⚖️ Rechtliche Grundlagen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §3 – allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdung zu beseitigen oder zu mindern.
- ArbSchG §12 – Unterweisungspflicht: Arbeitgeber müssen Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeit und bei Veränderungen unterweisen.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §3 – Betreiber müssen Gefährdungen durch Arbeitsmittel beurteilen; gilt für Müllpressen, Hakenlader, Gabelstapler.
- Biostoffverordnung (BioStoffV) §4 – Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ §4 – Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Werden diese Regelwerke missachtet, drohen Bußgelder nach ArbSchG §25 bis 50.000 € oder ein Baustopp durch das Gewerbeaufsichtsamt.
Zugrunde liegende Regelwerke
- BioStoffV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- DGUV Regel 114-601 - Branche Abfallwirtschaft - Teil I Abfallsammlung · Ausgabe 2016.10
- DGUV Vorschrift 43 - Müllbeseitigung · Ausgabe 1979.10 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.