatorische Maßnahmen

  • Vorab-Information über bekannte Risiken des Haushalts; Freigabe des Einsatzes durch die Leitung bei erhöhter Gefährdung.
  • Zwei-Personen-Einsatz oder Begleitung bei Erstbesuchen in unklaren Lagen.
  • Verbindliche Abbruchkriterien und ein Rückmeldeverfahren nach dem Einsatz.
  • Klare Abgrenzung: Reinigungs-, Entrümpelungs- und Desinfektionsarbeiten sind Aufgabe von Fachfirmen, nicht der Pflege- oder Betreuungskraft.
  • Impfangebote und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV; Hautschutzplan nach TRGS 401.

Personenbezogene Maßnahmen

  • Konsequente Nutzung der bereitgestellten PSA nach PSA-BV, einschließlich korrekter Ablegereihenfolge.
  • Keine Nahrungsaufnahme, kein Trinken, kein Rauchen und keine Handynutzung ohne vorherige Händedesinfektion im belasteten Haushalt.
  • Meldung erkannter Gefahren an Vorgesetzte nach § 16 ArbSchG.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die berufsbedingt private Haushalte betreten und dort auf unhygienische oder verwahrloste Verhältnisse treffen können:

  • Kinder- und Jugendhilfe: sozialpädagogische Familienhilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst, Erziehungsbeistände, Pflegekinderdienste, Frühe Hilfen und Familienhebammen.
  • Ambulante Pflege und Betreuung: Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte, Betreuungsdienste, hauswirtschaftliche Versorgung.
  • Sozialpsychiatrie und Eingliederungshilfe: ambulant betreutes Wohnen, sozialpsychiatrische Dienste, gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer.
  • Weitere Berufsgruppen mit Wohnungszutritt: Wohnungsnotfallhilfe, Schuldner- und Suchtberatung im aufsuchenden Setting, Sanitäts- und Rettungsdienst, Mitarbeitende von Wohnungsunternehmen und Ordnungsämtern.

Branchenbesonderheit: Der Arbeitsplatz ist fremdes Eigentum. Zutritt erfolgt regelmäßig nur mit Einverständnis; Gestaltungsrechte des Arbeitgebers enden an der Wohnungstür. Deshalb verlagert sich der Schutz auf Vorbereitung, Ausrüstung, Verhaltensregeln und ein klar geregeltes Abbruchrecht – Punkte, die in dieser Unterweisung ausdrücklich behandelt werden.

📅 Intervalle & Dokumentation

§ 12 ArbSchG verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Verfahren; sie ist regelmäßig zu wiederholen. In der Praxis hat sich für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ein jährlicher Turnus etabliert; die Biostoffverordnung sieht für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen eine mindestens jährliche mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung vor. Für Jugendliche gilt nach dem JArbSchG ein kürzerer, halbjährlicher Rhythmus.

Anlassbezogen zusätzlich zu unterweisen ist nach einem Unfall oder Beinaheunfall, nach einer Nadelstichverletzung, bei neuen Erkenntnissen aus der Gefährdungsbeurteilung, bei Wechsel des Einsatzgebiets, nach längerer Abwesenheit und bei wiederholt beobachtetem Fehlverhalten.

Nachweis führen

  • Dokumentiert werden Datum, Dauer, Inhalte beziehungsweise Themenliste, unterweisende Person, Teilnehmerliste mit Unterschrift oder revisionssicherer elektronischer Bestätigung.
  • Bei E-Learning gehören die Lernerfolgskontrolle und deren Ergebnis zum Nachweis; ergänzend ist eine Möglichkeit zur Rückfrage vorzusehen.
  • Die Nachweise ergänzen die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG und sollten mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vorgehalten werden. Unterlagen mit Bezug zu biologischen Arbeitsstoffen und arbeitsmedizinischer Vorsorge unterliegen deutlich längeren Aufbewahrungsfristen – hier ist die Vorgabe der zuständigen Unfallversicherung und der ArbMedVV maßgeblich.
  • Unterlagen müssen bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherungsträger kurzfristig vorlegbar sein.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit „Hausbesuch in Privatwohnungen“ liegt vor und berücksichtigt biologische Arbeitsstoffe nach BioStoffV.
  • Hygieneplan für den mobilen Einsatz ist erstellt und beschreibt Händehygiene ohne fließendes Wasser, Wäschehandling und Fahrzeughygiene.
  • PSA-Ausstattung im Fahrzeug ist vollständig, in passenden Größen und einsatzbereit (Handschuhe, Schutzkittel/Overall, Atemschutz, Schutzbrille, Abwurfbehälter).
  • Betriebsanweisungen für eingesetzte Desinfektions- und Reinigungsmittel nach TRGS 555 sind vorhanden und den Beschäftigten bekannt.
  • Abbruchkriterien für den Einsatz sind schriftlich festgelegt und allen Beschäftigten ausdrücklich kommuniziert.
  • Alleinarbeitsregelung mit Erreichbarkeit, Rückmeldung nach dem Einsatz und Eskalationskette ist eingerichtet.
  • Meldeweg Kinderschutz ist definiert: Ansprechpartner im Träger, insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8b SGB VIII, Jugendamt, Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeit.
  • Meldeweg PsychKG des jeweiligen Bundeslandes ist hinterlegt, einschließlich Zuständigkeiten und Notfallnummern.
  • Verfahren nach Nadelstichverletzung und nach Parasitenkontakt ist geregelt, inklusive Durchgangsarzt und Unfallanzeige.
  • Impfangebote und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV sind organisiert und dokumentiert.
  • Unterweisungsnachweise sind vollständig, aktuell und kurzfristig vorlegbar.
  • Nachsorgeangebot nach belastenden Einsätzen (Nachbesprechung, Supervision) ist benannt und erreichbar.

⚠️ Häufige Fehler

1. Der Hausbesuch wird nicht als eigener Arbeitsplatz beurteilt

Viele Träger führen eine Gefährdungsbeurteilung für die Einrichtung, aber keine für die aufsuchende Tätigkeit. Damit fehlt die Grundlage für PSA-Auswahl, Schutzstufenzuordnung und Notfallorganisation – ein direkter Verstoß gegen § 5 ArbSchG.

2. PSA ist zwar beschafft, aber nicht verfügbar

Schutzkittel im Lager der Zentrale nützen bei einem Einsatz um 18 Uhr nichts. Fehlt die Nachfüllroutine für das Fahrzeug, wird ohne Schutz gearbeitet. Die PSA-BV verlangt Bereitstellung am Ort der Verwendung, nicht nur im Bestand.

3. Beschäftigte übernehmen Reinigungs- und Entrümpelungsarbeiten

Aus Hilfsbereitschaft räumen Fachkräfte auf, entsorgen Müll oder reinigen Sanitärbereiche. Das ist weder ihre Aufgabe noch durch ihre Qualifikation und Ausrüstung gedeckt und erhöht das Verletzungs- und Infektionsrisiko erheblich. Solche Arbeiten gehören an Fachfirmen.

4. Der Abbruch gilt intern als Versagen

Wenn Beschäftigte fürchten, ein abgebrochener Einsatz werde ihnen angelastet, gehen sie in Situationen hinein, die sie nicht beherrschen. Das Abbruchrecht muss ausdrücklich, schriftlich und durch das Verhalten der Führungskräfte gedeckt sein.

5. Kindeswohl-Beobachtungen bleiben in der Kaffeeküche

Beobachtungen werden kollegial besprochen, aber nicht dokumentiert und nicht in den Schutzauftrag überführt. Ohne sachliche Dokumentation und Einbindung der insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8b SGB VIII fehlt später jeder belastbare Nachweis.

6. Unterweisung ohne Nachweis und ohne Wiederholung

Eine mündliche Einweisung beim Einstellungsgespräch ersetzt keine dokumentierte Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Fehlen Datum, Inhalte und Unterschrift, gilt die Unterweisung im Streitfall als nicht erfolgt.

7. Psychische Belastung wird ausgeblendet

Der Infektionsschutz ist geregelt, die Nachsorge nicht. Wiederholte Konfrontation mit Verelendung und Kindesvernachlässigung ist eine Gefährdung im Sinne des § 5 ArbSchG und gehört in die Beurteilung.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Tätigkeiten mit ungeschütztem Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen in verwahrlosten Haushalten sind in aller Regel unzulässig; hier ist eine Umsetzung auf Tätigkeiten ohne entsprechende Exposition erforderlich.

Jugendliche und Auszubildende

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) begrenzt Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen. Praktikantinnen, Praktikanten und Auszubildende dürfen Hausbesuche in bekannten Problemhaushalten nur in Begleitung einer erfahrenen Fachkraft durchführen; die Unterweisung ist halbjährlich zu wiederholen.

Beschäftigte mit eingeschränkter Immunabwehr oder Hauterkrankungen

Bei bekannter Immunsuppression, chronischen Hauterkrankungen oder Allergien gegen Handschuhmaterialien ist die individuelle Eignung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV zu klären. Der Hautschutzplan nach TRGS 401 ist entsprechend anzupassen.

Beschäftigte ohne deutsche Muttersprache

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG muss verstanden werden. Bei Bedarf sind sprachlich angepasste Materialien, Bildunterstützung oder Übersetzung einzusetzen; formale Teilnahme genügt nicht.

Alleinarbeit außerhalb der Regeldienstzeit

Abend-, Nacht- und Wochenendeinsätze erfordern eine erweiterte Notfallorganisation nach § 10 ArbSchG: erreichbare Rufbereitschaft mit Entscheidungsbefugnis, definierte Rückmeldezeiten und ein Verfahren für den Fall ausbleibender Rückmeldung.

Haushalte mit Tieren

Unversorgte oder aggressive Tiere sind eine eigenständige Gefährdung. Vor dem Betreten ist die Sicherung des Tieres zu verlangen; bei starker Verunreinigung durch Tier- oder Vogelkot ist Atemschutz erforderlich (vgl. DGUV Information 201-031). Bei Verdacht auf Verwahrlosung von Tieren ist zusätzlich das Veterinäramt zuständig.

💬 Häufige Fragen

Ist die Unterweisung zu unhygienischen Verhältnissen gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. § 12 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur arbeitsplatzbezogenen Unterweisung. Da Hausbesuche in vernachlässigten Haushalten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind, greift zusätzlich die Biostoffverordnung mit ihrer Unterweisungspflicht anhand der Betriebsanweisung. Eine allgemeine Sicherheitsunterweisung reicht nicht aus.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

In der Praxis mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich nach JArbSchG. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen – etwa nach einer Nadelstichverletzung, nach einem Unfall, bei Wechsel des Einsatzgebiets oder wenn die Gefährdungsbeurteilung neue Erkenntnisse ergibt.

Dürfen Beschäftigte einen Hausbesuch abbrechen?

Ja. Ist der Schutz der eigenen Sicherheit und Gesundheit nicht mehr herstellbar, ist ein Rückzug richtig. § 9 ArbSchG sieht vor, dass Beschäftigte bei unmittelbarer erheblicher Gefahr den Gefahrenbereich verlassen können, ohne dass ihnen daraus ein Nachteil entsteht. Der Träger sollte Abbruchkriterien schriftlich festlegen und den Abbruch als erwünschtes Verhalten kommunizieren.

Wer bezahlt die persönliche Schutzausrüstung?

Der Arbeitgeber. Nach PSA-Benutzungsverordnung ist die Ausrüstung kostenfrei bereitzustellen, in passender Größe und Menge, und sie muss dort verfügbar sein, wo sie gebraucht wird – also im Dienstfahrzeug beziehungsweise in der mitgeführten Ausstattung, nicht nur im Zentrallager.

Müssen Beschäftigte in verwahrlosten Wohnungen putzen oder entrümpeln?

Nein. Reinigung, Desinfektion und Entrümpelung stark belasteter Wohnungen sind Aufgabe spezialisierter Fachfirmen mit entsprechender Ausrüstung und Qualifikation. Pflege-, Betreuungs- und Sozialdienste erbringen ihre fachliche Leistung; die Abgrenzung gehört ausdrücklich in die Unterweisung und in die Leistungsbeschreibung.

Was ist zu tun, wenn in der Wohnung Kinder gefährdet erscheinen?

Beobachtungen sind sachlich und ohne Wertung zu dokumentieren und unverzüglich in den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe zu überführen. Vorgesehen ist die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8b SGB VIII; bei fortbestehender Gefährdung kommen Maßnahmen des Familiengerichts nach § 1666 BGB in Betracht. Den konkreten Dienstweg legt der Träger fest.

Welche Rolle spielt das PsychKG?

Die Psychisch-Kranken-Gesetze sind Landesrecht und regeln Hilfen und Unterbringung bei psychischen Erkrankungen mit erheblicher Eigen- oder Fremdgefährdung. Für Fachkräfte im Hausbesuch ist entscheidend, wen sie in einer akuten Lage verständigen und wie sie ihre Beobachtungen dokumentieren – nicht die eigenständige rechtliche Bewertung. Die zuständigen Stellen und Rufnummern gehören in die betriebliche Regelung.

Ist eine Online-Unterweisung rechtlich zulässig?

Ja, sofern sie arbeitsplatzbezogen ist, verstanden wird, eine Lernerfolgskontrolle enthält, eine Rückfragemöglichkeit besteht und die Teilnahme revisionssicher dokumentiert wird. Betriebsspezifische Punkte wie Meldewege, PSA-Ausgabe und Abbruchkriterien sind ergänzend vor Ort zu vermitteln.

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