Unterweisung Sachkunde Pflanzenschutz/Biozide im kommunalen Grün

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UWC-Nr. 5015 Neu

Kommunale Grünflächen sind Aushängeschild und Erholungsraum zugleich – und sie werden intensiv genutzt. Parks, Spielplätze, Friedhöfe, Sportanlagen, Straßenbegleitgrün und Baumscheiben stehen dabei unter besonderer Beobachtung: Wer hier chemische Mittel gegen Unkräuter, Pilzkrankheiten, Schadinsekten oder Algenbeläge einsetzt, handelt buchstäblich in der Öffentlichkeit. Anwohnerinnen und Anwohner, spielende Kinder, Haustiere und angrenzende Gewässer sind unmittelbar betroffen.

Genau deshalb hat der Gesetzgeber den beruflichen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln an einen Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz gebunden. Wer Pflanzenschutzmittel beruflich anwendet, über sie berät oder sie abgibt, muss die erforderliche Sachkunde besitzen und diese durch regelmäßige Fortbildung aufrechterhalten. Parallel dazu gilt für Biozidprodukte ein eigenes, chemikalienrechtlich geprägtes Regelwerk – eine Unterscheidung, die in der Praxis regelmäßig für Verwirrung sorgt und rechtlich wie fachlich erhebliche Folgen hat.

Hinzu kommt die Arbeitsschutzperspektive: Pflanzenschutzmittel und Biozide sind in aller Regel Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Damit greifen Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge – unabhängig davon, ob ein Sachkundenachweis vorliegt.

Diese Unterweisung führt beide Stränge zusammen: fachrechtliche Sachkunde und betrieblichen Arbeitsschutz. Sie vermittelt, welche Mittel wo eingesetzt werden dürfen, wie der integrierte Pflanzenschutz Vorrang vor der Chemie erhält, wie Schadbilder und Problemunkräuter erkannt werden und wie eine Anwendung technisch und rechtlich sicher abläuft. Eine abschließende Wissensüberprüfung dokumentiert den Lernerfolg nachvollziehbar.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus mehreren, nebeneinander geltenden Regelungskreisen. Sie greifen ineinander und dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden.

Fachrecht Pflanzenschutz

Zentrale Grundlage ist das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG). Es bindet die berufliche Anwendung, die Beratung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an einen Sachkundenachweis. Konkretisiert werden die Anforderungen an Erwerb, Form und Erhalt des Nachweises durch die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV). Ergänzend regelt die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Anwendungsverbote und -beschränkungen, insbesondere auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie auf Nichtkulturland. Der Sachkundenachweis wird von der zuständigen Landesbehörde – regelmäßig dem Pflanzenschutzdienst – ausgestellt.

Chemikalien- und Biozidrecht

Biozidprodukte fallen nicht unter das Pflanzenschutzrecht, sondern unter die europäische Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz (ChemG) und der Chemikalien-Verbotsverordnung. Für bestimmte Produktarten bestehen eigene Sachkunde- und Abgabeanforderungen. Ein Pflanzenschutz-Sachkundenachweis ersetzt diese Anforderungen nicht.

Arbeitsschutzrecht

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet den Rahmen: § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers), § 4 ArbSchG (allgemeine Grundsätze, insbesondere Gefahrenbekämpfung an der Quelle und Ersatz gefährlicher durch ungefährliche Stoffe), § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen), § 6 ArbSchG (Dokumentation), § 12 ArbSchG (Unterweisung) sowie § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten, etwa zur bestimmungsgemäßen Verwendung der PSA).

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konkretisiert die Anforderungen für Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen: Substitutionsprüfung, Schutzmaßnahmenhierarchie, Betriebsanweisung und mündliche Unterweisung, Zugangsbeschränkungen und Lagerung. Untersetzt wird sie durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt), TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern), TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten), TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) sowie TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe).

Für Spritz- und Sprühgeräte, Anbaugeräte und Trägerfahrzeuge gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), ergänzt durch TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln). Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Für Beschäftigte unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten, für werdende und stillende Mütter das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Regelwerk der Unfallversicherung

Für den Tätigkeitsbereich einschlägig ist die DGUV Regel 114-610 „Branche Grün- und Landschaftspflege". Bei Tätigkeiten mit Boden liefert die DGUV Information 201-005 eine Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung. Für Grünanlagen im Umfeld von Kindern ist die DGUV Information 202-023 „Pflanzen in Kindertageseinrichtungen und Schulen" eine sinnvolle Ergänzung. Zuständiger Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind nach § 129 SGB VII die Unfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbände.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber – bei Kommunen die Dienststellenleitung bzw. die nach § 13 ArbSchG beauftragten verantwortlichen Personen – trägt die Gesamtverantwortung. Eine Übertragung von Aufgaben nach § 7 ArbSchG und § 13 ArbSchG muss schriftlich, fachkundig besetzt und mit den erforderlichen Befugnissen und Mitteln ausgestattet erfolgen.

Gefährdungsbeurteilung

Vor Aufnahme der Tätigkeit ist nach § 5 ArbSchG und den Vorgaben der GefStoffV eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen – je Mittel bzw. Mittelgruppe, Ausbringungsverfahren und Flächentyp. Grundlage sind Sicherheitsdatenblätter, Zulassungsbescheid und Gebrauchsanleitung. Nach § 4 ArbSchG ist vorrangig zu prüfen, ob nichtchemische Verfahren den gleichen Zweck erfüllen. Das Ergebnis ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Sachkunde sicherstellen

Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass Pflanzenschutzmittel nur von Personen mit gültigem Sachkundenachweis angewendet werden. Dazu gehört, die Nachweise bei Einstellung und im laufenden Betrieb zu prüfen, die Fortbildungsintervalle nachzuhalten und den Einsatz zu unterbinden, wenn ein Nachweis nicht fristgerecht verlängert wurde. Ein Gefahrstoffverzeichnis über alle eingesetzten Mittel ist zu führen.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Für jeden Gefahrstoff bzw. jede Stoffgruppe ist eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung nach TRGS 555 in verständlicher Sprache zu erstellen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Unterweisung nach § 12 ArbSchG – vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen.

Ausstattung und Vorsorge

Zu stellen sind geeignete PSA nach PSA-BV, geprüfte und funktionsfähige Ausbringungstechnik nach BetrSichV, abschließbare Lagermöglichkeiten nach TRGS 510 sowie Waschgelegenheiten und Notfallausstattung. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach ArbMedVV zu veranlassen oder anzubieten; Erste-Hilfe-Organisation und Notfallmaßnahmen richten sich nach § 10 ArbSchG. Die Beschäftigten sind nach § 14 ArbSchG zu unterrichten und anzuhören.

📘 Inhalte der Unterweisung

1. Abgrenzung: Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukt?

Der Einstieg klärt die zentrale Weichenstellung. Pflanzenschutzmittel dienen dem Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen oder der Beeinflussung ihrer Lebensvorgänge – etwa ein Herbizid gegen Unkraut in einer Rabatte oder ein Fungizid im Rosenbeet. Biozidprodukte wirken gegen Schadorganismen außerhalb des Pflanzenschutzzwecks: Algen- und Grünbelagentferner auf Wegen und Denkmälern, Holzschutzmittel für Spielgeräte und Bänke, Rodentizide gegen Ratten, Repellentien gegen Zecken. Anhand konkreter Beispiele aus dem Bauhofalltag wird geübt, ein Produkt korrekt einzuordnen – Etikett, Zulassungsnummer bzw. Registriernummer und Zweckbestimmung sind dabei die entscheidenden Merkmale. Behandelt wird auch der klassische Fehlgriff: derselbe Wirkstoff, aber unterschiedliche Zulassung je nach Anwendungszweck.

2. Sachkundenachweis: Erwerb, Geltung, Erhalt

Vermittelt werden die Wege zum Nachweis (einschlägige Berufsausbildung oder Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde), das Antragsverfahren, die Ausgestaltung als Scheckkarte sowie die Rolle des Pflanzenschutzdienstes. Kernpunkt ist die Fortbildungspflicht: Die Sachkunde muss durch den Besuch anerkannter Fortbildungsveranstaltungen in einem festgelegten Turnus aufgefrischt werden; die Teilnahmebescheinigungen sind aufzubewahren. Behandelt wird, welche Folgen eine versäumte Fortbildung hat, wie die Fristen betrieblich überwacht werden und welche Rolle Nachweise für Beratung und Abgabe spielen.

3. Integrierter Pflanzenschutz als Vorrangprinzip

Der integrierte Pflanzenschutz ist keine Empfehlung, sondern gesetzlicher Grundsatz. Die Unterweisung arbeitet die Handlungskette durch: standortgerechte Pflanzenwahl und resistente Sorten, ausreichende Pflanzabstände, Mulchen und Bodenpflege, Förderung von Nützlingen, Bonitur und Schadschwellen, mechanische und thermische Verfahren (Bürsten, Hacken, Heißwasser, Heißschaum, Abflammen) und erst danach – wenn andere Verfahren nicht ausreichen – die gezielte chemische Maßnahme mit dem am wenigsten belastenden zugelassenen Mittel. Diskutiert werden Aufwand, Wirkung und Grenzen der Verfahren im kommunalen Alltag.

4. Schadbilder erkennen und richtig deuten

An Bildbeispielen werden typische Schadbilder im öffentlichen Grün besprochen: Mehltau, Sternrußtau und Schorf an Ziergehölzen, Blattläuse, Miniermotten an Kastanien, Buchsbaumzünsler, Frostspanner, Wurzel- und Stammfäulen, Bakterienbrand. Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu nichtparasitären Schäden – Trockenstress, Streusalz, Bodenverdichtung, Verbrennungen, Nährstoffmangel, Vandalismus. Denn gegen abiotische Ursachen hilft kein Mittel; hier führt jede Anwendung ins Leere und belastet nur Umwelt und Budget.

5. Problem-Unkräuter und invasive Arten

Ein eigener Block widmet sich schwer kontrollierbaren Arten wie Ackerschachtelhalm, Giersch, Quecke, Winden und Ampfer sowie invasiven und gesundheitsgefährdenden Arten: Riesen-Bärenklau (phototoxische Verbrennungen), Ambrosia (starkes Allergen), Japanischer Staudenknöterich, Jakobskreuzkraut. Behandelt werden geeignete Bekämpfungszeitpunkte, Wurzelstockentfernung, Wiederholungsbehandlungen sowie die besonderen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Auch der Eichenprozessionsspinner wird eingeordnet – hier stehen Absperrung, Fachfirma und Atemschutz im Vordergrund.

6. Rechtssichere Anwendungstechnik

Der Praxisteil führt vom Auftrag bis zur Dokumentation: Zulassungs- und Anwendungsprüfung, Beachtung von Anwendungsverboten auf Flächen für die Allgemeinheit sowie auf befestigten und versiegelten Flächen, Genehmigungsvorbehalte, Abstandsauflagen zu Gewässern und Saumbiotopen, Bienenschutzauflagen und Blühzeitpunkte. Weiter: Gerätetechnik und wiederkehrende Gerätekontrolle, Düsenwahl und Abdriftminderung, Wetterkriterien (Windgeschwindigkeit, Temperatur, Niederschlagsprognose), korrektes Ansetzen der Spritzbrühe, Restmengenmanagement, Reinigung der Geräte ohne Abwassereinleitung, Wartezeiten und Betretungsverbote, Beschilderung sowie die Information von Anwohnern. Abschließend werden die Aufzeichnungspflichten über durchgeführte Anwendungen behandelt.

7. Wissensüberprüfung

Eine abschließende Lernerfolgskontrolle prüft die Kerninhalte ab und liefert zugleich den Nachweis, dass die Unterweisung verstanden wurde.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Typische Gefährdungen

  • Hautkontakt beim Ansetzen der Spritzbrühe, beim Umfüllen konzentrierter Mittel, beim Reinigen von Düsen und Filtern sowie durch kontaminierte Kleidung und Handschuhinnenseiten – hauptsächlicher Aufnahmepfad nach TRGS 401.
  • Inhalation von Aerosolen, Sprühnebel und Stäuben, insbesondere bei Rückenspritzen, Sprühgeräten, Nebelverfahren und in Gewächshäusern oder Innenhöfen.
  • Augenkontakt durch Spritzer beim Anmischen oder durch Rückschlag aus verstopften Leitungen.
  • Verschlucken durch Umfüllen in Lebensmittelbehälter, kontaminierte Hände beim Essen, Trinken oder Rauchen.
  • Chronische Wirkungen einzelner Wirkstoffe – Sensibilisierung, Reizung; bei Stoffen nach TRGS 905 gelten zusätzliche Anforderungen der GefStoffV.
  • Physikalische und biologische Gefährdungen: Lärm und Vibration motorbetriebener Geräte (LärmVibrationsArbSchV), Heben und Tragen von Kanistern und Rückenspritzen (LasthandhabV), Hitze und UV-Belastung, Zecken und Insektenstiche, Bodenkontakt (BioStoffV, DGUV Information 201-005), Straßenverkehr bei Arbeiten im Straßenbegleitgrün.

Schutzmaßnahmen nach TOP-Prinzip

Technisch (T): Vorrang nichtchemischer Verfahren wie Heißwasser, Bürsten oder Mulchen. Wo Chemie erforderlich ist: geschlossene Systeme und Dosierhilfen, wasserlösliche Beutel, Fertigformulierungen statt Konzentrate, abdriftmindernde Düsen, Kabinen mit Filter, Direktbefüllung mit Rückflussverhinderung, abschließbares und belüftetes Gefahrstofflager mit Auffangwanne nach TRGS 510, Augendusche und Waschgelegenheit vor Ort. Ausbringungstechnik ist nach BetrSichV und TRBS 1201 regelmäßig zu prüfen und instand zu halten.

Organisatorisch (O): Einsatz nur durch sachkundige, unterwiesene Personen; Auswahl des Mittels mit der geringsten Gefährdung; Ausbringung außerhalb der Hauptnutzungszeiten; Absperrung und Beschilderung der behandelten Flächen; Einhaltung von Wartezeiten und Betretungsverboten; Expositionsdauer begrenzen; getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung; Verbot von Essen, Trinken und Rauchen im Arbeitsbereich; Alleinarbeit vermeiden; Notfallplan mit Sicherheitsdatenblatt und Giftinformationszentrale; arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV.

Persönlich (P): chemikalienbeständige Schutzhandschuhe passend zum Mittel mit Beachtung der Durchbruchzeit, Schutzanzug bzw. Schürze, dichte Schutzbrille oder Visier, geeigneter Atemschutz bei Sprühanwendungen (Auswahl nach DGUV Information 212-190), feste flüssigkeitsdichte Schuhe. PSA ist bereitzustellen, zu warten, sachgerecht zu lagern und rechtzeitig zu ersetzen; die Benutzung ist nach § 15 ArbSchG Pflicht der Beschäftigten. Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel gehören nach TRGS 401 in einen verbindlichen Hautschutzplan.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die im kommunalen Umfeld Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte anwenden, vorbereiten, lagern oder darüber entscheiden:

  • Bauhöfe, Grünflächenämter und Stadtgärtnereien – Gärtnerinnen und Gärtner, Werker im Grünbereich, Vorarbeiter und Kolonnenführer
  • Friedhofsverwaltungen – Wegepflege, Grabpflege, Grünbelagentfernung an Grabmalen
  • Sport- und Bäderbetriebe – Rasenpflege auf Sportanlagen und in Freibädern
  • Straßen- und Wegeunterhaltung – Straßenbegleitgrün, Baumscheiben, Verkehrsinseln
  • Kommunale Eigenbetriebe, Zweckverbände und beauftragte GaLaBau-Betriebe
  • Fach- und Führungskräfte: Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Personalverantwortliche, Beschaffungsstellen

Besonderheit im kommunalen Bereich ist die hohe Publikumsdichte: Behandelt werden Flächen, auf denen sich Kinder, ältere Menschen und Haustiere aufhalten. Anwendungsverbote und -beschränkungen wiegen deshalb schwerer als in der Landwirtschaft, und die Erwartung an Transparenz gegenüber Öffentlichkeit und Kommunalpolitik ist hoch. Fachliche Orientierung bietet die DGUV Regel 114-610 „Branche Grün- und Landschaftspflege".

📅 Intervalle & Dokumentation

Unterweisungsintervall: Nach § 12 ArbSchG ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen, danach bei jeder Veränderung im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Mittel, Geräte oder Verfahren sowie nach Unfällen und Beinahe-Ereignissen. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen fordert die GefStoffV eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung mindestens jährlich. Bei Jugendlichen ist nach JArbSchG mindestens halbjährlich zu unterweisen.

Fortbildung zur Sachkunde: Unabhängig von der betrieblichen Unterweisung verlangt das Pflanzenschutzrecht den regelmäßigen Besuch anerkannter Fortbildungsveranstaltungen innerhalb festgelegter Zeiträume. Die betriebliche Unterweisung ersetzt diese Fortbildung nicht – und umgekehrt.

Dokumentation: Zu dokumentieren sind Datum, Dauer, Inhalte, Name der unterweisenden Person, Teilnehmerliste mit Unterschriften sowie die verwendeten Betriebsanweisungen; bei E-Learning tritt die systemseitige Protokollierung mit Ergebnis der Wissensüberprüfung an diese Stelle. Zusätzlich vorzuhalten sind: Gefährdungsbeurteilung (§ 6 ArbSchG), Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter, Kopien der Sachkundenachweise und Fortbildungsbescheinigungen, Prüfnachweise der Ausbringungstechnik sowie die Aufzeichnungen über durchgeführte Anwendungen.

Aufbewahrung: Unterweisungsnachweise sollten mindestens bis zur nächsten Prüfung durch Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherungsträger vorliegen; empfohlen wird eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren. Die Aufzeichnungen über Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln sind nach den fachrechtlichen Vorgaben mehrjährig aufzubewahren. Für Expositionsverzeichnisse bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen (TRGS 905) gelten die deutlich längeren Fristen der GefStoffV.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Sachkundenachweise geprüft: Liegt für jede anwendende Person ein gültiger Nachweis nach Pflanzenschutzgesetz vor, und ist die Fortbildungsfrist dokumentiert überwacht?
  • Produktabgrenzung geklärt: Ist für jedes eingesetzte Mittel eindeutig festgelegt, ob es als Pflanzenschutzmittel oder als Biozidprodukt geführt wird, und liegt die jeweilige Zulassung bzw. Registrierung vor?
  • Gefährdungsbeurteilung aktuell: Ist sie je Mittel, Verfahren und Flächentyp erstellt, nach § 6 ArbSchG dokumentiert und nach Sortimentswechsel fortgeschrieben?
  • Substitution geprüft: Ist für jede Fläche dokumentiert, warum nichtchemische Verfahren (Heißwasser, Bürsten, Mulchen, Hacken) nicht ausreichen?
  • Anwendungsverbote beachtet: Sind Flächen für die Allgemeinheit, befestigte und versiegelte Flächen sowie Gewässerrandstreifen erfasst, und liegen erforderliche Ausnahmegenehmigungen vor?
  • Betriebsanweisungen vorhanden: Für jeden Gefahrstoff nach TRGS 555 erstellt, in verständlicher Sprache, am Einsatzort zugänglich?
  • Lagerung geregelt: Abschließbar, belüftet, mit Auffangwanne, getrennt von Lebensmitteln und Futtermitteln, Bestandsliste aktuell (TRGS 510)?
  • Ausbringungstechnik geprüft: Wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV/TRBS 1201 und vorgeschriebene Gerätekontrolle nachgewiesen, Düsen und Dichtungen kontrolliert?
  • PSA vollständig und geeignet: Chemikalienbeständige Handschuhe mit passender Durchbruchzeit, Schutzanzug, Augenschutz, Atemschutz nach Bedarf – bereitgestellt, gewartet, ersetzt?
  • Notfallvorsorge organisiert: Augendusche, Waschgelegenheit, Bindemittel, Sicherheitsdatenblätter und Rufnummer der Giftinformationszentrale am Einsatzort bekannt?
  • Anwendungen aufgezeichnet: Mittel, Menge, Fläche, Datum, Anwender und Anlass fachrechtskonform dokumentiert?

⚠️ Häufige Fehler

1. Pflanzenschutzmittel und Biozide werden vermengt

Ein Grünbelagentferner wird auf der Gehwegplatte eingesetzt, weil „das Mittel ja zugelassen ist" – tatsächlich handelt es sich um ein Biozidprodukt mit ganz eigenen Vorgaben, oder umgekehrt um ein Pflanzenschutzmittel, das auf versiegelten Flächen gar nicht angewendet werden darf. Der Sachkundenachweis nach Pflanzenschutzgesetz deckt den Biozidbereich nicht ab. Abhilfe: Zweckbestimmung, Zulassungs- bzw. Registriernummer und zulässige Anwendungsgebiete vor jedem Einsatz am Etikett prüfen.

2. Die Fortbildungsfrist läuft unbemerkt ab

Der Sachkundenachweis liegt in der Schublade, die letzte anerkannte Fortbildung ist Jahre her. Wer ohne gültig erhaltene Sachkunde anwendet, handelt ordnungswidrig – und der Betrieb steht im Schadensfall ohne Rückhalt da. Abhilfe: zentrale Fristenliste mit Vorlauf von mindestens sechs Monaten und fester Zuständigkeit im Personalbereich.

3. Betriebliche Unterweisung mit Sachkunde-Fortbildung verwechselt

Häufig wird angenommen, die Fortbildung ersetze die jährliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG und GefStoffV – oder umgekehrt. Beides sind eigenständige Pflichten mit unterschiedlichem Zweck, Adressatenkreis und Nachweis. Abhilfe: beide Nachweise getrennt führen und beide Termine im Jahresplan verankern.

4. Anwendungsverbote auf Flächen für die Allgemeinheit ignoriert

Spielplatzränder, Parkwege, Schulhöfe und befestigte Flächen unterliegen besonderen Verboten und Genehmigungsvorbehalten. Aus Zeitdruck wird trotzdem gespritzt. Neben dem Bußgeldrisiko drohen Gewässerbelastung über die Kanalisation und erheblicher öffentlicher Vertrauensverlust. Abhilfe: Flächenkataster mit Kennzeichnung der Verbots- und Genehmigungsflächen, verbindlich für jede Kolonne.

5. PSA vorhanden, aber falsch benutzt

Der Klassiker: Baumwollhandschuhe statt chemikalienbeständiger Schutzhandschuhe, Handschuhe über Wochen im Spritzenfach gelagert, Durchbruchzeit unbeachtet, kontaminierte Kleidung mit nach Hause genommen. Der Hautkontakt ist nach TRGS 401 der wichtigste Aufnahmepfad. Abhilfe: Handschuhauswahl anhand des Sicherheitsdatenblatts festlegen, Hautschutzplan aushängen, Wechselzyklen und Reinigung organisieren.

6. Restmengen und Reinigungswasser falsch entsorgt

Spritzbrühereste werden auf dem Bauhofgelände ausgekippt oder Geräte über den Hofablauf gereinigt. Das führt zu punktuellen Gewässerbelastungen mit erheblichen Folgen. Abhilfe: Restmengen durch bedarfsgerechtes Ansetzen minimieren, verdünnte Reste auf der behandelten Fläche ausbringen, Reinigung nur auf geeigneten Plätzen ohne Anschluss an die Kanalisation.

7. Keine Dokumentation der durchgeführten Anwendungen

Ohne Aufzeichnungen lässt sich weder gegenüber der Aufsichtsbehörde noch bei Anwohnerbeschwerden belegen, was wann in welcher Menge ausgebracht wurde. Abhilfe: standardisiertes Formular oder digitale Erfassung direkt nach der Maßnahme, nicht am Jahresende.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Beschäftigungsbeschränkungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Ausnahmen zu Ausbildungszwecken sind nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen möglich. Zudem ist mindestens halbjährlich zu unterweisen. Auch der Sachkundenachweis setzt eine Mindestqualifikation voraus, die Auszubildende regelmäßig erst mit Abschluss erreichen.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die als reproduktionstoxisch, keimzellmutagen oder krebserzeugend eingestuft sind (vgl. TRGS 905), sind für werdende und stillende Mütter regelmäßig unzulässig. In aller Regel bedeutet dies ein vollständiges Beschäftigungsverbot für Ansetzen, Ausbringen und Reinigung – ein Umsetzen auf gefährdungsfreie Tätigkeiten ist zu prüfen.

Beschäftigte mit Vorerkrankungen oder Sensibilisierung

Bei Atemwegserkrankungen, Hauterkrankungen oder bekannter Sensibilisierung ist der Betriebsarzt einzubinden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV umfasst Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge; Wunschvorsorge ist nach § 11 ArbSchG zu ermöglichen. Das Tragen von Atemschutz kann eine gesonderte Eignungsbeurteilung erfordern.

Fremdfirmen und Leiharbeit

Werden GaLaBau-Betriebe oder Zeitarbeitskräfte eingesetzt, greift § 8 ArbSchG (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber): Die Kommune muss sich über die Sachkunde vergewissern, gegenseitige Gefährdungen abstimmen und einen Koordinator bestimmen. Leiharbeitskräfte sind vom Einsatzbetrieb wie eigene Beschäftigte zu unterweisen.

Beschäftigte mit Sprachbarrieren

Unterweisung und Betriebsanweisung müssen nach § 12 ArbSchG und TRGS 555 in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Bei Gefahrstofftätigkeiten reicht ein Aushang in deutscher Sprache nicht aus – erforderlich sind übersetzte Unterlagen, Piktogramme und gegebenenfalls Sprachmittlung.

Flächen mit besonderer Publikumsnutzung

Auf Spielplätzen, in Kindertagesstätten- und Schulumfeldern sowie in Kurbereichen ist der chemische Einsatz grundsätzlich zu vermeiden. Ergänzende Hinweise zur Pflanzenauswahl in diesen Bereichen enthält die DGUV Information 202-023 „Pflanzen in Kindertageseinrichtungen und Schulen".

💬 Häufige Fragen

Wer braucht einen Sachkundenachweis Pflanzenschutz im kommunalen Grün?

Alle Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich anwenden, über sie beraten oder sie abgeben. Im kommunalen Bereich betrifft das typischerweise Bauhof- und Grünflächenbeschäftigte, Friedhofsgärtner, Sportplatzwarte und die zuständigen Führungskräfte. Der Nachweis nach Pflanzenschutzgesetz wird von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt. Ohne gültige Sachkunde darf keine Anwendung erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Pflanzenschutzmittel und einem Biozidprodukt?

Pflanzenschutzmittel schützen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen oder beeinflussen deren Lebensvorgänge – zum Beispiel ein Herbizid im Staudenbeet. Biozidprodukte wirken gegen Schadorganismen außerhalb dieses Zwecks, etwa Algenentferner auf Wegen, Holzschutzmittel oder Rodentizide. Sie unterliegen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und dem Chemikaliengesetz. Ein Pflanzenschutz-Sachkundenachweis deckt Biozidanwendungen nicht ab.

Ersetzt die Sachkunde-Fortbildung die jährliche Unterweisung?

Nein. Die Fortbildung dient dem Erhalt der fachrechtlichen Sachkunde. Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG und Gefahrstoffverordnung ist eine eigenständige arbeitsschutzrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, muss betriebs- und tätigkeitsbezogen sein und mindestens jährlich erfolgen. Beide Nachweise sind getrennt zu führen.

Wie oft muss zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen von Mitteln, Geräten oder Verfahren, nach Unfällen und darüber hinaus mindestens einmal jährlich, da es sich um Tätigkeiten mit Gefahrstoffen handelt. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nach Jugendarbeitsschutzgesetz ein halbjährliches Intervall.

Darf im kommunalen Grün überall gespritzt werden?

Nein. Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie auf befestigten und versiegelten Flächen bestehen weitreichende Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach dem Pflanzenschutzrecht. Hinzu kommen Abstandsauflagen zu Gewässern und Bienenschutzauflagen aus der Zulassung des jeweiligen Mittels. Vor jedem Einsatz sind Fläche, Zulassung und Auflagen zu prüfen.

Welche persönliche Schutzausrüstung ist erforderlich?

Die Vorgaben ergeben sich aus Sicherheitsdatenblatt, Gebrauchsanleitung und Gefährdungsbeurteilung. Typisch sind chemikalienbeständige Schutzhandschuhe mit ausreichender Durchbruchzeit, Schutzanzug oder Schürze, dichtschließende Schutzbrille beziehungsweise Visier, flüssigkeitsdichte Schuhe und bei Sprühanwendungen geeigneter Atemschutz. Die Auswahl von Atemschutzgeräten unterstützt die DGUV Information 212-190.

Kann die Unterweisung als E-Learning durchgeführt werden?

Ja, für die Wissensvermittlung ist eine elektronische Unterweisung zulässig, wenn sie betriebsbezogen ist, Rückfragen möglich sind und der Lernerfolg überprüft wird. Bei Gefahrstofftätigkeiten verlangt die Gefahrstoffverordnung zusätzlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Komponente. Praxisteile wie Gerätehandhabung, Ansetzen der Spritzbrühe und PSA-Anlegen müssen vor Ort ergänzt werden.

Was ist bei Riesen-Bärenklau und Eichenprozessionsspinner zu beachten?

Beide erfordern eigene Schutzkonzepte. Der Saft des Riesen-Bärenklaus verursacht in Verbindung mit Sonnenlicht schwere Verbrennungen – erforderlich sind vollständig bedeckende Kleidung, Handschuhe und Gesichtsschutz sowie Arbeiten möglichst bei bedecktem Himmel. Beim Eichenprozessionsspinner stehen Absperrung, Beauftragung fachkundiger Firmen, Atemschutz und Schutzanzug im Vordergrund. Diese Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung gesondert festzulegen.

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