⚖️ Rechtliche Grundlagen
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention § 4 DGUV V1 – Unfallverhütung: Betriebliche Maßnahmen zur Unfallverhütung müssen auch das Erfassen und Auswerten von Beinaheunfällen umfassen. § 7 DGUV V1 – Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung ist laufend anzupassen, insbesondere wenn durch Beinaheunfälle neue Erkenntnisse vorliegen. DGUV Regel 100-001 – Betriebsanweisungen: Das richtige Verhalten bei Störungen und Beinaheunfällen muss in Betriebsanweisungen festgelegt werden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung: Auch hier sind Beinaheunfälle bei der Beurteilung von Arbeitsmitteln und Arbeitsumgebungen zu berücksichtigen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 206-045 - Fehlerkultur - Nochmal Glück gehabt. Mit Beinaheunfällen richtig umgehen · Ausgabe 2022.06
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.