⚖️ Rechtliche Grundlagen
Völkerrechtliche Grundlage: UN-Kinderrechtskonvention
Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) gilt in Deutschland seit 1992 und wurde 2010 ohne Vorbehalte in Kraft gesetzt. Sie hat den Rang eines Bundesgesetzes. Zentral sind vier Grundprinzipien: das Diskriminierungsverbot, der Vorrang des Kindeswohls bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung sowie die Berücksichtigung des Kindeswillens. Letzteres begründet den Anspruch von Kindern, in allen sie berührenden Angelegenheiten ihre Meinung frei zu äußern und diese entsprechend Alter und Reife berücksichtigt zu bekommen.
Bundesrecht: SGB VIII
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) setzt diesen Anspruch in nationales Recht um:
- § 1 SGB VIII – Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe: Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
- § 8 SGB VIII – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: Die zentrale Norm. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen und haben Anspruch auf Beratung.
- § 45 SGB VIII knüpft die Betriebserlaubnis für Einrichtungen unter anderem daran, dass zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.
- § 79a SGB VIII – Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe: Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität der Leistungen weiterzuentwickeln; hierzu zählen ausdrücklich auch Qualitätsmerkmale zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen.
- § 37b SGB VIII – Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege: verlangt Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren auch außerhalb stationärer Einrichtungen.
Kinderschutz als Bezugsrahmen
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) flankiert diese Regelungen. Beteiligung und Beschwerde sind dort als Bestandteil wirksamer Schutzkonzepte angelegt. Ergänzend regelt § 8b SGB VIII den Anspruch von Trägern auf fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Für das Verständnis der Schutzdimension relevant sind ferner die Strafnormen des StGB, etwa § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern), deren Prävention durch eine offene Beteiligungs- und Beschwerdekultur unterstützt wird.
Landesrecht und Trägerrecht
Die Kindertagesstättengesetze der Länder konkretisieren Beteiligungsrechte unterschiedlich – von der Pflicht zur Einrichtung von Kinderkonferenzen bis zu verbindlichen Beschwerdeverfahren. Für Schulen gelten die jeweiligen Schulgesetze mit Regelungen zu Klassensprecherinnen, Schülervertretung und Mitwirkungsgremien. Träger sind gehalten, die für ihr Bundesland geltenden Vorgaben in der Konzeption und in der Unterweisung zu berücksichtigen.
Arbeitsschutzrechtlicher Rahmen der Unterweisung
Soweit die Unterweisung zugleich Aspekte der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten berührt – etwa im Umgang mit belastenden Situationen und Konflikten – gilt § 12 ArbSchG (Unterweisung). Die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers besteht danach bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Verfahren, und sie ist regelmäßig zu wiederholen.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.