Unterweisung Medikamentengabe durch Erzieher in Kindertageseinrichtungen

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UWC-Nr. 7140 9 Min Lerndauer Neu

Die Gabe von Medikamenten an Kinder gehört längst zum Alltag vieler Kindertageseinrichtungen. Kinder mit Asthma, Diabetes, Epilepsie, Allergien oder chronischen Stoffwechselerkrankungen haben einen Anspruch auf Teilhabe – und genau dieser Anspruch führt dazu, dass pädagogische Fachkräfte regelmäßig mit der Frage konfrontiert werden, ob und wie sie ein Medikament verabreichen dürfen.

Das Problem ist selten das Medikament selbst, sondern die Unsicherheit im Verfahren. Wer darf anordnen? Was passiert, wenn eine Fachkraft die Gabe ablehnt? Wer haftet, wenn eine Dosis vergessen oder doppelt gegeben wird? Und wie sicher ist ein Notfallmedikament in einer Gruppe mit 20 neugierigen Kindern aufbewahrt?

Diese Unterweisung schafft Klarheit. Sie vermittelt pädagogischen Fachkräften die verbindlichen Voraussetzungen einer Medikamentengabe – allen voran die schriftliche ärztliche Verordnung und die schriftliche Bitte der Personensorgeberechtigten –, zieht die Grenze zwischen zulässiger Unterstützung und ärztlicher Tätigkeit, erklärt die sichere Aufbewahrung und die lückenlose Dokumentation.

Ebenso wichtig: Die Unterweisung nimmt der Belegschaft die diffuse Angst vor persönlicher Haftung. Wer im Rahmen eines geordneten Verfahrens sorgfältig handelt, steht rechtlich deutlich besser da als eine Einrichtung ohne Regelung. Umgekehrt entstehen die realen Risiken fast immer dort, wo mündliche Absprachen, Zettelwirtschaft und ungesicherte Aufbewahrung an die Stelle eines dokumentierten Verfahrens treten. Für Träger und Leitungen ist die Unterweisung damit ein zentraler Baustein der Organisationspflicht.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen wird nicht durch ein einziges Spezialgesetz geregelt, sondern ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Arbeitsschutzrecht, Kinder- und Jugendhilferecht, Zivilrecht und Strafrecht. Für Träger und Leitungen ist es wichtig, diese Ebenen auseinanderzuhalten.

Arbeitsschutzrechtliche Grundlage

Der Arbeitgeber ist nach § 3 ArbSchG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Grundlage dafür ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG, deren Ergebnis nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren ist. Die Pflicht zur Unterweisung ergibt sich unmittelbar aus § 12 ArbSchG. Ergänzend regelt § 10 ArbSchG die Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen – ein Punkt, der bei Notfallmedikamenten unmittelbar berührt ist. Werden Aufgaben auf Leitungskräfte übertragen, gilt § 7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben); Beschäftigte selbst sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, für ihre Sicherheit und die Sicherheit der von ihrer Tätigkeit betroffenen Personen zu sorgen.

Kinder- und Jugendhilferecht

Das SGB VIII verpflichtet Einrichtungen in § 47 SGB VIII zu Melde- und Dokumentationspflichten sowie zur Aufbewahrung von Unterlagen; § 79a SGB VIII verlangt Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung – ein schriftliches Verfahren zur Medikamentengabe ist ein klassischer Anwendungsfall. § 22a SGB VIII wird hier bewusst nicht zitiert; maßgeblich sind die genannten Vorschriften.

Zivil- und strafrechtliche Ebene

Die Verabreichung eines Medikaments greift in die körperliche Integrität ein und bedarf daher einer wirksamen Einwilligung der Personensorgeberechtigten – ohne sie kommen Tatbestände des StGB in Betracht. Umgekehrt kann auch das Unterlassen einer zugesagten Notfallgabe strafrechtlich relevant werden. Zivilrechtlich richtet sich die Haftung nach dem BGB.

Unfallversicherungsrechtliche Einordnung

Kinder in Tageseinrichtungen und die dort Beschäftigten sind gesetzlich unfallversichert. Für Beschäftigte greift die Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII und § 106 SGB VII; ein Rückgriff des Unfallversicherungsträgers nach § 110 SGB VII setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Die Anzeigepflicht bei Versicherungsfällen ergibt sich aus § 193 SGB VII.

Fachliche Orientierungshilfen

Als Handlungshilfen dienen die DGUV Information 202-091 „Medikamentengabe in Schulen" – deren Verfahrensgrundsätze auf Kindertageseinrichtungen sinngemäß übertragbar sind – sowie die DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen". Für die Dokumentation von Hilfeleistungen ist die DGUV Information 204-021 „Meldeblock zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen" praxistauglich. Vertiefend: DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder".

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Träger und Leitung tragen die Organisationsverantwortung. Sie können die Medikamentengabe nicht einfach den einzelnen Fachkräften überlassen und sich auf deren Gutwillen verlassen – erforderlich ist ein schriftlich geregeltes, für alle nachvollziehbares Verfahren.

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 ArbSchG ist zu beurteilen, welche Gefährdungen mit der Medikamentengabe verbunden sind: Verwechslungsgefahr, Zugriff von Kindern auf Arzneimittel, Belastung durch Handlungsdruck im Notfall, psychische Belastung durch Verantwortungsübernahme. Das Ergebnis und die abgeleiteten Maßnahmen sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Unterweisung

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und bei Veränderungen wiederholt werden. Inhaltlich muss sie auf den konkreten Arbeitsplatz zugeschnitten sein – eine allgemeine Belehrung genügt nicht, wenn in der Gruppe ein Kind mit Notfallmedikation betreut wird.

Schriftliche Verfahrensregelung

  • Formularwesen: Muster für ärztliche Verordnung, Bitte der Personensorgeberechtigten und Dokumentationsbogen bereitstellen.
  • Zuständigkeiten: namentlich festlegen, wer verabreicht und wer vertritt.
  • Aufbewahrung: abschließbaren, für Kinder unzugänglichen Ort bestimmen; Kühlkette sicherstellen.
  • Notfallkette: Rettungsdienst 112, Erreichbarkeit der Eltern, Vorgehen bei Verschlechterung.

Qualifikation und Erste Hilfe

Der Arbeitgeber stellt nach § 10 ArbSchG die Erste Hilfe sicher. Bei speziellen Anwendungen – etwa Notfallmedikation bei Epilepsie oder Insulingabe – ist eine gerätebezogene und kindbezogene Einweisung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erforderlich und schriftlich zu bestätigen.

Freiwilligkeit respektieren

Die Übernahme einer über die Erste Hilfe hinausgehenden Medikamentengabe ist arbeitsvertraglich in der Regel nicht geschuldet. Der Träger muss dies bei der Personaleinsatzplanung berücksichtigen und darf Beschäftigte nicht unter Druck setzen – benachteiligt werden dürfen sie dafür ohnehin nicht.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung ist so aufgebaut, dass die Teilnehmenden am Ende ein klares Handlungsraster besitzen: Darf ich? Wenn ja, wie genau? Und was schreibe ich auf?

1. Grundsatzfrage: Wer darf was?

Zunächst wird die zentrale Unterscheidung geklärt:

  • Erste Hilfe ist für alle Beschäftigten verpflichtend – auch die Anwendung eines für ein bestimmtes Kind ärztlich verordneten Notfallmedikaments kann als Erste Hilfe einzuordnen sein.
  • Regelmäßige Medikamentengabe ist eine freiwillig übernommene, delegierte Aufgabe.
  • Ärztliche Tätigkeit – etwa Diagnosestellung, Dosisanpassung oder das eigenmächtige Umstellen einer Therapie – bleibt der Ärztin oder dem Arzt vorbehalten und ist niemals Aufgabe der Fachkraft.

2. Die drei Voraussetzungen vor der ersten Gabe

  • Schriftliche ärztliche Verordnung mit Name des Kindes, Handelsname des Präparats, Wirkstoff, Darreichungsform, exakter Einzeldosis, Zeitpunkt bzw. Auslösekriterium, Anwendungsdauer, möglichen Nebenwirkungen und Verhalten bei Nichtwirkung. Ein Rezept oder ein Beipackzettel ersetzt die Verordnung nicht.
  • Schriftliche Bitte und Einwilligung der Personensorgeberechtigten, verbunden mit der Zusicherung, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
  • Schriftliche Übernahmeerklärung der Fachkraft und Zustimmung der Leitung – ergänzt um die dokumentierte Einweisung bei besonderen Anwendungsformen.

3. Die 6-R-Regel als Arbeitsroutine

Vor jeder Gabe wird geprüft: richtiges Kind – richtiges Medikament – richtige Dosis – richtige Applikationsform – richtiger Zeitpunkt – richtige Dokumentation. Die Prüfung erfolgt am Original der Verordnung, nicht aus dem Gedächtnis und nicht nach Zuruf.

4. Praxisbeispiele aus dem Kita-Alltag

  • Asthma-Notfallspray: Ein vierjähriges Kind bekommt beim Toben im Garten Atemnot. Das Spray liegt griffbereit in der Notfalltasche der Gruppe, nicht im verschlossenen Büro im Obergeschoss. Nach der Anwendung wird die Situation beobachtet und dokumentiert; bei ausbleibender Besserung wird der Rettungsdienst gerufen.
  • Antibiotikum dreimal täglich: Hier wird zunächst geprüft, ob eine Umstellung auf eine Zwei-Dosen-Gabe morgens und abends durch die Eltern möglich ist. Nur wenn das ärztlich ausgeschlossen ist, gibt die Kita die Mittagsdosis.
  • Fiebersaft „bei Bedarf": Eine Bedarfsmedikation ohne konkretes, messbares Auslösekriterium wird nicht übernommen. „Wenn es ihm schlecht geht" ist keine Verordnung – erforderlich ist eine überprüfbare Angabe.
  • Notfallmedikation bei Epilepsie: Anwendung nur nach persönlicher Einweisung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt, mit schriftlichem Notfallplan und klarer Vertretungsregelung.

5. Aufbewahrung und Umgang

Behandelt werden die getrennte, namentlich beschriftete Lagerung, der Umgang mit kühlpflichtigen Präparaten, die Kontrolle des Verfallsdatums, die Rückgabe an die Eltern bei Therapieende und die Entsorgung. Ebenso: Medikamente gehören nicht in Kinderrucksäcke, Garderoben oder unverschlossene Gruppenschränke.

6. Ablehnung, Grenzen und Kommunikation

Die Teilnehmenden lernen, eine Übernahme sachlich und begründet abzulehnen – etwa bei unvollständiger Verordnung, fehlender Einweisung oder unklarer Dosierung – und stattdessen eine Lösung mit Eltern und Träger zu suchen. Behandelt wird außerdem die Schweigepflicht: Gesundheitsdaten des Kindes sind besonders sensibel und dürfen nur denjenigen Kolleginnen und Kollegen bekannt sein, die sie zur Aufgabenerfüllung benötigen.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen betreffen zwei Personenkreise gleichzeitig: die betreuten Kinder und die Beschäftigten. Die Maßnahmen folgen dem TOP-Prinzip – technisch vor organisatorisch vor personenbezogen.

Typische Gefährdungen

  • Verwechslung von Kind, Präparat oder Dosis – besonders bei ähnlich aussehenden Verpackungen oder mehreren Kindern mit Medikation.
  • Unbeabsichtigte Einnahme durch ein anderes Kind bei ungesicherter Aufbewahrung – eine der schwerwiegendsten Gefahren überhaupt.
  • Wirkungsverlust durch unterbrochene Kühlkette, Überschreiten des Verfallsdatums oder falsche Lagerung.
  • Zeitfehler: vergessene, verspätete oder doppelte Gabe bei Schichtwechsel und fehlender Übergabe.
  • Notfallmedikament nicht auffindbar oder bei Ausflügen nicht mitgeführt.
  • Psychische Belastung der Fachkraft durch Verantwortungsdruck, Zeitdruck und Angst vor Haftung.

Technische Maßnahmen

  • Abschließbarer Medikamentenschrank, für Kinder weder erreichbar noch einsehbar.
  • Separates, abschließbares Medikamentenfach im Kühlschrank – getrennt von Lebensmitteln.
  • Einheitlich beschriftete Einzelboxen je Kind mit Foto, Name und Verordnungskopie.
  • Definierte, immer gleich bestückte Notfalltasche für Ausflüge und Außengelände.

Organisatorische Maßnahmen

  • Schriftliche Verfahrensanweisung mit klarer namentlicher Zuständigkeit und Vertretung.
  • Dokumentationsbogen mit Sofort-Eintrag – dokumentiert wird unmittelbar nach der Gabe, nicht am Ende des Dienstes.
  • Feste Übergabe bei Schichtwechsel, inklusive Status offener Gaben.
  • Ruhige, unterbrechungsfreie Situation für die Vorbereitung und Gabe.
  • Halbjährliche Bestandskontrolle auf Verfallsdaten.

Personenbezogene Maßnahmen

  • Unterweisung nach § 12 ArbSchG und Einweisung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bei speziellen Anwendungen.
  • Aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung; Orientierung an der DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen".
  • Vier-Augen-Prinzip bei erhöhtem Risiko, soweit personell umsetzbar.

Nach einem Zwischenfall gilt: erst Kind versorgen und gegebenenfalls Rettungsdienst rufen, dann Eltern informieren, dann dokumentieren und die Ursache im Team aufarbeiten. Ein meldepflichtiger Versicherungsfall ist nach § 193 SGB VII anzuzeigen.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten in Einrichtungen der Kinderbetreuung und Kinder- und Jugendhilfe, in denen Medikamente an betreute Kinder gelangen können.

  • Kindertageseinrichtungen, Krippen und Kindergärten – Kernzielgruppe; besonders relevant bei Kindern unter drei Jahren, die sich nicht äußern können.
  • Horte und Ganztagsbetreuung – hier überschneiden sich Kita- und Schulverfahren; die DGUV Information 202-091 „Medikamentengabe in Schulen" ist als Orientierung heranzuziehen.
  • Heilpädagogische und integrative Einrichtungen – deutlich höhere Zahl dauerhaft medikamentös behandelter Kinder.
  • Stationäre Jugendhilfe, Wohngruppen und Kinderheime – Besonderheit: Verabreichung rund um die Uhr, häufig auch Psychopharmaka, sowie oft abweichende Sorgerechtskonstellationen.
  • Kindertagespflege – Einzelpersonen ohne Team-Vertretung; die Verfahrensdisziplin ist hier besonders wichtig.

Adressiert werden neben den pädagogischen Fachkräften ausdrücklich Leitungen, Trägervertretungen, Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, da die Organisationspflicht auf dieser Ebene liegt.

📅 Intervalle & Dokumentation

Unterweisungsintervall: Die Unterweisung erfolgt nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend mindestens jährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen: bei Aufnahme eines Kindes mit neuer Medikation, bei Änderung der Verordnung, nach einem Zwischenfall, bei Einführung neuer Formulare oder bei personellen Veränderungen in der Zuständigkeit.

Nachweis der Unterweisung: Zu dokumentieren sind Datum, Inhalte, Dauer, unterweisende Person und die Unterschriften der Teilnehmenden. Bei Online-Unterweisungen tritt das systemseitige Teilnahme- und Verständnisprotokoll an diese Stelle. Der Nachweis sollte mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vorgehalten werden.

Dokumentation der einzelnen Gabe: Jede Verabreichung wird unmittelbar danach schriftlich festgehalten – Datum, Uhrzeit, Präparat, verabreichte Dosis, Handzeichen der Fachkraft sowie Auffälligkeiten. Ebenso zu dokumentieren sind nicht erfolgte Gaben mit Begründung, etwa weil das Kind das Medikament verweigert oder ausgespuckt hat.

Aufbewahrung: Verordnungen, Einwilligungen und Gabenachweise sind Teil der Kindakte. Für Melde- und Dokumentationspflichten sowie die Aufbewahrung von Unterlagen gilt § 47 SGB VIII; im Übrigen richten sich die Fristen nach den landesrechtlichen Vorgaben und den Trägerregelungen. Die Unterlagen sind personenbezogene Gesundheitsdaten und daher verschlossen und zugriffsgeschützt aufzubewahren. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 6 ArbSchG fortlaufend zu führen und bei Änderungen zu aktualisieren.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Schriftliche ärztliche Verordnung liegt im Original vor – mit Wirkstoff, Einzeldosis, Zeitpunkt bzw. messbarem Auslösekriterium und Anwendungsdauer.
  • Schriftliche Bitte und Einwilligung aller Personensorgeberechtigten ist eingeholt und aktuell.
  • Übernahmeerklärung der Fachkraft und Zustimmung der Leitung sind dokumentiert; eine namentliche Vertretungsregelung existiert.
  • Einweisung durch die behandelnde Ärztin oder den Arzt bei speziellen Anwendungen (z. B. Notfallmedikation, Insulin) ist erfolgt und schriftlich bestätigt.
  • Aufbewahrung erfolgt abschließbar, für Kinder unzugänglich, namentlich beschriftet und – falls erforderlich – gekühlt in einem separaten Fach.
  • Verfallsdaten aller vorgehaltenen Präparate wurden im laufenden Halbjahr kontrolliert.
  • Notfallmedikamente sind griffbereit, ihr Standort ist allen Teammitgliedern bekannt und sie werden bei Ausflügen mitgeführt.
  • Dokumentationsbogen wird unmittelbar nach jeder Gabe geführt; auch nicht erfolgte Gaben werden mit Begründung eingetragen.
  • Notfallplan mit Rettungsdienstnummer 112 und Elternkontakten hängt aus und ist aktuell.
  • Unterweisung nach § 12 ArbSchG ist erfolgt, nachweislich dokumentiert und nicht älter als zwölf Monate.

⚠️ Häufige Fehler

1. Mündliche Absprachen statt schriftlicher Verordnung

Der Klassiker: Ein Elternteil drückt der Fachkraft morgens an der Tür eine Flasche in die Hand – „einmal mittags, einen Löffel". Ohne schriftliche ärztliche Verordnung und schriftliche Einwilligung fehlt jede rechtliche Grundlage. Im Schadensfall steht die Fachkraft ohne jeden Nachweis da.

2. Bedarfsmedikation ohne messbares Auslösekriterium

Formulierungen wie „bei Bedarf" oder „wenn es schlimmer wird" verlagern faktisch eine ärztliche Entscheidung auf die pädagogische Fachkraft. Erforderlich ist ein überprüfbares Kriterium – etwa ein konkreter Messwert oder ein eindeutig beschriebenes Symptom.

3. Medikamente im Rucksack oder im Gruppenschrank

Aus Bequemlichkeit landen Präparate in der Garderobe oder im offenen Regal. Damit haben Kinder direkten Zugriff. Das ist die Gefährdung mit dem größten Schadenspotenzial und zugleich die am leichtesten vermeidbare.

4. Dokumentation „später" – also nie

Wird die Gabe erst am Dienstende nachgetragen, entstehen Lücken und Erinnerungsfehler. Bei Schichtwechsel wird dann doppelt oder gar nicht gegeben. Die Eintragung gehört unmittelbar an die Gabe.

5. Keine Vertretungsregelung

Nur eine einzige Fachkraft ist eingewiesen. Fällt sie krankheitsbedingt aus, steht die Einrichtung bei einer Notfallmedikation ohne handlungsfähiges Personal da. Mindestens zwei Personen je Gruppe müssen eingewiesen sein.

6. Druck auf Beschäftigte statt Lösung mit dem Träger

Lehnt eine Fachkraft die freiwillige Übernahme ab, wird gelegentlich Druck ausgeübt. Das ist unzulässig und führt zu unsicherem Handeln. Richtig ist, gemeinsam mit Träger und Eltern eine tragfähige Lösung zu erarbeiten.

ℹ️ Sonderfälle

Kinder unter drei Jahren

Krippenkinder können Nebenwirkungen nicht benennen und Dosierungen nicht kontrollieren. Die Beobachtungspflicht nach der Gabe ist hier deutlich strenger; Dosierungen sind gewichtsbezogen und daher besonders sorgfältig gegen die Verordnung zu prüfen.

Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen

Bei Diabetes, Epilepsie, Mukoviszidose oder schweren Allergien ist ein individueller, schriftlicher Notfallplan erforderlich, der mit den Eltern und der behandelnden Praxis abgestimmt wird. Eine Ablehnung der Betreuung allein wegen des Medikationsbedarfs ist mit dem Teilhabegedanken nicht vereinbar – die Lösung liegt in der Organisation, nicht im Ausschluss.

Getrennt lebende oder mehrere Sorgeberechtigte

Die Einwilligung muss von allen Personensorgeberechtigten getragen sein. Bei Uneinigkeit ist die Gabe auszusetzen und die Klärung dem Träger und den Sorgeberechtigten zu überlassen – nicht der Fachkraft.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Beim Umgang mit bestimmten Präparaten – etwa Zytostatika oder hormonhaltigen Zubereitungen – ist eine gesonderte Beurteilung nach dem MuSchG erforderlich; die Tätigkeit ist gegebenenfalls anders zuzuweisen.

Ausflüge, Übernachtungen und Ferienbetreuung

Vor jedem Verlassen des Geländes wird geprüft, welche Medikamente mitzuführen sind, wer sie führt und wie die Notfallkette unterwegs funktioniert. Kühlpflichtige Präparate brauchen eine geeignete Transportlösung.

Rezeptfreie Mittel und Hausmittel

Auch frei verkäufliche Präparate, homöopathische Mittel oder Zahnungsgel sind Arzneimittel. Sie unterliegen demselben Verfahren – eine Ausnahme „weil es ja nur pflanzlich ist" gibt es nicht.

💬 Häufige Fragen

Sind pädagogische Fachkräfte verpflichtet, Medikamente zu verabreichen?

Die regelmäßige Medikamentengabe ist arbeitsvertraglich in der Regel nicht geschuldet und wird freiwillig übernommen. Anders liegt es bei der Ersten Hilfe: Die Anwendung eines für ein bestimmtes Kind ärztlich verordneten Notfallmedikaments kann als Erste-Hilfe-Maßnahme einzuordnen sein und ist dann für alle Beschäftigten verpflichtend. Der Träger muss diese Unterscheidung schriftlich regeln und die notwendige Einweisung sicherstellen.

Reicht eine mündliche Bitte der Eltern aus?

Nein. Erforderlich sind eine schriftliche ärztliche Verordnung mit exakten Angaben zu Präparat, Dosis und Zeitpunkt sowie eine schriftliche Bitte und Einwilligung der Personensorgeberechtigten. Eine mündliche Absprache ist im Streitfall nicht belegbar und bietet keinerlei Absicherung.

Wer haftet, wenn bei der Gabe ein Fehler passiert?

Handelt die Fachkraft im Rahmen des geregelten Verfahrens sorgfältig, greifen die Haftungsbeschränkungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 105 und § 106 SGB VII. Ein Rückgriff des Unfallversicherungsträgers nach § 110 SGB VII setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Für die Organisation des Verfahrens haftet der Träger. Genau deshalb schützt ein dokumentiertes Verfahren die einzelne Fachkraft.

Wie oft muss zur Medikamentengabe unterwiesen werden?

Nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Zusätzlich anlassbezogen: bei neuer Medikation in der Gruppe, geänderter Verordnung, nach einem Zwischenfall oder bei Wechsel der zuständigen Personen.

Wo müssen Medikamente in der Kita aufbewahrt werden?

In einem abschließbaren, für Kinder nicht erreichbaren und nicht einsehbaren Behältnis, je Kind getrennt und namentlich beschriftet. Kühlpflichtige Präparate gehören in ein separates, verschlossenes Fach getrennt von Lebensmitteln. Notfallmedikamente müssen zugleich schnell erreichbar sein – der Standort ist dem gesamten Team bekannt zu machen.

Was ist zu tun, wenn ein Kind das Medikament verweigert oder ausspuckt?

Keine erneute Gabe auf eigene Faust, keine Dosisanpassung. Der Vorgang wird mit Uhrzeit und Beobachtung dokumentiert, die Eltern werden umgehend informiert, und die weitere Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Gilt das Verfahren auch für rezeptfreie Mittel?

Ja. Auch frei verkäufliche Präparate, Nasentropfen, Zahnungsgel oder homöopathische Mittel sind Arzneimittel und unterliegen demselben Verfahren mit Verordnung, Einwilligung und Dokumentation.

Welche fachlichen Handlungshilfen gibt es?

Praxisnah sind die DGUV Information 202-091 „Medikamentengabe in Schulen", deren Verfahrensgrundsätze sich sinngemäß auf Kindertageseinrichtungen übertragen lassen, sowie die DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen" und die DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder".

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