⚖️ Rechtliche Grundlagen
Fachrecht Pflanzenschutz
Zentrale Grundlage ist das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG). Es bindet die berufliche Anwendung, die Beratung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an einen Sachkundenachweis. Konkretisiert werden die Anforderungen an Erwerb, Form und Erhalt des Nachweises durch die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV). Ergänzend regelt die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Anwendungsverbote und -beschränkungen, insbesondere auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie auf Nichtkulturland. Der Sachkundenachweis wird von der zuständigen Landesbehörde – regelmäßig dem Pflanzenschutzdienst – ausgestellt.
Chemikalien- und Biozidrecht
Biozidprodukte fallen nicht unter das Pflanzenschutzrecht, sondern unter die europäische Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz (ChemG) und der Chemikalien-Verbotsverordnung. Für bestimmte Produktarten bestehen eigene Sachkunde- und Abgabeanforderungen. Ein Pflanzenschutz-Sachkundenachweis ersetzt diese Anforderungen nicht.
Arbeitsschutzrecht
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet den Rahmen: § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers), § 4 ArbSchG (allgemeine Grundsätze, insbesondere Gefahrenbekämpfung an der Quelle und Ersatz gefährlicher durch ungefährliche Stoffe), § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen), § 6 ArbSchG (Dokumentation), § 12 ArbSchG (Unterweisung) sowie § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten, etwa zur bestimmungsgemäßen Verwendung der PSA).
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konkretisiert die Anforderungen für Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen: Substitutionsprüfung, Schutzmaßnahmenhierarchie, Betriebsanweisung und mündliche Unterweisung, Zugangsbeschränkungen und Lagerung. Untersetzt wird sie durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt), TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern), TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten), TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) sowie TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe).
Für Spritz- und Sprühgeräte, Anbaugeräte und Trägerfahrzeuge gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), ergänzt durch TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln). Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Für Beschäftigte unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten, für werdende und stillende Mütter das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Regelwerk der Unfallversicherung
Für den Tätigkeitsbereich einschlägig ist die DGUV Regel 114-610 „Branche Grün- und Landschaftspflege". Bei Tätigkeiten mit Boden liefert die DGUV Information 201-005 eine Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung. Für Grünanlagen im Umfeld von Kindern ist die DGUV Information 202-023 „Pflanzen in Kindertageseinrichtungen und Schulen" eine sinnvolle Ergänzung. Zuständiger Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind nach § 129 SGB VII die Unfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbände.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.