⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrecht
- ArbSchG § 3 – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Träger muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Belastungen aus körpernaher Betreuung und emotional fordernden Situationen gehören dazu.
- ArbSchG § 4 – Allgemeine Grundsätze: Gefährdungen sind an der Quelle zu bekämpfen, die Arbeit ist menschengerecht zu gestalten. Für Scham- und Ekelsituationen heißt das: Abläufe, Räume und Personalbesetzung sind so zu gestalten, dass Intimsphäre gewahrt werden kann.
- ArbSchG § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Die Gefährdungsbeurteilung erstreckt sich ausdrücklich auch auf psychische Belastungen bei der Arbeit. Emotionale Anforderungen aus körpernaher Pflege und Nähe-Distanz-Konflikten sind hier zu erfassen.
- ArbSchG § 12 – Unterweisung: Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen – vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig.
- ArbSchG § 6 – Dokumentation und ArbSchG § 15 – Pflichten der Beschäftigten: Nachweispflicht des Trägers, Mitwirkungspflicht der Fachkräfte.
Untergesetzliches Regelwerk
Für körpernahe Tätigkeiten gelten ergänzend die Biostoffverordnung (BioStoffV) bei möglichem Kontakt mit Körperausscheidungen, die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) für Schutzhandschuhe und Schutzkleidung sowie die TRGS 401 – Gefährdung durch Hautkontakt in Verbindung mit der DGUV Regel 101-019 – Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln. Für die Gestaltung des Bewegens und Umlagerns von Menschen gibt die DGUV Information 207-033 – Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege praktische Hinweise. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 und der DGUV Regel 100-002.
Fachrecht der Jugendhilfe
Das SGB VIII flankiert die betriebliche Pflicht fachlich: § 1 (Recht auf Erziehung und auf Förderung der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit), § 9 (Grundrichtung der Erziehung), § 65 (besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe) und § 79a (Qualitätsentwicklung, einschließlich Grundsätzen zur Sicherung der Rechte junger Menschen und zum Schutz vor Gewalt). Das KKG regelt Kooperation und Information im Kinderschutz. Grenzachtendes Verhalten in Betreuungsverhältnissen ist zudem strafrechtlich unterlegt, unter anderem durch StGB § 174c. Ergänzend ist das AGG zu beachten, wenn Scham an Geschlecht, Religion oder Behinderung anknüpft.