⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrecht
Grundlage jeder Unterweisung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 3 ArbSchG trägt der Arbeitgeber die Grundpflicht, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf Wirksamkeit zu überprüfen. § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen – die Medikamentengabe ist als eigenständige Tätigkeit mit psychischer Belastung und Infektionsrisiko in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen. § 6 ArbSchG regelt die Dokumentationspflicht, § 12 ArbSchG die Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Veränderungen. Überträgt die Leitung Aufgaben auf Fachkräfte, gelten § 7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben) und § 13 ArbSchG (verantwortliche Personen). Beschäftigte selbst sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, Weisungen zu befolgen und Gefahren zu melden. Für Notfälle bei Fehlgaben greift § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen).
Werden Injektionen gesetzt – etwa Insulin oder Notfallmedikation – oder fallen benutzte Kanülen an, ist zusätzlich die Biostoffverordnung (BioStoffV) einschlägig; arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der ArbMedVV. Beschäftigte Jugendliche, etwa Auszubildende oder Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahren, sind nach § 29 JArbSchG gesondert über Gefahren zu unterweisen; § 22 JArbSchG begrenzt zudem gefährliche Arbeiten.
Jugendhilfe- und Gesundheitsrecht
Für die Einrichtung selbst gelten das SGB VIII mit den Melde- und Dokumentationspflichten sowie der Aufbewahrung von Unterlagen nach § 47 SGB VIII und der Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII. Die ärztliche Behandlung und Verordnung bleibt Sache der behandelnden Ärztin oder des Arztes (§ 28 SGB V); pädagogische Fachkräfte handeln ausschließlich auf dieser Grundlage. Für Hygiene und den Umgang mit Infektionskrankheiten ist das IfSG maßgeblich, für verschreibungspflichtige und betäubungsmittelrechtlich erfasste Präparate gelten das Arzneimittelgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Eine Medikamentengabe ohne wirksame Einwilligung der Sorgeberechtigten beziehungsweise der einwilligungsfähigen jungen Person kann strafrechtlich relevant sein (StGB).
DGUV-Regelwerk
Praxisnahe Orientierung – auch wenn sie für Schulen und Kindertageseinrichtungen verfasst wurden – bieten die DGUV Information 202-091 (Medikamentengabe in Schulen) und die DGUV Information 202-092 (Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen). Für Notfallabläufe sind die DGUV Information 204-008 (Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder) sowie die DGUV Information 204-022 (Erste Hilfe im Betrieb) heranzuziehen.