Unterweisung Schuhwerk für pädagogisches Personal in Kita und Krippe

Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat

UWC-Nr. 7159 Neu

Stolpern, Rutschen, Stürzen (SRS) ist seit Jahren die mit Abstand häufigste Unfallart in Kindertageseinrichtungen. Das Personal wechselt im Minutentakt zwischen Gruppenraum, Waschraum, Flur, Treppenhaus, Bewegungsraum und Außengelände – zwischen Teppich, Fliesen, Parkett, nassem Sanitärboden, Rindenmulch und Rasen. Dazwischen liegen Bausteine, Wasserpfützen, Sand, Bastelmaterial oder ein Kind, das plötzlich zwischen den Beinen auftaucht. In dieser Umgebung entscheidet das Schuhwerk maßgeblich darüber, ob eine unerwartete Bewegung sicher abgefangen wird oder in einem Sturz endet.

Trotzdem wird das Thema in vielen Einrichtungen unterschätzt. Offene Pantoletten, Flip-Flops, ausgetretene Ballerinas, Socken oder Barfußlaufen sind im Kita-Alltag keine Seltenheit – oft aus Gewohnheit, aus Bequemlichkeit oder aus dem gut gemeinten Wunsch heraus, den Boden sauber zu halten. Genau hier setzt die Unterweisung „Schuhwerk für pädagogisches Personal" an.

Die Unterweisung erklärt nachvollziehbar, welche Sturz- und Rutschgefahren im pädagogischen Alltag bestehen, welche Eigenschaften ein geeigneter Arbeitsschuh mitbringen muss – Fersenhalt, rutschhemmende Sohle, geschlossener Zehenbereich, sicherer Sitz – und welche Modelle im Betrieb ausscheiden. Sie differenziert nach Tätigkeit und Untergrund: Der Schuh für den Krippenbereich mit Bodenarbeit stellt andere Anforderungen als der Schuh für das Außengelände, den Ausflug oder die Küchen- und Reinigungstätigkeit. Ergänzt wird das durch den Blick auf die Vorbildfunktion: Kinder übernehmen Verhalten, das sie täglich sehen – auch beim sicheren Schuhwerk. Eine abschließende Wissensüberprüfung sichert das Verständnis und dokumentiert die Teilnahme.

Warum Unterweisungscenter?

Barrierefrei

WCAG 2.2 AA

Mehrsprachig

DE, EN, FR u.a.

Zertifikat

Automatisch als PDF

Ein-Klick

Keine Registrierung

KISS

Kurz und bündig

Rechtssicher

ArbSchG-konform

⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Unterweisung zum Schuhwerk ist kein freiwilliger Service, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Nach § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) ist der Träger verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. § 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze) verlangt, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen und Gefährdungen möglichst zu vermeiden – auf das Thema übertragen heißt das: zuerst Böden, Beläge und Ordnung sichern, dann das persönliche Schuhwerk regeln.

Die Grundlage jeder Festlegung ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Sie muss die Rutsch- und Sturzgefahren aller Bereiche erfassen: Gruppenräume, Sanitärbereiche, Küche, Treppen, Eingangsbereich, Außengelände. § 6 ArbSchG verpflichtet zur Dokumentation des Ergebnisses. Die eigentliche Unterweisungspflicht folgt aus § 12 ArbSchG: Die Beschäftigten sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach regelmäßig.

Auf Seiten der Beschäftigten steht § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten): Sie haben für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen betroffen sind – in der Kita also unmittelbar auch die betreuten Kinder. Verantwortlichkeiten können nach § 7 ArbSchG und § 13 ArbSchG auf Leitungskräfte übertragen werden; das entbindet den Träger nicht von seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht.

Arbeitsstätten- und PSA-Recht

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert Fußböden, Verkehrswege und Treppen, die sicher begehbar sind – rutschhemmende Beläge, ausreichende Beleuchtung und freie Wege sind damit vorrangige technische Maßnahmen. Wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung echte persönliche Schutzausrüstung erforderlich – etwa Sicherheitsschuhe für Hausmeister-, Werkstatt- oder Gartentätigkeiten –, greift die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): Der Arbeitgeber stellt die Ausrüstung kostenfrei bereit und unterweist in ihrer Benutzung. Für rein pädagogische Tätigkeiten ist regelmäßig keine PSA im Rechtssinne erforderlich; hier handelt es sich um Anforderungen an geeignetes Arbeitsschuhwerk, die über Dienstanweisung und Unterweisung geregelt werden.

Unfallversicherung und DGUV

Das SGB VII begründet den Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger; Kitas sind bei den Unfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbänden versichert – für das Personal ebenso wie für die Kinder. Fachlich einschlägig für die Beurteilung der Bodenverhältnisse ist die DGUV Information 208-041 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen". Sie beschreibt, wie Rutschgefahren im laufenden Betrieb – also unter realen Bedingungen mit Nässe, Verschmutzung und wechselndem Schuhwerk – erfasst und bewertet werden. Für die psychische Belastung im U3-Bereich, die häufig mit hastigem Bewegungsverhalten einhergeht, liefert die DGUV Information 202-123 ergänzende Hinweise.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Träger der Einrichtung trägt die Verantwortung dafür, dass das Thema Schuhwerk nicht dem Zufall oder dem persönlichen Geschmack überlassen bleibt. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich eine klare Pflichtenkette.

Gefährdungsbeurteilung erstellen und fortschreiben

Nach § 5 ArbSchG sind die Rutsch-, Stolper- und Sturzgefahren für jeden Bereich zu ermitteln. Dazu gehören die Bodenbeläge und ihr Zustand, typische Nässequellen (Waschraum, Eingang bei Regen, Wasserspiel, Matschbereich), Treppen und Höhenunterschiede, das Außengelände sowie Sonderlagen wie Ausflüge und Bewegungsangebote. Aus dieser Beurteilung – und nur aus ihr – leiten sich die konkreten Anforderungen an das Schuhwerk ab. Das Ergebnis ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Anforderungen verbindlich festlegen

Aus der Beurteilung folgt eine schriftliche, für alle nachvollziehbare Regelung: Welche Schuhe sind zulässig, welche ausdrücklich nicht? Wo gelten besondere Anforderungen? Eine Regelung, die nur als mündliche Bitte im Teamgespräch existiert, ist im Ernstfall weder durchsetzbar noch belegbar. Sinnvoll ist eine kurze Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung, die Positiv- und Negativbeispiele benennt.

Unterweisen und wiederholen

§ 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit – vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen. Sie muss verständlich sein und auf den konkreten Arbeitsplatz zugeschnitten; abstrakte Merkblätter genügen nicht. Bei Beschäftigten mit Verständigungsschwierigkeiten ist die Unterweisung sprachlich anzupassen.

Wirksamkeit kontrollieren

Unterweisen allein reicht nicht. Die Leitung muss stichprobenartig prüfen, ob die Regelung im Alltag gelebt wird, und bei Abweichungen ansprechen und nachsteuern. Dazu gehört auch, die Rahmenbedingungen zu schaffen: ein Platz zum Wechseln und Lagern der Schuhe, klare Regelungen zu Straßen- und Hausschuhen sowie – bei echter PSA – die kostenfreie Bereitstellung nach PSA-BV. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind nach ASiG beratend einzubinden, die Sicherheitsbeauftragten in die praktische Umsetzung.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung ist bewusst praxisnah aufgebaut und führt vom Verständnis der Gefahr über die konkreten Schuhanforderungen bis zur Umsetzung im eigenen Team.

1. Warum Schuhwerk in der Kita ein Sicherheitsthema ist

Zum Einstieg wird das Unfallgeschehen eingeordnet: Stolpern, Rutschen und Stürzen dominiert die Arbeitsunfälle in Kindertageseinrichtungen. Die Folgen reichen von der Prellung über Bänderrisse und Sprunggelenksverletzungen bis zu Frakturen mit langen Ausfallzeiten – im ohnehin dünn besetzten Personalgefüge einer Kita ein erheblicher Faktor. Deutlich wird auch: Ein Sturz mit einem Kind auf dem Arm oder in unmittelbarer Nähe eines Kindes gefährdet immer zwei Personen.

2. Die typischen Auslöser im Kita-Alltag

Die Teilnehmenden lernen die wiederkehrenden Ursachen zu erkennen:

  • Nasse Böden im Waschraum, an der Garderobe bei Regenwetter, rund um Wasserspielangebote und nach dem Wischen
  • Lose Gegenstände auf dem Boden – Bausteine, Bälle, Legematerial, Kleidungsstücke, Krabbeldecken
  • Wechselnde Beläge und Übergänge: Fliese zu Teppich, Schwelle, Podest, Bewegungsbaustelle
  • Treppen, oft mit Kind an der Hand oder Wäschekorb auf dem Arm
  • Außengelände mit Sand, Rindenmulch, Laub, Reif und unebenem Gelände
  • Tempo und Ablenkung – schnelle Reaktion auf ein Kind, Blick nicht auf den Weg gerichtet

3. Merkmale geeigneten Schuhwerks

Kern der Unterweisung sind die Eigenschaften, an denen sich ein geeigneter Arbeitsschuh erkennen lässt:

  • Fester Fersensitz: geschlossene Ferse oder mindestens ein zuverlässiger Fersenriemen – der Schuh darf beim schnellen Schritt nicht verrutschen oder verloren gehen
  • Geschlossener Zehenbereich als Schutz vor herabfallendem Spielzeug, Möbelkanten und Tritten
  • Rutschhemmende, profilierte Sohle, die auf glatten und feuchten Böden Halt gibt; abgelaufene Sohlen verlieren diese Wirkung
  • Flacher, breiter Absatz und stabile Sohlenkonstruktion für sicheren Stand beim Bücken, Knien und Heben
  • Passform und Halt: fester Sitz durch Schnürung, Klett oder Riemen, ausreichend Zehenfreiheit
  • Atmungsaktives, hautverträgliches Material für lange Tragezeiten

4. Ungeeignetes Schuhwerk – die klassischen Kandidaten

Ebenso konkret wird benannt, was im Dienst nichts zu suchen hat: Flip-Flops und offene Pantoletten ohne Fersenhalt, Clogs, die beim schnellen Gehen abrutschen, hohe oder schmale Absätze, glattsohlige Ballerinas, ausgetretene Hausschuhe mit weicher Sohle, Schlappen sowie das Laufen in Socken oder Strumpfhosen – Letzteres ist auf Fliesen und Laminat eine der unterschätztesten Rutschursachen überhaupt. Auch modische Sneaker mit vollständig abgelaufener Sohle fallen darunter.

5. Anforderungen je nach Tätigkeit und Untergrund

Ein Schuh für alle Situationen gibt es selten. Die Unterweisung differenziert:

  • Krippen- und U3-Bereich: viel Bodenarbeit, Knien, Aufstehen – flexible, flache Schuhe mit gutem Halt und rutschhemmender Sohle
  • Sanitär- und Wickelbereich: dauerhaft feuchte Böden – besonders auf Rutschhemmung und abwischbares Material achten
  • Bewegungsraum und Turnhalle: hallengeeignete, abriebfeste Sohle; Anforderungen des Hallenbodens beachten
  • Außengelände, Ausflüge, Waldtage: knöchelstützender, wetterfester Schuh mit griffigem Profil; Wechselschuhe bereithalten
  • Küche, Hauswirtschaft, Hausmeister: hier kann die Gefährdungsbeurteilung echte Sicherheits- oder Berufsschuhe ergeben, die der Arbeitgeber nach PSA-BV kostenfrei stellt

6. Vorbildfunktion und Teamkultur

Kinder lernen durch Nachahmung. Wer selbst in Schlappen durch den Flur schlurft, kann kaum glaubwürdig auf feste Schuhe der Kinder bestehen. Die Unterweisung greift außerdem die typischen Einwände auf – Bequemlichkeit, Hygiene, Sauberkeit des Bodens, persönlicher Stil – und zeigt, wie sich Sicherheit und Tragekomfort vereinbaren lassen. Ergänzend werden Pflege und Kontrolle behandelt: Sohlenprofil regelmäßig prüfen, Schuhe rechtzeitig ersetzen, saubere Lagerung.

7. Wissensüberprüfung

Zum Abschluss sichern Kontrollfragen das Verständnis: Erkennen geeigneter und ungeeigneter Modelle, Zuordnung zu Tätigkeitsbereichen, richtiges Verhalten bei nassem Boden. Die bestandene Überprüfung wird protokolliert und dient zugleich als Nachweis der Unterweisung.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen rund um das Schuhwerk lassen sich klar benennen – und ebenso klar in die Rangfolge des TOP-Prinzips einordnen, wie es § 4 ArbSchG vorgibt.

Wesentliche Gefährdungen

  • Ausrutschen auf nassen, feuchten oder verschmutzten Böden – vor allem in Waschräumen, an Garderoben und in der Küche
  • Stolpern über Spielmaterial, Kabel, Teppichkanten, Schwellen oder aus dem Schuh rutschende Fersen
  • Umknicken auf unebenem Außengelände oder beim schnellen Richtungswechsel im Gruppenraum
  • Fußverletzungen durch herabfallendes Spielzeug, Möbelkanten, Stuhlbeine, Tritte von Kindern oder Rollcontainer
  • Absturz auf Treppen mit erheblichem Verletzungspotenzial, besonders beim Tragen von Kindern oder Lasten
  • Folgeschäden am Muskel-Skelett-System durch dauerhaft ungeeignetes Schuhwerk bei langem Stehen und Gehen

Technische Maßnahmen (T)

Vorrang haben Maßnahmen am Gebäude und an der Ausstattung: rutschhemmende Bodenbeläge in Nassbereichen, Sauberlaufzonen und Fußmatten im Eingang, gute und blendfreie Beleuchtung auch in Fluren und Treppenhäusern, feste Handläufe, das Beseitigen von Stolperkanten und die Bewertung der Beläge im laufenden Betrieb – dafür bietet die DGUV Information 208-041 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen" die fachliche Grundlage. Die Anforderungen der ArbStättV an sicher begehbare Verkehrswege und Treppen sind dabei der Maßstab.

Organisatorische Maßnahmen (O)

Dazu zählen die schriftliche Schuhregelung, feste Reinigungszeiten außerhalb der Hauptlaufzeiten, sofortiges Aufwischen von Nässe, Warnaufsteller bei feuchten Böden, Ordnungsregeln für Spielmaterial („Bodenfreiheit vor dem Wegräumen"), ein sicherer Platz zum Schuhwechsel sowie die regelmäßige Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Auch Zeitpuffer helfen: Hetze ist ein eigenständiger Sturzfaktor.

Personenbezogene Maßnahmen (P)

Erst an letzter Stelle steht das Schuhwerk selbst – und wo die Gefährdungsbeurteilung echte Schutzschuhe ergibt, sind sie nach PSA-BV vom Arbeitgeber kostenfrei bereitzustellen und ihre Benutzung zu unterweisen. Hinzu kommt das Verhalten: aufmerksam gehen statt rennen, Handlauf benutzen, bei nassem Boden Tempo herausnehmen, den Blick auf den Weg richten. Die Mitwirkungspflicht der Beschäftigten aus § 15 ArbSchG ist hier ausdrücklich anzusprechen.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Personen, die sich regelmäßig in den Räumen und auf dem Gelände einer pädagogischen Einrichtung bewegen:

  • Kindertageseinrichtungen: Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegekräfte, Krippen- und U3-Fachkräfte, Heilerziehungspflege, Integrationskräfte
  • Hort, Ganztagsbetreuung und Schulsozialarbeit mit hoher Bewegungsdynamik und großen Gruppen
  • Kindertagespflege in eigenen oder angemieteten Räumen
  • Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, FSJ- und BFD-Kräfte – hier ist die Unterweisung vor Tätigkeitsbeginn besonders wichtig, da eigenes Erfahrungswissen fehlt
  • Hauswirtschaft, Küche, Reinigung und Hausmeisterdienst in der Einrichtung – mit eigenen, oft weitergehenden Anforderungen
  • Leitungskräfte und Sicherheitsbeauftragte, die die Regelung durchsetzen und kontrollieren

Besonderheit gegenüber anderen Branchen: In der Kita entsteht der Konflikt zwischen Sicherheitsanspruch, Hygienevorstellungen und dem Wunsch nach einer „häuslichen" Atmosphäre. Genau diesen Zielkonflikt löst die Unterweisung sachlich auf.

📅 Intervalle & Dokumentation

§ 12 ArbSchG verlangt eine Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren – und darüber hinaus regelmäßig wiederholt. Ein konkretes Intervall nennt das Gesetz nicht; in der betrieblichen Praxis hat sich für Arbeitsschutzunterweisungen ein jährlicher Turnus etabliert. Für Jugendliche schreibt § 29 JArbSchG eine Unterweisung über Gefahren vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von mindestens einem halben Jahr vor – das betrifft Auszubildende und Praktikanten unter 18 Jahren unmittelbar.

Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen, etwa nach einem Sturzunfall oder Beinahe-Unfall, nach Umbauten und dem Wechsel von Bodenbelägen, beim Bezug neuer Räume, bei Änderung der Reinigungsverfahren oder wenn Kontrollen zeigen, dass die Regelung nicht eingehalten wird.

Die Dokumentation ist der Nachweis gegenüber Unfallversicherungsträger und Aufsichtsbehörde. Festzuhalten sind: Datum, Dauer, Themen und Inhalte, Name der unterweisenden Person, Namen und Unterschriften bzw. elektronische Bestätigungen aller Teilnehmenden sowie – sofern durchgeführt – das Ergebnis der Wissensüberprüfung. Bei einer Online-Unterweisung übernimmt das System diese Protokollierung revisionssicher und automatisch.

Die Nachweise sollten mindestens bis zur nächsten Wiederholungsunterweisung, sinnvollerweise jedoch deutlich länger aufbewahrt werden – gängige Praxis sind mehrere Jahre, da Unterweisungsnachweise bei der Klärung von Unfällen und Haftungsfragen noch lange nach dem Ereignis herangezogen werden. Ebenfalls aufzubewahren ist die zugrunde liegende Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung: Sind Rutsch-, Stolper- und Sturzgefahren für alle Bereiche – Gruppenraum, Waschraum, Küche, Flur, Treppe, Außengelände – ermittelt und dokumentiert?
  • Schriftliche Regelung: Existiert eine verbindliche Festlegung, welches Schuhwerk im Dienst zulässig und welches ausgeschlossen ist?
  • Tätigkeitsbezug: Sind unterschiedliche Anforderungen für Krippe, Sanitärbereich, Bewegungsraum, Außengelände und Hauswirtschaft berücksichtigt?
  • Sohlenzustand: Werden die Schuhe der Beschäftigten regelmäßig auf abgelaufenes Profil, gelöste Sohlen und festen Sitz geprüft?
  • Verbotene Modelle: Sind Flip-Flops, offene Pantoletten ohne Fersenhalt, hohe Absätze und das Laufen in Socken ausdrücklich ausgeschlossen?
  • Wechselmöglichkeit: Gibt es einen geeigneten Platz zum Wechseln und Lagern von Straßen-, Haus- und Außenschuhen?
  • Technische Vorstufe: Sind rutschhemmende Beläge in Nassbereichen, Sauberlaufzonen, Beleuchtung und Handläufe geprüft und in Ordnung?
  • PSA: Werden dort, wo die Gefährdungsbeurteilung Sicherheitsschuhe ergibt, diese kostenfrei bereitgestellt?
  • Unterweisung: Sind alle Beschäftigten einschließlich Aushilfen, Praktikanten und FSJ-Kräften unterwiesen – Jugendliche halbjährlich?
  • Nachweis: Liegen Datum, Inhalte, Teilnehmerliste und Ergebnis der Wissensüberprüfung vollständig und auffindbar vor?

⚠️ Häufige Fehler

1. Das Thema wird als Geschmacksfrage behandelt

Schuhwerk gilt vielerorts als Privatsache. Damit gerät aus dem Blick, dass es sich um eine Arbeitsschutzmaßnahme handelt, die aus der Gefährdungsbeurteilung folgt und nach § 12 ArbSchG unterwiesen werden muss. Ohne verbindliche Regelung fehlt jede Grundlage, um im Einzelfall einzuschreiten.

2. Mündliche Bitte statt schriftlicher Festlegung

„Wir haben das im Team mal besprochen" ist kein Nachweis. Fehlt eine schriftliche Dienstanweisung und ein dokumentierter Unterweisungsnachweis, steht der Träger nach einem Unfall ohne Beleg da – und die Regelung verwässert im Alltag binnen weniger Wochen.

3. Nur der Schuh wird geregelt, die Ursachen bleiben

Wer ausschließlich auf das Schuhwerk setzt und den glatten Waschraumboden, die fehlende Sauberlaufzone, die dunkle Treppe oder das dauerhaft zugestellte Spielmaterial ignoriert, kehrt das TOP-Prinzip nach § 4 ArbSchG um. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang.

4. Der Zustand der Schuhe wird nie geprüft

Ein einmal als geeignet eingestufter Schuh bleibt nicht dauerhaft sicher. Abgelaufene Profile verlieren ihre Rutschhemmung schleichend – oft ohne dass es der tragenden Person auffällt. Ohne regelmäßigen Blick darauf entsteht eine Scheinsicherheit.

5. Neue und kurzfristige Kräfte werden vergessen

Praktikanten, FSJ-Kräfte, Springer, Vertretungen und Auszubildende starten häufig ohne Unterweisung. Gerade sie kennen die Bodenverhältnisse des Hauses nicht. Bei Jugendlichen kommt die halbjährliche Pflicht nach § 29 JArbSchG hinzu, die regelmäßig übersehen wird.

6. Vorbildfunktion wird nicht thematisiert

Wenn Fachkräfte in Schlappen unterwegs sind, während von den Kindern feste Schuhe verlangt werden, entsteht ein Glaubwürdigkeitsproblem. Die pädagogische Dimension gehört ausdrücklich in die Unterweisung – sie erhöht die Akzeptanz spürbar.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach dem MuSchG ist die Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz zu konkretisieren. Verändertes Körpergewicht, verschobener Schwerpunkt und eingeschränkte Sicht auf den Boden erhöhen das Sturzrisiko deutlich; Sturzgefahren sind daher besonders sorgfältig zu bewerten und zu minimieren. Schuhe mit sicherem Halt, flacher Sohle und leichtem An- und Ausziehen ohne tiefes Bücken sind hier besonders wichtig.

Jugendliche und Auszubildende

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt § 29 JArbSchG: Unterweisung über Gefahren vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens halbjährlich. Ergänzend verlangt § 28a JArbSchG die Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Da modische Präferenzen hier häufig mit den Sicherheitsanforderungen kollidieren, ist eine klare, begründete Ansprache besonders wirksam.

Beschäftigte mit Fußproblemen oder orthopädischen Einlagen

Diabetisches Fußsyndrom, Fehlstellungen, Zustand nach Operationen oder verordnete Einlagen erfordern individuelle Lösungen. Hier ist die arbeitsmedizinische Beratung einzubeziehen; Grundlage bietet die ArbMedVV mit dem Anspruch auf Wunschvorsorge. Der Schuh muss ausreichend Volumen für Einlagen bieten, ohne Halt und Rutschhemmung einzubüßen.

Beschäftigte mit Behinderung

Bei eingeschränkter Mobilität oder Gleichgewichtsstörungen ist die Gefährdungsbeurteilung individuell zu ergänzen und der Arbeitsplatz entsprechend zu gestalten. Sachliche, gleichbehandelnde Lösungen im Sinne des AGG sind dabei selbstverständlich.

Externe Personen und Sonderlagen

Therapeutinnen, Musik- oder Sprachförderkräfte, Reinigungs- und Handwerksfirmen bewegen sich in denselben Räumen. Nach § 8 ArbSchG ist bei Tätigkeit mehrerer Arbeitgeber die Zusammenarbeit abzustimmen – die Schuhregelung sollte kommuniziert und in Auftragsvergaben aufgenommen werden. Eigene Aufmerksamkeit verdienen zudem Ausflüge, Waldtage und Schwimmbadbesuche: Nasse Umkleiden und unbekannte Wege verlangen bewusst ausgewähltes Wechselschuhwerk.

💬 Häufige Fragen

Darf der Arbeitgeber vorschreiben, welche Schuhe im Dienst getragen werden?

Ja. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ein Sturz- oder Verletzungsrisiko, darf und muss der Arbeitgeber Anforderungen an das Schuhwerk festlegen – das folgt aus seinen Grundpflichten nach § 3 ArbSchG. Die Regelung sollte sachlich begründet, schriftlich fixiert und im Rahmen der Mitbestimmung mit der Mitarbeitervertretung abgestimmt sein.

Muss der Arbeitgeber die Schuhe bezahlen?

Das hängt davon ab, worum es sich handelt. Echte persönliche Schutzausrüstung – etwa Sicherheitsschuhe für Hausmeister- oder Küchentätigkeiten – stellt der Arbeitgeber nach der PSA-BV kostenfrei zur Verfügung. Für allgemein geeignetes, festes Arbeitsschuhwerk im pädagogischen Alltag besteht diese Pflicht in der Regel nicht; viele Träger beteiligen sich dennoch freiwillig über einen Zuschuss, was die Akzeptanz deutlich erhöht.

Sind Crocs oder ähnliche Clogs in der Kita erlaubt?

Modelle ohne Fersenhalt sind ungeeignet – sie rutschen beim schnellen Schritt vom Fuß und begünstigen Stürze. Geschlossene Varianten mit fixiertem Fersenriemen, rutschhemmender Sohle und geschlossenem Zehenbereich können dagegen zulässig sein. Entscheidend ist nicht die Marke, sondern ob der Schuh die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Merkmale erfüllt.

Dürfen Fachkräfte in Socken oder barfuß arbeiten?

Im Regelbetrieb nein. Socken und Strumpfhosen auf Fliesen, Laminat oder Parkett gehören zu den häufigsten Rutschursachen überhaupt, und barfuß fehlt jeder Schutz vor herabfallenden Gegenständen und Tritten. Für klar abgegrenzte Situationen – etwa ein Bewegungsangebot auf Matten oder im Snoezelenraum – kann die Gefährdungsbeurteilung Ausnahmen mit rutschhemmenden Stoppersocken vorsehen.

Wie oft muss zum Thema Schuhwerk unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig; in der Praxis hat sich ein jährlicher Turnus etabliert. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nach § 29 JArbSchG ein Mindestabstand von einem halben Jahr. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa nach einem Sturzunfall oder nach dem Wechsel von Bodenbelägen.

Ist ein Sturz wegen ungeeigneter Schuhe versichert?

Ein Unfall während der versicherten Tätigkeit steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII; ungeeignetes Schuhwerk hebt diesen Schutz für die Beschäftigten in aller Regel nicht auf. Für den Träger kann eine unterlassene Unterweisung oder Kontrolle jedoch haftungs- und ordnungsrechtliche Folgen haben – bis hin zu Bußgeldern nach § 25 ArbSchG.

Genügt ein Aushang am Schwarzen Brett als Unterweisung?

Nein. § 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung, die auf den konkreten Arbeitsplatz bezogen ist und deren Verständnis sichergestellt wird. Ein Aushang oder eine Rundmail erfüllt das nicht. Eine dokumentierte Online-Unterweisung mit Wissensüberprüfung dagegen schon.

Kann diese Unterweisung online durchgeführt werden?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine bestimmte Form vor, solange die Unterweisung verständlich, arbeitsplatzbezogen, während der Arbeitszeit und nachweisbar erfolgt. Eine E-Learning-Einheit mit Praxisbeispielen, Bildmaterial zu geeigneten und ungeeigneten Modellen und abschließender Wissensüberprüfung erfüllt diese Anforderungen und dokumentiert die Teilnahme automatisch.

Jetzt rechtssicher online unterweisen

Mit der Online-Unterweisung „Schuhwerk für pädagogisches Personal" (UWC-Nr. 7159) erfüllen Sie Ihre Pflicht nach § 12 ArbSchG ohne Terminabstimmung im laufenden Kita-Betrieb. Ihre Beschäftigten absolvieren die Einheit flexibel am eigenen Gerät, die Wissensüberprüfung sichert das Verständnis und das System protokolliert jede Teilnahme revisionssicher. So haben Sie den Nachweis jederzeit griffbereit – bei der Begehung durch die Unfallkasse ebenso wie im Schadensfall.