⚖️ Rechtliche Grundlagen
Grundlage jeder Unterweisung ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. Psychische Belastungen bei der Arbeit sind dort ausdrücklich als zu ermittelnde Gefährdung erfasst. Belastende Gesprächssituationen, Krisenintervention und die Konfrontation mit Selbstverletzung gehören in einer Einrichtung der Jugendhilfe zu den regelhaft auftretenden Faktoren. Die Ergebnisse und die festgelegten Maßnahmen sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Ergänzend regelt § 10 ArbSchG die Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen – hier ist festzulegen, wer bei einer akuten Verletzung oder einem Suizidversuch was tut und wie die Rettungskette funktioniert. § 4 ArbSchG gibt die allgemeinen Grundsätze vor, insbesondere den Vorrang der Gefahrenvermeidung an der Quelle und der kollektiven vor der individuellen Schutzmaßnahme. Nach § 15 ArbSchG sind die Beschäftigten ihrerseits verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die anderer Personen Sorge zu tragen.
Fachrechtlich prägt das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) das Handeln. § 1 SGB VIII verankert das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung, § 27 SGB VIII die Hilfe zur Erziehung, § 35a SGB VIII die Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung – ein Zugang, der bei chronifiziertem selbstverletzendem Verhalten praktisch bedeutsam ist. Der Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe ist in § 65 SGB VIII geregelt und bestimmt, unter welchen Bedingungen anvertraute Informationen weitergegeben werden dürfen. Für die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung und die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft ist zusätzlich das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) maßgeblich.
Für Einrichtungen mit Schulbezug oder Erste-Hilfe-Organisation sind die DGUV Information 202-059 „Erste Hilfe in Schulen" sowie das DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" praxisnahe Arbeitshilfen. Der Umgang mit Blut und Wunden folgt zudem den Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV).