⚖️ Rechtliche Grundlagen
Verfassungsrecht
Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Dieses Benachteiligungsverbot bindet unmittelbar alle staatlichen Stellen und damit auch öffentliche Träger von Kindertageseinrichtungen und Jugendämter. Hinzu treten Artikel 1 Absatz 1 GG (Menschenwürde), Artikel 2 Absatz 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie Artikel 6 Absatz 2 GG (Elternrecht und staatliches Wächteramt).
Völkerrecht
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gilt in Deutschland seit dem 26. März 2009 im Rang eines Bundesgesetzes und ist bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts heranzuziehen. Zentral sind Artikel 7 (Kinder mit Behinderungen), Artikel 24 (Bildung) und Artikel 19 (unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft). Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), in Deutschland seit 1992 uneingeschränkt verbindlich, ergänzt dies mit Artikel 3 (Kindeswohlvorrang), Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) und Artikel 23 (Rechte von Kindern mit Behinderung).
Sozialrecht
Das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) regelt in § 1 SGB VIII das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. § 2 SGB VIII benennt die Aufgaben der Jugendhilfe. Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung ist § 35a SGB VIII die maßgebliche Anspruchsgrundlage der Eingliederungshilfe. § 27 SGB VIII regelt die Hilfe zur Erziehung, § 41 SGB VIII die Hilfe für junge Volljährige. Die Trägerstruktur und Zuständigkeit ergeben sich aus § 69 SGB VIII (Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter) und § 86 SGB VIII (örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern). Die Qualitätsentwicklung – einschließlich der Sicherung der Rechte von Kindern in Einrichtungen – ist in § 79a SGB VIII verankert.
Das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) enthält seit dem Bundesteilhabegesetz den Behinderungsbegriff, das Verfahren der Bedarfsermittlung, die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung zwischen Rehabilitationsträgern und in Teil 2 die Eingliederungshilfe für Menschen mit körperlicher, geistiger oder mehrfacher Behinderung. Für die medizinische Versorgung und Früherkennung sind ergänzend das SGB V – etwa § 26 SGB V (Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche) – sowie das SGB XII von Bedeutung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Behindertengleichstellungsgesetz flankieren das Diskriminierungsverbot; das KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) regelt die Zusammenarbeit im Kinderschutz. Kinderschutzrelevante Straftatbestände finden sich unter anderem in § 174 StGB (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) und § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern). Die Landesgesetze zur Kindertagesbetreuung konkretisieren diese Vorgaben regional erheblich unterschiedlich.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 202-099 - Inklusion in Kindergarteneinrichtungen – Grundlegende Hinweise · Ausgabe 2018.08
- SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.