⚖️ Rechtliche Grundlagen
Biologische Arbeitsstoffe
Zentral für dieses Thema ist die Biostoffverordnung (BioStoffV). Tätigkeiten an und mit Verstorbenen sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, weil ein Kontakt mit potenziell erregerhaltigem Material nicht ausgeschlossen werden kann. Die BioStoffV verlangt eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, die Einstufung in Schutzstufen, abgestufte Schutzmaßnahmen sowie eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung, auf deren Grundlage die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich unterwiesen werden.
Vorsorge, PSA und Gefahrstoffe
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung; hierzu gehört auch das Angebot von Impfungen, sofern die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt. Ergänzend fordert § 11 ArbSchG, Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen. Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) konkretisiert Auswahl, Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung. Da bei der Flächen-, Instrumenten- und Händedesinfektion Desinfektionsmittel eingesetzt werden, greift zusätzlich die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): § 6 GefStoffV (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung), § 8 GefStoffV (allgemeine Schutzmaßnahmen) und § 14 GefStoffV (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten). Für den Hautschutz ist die TRGS 401 einschlägig, für die Betriebsanweisung die TRGS 555.
Infektionsschutz und Pietät
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt Melde- und Mitwirkungspflichten sowie behördliche Anordnungen bei bestimmten übertragbaren Krankheiten – relevant etwa, wenn ein Verstorbener an einer meldepflichtigen Erkrankung verstorben ist und dies Anzeige-, Transport- oder Bestattungsauflagen auslöst. Die konkreten Vorgaben zu Aufbahrung, Überführung, Sarg- und Fristenregelungen stehen in den Bestattungsgesetzen der Länder; sie unterscheiden sich und sind am jeweiligen Standort zu prüfen. Der pietätvolle Umgang ist zudem kein reines Höflichkeitsgebot: Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Störung der Totenruhe unter Strafe, und das postmortale Persönlichkeitsrecht wirkt über den Tod hinaus. Für die Auswahl und Benutzung von Schutzausrüstung bietet die DGUV Information 212-515 „Persönliche Schutzausrüstungen“ eine praxisnahe Orientierung. Zuständigkeit und Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger ergeben sich aus dem SGB VII.
Zugrunde liegende Regelwerke
- BioStoffV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- DGUV Information 214-021 - Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen · Ausgabe 2026.02
- PSA-BV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.