Unterweisung Jugendhilfe: Umgang mit Scham und Ekel

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UWC-Nr. 7137 14 Min Lerndauer Neu

Scham gehört zu den intensivsten Gefühlen, die Menschen kennen – und sie ist in der Kinder- und Jugendhilfe ständig im Raum. Junge Menschen schämen sich für ihren Körper, für Einnässen, für ihre Herkunftsfamilie, für Armut, für erlebte Gewalt oder schlicht dafür, Hilfe annehmen zu müssen. Fachkräfte wiederum erleben Scham und Ekel bei sich selbst: beim Wechseln von Einlagen, beim Umgang mit Erbrochenem, Blut oder verwahrlosten Zimmern, bei Körpergeruch, bei sexualisierter Sprache oder beim unerwarteten Anblick von Selbstverletzungen.

Beide Gefühle sind fachlich funktional – und beide werden im Arbeitsalltag systematisch verschwiegen. Genau darin liegt das Risiko: Wer Ekel nicht benennen darf, unterdrückt ihn, wird distanziert oder unbewusst grob. Wer Scham beim jungen Menschen nicht erkennt, deutet Rückzug, Aggression oder Verweigerung falsch und beschädigt die pädagogische Beziehung. Auf Dauer entstehen daraus emotionale Erschöpfung, innere Kündigung und im schlimmsten Fall grenzverletzendes Verhalten.

Diese Unterweisung macht Scham und Ekel zum ausdrücklichen Thema der betrieblichen Prävention. Sie vermittelt, woran Fachkräfte Schamsituationen erkennen, welche Schutzfunktion beide Gefühle haben, wie körpernahe Pflege und Intimsituationen würdewahrend gestaltet werden und wie ein Team eine Sprache dafür findet. Damit erfüllen Träger zugleich einen Teil ihrer Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz zu psychischen Belastungen und stärken den fachlichen Schutzauftrag gegenüber den ihnen anvertrauten jungen Menschen.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Der Umgang mit Scham und Ekel berührt zwei Rechtskreise zugleich: den betrieblichen Arbeitsschutz und das Fachrecht der Kinder- und Jugendhilfe.

Arbeitsschutzrecht

  • ArbSchG § 3 – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Träger muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Belastungen aus körpernaher Betreuung und emotional fordernden Situationen gehören dazu.
  • ArbSchG § 4 – Allgemeine Grundsätze: Gefährdungen sind an der Quelle zu bekämpfen, die Arbeit ist menschengerecht zu gestalten. Für Scham- und Ekelsituationen heißt das: Abläufe, Räume und Personalbesetzung sind so zu gestalten, dass Intimsphäre gewahrt werden kann.
  • ArbSchG § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Die Gefährdungsbeurteilung erstreckt sich ausdrücklich auch auf psychische Belastungen bei der Arbeit. Emotionale Anforderungen aus körpernaher Pflege und Nähe-Distanz-Konflikten sind hier zu erfassen.
  • ArbSchG § 12 – Unterweisung: Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen – vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig.
  • ArbSchG § 6 – Dokumentation und ArbSchG § 15 – Pflichten der Beschäftigten: Nachweispflicht des Trägers, Mitwirkungspflicht der Fachkräfte.

Untergesetzliches Regelwerk

Für körpernahe Tätigkeiten gelten ergänzend die Biostoffverordnung (BioStoffV) bei möglichem Kontakt mit Körperausscheidungen, die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) für Schutzhandschuhe und Schutzkleidung sowie die TRGS 401 – Gefährdung durch Hautkontakt in Verbindung mit der DGUV Regel 101-019 – Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln. Für die Gestaltung des Bewegens und Umlagerns von Menschen gibt die DGUV Information 207-033 – Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege praktische Hinweise. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 und der DGUV Regel 100-002.

Fachrecht der Jugendhilfe

Das SGB VIII flankiert die betriebliche Pflicht fachlich: § 1 (Recht auf Erziehung und auf Förderung der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit), § 9 (Grundrichtung der Erziehung), § 65 (besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe) und § 79a (Qualitätsentwicklung, einschließlich Grundsätzen zur Sicherung der Rechte junger Menschen und zum Schutz vor Gewalt). Das KKG regelt Kooperation und Information im Kinderschutz. Grenzachtendes Verhalten in Betreuungsverhältnissen ist zudem strafrechtlich unterlegt, unter anderem durch StGB § 174c. Ergänzend ist das AGG zu beachten, wenn Scham an Geschlecht, Religion oder Behinderung anknüpft.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Träger der Kinder- und Jugendhilfe – öffentliche wie freie – tragen die Verantwortung dafür, dass der Umgang mit Scham und Ekel nicht dem Zufall oder der Belastbarkeit einzelner Fachkräfte überlassen bleibt.

Gefährdungsbeurteilung

Nach ArbSchG § 5 ist zu ermitteln, welchen Belastungen die Beschäftigten tatsächlich ausgesetzt sind. Für Wohngruppen, Inobhutnahmestellen, Tagesgruppen und ambulante Hilfen bedeutet das: Häufigkeit körpernaher Pflege, Umgang mit Ausscheidungen und Erbrochenem, sexualisierte Ansprache durch junge Menschen, Konfrontation mit Selbstverletzung, Alleinarbeit im Nachtdienst und bauliche Verhältnisse (abschließbare Bäder, Sichtschutz, Einzelzimmer) sind zu erfassen und zu bewerten. Die Beurteilung ist zu aktualisieren, wenn sich die Bewohnerstruktur oder das Leistungsangebot ändert.

Unterweisung

Aus ArbSchG § 12 folgt die Pflicht, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu unterweisen – arbeitsplatzbezogen und in verständlicher Sprache. Für dieses Thema heißt das: keine allgemeine Belehrung, sondern Bezug auf die konkreten Situationen der jeweiligen Einrichtung.

Maßnahmen, Organisation und Dokumentation

  • Schriftliche Standards für körpernahe Pflege, Intimpflege, Duschbegleitung und Zimmerkontrollen als Teil des einrichtungsinternen Schutzkonzepts (fachlich verankert in SGB VIII § 79a).
  • Bereitstellung von Schutzausrüstung und Hautschutz nach PSA-BV, BioStoffV und TRGS 401 – Handschuhe, Einmalschürzen, Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen dort verfügbar sein, wo sie gebraucht werden.
  • Übertragung von Aufgaben nach ArbSchG § 7 und § 13: klare Zuständigkeiten für Leitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nach DGUV Vorschrift 2.
  • Entlastungsstrukturen: Supervision, kollegiale Fallberatung, Nachbesprechung belastender Einsätze, Ansprechstelle bei Grenzverletzungen.
  • Dokumentation nach ArbSchG § 6: Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen, Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung und Unterweisungsnachweise.

Beschäftigte sind nach ArbSchG § 15 und § 16 verpflichtet, Maßnahmen zu befolgen und erkannte Gefahren sowie Grenzverletzungen unverzüglich zu melden.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung verbindet emotionswissenschaftliches Grundwissen mit konkretem Handwerkszeug für den Gruppenalltag. Sie ist bewusst so aufgebaut, dass Fachkräfte über eigene Gefühle sprechen können, ohne sich dabei bloßgestellt zu fühlen.

1. Scham verstehen – Funktion statt Schwäche

Scham ist ein soziales Gefühl: Sie signalisiert, dass eine persönliche Grenze berührt oder die eigene Würde infrage gestellt wurde. Vermittelt werden die Unterscheidung von Scham und Schuld, die Rolle der Scham für die Entwicklung von Intimität und Selbstachtung sowie der Unterschied zwischen gesunder und traumatisch überformter Scham. Fachkräfte lernen typische Verdeckungsstrategien zu lesen: Wut, Coolness, Provokation, Clownerie, Erstarren, Wegrennen, Verweigerung des Duschens oder plötzliches Schweigen.

2. Ekel als Schutzreflex

Ekel ist eine biologisch verankerte Schutzreaktion vor potenziell Infektiösem. Er ist nicht steuerbar und nicht wegzudiskutieren – wohl aber gestaltbar. Themen sind: körperliche Ekelreaktionen und ihre Auslöser, individuelle Ekelschwellen, der Unterschied zwischen Ekel vor einer Substanz und Ekel vor einem Menschen sowie die Gefahr der Abwertung, wenn Ekel unbenannt bleibt. Behandelt werden Techniken zur Selbstregulation: Atemführung, Reizreduktion, Arbeitsvorbereitung, Handschuhe und Schutzkleidung als psychische Entlastung, Rotation belastender Aufgaben im Team.

3. Körpernahe Pflege und Intimsituationen würdewahrend gestalten

  • Ankündigen, erklären, Einverständnis einholen – auch bei jungen Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Kommunikation.
  • Sichtschutz, Abdecken nicht benötigter Körperbereiche, Türregelung, Klopfen, angemessene Raumtemperatur.
  • Selbstbestimmung fördern: so viel Eigenanteil wie möglich, so viel Unterstützung wie nötig.
  • Geschlechtssensible Zuordnung von Pflegeaufgaben, kultur- und religionssensible Aspekte.
  • Hygienisches Vorgehen nach BioStoffV und Hautschutz nach TRGS 401; rückengerechtes Bewegen nach DGUV Information 207-033.

4. Sprache, Nähe und Distanz

Erarbeitet wird eine gemeinsame, sachliche Sprache für Körper, Ausscheidungen und Sexualität – weder verniedlichend noch derb. Behandelt werden das Nähe-Distanz-Verhältnis in der Beziehungsarbeit, der Umgang mit sexualisierter Ansprache durch junge Menschen, das eigene Recht auf Grenzsetzung und die strafrechtliche Grenze in Betreuungsverhältnissen (StGB § 174c).

5. Typische Praxissituationen

  • Ein 14-Jähriger nässt nachts ein und versteckt die Bettwäsche – wie reagieren, ohne ihn vor der Gruppe zu beschämen?
  • Eine Jugendliche verweigert seit Wochen das Duschen; der Körpergeruch belastet die Gruppe.
  • Ein Kind erbricht im Gruppenraum, die Fachkraft spürt starken Ekel vor den Augen der anderen Kinder.
  • Beim Verbandwechsel werden frische Selbstverletzungen sichtbar.
  • Ein junger Mensch kommentiert das Aussehen einer Fachkraft sexualisiert.

6. Team und Nachsorge

Zum Abschluss geht es um Strukturen: Ekel- und Schamsituationen in der Fallbesprechung ansprechbar machen, Belastungen an die Leitung melden, Supervision nutzen, Übergaberituale nach belastenden Diensten, Verhaltensregeln bei beobachteten Grenzverletzungen und die Meldewege des Schutzkonzepts.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen liegen überwiegend im psychischen Bereich, treten aber gemeinsam mit biologischen und ergonomischen Belastungen auf.

Gefährdungen

  • Psychische Belastung: emotionale Dissonanz (Ekel empfinden, Freundlichkeit zeigen müssen), Rollenkonflikte, Miterleben von Traumafolgen, Angst vor Falschbeschuldigung, Alleinarbeit im Nachtdienst.
  • Biologische Gefährdung: Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut und Wundsekret – Infektionsgefahr nach BioStoffV.
  • Hautbelastung: Feuchtarbeit, häufiges Händewaschen und Desinfizieren, Reinigungs- und Pflegemittel (TRGS 401, DGUV Regel 101-019).
  • Muskel-Skelett-Belastung beim Unterstützen, Heben und Umsetzen (DGUV Information 207-033, LasthandhabV).
  • Gewalt und Grenzverletzung: Übergriffe in Schamsituationen, in beide Richtungen.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Technisch: abschließbare oder blickgeschützte Sanitärbereiche, ausreichende Zahl an Duschen und WC, Wickel- und Pflegeplätze in geeigneter Arbeitshöhe, Hilfsmittel zum Bewegen, erreichbare Spender für Handschuhe, Desinfektions- und Hautschutzmittel, geschlossene Entsorgungsbehälter, gute Lüftung.

Organisatorisch: verbindliche Verfahrensanweisungen für Intimpflege und Duschbegleitung; Zwei-Personen-Regelungen und Transparenzregeln, wo sinnvoll; Wechsel besonders belastender Aufgaben; Dienstpläne mit Erholzeiten; feste Zeitfenster für Fallbesprechung und Supervision; Meldewege für Grenzverletzungen; arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV und Beratung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2.

Personenbezogen: Einmalhandschuhe, Einmalschürzen, bei Bedarf Mund-Nasen-Schutz nach PSA-BV; Hautschutzplan; individuelle Regulationstechniken; Qualifizierung in traumasensibler und grenzachtender Pädagogik. Personenbezogene Maßnahmen stehen bewusst am Ende – sie ersetzen keine baulichen und organisatorischen Lösungen.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle, die in der Kinder- und Jugendhilfe mit jungen Menschen körpernah oder beziehungsintensiv arbeiten:

  • Stationäre Erziehungshilfen: Wohngruppen, Intensivgruppen, Inobhutnahmestellen, Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen (SGB VIII § 19, § 27, § 33, § 34-nahe Angebote).
  • Ambulante Hilfen: sozialpädagogische Familienhilfe (SGB VIII § 31), intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (SGB VIII § 35), Erziehungsbeistandschaft, Betreuung junger Volljähriger (SGB VIII § 41).
  • Eingliederungshilfe für junge Menschen mit seelischer Behinderung (SGB VIII § 35a) und heilpädagogische Einrichtungen mit hohem Pflegeanteil.
  • Pflegekinderdienste und Pflegepersonen im Rahmen der Beratung nach SGB VIII § 37a.
  • Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege mit Wickel- und Sauberkeitsbegleitung.
  • Schulbegleitung, Internate und Jugendsozialarbeit.

Angesprochen sind Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilerziehungspflegekräfte, Pflegefachpersonen in Jugendhilfeeinrichtungen, Hauswirtschafts- und Reinigungskräfte mit Bewohnerkontakt, Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende sowie Leitungskräfte und Sicherheitsbeauftragte.

📅 Intervalle & Dokumentation

Erstunterweisung: vor Aufnahme der Tätigkeit, also vor dem ersten Dienst in der Gruppe – auch für Praktikantinnen und Praktikanten, Aushilfen, Honorarkräfte und Springerpersonal (ArbSchG § 12).

Wiederholung: mindestens jährlich. Für Beschäftigte unter 18 Jahren schreibt das JArbSchG § 29 eine Unterweisung über Gefahren vor Beginn der Beschäftigung und mindestens halbjährlich vor.

Anlassbezogen zusätzlich bei: Aufnahme eines jungen Menschen mit hohem Pflegebedarf, nach einem Vorfall mit Grenzverletzung oder Beschwerde, bei Änderung des Schutzkonzepts oder der Verfahrensanweisungen, nach längerer Abwesenheit, bei Wechsel des Arbeitsbereichs und wenn die Gefährdungsbeurteilung neue Erkenntnisse ergibt.

Dokumentation: Nach ArbSchG § 6 sind die Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung schriftlich zu führen. Der Unterweisungsnachweis sollte Datum, Dauer, Inhalte in Stichworten, Name der unterweisenden Person, Teilnehmerliste mit Unterschrift oder gleichwertigem elektronischem Nachweis sowie die Bestätigung des Verständnisses enthalten. Bei Online-Unterweisungen ersetzt ein revisionssicherer Systemnachweis mit Lernerfolgskontrolle die Unterschriftenliste.

Aufbewahrung: Nachweise sind mindestens so lange aufzubewahren, wie sie als Entlastungsnachweis gegenüber Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger benötigt werden; in der Praxis bewährt sich eine Aufbewahrung über die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Unterlagen zu Tätigkeiten nach BioStoffV und Vorsorgekarteien nach ArbMedVV unterliegen eigenen, längeren Fristen.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung: Sind emotionale Anforderungen aus körpernaher Pflege, Schamsituationen und Ekelauslösern ausdrücklich als psychische Belastung erfasst und bewertet?
  • Verfahrensanweisung: Gibt es eine schriftliche, im Team abgestimmte Regelung für Intimpflege, Duschbegleitung, Wickeln, Zimmer- und Taschenkontrollen?
  • Räume: Können junge Menschen Bad und WC blickgeschützt nutzen? Sind Pflegeplätze in geeigneter Höhe und ausreichend belüftet?
  • Schutzausrüstung: Sind Einmalhandschuhe, Schürzen, Desinfektions-, Hautschutz- und Hautpflegemittel überall dort verfügbar, wo körpernah gearbeitet wird?
  • Hautschutzplan nach TRGS 401 vorhanden, aktuell und ausgehängt?
  • Unterweisung: Erstunterweisung vor Dienstbeginn erfolgt, Wiederholung innerhalb der letzten zwölf Monate, bei unter 18-Jährigen innerhalb der letzten sechs Monate?
  • Sprachregelung: Hat das Team eine gemeinsame, sachliche Begrifflichkeit für Körper, Ausscheidungen und Sexualität vereinbart?
  • Entlastung: Sind Supervision, kollegiale Fallberatung und Nachbesprechung belastender Situationen fest im Dienstplan verankert?
  • Meldewege: Ist allen Beschäftigten bekannt, an wen sie Grenzverletzungen und Beschwerden melden – intern und extern?
  • Dokumentation: Sind Unterweisungsnachweise vollständig, unterschrieben und jederzeit vorlegbar?
  • Wirksamkeit: Wurde nach ArbSchG § 3 geprüft, ob die getroffenen Maßnahmen im Alltag tatsächlich wirken?

⚠️ Häufige Fehler

1. Scham und Ekel werden gar nicht zum Thema gemacht

Viele Träger unterweisen ausführlich zu Hygiene und Rückenschonung, sparen die emotionale Seite aber aus. Die Folge: Fachkräfte halten ihren Ekel für einen persönlichen Makel und schweigen. Unausgesprochener Ekel schlägt in Distanz, Härte oder Zynismus um – und trifft am Ende den jungen Menschen.

2. Die Gefährdungsbeurteilung endet bei den körperlichen Risiken

ArbSchG § 5 verlangt ausdrücklich die Einbeziehung psychischer Belastungen. Wird nur Infektionsschutz beurteilt, ist die Beurteilung unvollständig – ein Mangel, der bei Aufsichtsbesuchen regelmäßig beanstandet wird.

3. Standards existieren nur auf dem Papier

Ein Schutzkonzept im Ordner ersetzt keine Praxis. Wenn die Badezimmertür nicht schließt, das Wickelbrett zu niedrig ist oder im Nachtdienst nur eine Person im Haus ist, laufen die schönsten Verfahrensanweisungen leer. Maßnahmen müssen nach ArbSchG § 3 auf Wirksamkeit geprüft werden.

4. Neue Kräfte, Praktikanten und Springer werden übersehen

Gerade Berufsanfänger stehen in Schamsituationen besonders unsicher da. Ohne Erstunterweisung vor dem ersten Dienst ist die Pflicht aus ArbSchG § 12 verletzt; bei unter 18-Jährigen kommt JArbSchG § 29 hinzu.

5. Körperpflege wird über den Kopf des jungen Menschen hinweg erledigt

Nicht ankündigen, nicht erklären, Türen offen lassen, vor anderen über Einnässen sprechen: Das beschämt, beschädigt Vertrauen und widerspricht der Grundrichtung der Erziehung nach SGB VIII § 9 sowie dem Vertrauensschutz nach SGB VIII § 65.

6. Keine Nachbesprechung belastender Ereignisse

Nach massiven Ekel- oder Schamerlebnissen wird zur Tagesordnung übergegangen. Ohne Entlastungsstruktur summieren sich die Erlebnisse zu emotionaler Erschöpfung, hoher Fluktuation und Krankenstand.

ℹ️ Sonderfälle

Junge Menschen mit Behinderung oder hohem Pflegebedarf

Bei Hilfen nach SGB VIII § 35a und in heilpädagogischen Settings ist der Anteil körpernaher Tätigkeiten hoch, während die Möglichkeit zur verbalen Grenzsetzung oft eingeschränkt ist. Erforderlich sind individuelle Pflegevereinbarungen, verlässliche Ankündigungsrituale und unterstützte Kommunikation für Zustimmung und Ablehnung.

Junge Menschen mit Gewalt- oder Missbrauchserfahrung

Berührung und Entkleidung können Erinnerungsreaktionen auslösen. Traumasensible Gestaltung, Wahlmöglichkeiten bei der begleitenden Person, Ankündigung jedes Handgriffs und ein vorher vereinbartes Stoppsignal sind Standard. Bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung greifen die Verfahren des Trägers und die Kooperationswege nach dem KKG.

Jugendliche Beschäftigte und Auszubildende

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt JArbSchG § 29 mit halbjährlicher Unterweisung. Nach JArbSchG § 22 dürfen sie nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder mit sittlichen Gefahren verbunden sind – bei Intimpflege und stark belastenden Situationen ist deshalb eine sorgfältige Einzelfallprüfung und enge Anleitung erforderlich.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach MuSchG und BioStoffV ist eine gesonderte Beurteilung der Tätigkeiten mit möglichem Kontakt zu Körperausscheidungen und Infektionserregern vorzunehmen; gegebenenfalls sind Aufgaben umzuverteilen. Ergänzend gilt ArbMedVV.

Kulturelle und religiöse Schamnormen

Vorstellungen von Intimität, Geschlechtertrennung und Körperkontakt unterscheiden sich erheblich. Wünsche nach gleichgeschlechtlicher Begleitung sind zu berücksichtigen, soweit organisatorisch möglich; das AGG setzt hier zugleich den Rahmen gegen Benachteiligung.

Nachtdienst und Alleinarbeit

Schamsituationen treffen nachts auf eine allein anwesende Fachkraft. Rufbereitschaft, Notrufmöglichkeit und eine klare Regelung, welche Handlungen aufgeschoben werden dürfen, gehören in die Gefährdungsbeurteilung.

💬 Häufige Fragen

Ist eine Unterweisung zum Umgang mit Scham und Ekel gesetzlich vorgeschrieben?

Es gibt keine Vorschrift, die genau diesen Titel nennt. Die Pflicht ergibt sich aus ArbSchG § 12 in Verbindung mit § 5: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass körpernahe Betreuung und emotional belastende Situationen zum Arbeitsalltag gehören – und das ist in der Jugendhilfe der Regelfall –, müssen die Beschäftigten dazu unterwiesen werden.

In welchem Abstand muss wiederholt unterwiesen werden?

Mindestens einmal jährlich, bei Beschäftigten unter 18 Jahren nach JArbSchG § 29 mindestens halbjährlich. Zusätzlich anlassbezogen nach Vorfällen, bei neuen Verfahrensanweisungen oder bei Aufnahme eines jungen Menschen mit hohem Pflegebedarf.

Wer muss teilnehmen?

Alle Beschäftigten mit Kontakt zu den betreuten jungen Menschen: pädagogische und pflegerische Fachkräfte, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Aushilfen, Springerkräfte sowie Hauswirtschafts- und Reinigungspersonal mit Bewohnerkontakt. Leitungskräfte nehmen ebenfalls teil, da sie die Rahmenbedingungen verantworten.

Darf man im Beruf überhaupt Ekel empfinden?

Ja. Ekel ist eine unwillkürliche Schutzreaktion des Körpers und kein Zeichen mangelnder Professionalität. Professionell ist nicht, keinen Ekel zu spüren, sondern ihn wahrzunehmen, zu benennen und so zu regulieren, dass der junge Mensch nicht abgewertet wird.

Kann die Unterweisung online durchgeführt werden?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine bestimmte Form vor, verlangt aber eine auf den Arbeitsplatz zugeschnittene, verständliche Unterweisung und den Nachweis. Eine Online-Unterweisung mit Lernerfolgskontrolle erfüllt das; einrichtungsspezifische Verfahrensanweisungen und die Möglichkeit zur Rückfrage sollten ergänzend im Team behandelt werden.

Wie wird die Unterweisung dokumentiert und wie lange aufbewahrt?

Zu dokumentieren sind Datum, Inhalte, unterweisende Person und Teilnehmende mit Bestätigung. Bei digitaler Durchführung genügt ein revisionssicherer Systemnachweis. Die Nachweise sollten mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vorgehalten werden; für Unterlagen nach BioStoffV und ArbMedVV gelten eigene, längere Fristen.

Was hat das Thema mit dem Schutzkonzept der Einrichtung zu tun?

Sehr viel. Grenzachtende Pflege, klare Verfahrensanweisungen und funktionierende Beschwerdewege sind Bestandteil der Qualitätsentwicklung nach SGB VIII § 79a. Die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung und das fachliche Schutzkonzept sollten deshalb aufeinander abgestimmt sein.

Was tun, wenn eine Fachkraft eine Situation nicht aushält?

Sie soll das melden dürfen, ohne Nachteile zu befürchten. Der Träger muss nach ArbSchG § 3 reagieren – etwa durch Aufgabenwechsel, Doppelbesetzung, zusätzliche Hilfsmittel oder Supervision. Beschäftigte sind nach ArbSchG § 15 und § 16 zugleich verpflichtet, erkannte Gefahren zu melden.

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