Unterweisung: Pietätvoller und hygienischer Umgang mit Verstorbenen (Infektionsschutz)

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UWC-Nr. 5017 Neu

Der Umgang mit Verstorbenen gehört zu den Tätigkeiten, bei denen zwei Anforderungen gleichzeitig erfüllt werden müssen: Würde und Pietät auf der einen Seite, konsequenter Infektionsschutz auf der anderen. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Kliniken, Rettungsdiensten, Bestattungsunternehmen, Pathologien und bei der Polizei begegnen Verstorbenen regelmäßig – oft unter Zeitdruck, häufig in Anwesenheit von Angehörigen und fast immer ohne vollständige Kenntnis des Infektionsstatus.

Genau darin liegt das Kernrisiko: Eine Erregerbelastung lässt sich bei einem Verstorbenen nie sicher ausschließen. Weder eine unauffällige Krankengeschichte noch ein negativer Befund zu Lebzeiten sind ein belastbarer Freibrief. Multiresistente Erreger, Hepatitis-Viren, HIV, Tuberkulose oder Erreger von Durchfallerkrankungen bleiben nach Eintritt des Todes über Stunden bis Tage infektiös. Hinzu kommen mechanische Gefährdungen durch Kanülen, Drainagen und Implantate sowie erhebliche psychische Belastungen.

Die Unterweisung vermittelt deshalb ein geschlossenes Schutzkonzept: Sie erklärt die Übertragungswege (Kontakt, Schmier-, Tröpfchen- und aerogene Übertragung, Stich- und Schnittverletzungen), ordnet Erreger nach Risikogruppen von gewöhnlichen Bakterien bis zu hochpathogenen Erregern ein und zeigt den korrekten Einsatz persönlicher Schutzausrüstung – vom Anlegen bis zum kontaminationsfreien Ablegen. Ebenso behandelt sie Flächen- und Händedesinfektion, den Umgang mit Körperflüssigkeiten, die sichere Entsorgung sowie das Verhalten bei meldepflichtigen Erkrankungen.

Für Arbeitgeber ist diese Unterweisung keine freiwillige Serviceleistung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Diese Seite fasst zusammen, welche Rechtsgrundlagen gelten, welche Inhalte abzudecken sind, wie oft unterwiesen werden muss und was rechtssicher dokumentiert werden sollte.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus mehreren, ineinandergreifenden Regelwerken. Maßgeblich ist zunächst das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 3 ArbSchG trägt der Arbeitgeber die Grundpflicht, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 4 ArbSchG gibt die allgemeinen Grundsätze vor – insbesondere die Bekämpfung der Gefahren an der Quelle und den Vorrang kollektiver vor individuellen Schutzmaßnahmen. § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 6 ArbSchG zur Dokumentation der Ergebnisse. Die eigentliche Unterweisungspflicht folgt aus § 12 ArbSchG: ausreichend und angemessen, bei der Einstellung, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen.

Biologische Arbeitsstoffe

Zentral für dieses Thema ist die Biostoffverordnung (BioStoffV). Tätigkeiten an und mit Verstorbenen sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, weil ein Kontakt mit potenziell erregerhaltigem Material nicht ausgeschlossen werden kann. Die BioStoffV verlangt eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, die Einstufung in Schutzstufen, abgestufte Schutzmaßnahmen sowie eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung, auf deren Grundlage die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich unterwiesen werden.

Vorsorge, PSA und Gefahrstoffe

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung; hierzu gehört auch das Angebot von Impfungen, sofern die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt. Ergänzend fordert § 11 ArbSchG, Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen. Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) konkretisiert Auswahl, Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung. Da bei der Flächen-, Instrumenten- und Händedesinfektion Desinfektionsmittel eingesetzt werden, greift zusätzlich die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): § 6 GefStoffV (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung), § 8 GefStoffV (allgemeine Schutzmaßnahmen) und § 14 GefStoffV (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten). Für den Hautschutz ist die TRGS 401 einschlägig, für die Betriebsanweisung die TRGS 555.

Infektionsschutz und Pietät

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt Melde- und Mitwirkungspflichten sowie behördliche Anordnungen bei bestimmten übertragbaren Krankheiten – relevant etwa, wenn ein Verstorbener an einer meldepflichtigen Erkrankung verstorben ist und dies Anzeige-, Transport- oder Bestattungsauflagen auslöst. Die konkreten Vorgaben zu Aufbahrung, Überführung, Sarg- und Fristenregelungen stehen in den Bestattungsgesetzen der Länder; sie unterscheiden sich und sind am jeweiligen Standort zu prüfen. Der pietätvolle Umgang ist zudem kein reines Höflichkeitsgebot: Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Störung der Totenruhe unter Strafe, und das postmortale Persönlichkeitsrecht wirkt über den Tod hinaus. Für die Auswahl und Benutzung von Schutzausrüstung bietet die DGUV Information 212-515 „Persönliche Schutzausrüstungen“ eine praxisnahe Orientierung. Zuständigkeit und Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger ergeben sich aus dem SGB VII.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verantwortlich – unabhängig davon, ob es sich um ein Bestattungsunternehmen mit drei Beschäftigten oder eine Klinik mit tausend Mitarbeitenden handelt. Die Pflichten lassen sich in vier Blöcke gliedern.

1. Gefährdungsbeurteilung erstellen

Nach § 5 ArbSchG und den Vorgaben der BioStoffV ist für jede Tätigkeit mit Verstorbenen eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Sie muss die Art der Tätigkeit (Versorgung im Zimmer, Überführung, Einbettung, hygienische Grundversorgung, Thanatopraxie), die zu erwartende Erregerbelastung, die Übertragungswege und die Dauer und Häufigkeit der Exposition erfassen. Daraus wird die Schutzstufe abgeleitet, aus der Schutzstufe die konkreten Maßnahmen. Die Beurteilung ist zu aktualisieren, wenn sich Verfahren, Arbeitsmittel oder die Infektionslage ändern.

2. Unterweisen

§ 12 ArbSchG und die BioStoffV verlangen eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen, in der Praxis mindestens jährlich. Sie muss verständlich, tätigkeitsbezogen und in einer Sprache erfolgen, die die Beschäftigten sicher beherrschen. Für Leiharbeitnehmer, Praktikanten, Auszubildende und Ehrenamtliche gilt dies gleichermaßen.

3. Schutzausrüstung und Hygienemittel bereitstellen

Der Arbeitgeber stellt PSA in ausreichender Zahl, passender Größe und einwandfreiem Zustand kostenfrei zur Verfügung (PSA-BV). Dazu gehören flüssigkeitsdichte Einweghandschuhe, Schutzkittel oder -schürze, Atemschutz je nach Gefährdung, Augenschutz sowie Hände- und Flächendesinfektionsmittel. Er sorgt für Hautschutz- und Hautpflegemittel und für sichere Abwurfbehälter für spitze und scharfe Gegenstände.

4. Vorsorge, Kontrolle und Dokumentation

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV ist zu veranlassen oder anzubieten, einschließlich Impfangeboten, soweit die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt. Der Arbeitgeber muss die Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen (§ 3 ArbSchG) und die Einhaltung kontrollieren. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisungsnachweise und Vorsorgekartei sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Aufgaben können nach § 7 ArbSchG und § 13 ArbSchG auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden – die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Beschäftigte sind ihrerseits nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die Vorgaben einzuhalten und PSA bestimmungsgemäß zu benutzen.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung sollte fachlich vollständig sein, ohne die Beschäftigten zu überfordern. Bewährt hat sich ein Aufbau in sechs Blöcken, der Wissen und Handgriffe verbindet.

Grundlagen: Warum überhaupt Infektionsschutz?

Zunächst wird das verbreitete Missverständnis ausgeräumt, ein Verstorbener sei „nicht mehr ansteckend“. Vermittelt wird, dass Erreger nach Todeseintritt je nach Art über Stunden bis Tage überlebensfähig bleiben, dass durch Lagerungswechsel Luft und Flüssigkeiten austreten können und dass postmortale Veränderungen (Austritt von Körperflüssigkeiten, Erschlaffung der Schließmuskulatur, Gasbildung) die Exposition zusätzlich erhöhen. Kernsatz: Eine Erregerbelastung kann nie sicher ausgeschlossen werden – deshalb gilt für jeden Verstorbenen dasselbe Basis-Schutzniveau.

Übertragungswege

Systematisch behandelt werden: Kontakt- und Schmierinfektion (Hände, Kleidung, Flächen, Transportmittel), Tröpfchen- und aerogene Übertragung (etwa beim Umlagern, bei Manipulationen am Thorax oder beim Absaugen), Blut- und Sekretkontakt über verletzte Haut oder Schleimhäute sowie Stich- und Schnittverletzungen durch Kanülen, Ports, Drainagen, Knochensplitter oder Fixateure. Praxisbeispiel: Eine nicht entfernte, im Bett verbliebene Kanüle führt beim Anheben zu einer Stichverletzung – der klassische Auslöser einer Nadelstichmeldung im Pflegebereich.

Risikogruppen von Erregern

Die Beschäftigten lernen die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen 1 bis 4 nach BioStoffV kennen – von harmlosen Umweltkeimen über Erreger mit Behandlungsmöglichkeit (z. B. Hepatitis B und C, HIV, Tuberkulose, MRSA und weitere multiresistente Erreger) bis zu hochpathogenen Erregern der Risikogruppe 4, bei denen behördliche Anordnungen, besondere Schutzstufen und in der Regel Sofortverschluss des Sarges greifen. Wichtig ist die praktische Übersetzung: Welche Information erhalte ich überhaupt? Wer informiert mich? Was tue ich, wenn die Information fehlt?

Persönliche Schutzausrüstung – richtig eingesetzt

Der praktische Kern. Behandelt werden Auswahl (flüssigkeitsdichte Einweghandschuhe, ggf. doppelte Handschuhe, langärmeliger Schutzkittel oder flüssigkeitsdichte Schürze, Mund-Nasen-Schutz oder partikelfiltrierende Halbmaske je nach Gefährdungsbeurteilung, Schutzbrille bei Spritzgefahr), die Reihenfolge des Anlegens und – entscheidend – die Reihenfolge des Ablegens ohne Selbstkontamination. Ergänzt wird dies um Hautschutzplan, korrekte Händedesinfektion mit Einwirkzeit, den Verzicht auf Schmuck und Uhren an Händen und Unterarmen sowie die Regel, PSA niemals außerhalb des Versorgungsbereichs zu tragen.

Hygienische Arbeitsabläufe

Vermittelt werden: Vorbereitung des Arbeitsplatzes, Trennung von rein und unrein, Abdecken von Wunden und Zugängen, sachgerechtes Schließen von Körperöffnungen, Umgang mit ausgetretenen Körperflüssigkeiten, Wischdesinfektion von Liegeflächen, Tragen und Transportmitteln, Aufbereitung von Mehrwegmaterial, Entsorgung von Einwegmaterial und die Kennzeichnung von Wäsche. Auch der Transport wird betrachtet: Verschluss und Dichtigkeit des Behältnisses, Desinfektion des Fahrzeugs, getrennte Ablage von Ausrüstung.

Pietät, Angehörige und psychische Belastung

Schutzausrüstung und Würde schließen sich nicht aus. Geübt wird, wie Angehörigen erklärt wird, warum Handschuhe und Kittel getragen werden, wie ein Abschied ermöglicht wird, ohne den Schutz aufzugeben, und wie mit persönlichen Gegenständen, Schmuck und religiösen Wünschen umgegangen wird. Ergänzend werden das Verhalten nach Expositionsereignissen (Stichverletzung, Schleimhautkontakt: sofortige Erstmaßnahmen, unverzügliche Meldung, Durchgangsarzt, Unfallanzeige), die Meldewege nach IfSG und Angebote zur psychischen Entlastung nach belastenden Einsätzen behandelt.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und BioStoffV muss mehrere Gefährdungsarten gleichzeitig erfassen. Die Schutzmaßnahmen werden nach dem TOP-Prinzip abgeleitet – technisch vor organisatorisch vor personenbezogen (§ 4 ArbSchG).

Typische Gefährdungen

  • Biologische Gefährdung: Kontakt mit Blut, Sekreten, Exkrementen; Erreger der Risikogruppen 2 bis 4; multiresistente Keime.
  • Stich- und Schnittverletzungen: verbliebene Kanülen, Ports, Drainagen, Knochenfragmente, scharfkantige Implantate.
  • Chemische Gefährdung: Hautreizungen, Sensibilisierungen und Atemwegsreizungen durch Desinfektionsmittel und Konservierungsstoffe (GefStoffV, TRGS 401).
  • Physische Belastung: Heben, Umlagern und Tragen schwerer Lasten in beengten Räumen, Treppenhäusern und Fahrzeugen (LasthandhabV).
  • Psychische Belastung: Konfrontation mit Tod, entstellten Verstorbenen, Kindern, Trauer und Aggression von Angehörigen.
  • Sonstige: Rutsch- und Sturzgefahr durch Flüssigkeiten, Kältebelastung in Kühlräumen, elektrische Betriebsmittel (BetrSichV).

Technische Maßnahmen

Abgetrennte, leicht zu reinigende Versorgungsräume mit ausreichender Lüftung; Waschplatz mit berührungsloser Armatur, Spender für Händedesinfektion, Seife und Einmalhandtücher; höhenverstellbare Versorgungstische und Hebe- oder Umlagerungshilfen; sichere, durchstichfeste Abwurfbehälter; dichte, desinfizierbare Transportbehältnisse; getrennte Lagerung von reinem und kontaminiertem Material.

Organisatorische Maßnahmen

Verbindlicher Hygieneplan und Betriebsanweisung nach TRGS 555; festgelegte Informationskette zum Infektionsstatus zwischen Station, Rettungsdienst und Bestattungsunternehmen; Zwei-Personen-Regel beim Umlagern; klare Zuständigkeiten für Aufbereitung und Entsorgung; geregelte Meldewege für Expositionsereignisse; arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfangebote nach ArbMedVV; regelmäßige Unterweisung und Kontrolle der Umsetzung.

Personenbezogene Maßnahmen

PSA nach PSA-BV in geeigneter Auswahl (siehe auch DGUV Information 212-515): flüssigkeitsdichte Handschuhe, langärmeliger Schutzkittel oder flüssigkeitsdichte Schürze, Atemschutz und Augenschutz nach Gefährdungslage, geschlossene, rutschhemmende Arbeitsschuhe. Hinzu kommen Hautschutzplan, konsequente Händehygiene und das Verbot, PSA außerhalb des vorgesehenen Bereichs weiterzutragen. Personenbezogene Maßnahmen sind stets nachrangig – sie ersetzen keine fehlende technische oder organisatorische Lösung.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die planbar oder unvorhergesehen mit Verstorbenen in Kontakt kommen können:

  • Bestattungswesen: Bestatterinnen und Bestatter, Überführungsfahrer, Thanatopraktiker, Friedhofs- und Krematoriumspersonal.
  • Pflege und Betreuung: Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Hospize, Palliativdienste.
  • Gesundheitswesen: Kliniken, Intensiv- und Notaufnahmen, Pathologie, Rechtsmedizin, Prosekturen, Reinigungs- und Transportdienste im Haus.
  • Rettungswesen und Gefahrenabwehr: Rettungsdienst, Notärztinnen und Notärzte, Feuerwehr, Polizei, Kriminaltechnik.
  • Weitere: Tatortreinigung, Justizvollzug, Seelsorge sowie Fach- und Führungskräfte im Arbeitsschutz.

Branchenbesonderheit: Im Rettungsdienst und bei der Polizei fehlt regelmäßig jede Vorinformation zum Infektionsstatus – hier gilt das Basis-Schutzniveau kompromisslos. In Pflegeeinrichtungen dominiert die Anwesenheit von Angehörigen, was Kommunikationsfähigkeit erfordert. Im Bestattungswesen kommen längere Expositionszeiten, Transportlogistik und der Umgang mit Desinfektions- und Konservierungsmitteln hinzu.

📅 Intervalle & Dokumentation

Regelintervall: Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich. Diese Jahresfrist ergibt sich aus der BioStoffV für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und deckt sich mit den Anforderungen der GefStoffV (§ 14) für den Umgang mit Desinfektionsmitteln. Für Jugendliche gilt nach dem JArbSchG ein kürzeres Intervall von mindestens halbjährlich.

Anlassbezogene Unterweisung ist zusätzlich erforderlich bei: Einstellung, Versetzung oder Aufgabenwechsel; Einführung neuer Arbeitsmittel, Desinfektionsmittel oder Verfahren; nach Unfällen, Beinaheunfällen oder Nadelstichverletzungen; bei geänderter Infektionslage oder behördlichen Anordnungen; nach längerer Abwesenheit; sowie wenn die Kontrolle zeigt, dass Vorgaben nicht eingehalten werden.

Dokumentation: Nachweisbar festzuhalten sind Datum, Dauer, Inhalte und verwendete Unterlagen, Name und Funktion der unterweisenden Person sowie die Namen und – bei Präsenzunterweisung – die Unterschriften der Teilnehmenden. Bei Online-Unterweisungen tritt die systemseitige Teilnahme- und Verständniskontrolle mit Zeitstempel an die Stelle der Unterschrift. Der Nachweis dient nach § 6 ArbSchG nicht nur der Ordnung, sondern ist im Schadensfall gegenüber Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger das entscheidende Entlastungsdokument.

Aufbewahrung: Unterweisungsnachweise und Gefährdungsbeurteilung sollten mindestens für die Dauer der Beschäftigung, mindestens jedoch bis zum Ablauf möglicher Haftungs- und Nachweiszeiträume, aufbewahrt werden. Für Vorsorgekarteien und Expositionsnachweise bei Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung gelten nach ArbMedVV und BioStoffV deutlich längere Fristen – hier ist eine Aufbewahrung über Jahrzehnte vorgesehen, weil Spätfolgen erst nach langer Latenz erkennbar werden.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung: Liegt eine tätigkeitsbezogene Beurteilung nach BioStoffV für den Umgang mit Verstorbenen vor, einschließlich Einstufung in eine Schutzstufe – und ist sie aktuell?
  • Hygieneplan und Betriebsanweisung: Existieren schriftliche, für alle zugängliche Vorgaben zu Händehygiene, Flächendesinfektion, PSA und Entsorgung (auch nach TRGS 555 für Desinfektionsmittel)?
  • Informationskette: Ist geregelt, wer den bekannten Infektionsstatus an wen weitergibt – und wie zu verfahren ist, wenn keine Information vorliegt?
  • PSA-Ausstattung: Sind flüssigkeitsdichte Handschuhe, Schutzkittel oder Schürze, Atem- und Augenschutz in passenden Größen, ausreichender Menge und am Einsatzort verfügbar?
  • Ablegen ohne Kontamination: Wurde das korrekte An- und Ablegen der PSA praktisch geübt und nicht nur erklärt?
  • Stichverletzungen: Stehen durchstichfeste Abwurfbehälter unmittelbar am Arbeitsplatz bereit, und ist der Ablauf nach einer Nadelstichverletzung allen bekannt?
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Wurden Vorsorge und Impfangebote nach ArbMedVV veranlasst beziehungsweise angeboten und dokumentiert?
  • Transport und Aufbereitung: Sind Behältnisse dicht und desinfizierbar, ist die Fahrzeugdesinfektion geregelt und dokumentiert?
  • Pietät: Ist festgelegt, wie Angehörigen Schutzmaßnahmen erklärt und wie Abschiednahme, persönliche Gegenstände und religiöse Wünsche berücksichtigt werden?
  • Nachweis: Sind alle Unterweisungen mit Datum, Inhalt und Teilnehmenden dokumentiert und die Wiederholung terminlich überwacht?

⚠️ Häufige Fehler

1. „Der ist doch nicht mehr ansteckend“

Der häufigste und folgenschwerste Irrtum. Zahlreiche Erreger bleiben nach Todeseintritt über Stunden bis Tage infektiös; beim Umlagern können Luft und Flüssigkeiten austreten. Wer den Schutz vom vermuteten Infektionsstatus abhängig macht, schützt genau in den Fällen nicht, in denen es darauf ankommt – bei den unbekannten. Richtig ist ein einheitliches Basis-Schutzniveau für jeden Verstorbenen.

2. Unterweisung ohne praktische Übung

PSA-Fehler entstehen fast nie beim Anlegen, sondern beim Ablegen. Wird nur eine Präsentation gezeigt und nie geübt, kontaminieren sich Beschäftigte beim Ausziehen von Handschuhen und Kittel selbst. Die Unterweisung muss den Ablegevorgang konkret und nachvollziehbar behandeln.

3. Fehlende oder abgebrochene Informationskette

Bekannte Infektionen werden auf Station dokumentiert, aber beim Abholen durch das Bestattungsunternehmen nicht weitergegeben – oder umgekehrt. Ohne festgelegte Zuständigkeit und ein verbindliches Übergabeformat bleibt die Information beim Absender hängen. Die Weitergabe gehört in die Betriebsanweisung, nicht in die Zuständigkeit des guten Willens.

4. Nadelstichverletzungen werden nicht gemeldet

Aus Zeitdruck oder Sorge vor Aufwand wird eine kleine Stichverletzung „nur kurz abgewaschen“. Damit entfallen Erstmaßnahmen, Durchgangsarztvorstellung, Unfallanzeige und – bei relevanter Exposition – die zeitkritische Postexpositionsprophylaxe. Zugleich geht der Versicherungsnachweis für spätere Erkrankungen verloren.

5. Desinfektionsmittel werden nicht als Gefahrstoff behandelt

Einwirkzeiten werden unterschritten, Konzentrationen frei geschätzt, Handschuhe beim Ansetzen weggelassen. Neben unwirksamer Desinfektion drohen Hautschäden und Sensibilisierungen. Die Anforderungen aus GefStoffV und TRGS 401 (Hautschutzplan) werden häufig übersehen.

6. Dokumentation nur pro forma

Eine Unterschriftenliste ohne Angabe von Inhalten, Dauer und unterweisender Person genügt im Prüfungs- oder Schadensfall nicht. Ebenso häufig: Die jährliche Wiederholung wird nicht terminlich überwacht und fällt bei neuen oder zurückkehrenden Beschäftigten aus.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung und schwerem Heben sind für Schwangere und Stillende in der Regel unzulässig; hier greifen Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot.

Jugendliche und Auszubildende

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) begrenzt gefährliche Tätigkeiten und verlangt eine Unterweisung mindestens halbjährlich. Über 16-jährige Auszubildende dürfen entsprechende Tätigkeiten nur ausüben, soweit sie zum Ausbildungsziel erforderlich sind und unter fachkundiger Aufsicht stehen.

Hochpathogene Erreger und behördliche Anordnungen

Bei Verdacht auf oder Nachweis von Erregern der Risikogruppe 4 sowie bei bestimmten meldepflichtigen Erkrankungen nach IfSG greifen Sonderregelungen: erweiterte Schutzstufe, eingeschränkte oder untersagte Waschung und Aufbahrung, Sofortverschluss des Sarges, besondere Transport- und Bestattungsauflagen. Maßgeblich sind die Anordnung des Gesundheitsamts und das jeweilige Landesbestattungsgesetz. Keine Eigeninitiative – Rücksprache ist verbindlich.

Fremdsprachige und neue Beschäftigte

Die Unterweisung muss verstanden werden. Bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen sind Übersetzung, bildgestützte Materialien oder Sprachmittlung erforderlich; eine Unterschrift unter einen unverstandenen Text erfüllt § 12 ArbSchG nicht.

Kinder und belastende Todesfälle

Der Umgang mit verstorbenen Kindern, mit Suizid- oder Unfallopfern und mit stark veränderten Verstorbenen stellt eine besondere psychische Belastung dar. Sie ist Teil der Gefährdungsbeurteilung; Nachbesprechung, kollegiale Unterstützung und der Zugang zu psychosozialer Betreuung sollten im Betrieb geregelt sein.

Fremdfirmen und Alleinarbeit

Arbeiten mehrere Arbeitgeber zusammen – etwa Pflegeeinrichtung und Bestattungsunternehmen – gilt die Abstimmungspflicht nach § 8 ArbSchG. Bei Alleinarbeit, etwa bei nächtlichen Überführungen, sind zusätzliche Maßnahmen zur Notfallmeldung vorzusehen.

💬 Häufige Fragen

Ist die Unterweisung zum Umgang mit Verstorbenen gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Sie ergibt sich aus § 12 ArbSchG in Verbindung mit der Biostoffverordnung. Da bei Tätigkeiten an Verstorbenen ein Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen nicht ausgeschlossen werden kann, ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu unterweisen. Werden Desinfektionsmittel eingesetzt, greift zusätzlich § 14 GefStoffV.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Für Jugendliche gilt nach JArbSchG ein Intervall von mindestens halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen – etwa nach einer Nadelstichverletzung, bei neuen Verfahren oder Desinfektionsmitteln oder bei geänderter Infektionslage.

Können von Verstorbenen tatsächlich noch Infektionen ausgehen?

Ja. Viele Erreger bleiben nach Eintritt des Todes über Stunden bis Tage infektiös, darunter Hepatitis-Viren, Tuberkulosebakterien und multiresistente Erreger. Beim Umlagern können Luft und Körperflüssigkeiten austreten. Da eine Erregerbelastung nie sicher ausgeschlossen werden kann, gilt für jeden Verstorbenen dasselbe Basis-Schutzniveau.

Welche persönliche Schutzausrüstung ist erforderlich?

Die konkrete Auswahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Als Grundausstattung gelten flüssigkeitsdichte Einweghandschuhe, ein langärmeliger Schutzkittel oder eine flüssigkeitsdichte Schürze sowie geschlossene, rutschhemmende Arbeitsschuhe. Bei Spritzgefahr kommt Augenschutz hinzu, bei Aerosolbildung oder bestimmten Erregern Atemschutz. Der Arbeitgeber stellt die PSA nach PSA-BV kostenfrei bereit.

Was ist nach einer Nadelstichverletzung zu tun?

Sofort Erstmaßnahmen einleiten, die Verletzung unverzüglich der vorgesetzten Person melden und einen Durchgangsarzt aufsuchen. Der Vorfall ist als Arbeitsunfall zu dokumentieren und dem Unfallversicherungsträger zu melden. Eine zeitkritische Postexpositionsprophylaxe ist nur wirksam, wenn sie rasch eingeleitet wird – Abwarten ist keine Option.

Darf eine Online-Unterweisung genutzt werden?

Ja, sofern sie tätigkeitsbezogen ist, verstanden wird und die Verständniskontrolle nachgewiesen ist. Ergänzend sind betriebsspezifische Punkte – Hygieneplan, konkrete Arbeitsmittel, Räumlichkeiten und praktische PSA-Handhabung – vor Ort zu vermitteln. Die Online-Unterweisung deckt zuverlässig den Wissensteil ab; die praktische Übung des kontaminationsfreien Ablegens der PSA bleibt Aufgabe des Betriebs.

Wer muss unterwiesen werden?

Alle Beschäftigten, die mit Verstorbenen in Kontakt kommen können – einschließlich Leiharbeitnehmern, Auszubildenden, Praktikanten, Reinigungs- und Transportpersonal. Bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber ist die Abstimmung nach § 8 ArbSchG erforderlich.

Wie lange sind die Nachweise aufzubewahren?

Unterweisungsnachweise und Gefährdungsbeurteilung sollten mindestens für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden. Für Vorsorgekarteien und Expositionsnachweise bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung gelten nach ArbMedVV und BioStoffV erheblich längere Fristen, weil Spätfolgen erst nach vielen Jahren erkennbar werden können.

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