Unterweisung Sozialpädagogische Familienhilfe: Auftrag, Grenzen und Rolle nach § 31 SGB VIII

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UWC-Nr. 7129 10 Min Lerndauer Neu

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine der anspruchsvollsten Tätigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe. Fachkräfte arbeiten nicht in einer geschützten Einrichtung, sondern im Wohnzimmer, in der Küche und im Alltag fremder Familien. Sie sehen, was sonst niemand sieht – und stehen zugleich unter einem gesetzlichen Auftrag, der klar begrenzt ist. Genau in diesem Spannungsfeld entstehen die typischen Belastungen: Rollenunschärfe, Grenzüberschreitungen, Überidentifikation mit der Familie und die Frage, wann aus Unterstützung ein Schutzauftrag wird.

Eine strukturierte Unterweisung zum Thema Auftrag, Grenzen und Rolle ist deshalb weit mehr als eine formale Pflichtübung. Sie schafft die gemeinsame fachliche Grundlage, auf der Mitarbeitende im aufsuchenden Setting sicher handeln können – rechtlich, fachlich und persönlich. Sie klärt, was der Leistungsanspruch nach § 31 SGB VIII umfasst, wo die Zuständigkeit der Fachkraft endet, wie Nähe und Distanz professionell gestaltet werden und welche Schritte bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung einzuhalten sind.

Für den Arbeitgeber kommt die Perspektive des Arbeitsschutzes hinzu: Der Hausbesuch ist ein Arbeitsplatz, den der Träger nicht gestalten kann. Alleinarbeit, unbekannte Räume, Konfliktdynamiken, Hunde, Rauch, hygienische Verhältnisse und psychische Belastungen gehören zum Alltag. Nach § 12 ArbSchG müssen Beschäftigte über diese Gefährdungen und die getroffenen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Diese Seite zeigt, welche Inhalte eine solche Unterweisung abdecken muss, welche Rechtsgrundlagen greifen und wie Träger die Umsetzung nachweisbar dokumentieren.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Unterweisung zur Sozialpädagogischen Familienhilfe berührt zwei Rechtskreise, die im Alltag ineinandergreifen: das Leistungsrecht der Kinder- und Jugendhilfe und das Arbeitsschutzrecht.

Fachlicher Rahmen nach SGB VIII

  • § 31 SGB VIII – Sozialpädagogische Familienhilfe: begründet die Hilfeform als intensive Betreuung und Begleitung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen. Die Vorschrift betont Hilfe zur Selbsthilfe und eine in der Regel längerfristige Anlage, die die Mitarbeit der Familie voraussetzt.
  • § 27 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung: regelt den Anspruch der Personensorgeberechtigten. Die SPFH ist eine Ausprägung dieses Anspruchs; ohne Bewilligung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gibt es keinen Auftrag.
  • § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: definiert das Verfahren, wenn gewichtige Anhaltspunkte bekannt werden – Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes, Hinwirken auf Hilfen und Information des Jugendamtes, wenn die Gefährdung anders nicht abgewendet werden kann.
  • § 65 SGB VIII – Besonderer Vertrauensschutz: begrenzt die Weitergabe anvertrauter Sozialdaten. Die Vorschrift ist der Kern jeder Schweigepflichtdiskussion in der SPFH.
  • § 36 des Hilfeplanverfahrens ist hier bewusst nicht zitiert; maßgeblich für die Unterweisung sind zusätzlich § 37 SGB VIII (Beratung und Unterstützung der Eltern) sowie § 79a SGB VIII (Qualitätsentwicklung), der Träger zu Grundsätzen und Maßstäben der Qualitätsbewertung – einschließlich Schutzkonzepten – verpflichtet.
  • § 1 SGB VIII und § 9 SGB VIII ordnen die Arbeit in das Elternrecht und die Grundrichtung der Erziehung ein; § 41 SGB VIII ist relevant, wenn junge Volljährige im Haushalt mitbetreut werden.
  • KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) ergänzt die Befugnisse bestimmter Berufsgruppen zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt und beschreibt die Netzwerkstrukturen im Frühen Hilfen-Bereich.

Arbeitsschutzrechtlicher Rahmen

  • § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen – ausdrücklich einschließlich psychischer Belastungen. Für die SPFH bedeutet das eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für Hausbesuche und Alleinarbeit.
  • § 6 ArbSchG fordert die Dokumentation der Beurteilung, der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit.
  • § 12 ArbSchG begründet die Unterweisungspflicht: ausreichend und angemessen, bei der Einstellung, bei Veränderungen und regelmäßig zu wiederholen.
  • § 9 ArbSchG greift bei besonderen Gefahren, § 10 ArbSchG bei Erster Hilfe und Notfallmaßnahmen – im Außendienst ein häufig unterschätzter Punkt.
  • § 15 ArbSchG verpflichtet Beschäftigte, für ihre eigene Sicherheit zu sorgen und Weisungen zu befolgen; § 16 ArbSchG regelt die Meldung unmittelbarer Gefahren.
  • § 22 SGB VII regelt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, § 193 SGB VII die Anzeigepflicht bei Versicherungsfällen – etwa nach einem Übergriff im Hausbesuch.
  • MuSchG und JArbSchG sind zu beachten, wenn schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen bzw. Auszubildende unter 18 Jahren eingesetzt werden; ArbZG und ASiG flankieren Arbeitszeitgestaltung und betriebsärztliche Betreuung. Für Infektionsschutzfragen im Haushalt ist das IfSG einschlägig, für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen die BioStoffV. Grenzverletzendes Verhalten und Diskriminierung im Team fallen unter das AGG, insbesondere § 12 AGG (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers) und § 13 AGG (Beschwerderecht). Straftatbestände wie Bedrohung, Nötigung oder Körperverletzung richten sich nach dem StGB.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe sind Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes – auch dann, wenn der eigentliche Arbeitsort die Wohnung einer fremden Familie ist. Daraus ergibt sich ein klar umrissenes Pflichtenprogramm.

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 ArbSchG ist für die aufsuchende Tätigkeit eine eigene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Sie darf sich nicht auf die Büroräume des Trägers beschränken, sondern muss die Besonderheiten des Hausbesuchs erfassen: Alleinarbeit ohne Sichtkontakt, unbekannte bauliche Verhältnisse, Wegeunfallrisiken, Tierhaltung, Passivrauchen, hygienische Bedingungen, mögliche Aggression sowie die psychische Belastung durch Nähe zu Gewalt-, Sucht- und Armutslagen. Die Beurteilung ist zu aktualisieren, wenn sich Fallkonstellationen wesentlich ändern.

Unterweisung

§ 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit, kostenfrei und in verständlicher Sprache. Für die SPFH heißt das: nicht nur allgemeine Sicherheitsregeln, sondern tätigkeitsbezogene Inhalte zu Rollenklarheit, Grenzen des Auftrags, Vorgehen nach § 8a SGB VIII, Datenschutz nach § 65 SGB VIII und Verhalten in Eskalationssituationen. Die Unterweisung ist bei Einstellung, bei Veränderung des Aufgabenbereichs, nach Vorfällen und regelmäßig zu wiederholen.

Organisation und Nachweis

Der Träger muss geeignete Organisationsstrukturen bereitstellen: verbindliche Regelungen zur Erreichbarkeit im Außendienst, ein Verfahren für Notfälle, Zugang zu einer insoweit erfahrenen Fachkraft, Fallsupervision und kollegiale Beratung sowie ein Schutzkonzept im Sinne der Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII. Nach § 7 ArbSchG dürfen Aufgaben nur Beschäftigten übertragen werden, die dazu befähigt sind; nach § 13 ArbSchG ist die Verantwortlichkeit im Betrieb eindeutig zu regeln. Beurteilung, Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung folgt dem Dreiklang Auftrag – Grenzen – Rolle und übersetzt jeden Baustein in konkretes Handeln im Hausbesuch.

1. Auftrag und Ziele der SPFH

Zunächst wird geklärt, woher der Auftrag kommt und was er umfasst. Die SPFH ist eine ambulante, aufsuchende Hilfe zur Erziehung, die auf Bewilligung des Jugendamtes beruht. Teilnehmende lernen, den Unterschied zwischen dem gesetzlichen Auftrag, dem Hilfeplanziel und den Erwartungen der Familie zu unterscheiden. Beispiel: Die Mutter bittet die Fachkraft, den Vermieter anzurufen und einen Mietstreit zu klären. Fachlich richtig ist, die Familie zu befähigen, das Gespräch selbst zu führen – Hilfe zur Selbsthilfe statt Stellvertretung. Ebenso wird die Dreiecksbeziehung Familie – Träger – Jugendamt behandelt, inklusive der Frage, welche Informationen im Hilfeplangespräch berichtet werden und wie Transparenz gegenüber der Familie hergestellt wird.

2. Besonderheiten des aufsuchenden Settings

Die Wohnung ist der geschützte Raum der Familie und zugleich Arbeitsplatz der Fachkraft. Die Unterweisung behandelt den Umgang mit dem Hausrecht, das Verhalten bei verweigertem Zutritt, die Frage, welche Räume betreten werden, den Umgang mit Angeboten wie Kaffee, Essen oder Geschenken, sowie Regeln zu Fotos, Mobiltelefonen und Social Media. Ein eigener Block widmet sich der Vorbereitung: Terminabsprache, Information über den geplanten Besuch im Team, Erreichbarkeit, Rückmeldung nach dem Besuch, Fluchtwege im Blick behalten, Sitzposition zur Tür.

3. Nähe, Distanz und professionelle Grenzen

Kern des Themas ist die Rollenbalance. Behandelt werden typische Grenzverwischungen: private Handynummer, Kontakt außerhalb der Dienstzeit, Duzen, Geldleihe, Mitnahme im Privat-Pkw, Freundschaftsanfragen, Geschenke, Übernahme von Aufgaben, die den Eltern zustehen. Anhand von Fallvignetten wird geübt, Grenzen freundlich, aber eindeutig zu formulieren – und die eigene Rolle nicht über Sympathie, sondern über den Auftrag zu definieren. Ebenso thematisiert werden Grenzverletzungen gegenüber der Fachkraft: sexualisierte Anspielungen, Beleidigungen, Bedrohungen, Stalking. Wichtig ist die Botschaft, dass solche Vorfälle meldepflichtig sind und nicht als individuelles Versagen gelten.

4. Kinderschutz und Verfahren nach § 8a SGB VIII

Fachkräfte lernen, gewichtige Anhaltspunkte zu erkennen und einzuordnen, die Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte vorzunehmen, die insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und die Eskalationsstufen einzuhalten. Klar benannt wird: Der Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII ist hoch, aber nicht absolut – bei akuter Gefahr für Leib und Leben gilt die Schutzpflicht. Trainiert wird auch die schriftliche Dokumentation von Beobachtungen: Was ist Wahrnehmung, was ist Bewertung?

5. Umgang mit Konflikten, Krisen und Sucht

Behandelt werden Deeskalationstechniken, Verhalten bei alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Erwachsenen, der Abbruch eines Hausbesuchs als legitime Handlungsoption, das Vorgehen bei psychiatrischen Notlagen und Suizidäußerungen sowie Notrufnummern und Meldewege im Träger.

6. Dokumentation, Datenschutz und Selbstfürsorge

Abschließend geht es um saubere Falldokumentation, sichere Ablage von Unterlagen im Außendienst, den Umgang mit Sozialdaten sowie um Selbstfürsorge: Anzeichen sekundärer Traumatisierung, Nutzung von Supervision, Abgrenzung nach Feierabend und die Verpflichtung nach § 16 ArbSchG, erkannte Gefahren unverzüglich zu melden.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen der SPFH sind überwiegend psychischer und sozialer Natur, umfassen aber auch klassische physische Risiken. Die Schutzmaßnahmen folgen dem TOP-Prinzip (technisch – organisatorisch – personenbezogen), wobei im aufsuchenden Setting die organisatorischen Maßnahmen dominieren, weil der Arbeitsort baulich nicht gestaltet werden kann.

Typische Gefährdungen

  • Alleinarbeit ohne Sichtkontakt: Es gibt keine Kolleginnen und Kollegen, die eingreifen können.
  • Aggression und Übergriffe: von verbaler Bedrohung über Sachbeschädigung bis zu körperlicher Gewalt, häufig ausgelöst durch Kontrollerleben, Sorgerechtsängste oder Suchtmitteleinfluss.
  • Psychische Belastung: Konfrontation mit Verwahrlosung, Gewalt gegen Kinder, Armut, Suizidalität; Gefahr sekundärer Traumatisierung und emotionaler Erschöpfung.
  • Rollenkonflikt: Helferin und Kontrollinstanz zugleich – eine strukturelle, nicht auflösbare Ambivalenz.
  • Physische und hygienische Risiken: Stolper- und Sturzstellen, Tierhaltung, Passivrauchen, Schimmel, Ungeziefer, Infektionsrisiken.
  • Wegerisiken: hohe Fahrleistung, Zeitdruck, Termine in den Abendstunden.

Technische Maßnahmen

Bereitstellung eines dienstlichen Mobiltelefons mit Kurzwahl zur Notfallnummer, gegebenenfalls Personen-Notsignal-Lösungen, sichere Fahrzeuge mit Freisprecheinrichtung, geeignete Ausstattung für Hygiene (Handdesinfektion, Einmalhandschuhe) sowie verschließbare Transportbehältnisse für Fallakten.

Organisatorische Maßnahmen

Verbindliche Terminmeldung und Rückmeldung („Check-in/Check-out"), Doppelbesetzung bei Erstkontakten und bekannten Risikofällen, klare Abbruchkriterien, Erreichbarkeit einer Rufbereitschaft, Fallzahlbegrenzung, Supervision und kollegiale Fallberatung, ein Verfahren zur Meldung und Nachsorge von Übergriffen, Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes nach ASiG, arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV sowie Erste-Hilfe-Organisation nach § 10 ArbSchG.

Personenbezogene Maßnahmen

Unterweisung und Deeskalationstraining, Sensibilisierung für Frühwarnzeichen, Klarheit über das Recht, einen Hausbesuch abzubrechen, Nachsorgeangebote nach belastenden Ereignissen und die konsequente Anzeige von Versicherungsfällen nach § 193 SGB VII. Grundsätzlich gilt: Kein Auftrag rechtfertigt es, sich in eine Situation zu begeben, die die Fachkraft als unsicher einschätzt.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Fachkräfte und Verantwortlichen, die in der ambulanten, aufsuchenden Jugendhilfe tätig sind:

  • Freie Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, die SPFH, sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbringen.
  • Jugendämter und Allgemeine Soziale Dienste der öffentlichen Träger nach § 69 SGB VIII, deren Mitarbeitende Hausbesuche durchführen.
  • Erziehungs- und Familienberatungsstellen, Frühe Hilfen und Netzwerkstellen im Rahmen des KKG.
  • Wohlfahrtsverbände und kirchliche Träger mit ambulanten Hilfen zur Erziehung.
  • Leitungs- und Fachaufsichtskräfte, Koordinatorinnen und Koordinatoren, insoweit erfahrene Fachkräfte sowie Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII.

Besonderheit der Branche: Es gibt keinen vom Arbeitgeber gestaltbaren Arbeitsplatz. Deshalb verlagert sich der Schutz vollständig auf Organisation, Qualifikation und Verhalten – und damit auf die Qualität der Unterweisung. Auch Berufseinsteigende, Studierende im Praxissemester und Honorarkräfte müssen einbezogen werden, bevor sie erstmals allein in eine Familie gehen.

📅 Intervalle & Dokumentation

§ 12 ArbSchG nennt kein festes Intervall, sondern verlangt eine Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Verfahren und in regelmäßigen Abständen. In der Praxis hat sich für Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial – dazu zählt die aufsuchende Arbeit – ein jährlicher Turnus etabliert. Für Beschäftigte unter 18 Jahren fordert das JArbSchG eine halbjährliche Unterweisung.

Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen nach einem Übergriff oder Beinaheunfall, bei Änderungen im Schutzkonzept oder in der Verfahrensanweisung nach § 8a SGB VIII, bei neuen Fallkonstellationen mit erhöhtem Risiko und nach längerer Abwesenheit.

Die Dokumentation ist nach § 6 ArbSchG verpflichtend. Sie sollte enthalten: Datum, Dauer, Inhalte in Stichpunkten, Name der unterweisenden Person, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden sowie einen Nachweis der Verständniskontrolle. Bei digitalen Unterweisungen ersetzt ein revisionssicheres Teilnahme- und Testprotokoll die Unterschrift.

Für die Aufbewahrung gilt: Unterweisungsnachweise und Gefährdungsbeurteilungen sollten mindestens so lange vorgehalten werden, wie sie im Streit- oder Haftungsfall Bedeutung haben können – üblich sind mindestens fünf Jahre, bei Unterlagen mit Bezug zu Versicherungsfällen deutlich länger. Aufzeichnungen zur Fallarbeit unterliegen davon getrennt den Aufbewahrungs- und Löschregeln des Sozialdatenschutzes.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Liegt eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für Hausbesuche und Alleinarbeit vor, die auch psychische Belastungen erfasst (§ 5 ArbSchG)?
  • Ist schriftlich geregelt, wie Termine im Außendienst angekündigt und Rückmeldungen nach dem Besuch erfolgen (Check-in/Check-out)?
  • Gibt es klare, allen bekannte Abbruchkriterien für einen Hausbesuch – und die ausdrückliche Rückendeckung der Leitung, sie anzuwenden?
  • Ist das Verfahren nach § 8a SGB VIII schriftlich fixiert, inklusive Zugang zur insoweit erfahrenen Fachkraft und Erreichbarkeit außerhalb der Bürozeiten?
  • Sind Regeln zu Nähe und Distanz verbindlich formuliert (private Kontaktdaten, Geschenke, Geldleihe, Mitnahme im Pkw, Social Media)?
  • Kennen alle Mitarbeitenden die Grenzen des Vertrauensschutzes nach § 65 SGB VIII und die Voraussetzungen einer Weitergabe?
  • Werden Übergriffe, Bedrohungen und Beinaheunfälle systematisch gemeldet, ausgewertet und – wo einschlägig – nach § 193 SGB VII angezeigt?
  • Stehen Supervision, Fallberatung und Nachsorge nach belastenden Ereignissen verlässlich zur Verfügung?
  • Sind Erstunterweisung, Wiederholungsunterweisung und Verständniskontrolle nachweisbar dokumentiert (§ 6 ArbSchG)?
  • Werden Honorarkräfte, Studierende und Berufseinsteigende vor dem ersten Alleinbesuch unterwiesen und begleitet?

⚠️ Häufige Fehler

1. Die Unterweisung beschränkt sich auf Büro und Brandschutz

Viele Träger unterweisen ihre ambulanten Fachkräfte nur zu den Bedingungen der Geschäftsstelle. Der eigentliche Arbeitsplatz – die fremde Wohnung – kommt nicht vor. Damit fehlt genau der Teil, der die tatsächlichen Gefährdungen abdeckt.

2. Psychische Belastungen bleiben unbeurteilt

§ 5 ArbSchG nennt psychische Belastungen ausdrücklich. In der SPFH sind sie die Hauptgefährdung, werden aber häufig als „Berufsrisiko" abgetan statt systematisch beurteilt und mit Maßnahmen hinterlegt.

3. Rollen- und Grenzregeln existieren nur als Haltung

„Professionelle Distanz" wird vorausgesetzt, aber nicht konkretisiert. Ohne verbindliche Regeln zu privater Handynummer, Geschenken, Geldleihe oder Kontakt außerhalb der Dienstzeit entscheidet jede Fachkraft allein – und Grenzverwischungen fallen erst im Eskalationsfall auf.

4. Der Schutzauftrag wird als Einzelentscheidung gelebt

Fachkräfte zögern, eine Gefährdungseinschätzung anzustoßen, weil sie das Vertrauensverhältnis fürchten. Fehlen ein klar beschriebenes Verfahren nach § 8a SGB VIII und eine erreichbare insoweit erfahrene Fachkraft, entsteht ein gefährliches Zeitfenster.

5. Vorfälle werden nicht gemeldet

Bedrohungen und Übergriffe gelten als „gehört dazu". Ohne Meldung fehlt die Datengrundlage für die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung, und Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung können verloren gehen.

6. Dokumentation ohne Verständniskontrolle

Eine Unterschriftenliste allein belegt Anwesenheit, nicht Verstehen. Fehlt der Nachweis, dass die Inhalte angekommen sind, ist die Unterweisung im Haftungsfall angreifbar.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen

Nach dem MuSchG ist der Einsatz gesondert zu beurteilen. Relevant sind Infektionsrisiken in Haushalten, Alleinarbeit, Übergriffsgefahr, Abend- und Nachttermine sowie Fahrbelastung. Ergebnis kann eine Umgestaltung der Tätigkeit sein – etwa Innendienst, Doppelbesetzung oder ein Verzicht auf Erstkontakte in unbekannten Haushalten.

Beschäftigte unter 18 Jahren

Für Auszubildende und Praktikanten unter 18 Jahren gilt das JArbSchG mit halbjährlicher Unterweisung und Beschäftigungsbeschränkungen. Ein Alleinbesuch in Familien mit bekannter Gewalt- oder Suchtproblematik scheidet aus.

Berufseinsteigende und Honorarkräfte

Sie benötigen eine Einarbeitung mit Begleitbesuchen, bevor sie allein tätig werden. Nach § 7 ArbSchG darf der Arbeitgeber Aufgaben nur übertragen, wenn die Beschäftigten befähigt sind, die Bestimmungen zu beachten.

Beschäftigte mit eigener Belastungsgeschichte

Themen wie häusliche Gewalt oder Suchterkrankungen können eigene Erfahrungen reaktivieren. Supervision und ein niedrigschwelliger Zugang zu betriebsärztlicher Beratung nach ArbMedVV sind hier besonders wichtig.

Familien mit erhöhtem Risikoprofil

Bei bekannter Gewaltbereitschaft, laufenden Sorgerechtsverfahren oder akuter Suchtproblematik ist eine Einzelfallentscheidung zur Doppelbesetzung, zu Terminlagen und zum Besuchsort zu treffen – gegebenenfalls findet der Kontakt in Räumen des Trägers statt.

Junge Volljährige im Haushalt

Wird nach § 41 SGB VIII ein junger Volljähriger mitbetreut, ändern sich Einwilligungs- und Datenschutzfragen; die Fachkraft muss die unterschiedlichen Rechtsstellungen im Haushalt sauber auseinanderhalten.

💬 Häufige Fragen

Ist eine Unterweisung zur Sozialpädagogischen Familienhilfe gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Die Pflicht ergibt sich aus § 12 ArbSchG, der eine ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verlangt. Da der Arbeitsplatz hier der Hausbesuch ist, muss die Unterweisung genau diese Bedingungen abbilden. Fachlich ergänzt wird sie durch die Anforderungen der Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine feste Frist, fordert aber regelmäßige Wiederholung. Für Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist ein jährlicher Turnus üblich. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nach JArbSchG ein halbjährlicher Abstand. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa nach einem Übergriff oder bei Änderung des Schutzkonzepts.

Was umfasst der Auftrag nach § 31 SGB VIII konkret?

Die Sozialpädagogische Familienhilfe soll Familien durch intensive Betreuung und Begleitung in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist auf längere Dauer angelegt und setzt die Mitarbeit der Familie voraus.

Darf eine Fachkraft einen Hausbesuch abbrechen?

Ja. Nach § 15 ArbSchG sind Beschäftigte verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit zu sorgen; nach § 16 ArbSchG müssen sie unmittelbare Gefahren melden. Der Träger sollte Abbruchkriterien schriftlich festlegen und ausdrücklich klarstellen, dass ein Abbruch keine Schlechtleistung ist. Der Vorgang wird dokumentiert und im Team ausgewertet.

Wie verhält sich die Schweigepflicht zum Kinderschutz?

§ 65 SGB VIII schützt anvertraute Daten besonders, ist aber nicht absolut. Werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, greift das Verfahren nach § 8a SGB VIII: Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, Einbeziehung der Betroffenen, soweit der Schutz dadurch nicht infrage gestellt wird, und Information des Jugendamtes, wenn die Gefährdung anders nicht abgewendet werden kann.

Wer muss an der Unterweisung teilnehmen?

Alle Beschäftigten, die aufsuchend tätig sind – einschließlich Berufseinsteigenden, Studierenden im Praxissemester, Honorarkräften und Vertretungskräften. Auch Leitungskräfte sollten teilnehmen, da sie die Organisationspflichten umsetzen. Die Teilnahme erfolgt während der Arbeitszeit und ist für die Beschäftigten kostenfrei.

Kann die Unterweisung online durchgeführt werden?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Präsenzform vor, verlangt aber, dass die Unterweisung auf den Arbeitsplatz zugeschnitten und verständlich ist. Eine Online-Unterweisung mit Verständniskontrolle und revisionssicherer Dokumentation erfüllt diese Anforderungen. Fallbezogene Übungen zu Nähe und Distanz sowie Deeskalation sollten ergänzend im Team oder in der Supervision vertieft werden.

Was ist bei der Dokumentation zu beachten?

Nach § 6 ArbSchG sind Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen und deren Wirksamkeit zu dokumentieren. Für die Unterweisung sollten Datum, Inhalte, unterweisende Person, Teilnehmende und der Nachweis der Verständniskontrolle festgehalten werden. Die Unterlagen sind so aufzubewahren, dass sie im Prüf- oder Haftungsfall vorgelegt werden können.

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