⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) ist der Träger verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. § 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze) verlangt, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen und Gefährdungen möglichst zu vermeiden – auf das Thema übertragen heißt das: zuerst Böden, Beläge und Ordnung sichern, dann das persönliche Schuhwerk regeln.
Die Grundlage jeder Festlegung ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Sie muss die Rutsch- und Sturzgefahren aller Bereiche erfassen: Gruppenräume, Sanitärbereiche, Küche, Treppen, Eingangsbereich, Außengelände. § 6 ArbSchG verpflichtet zur Dokumentation des Ergebnisses. Die eigentliche Unterweisungspflicht folgt aus § 12 ArbSchG: Die Beschäftigten sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach regelmäßig.
Auf Seiten der Beschäftigten steht § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten): Sie haben für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen betroffen sind – in der Kita also unmittelbar auch die betreuten Kinder. Verantwortlichkeiten können nach § 7 ArbSchG und § 13 ArbSchG auf Leitungskräfte übertragen werden; das entbindet den Träger nicht von seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht.
Arbeitsstätten- und PSA-Recht
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert Fußböden, Verkehrswege und Treppen, die sicher begehbar sind – rutschhemmende Beläge, ausreichende Beleuchtung und freie Wege sind damit vorrangige technische Maßnahmen. Wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung echte persönliche Schutzausrüstung erforderlich – etwa Sicherheitsschuhe für Hausmeister-, Werkstatt- oder Gartentätigkeiten –, greift die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): Der Arbeitgeber stellt die Ausrüstung kostenfrei bereit und unterweist in ihrer Benutzung. Für rein pädagogische Tätigkeiten ist regelmäßig keine PSA im Rechtssinne erforderlich; hier handelt es sich um Anforderungen an geeignetes Arbeitsschuhwerk, die über Dienstanweisung und Unterweisung geregelt werden.
Unfallversicherung und DGUV
Das SGB VII begründet den Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger; Kitas sind bei den Unfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbänden versichert – für das Personal ebenso wie für die Kinder. Fachlich einschlägig für die Beurteilung der Bodenverhältnisse ist die DGUV Information 208-041 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen". Sie beschreibt, wie Rutschgefahren im laufenden Betrieb – also unter realen Bedingungen mit Nässe, Verschmutzung und wechselndem Schuhwerk – erfasst und bewertet werden. Für die psychische Belastung im U3-Bereich, die häufig mit hastigem Bewegungsverhalten einhergeht, liefert die DGUV Information 202-123 ergänzende Hinweise.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention · Ausgabe 2013.11
- DGUV Vorschrift 82 - Kindertageseinrichtungen · Ausgabe 2007.05
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.