⚖️ Rechtliche Grundlagen
Fachrecht: SGB VIII und KKG
Grundlage jeder ambulanten Hilfe ist § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung), ergänzt um § 41 SGB VIII für junge Volljährige und § 32 SGB VIII für die Erziehung in einer Tagesgruppe. Das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen – etwa zu Leistungen der Krankenkassen oder der Eingliederungshilfe – regelt § 10 SGB VIII; diese Norm ist der Schlüssel für die häufige Frage, wer eine Maßnahme eigentlich zu finanzieren hat.
Für die institutionelle Zusammenarbeit ist § 81 SGB VIII (Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen) die zentrale Vorschrift: Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit Schulen, Gesundheitswesen, Justiz, Polizei und weiteren Stellen zusammenzuarbeiten. Für freie Träger ist sie der Bezugsrahmen, in dem die eigene Netzwerkarbeit steht. Ergänzend regeln § 77 SGB VIII Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen und § 70 SGB VIII die Organisation des Jugendamts – wichtig, um zu verstehen, warum Entscheidungen im Jugendamt an Gremien gebunden sind.
Der Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII ist die wohl praxisrelevanteste Grenze jeder Kooperation: Anvertraute Daten dürfen nur unter engen Voraussetzungen weitergegeben werden. Kommt es zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung, greift zusätzlich das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das Berufsgeheimnisträgern einen abgestuften Weg von der Beratung bis zur Information des Jugendamts eröffnet. Übernimmt das Jugendamt Vormundschaft oder Beistandschaft, sind §§ 55 bis 57 SGB VIII einschlägig, einschließlich der Mitteilungspflichten des Jugendamts nach § 57 SGB VIII. Für die Schnittstelle zum Gesundheitswesen ist § 73c SGB V (Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz) zu nennen.
Arbeitsschutzrecht
Der Träger als Arbeitgeber ist nach § 3 ArbSchG zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichtet, nach § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen einschließlich psychischer Belastungen und nach § 6 ArbSchG zu deren Dokumentation. Die Unterweisungspflicht folgt aus § 12 ArbSchG. Werden Fachkräfte in Einrichtungen Dritter – etwa in Schulen – tätig, ist § 8 ArbSchG (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber) zu beachten. Beschäftigte selbst sind nach § 15 ArbSchG zur Mitwirkung und nach § 16 ArbSchG zur Meldung von Gefahren verpflichtet. Für die Zusammenarbeit mit Schulen bietet die DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ eine hilfreiche Orientierung über die dort geltenden Regelungen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- KKG - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
- SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.