⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrechtliche Grundlage
Der Arbeitgeber ist nach § 3 ArbSchG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Grundlage dafür ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG, deren Ergebnis nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren ist. Die Pflicht zur Unterweisung ergibt sich unmittelbar aus § 12 ArbSchG. Ergänzend regelt § 10 ArbSchG die Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen – ein Punkt, der bei Notfallmedikamenten unmittelbar berührt ist. Werden Aufgaben auf Leitungskräfte übertragen, gilt § 7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben); Beschäftigte selbst sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, für ihre Sicherheit und die Sicherheit der von ihrer Tätigkeit betroffenen Personen zu sorgen.
Kinder- und Jugendhilferecht
Das SGB VIII verpflichtet Einrichtungen in § 47 SGB VIII zu Melde- und Dokumentationspflichten sowie zur Aufbewahrung von Unterlagen; § 79a SGB VIII verlangt Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung – ein schriftliches Verfahren zur Medikamentengabe ist ein klassischer Anwendungsfall. § 22a SGB VIII wird hier bewusst nicht zitiert; maßgeblich sind die genannten Vorschriften.
Zivil- und strafrechtliche Ebene
Die Verabreichung eines Medikaments greift in die körperliche Integrität ein und bedarf daher einer wirksamen Einwilligung der Personensorgeberechtigten – ohne sie kommen Tatbestände des StGB in Betracht. Umgekehrt kann auch das Unterlassen einer zugesagten Notfallgabe strafrechtlich relevant werden. Zivilrechtlich richtet sich die Haftung nach dem BGB.
Unfallversicherungsrechtliche Einordnung
Kinder in Tageseinrichtungen und die dort Beschäftigten sind gesetzlich unfallversichert. Für Beschäftigte greift die Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII und § 106 SGB VII; ein Rückgriff des Unfallversicherungsträgers nach § 110 SGB VII setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Die Anzeigepflicht bei Versicherungsfällen ergibt sich aus § 193 SGB VII.
Fachliche Orientierungshilfen
Als Handlungshilfen dienen die DGUV Information 202-091 „Medikamentengabe in Schulen" – deren Verfahrensgrundsätze auf Kindertageseinrichtungen sinngemäß übertragbar sind – sowie die DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen". Für die Dokumentation von Hilfeleistungen ist die DGUV Information 204-021 „Meldeblock zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen" praxistauglich. Vertiefend: DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder".
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 202-092 - „Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen · Ausgabe 2021.03
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.