⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Unterweisung im Umgang mit Leitern und Tritten sind im deutschen Arbeitsschutzrecht klar und verbindlich verankert. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die zentrale Basis. Gemäß § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auch die Benutzung von Leitern umfasst. § 4 konkretisiert die Pflicht, Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind für den Schutz der Beschäftigten. Die zentrale Unterweisungspflicht ergibt sich aus § 12 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Konkretisiert wird dies durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). § 3 BetrSichV verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel, zu denen Leitern zählen. Gemäß § 8 BetrSichV müssen Beschäftigte, die Arbeitsmittel verwenden, über die damit verbundenen Gefahren unterwiesen werden. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (ehemals BGV A1) verpflichtet in § 4 den Unternehmer, die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen.
Die technischen Anforderungen an Leitern als Arbeitsmittel sind in der (ehemals BGR 198) „Benutzung von Leitern und Tritten“ sowie in der DGUV Information 208-016 (ehemals BGI 694) „Leitern und Tritte“ detailliert beschrieben. Diese konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und stellen den Stand der Technik sowie anerkannte sicherheitstechnische Regeln dar.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 208-016 - Die Verwendung von Leitern und Tritten · Ausgabe 2022.08
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.