Unterweisung Jugendhilfe: Sonnen- und Hitzeschutz für Kinder und Personal

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UWC-Nr. 7131 7 Min Lerndauer Neu

Außengelände, Ausflüge, Ferienfreizeiten, Waldtage und Spielplatzbesuche gehören zum pädagogischen Alltag der Kinder- und Jugendhilfe. Genau dieser Alltag führt dazu, dass Kinder, Jugendliche und Beschäftigte an heißen Sommertagen über viele Stunden hinweg ultravioletter Strahlung und hohen Temperaturen ausgesetzt sind. Beides ist keine Nebensächlichkeit: UV-Strahlung ist ein anerkanntes Karzinogen, und Sonnenbrände im Kindes- und Jugendalter erhöhen das lebenslange Hautkrebsrisiko messbar. Hitze wiederum belastet den Kreislauf und kann innerhalb kurzer Zeit zu Sonnenstich, Hitzeerschöpfung oder zum lebensbedrohlichen Hitzschlag führen.

Für Träger und Einrichtungen der Jugendhilfe ergibt sich daraus eine doppelte Verantwortung. Zum einen schulden sie ihren Beschäftigten Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Freien. Zum anderen tragen sie gegenüber den betreuten Kindern und Jugendlichen eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht, die auch den Schutz vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren umfasst. Beide Stränge treffen sich in derselben organisatorischen Frage: Wer entscheidet nach welchen Kriterien, ob und wie lange draußen gespielt, gearbeitet oder gewandert wird?

Diese Unterweisung beantwortet genau das. Sie vermittelt pädagogischen Fachkräften, Betreuungs- und Hauswirtschaftskräften sowie Leitungen praxisnah, wie UV- und Hitzegefährdungen entstehen, wie der UV-Index zu lesen ist, welche technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen wirken und wie im Notfall richtig gehandelt wird. Ziel ist eine Einrichtung, in der Sonnenschutz nicht vom Wetterempfinden einzelner Personen abhängt, sondern nach verbindlichen, dokumentierten Regeln erfolgt.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Der rechtliche Rahmen für Sonnen- und Hitzeschutz in der Jugendhilfe speist sich aus dem Arbeitsschutzrecht, dem Kinder- und Jugendhilferecht und dem allgemeinen Zivilrecht.

Arbeitsschutzgesetz als Grundlage

Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, ihre Wirksamkeit zu prüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Sommerliche Hitzeperioden sind eine solche veränderte Gegebenheit. § 4 ArbSchG gibt die allgemeinen Grundsätze vor, insbesondere die Bekämpfung der Gefahren an ihrer Quelle und den Vorrang kollektiver vor individuellen Schutzmaßnahmen. § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und nennt dabei ausdrücklich physikalische Einwirkungen – dazu zählen sowohl die optische Strahlung der Sonne als auch das Klima am Arbeitsplatz. Die Ergebnisse sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Die Pflicht zur Unterweisung folgt aus § 12 ArbSchG: Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen, und zwar bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie in regelmäßiger Wiederholung. § 10 ArbSchG verpflichtet zu Maßnahmen der Ersten Hilfe, § 11 ArbSchG eröffnet Beschäftigten den Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge – bei dauerhafter Tätigkeit im Freien ein sinnvolles Angebot. Die Beschäftigten selbst haben nach § 15 ArbSchG für ihre eigene Sicherheit zu sorgen und die bereitgestellten Schutzmittel bestimmungsgemäß zu verwenden. Ergänzend regelt § 618 BGB die zivilrechtliche Pflicht des Dienstberechtigten zu Schutzmaßnahmen.

Weitere einschlägige Regelwerke

Die ArbStättV stellt Anforderungen an Arbeitsräume und deren Raumtemperatur; für Innenräume in Hitzeperioden ist sie der maßgebliche Bezugspunkt. Die PSA-Benutzungsverordnung greift, soweit Schutzkleidung, Kopf- und Augenschutz als persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden. Zu beachten ist eine häufige Fehlannahme: Die OStrV regelt ausschließlich künstliche optische Strahlung und ist auf natürliche Sonnenstrahlung nicht anwendbar; die Pflichten ergeben sich hier unmittelbar aus dem ArbSchG. Für Beschäftigte unter 18 Jahren – etwa Auszubildende oder Praktikantinnen und Praktikanten – gilt zusätzlich das JArbSchG, für schwangere und stillende Beschäftigte das MuSchG, dessen § 10 eine anlassbezogene Beurteilung der Arbeitsbedingungen und § 11 Beschränkungen bei unverantwortbarer Gefährdung durch Hitze und Strahlung vorsieht.

Aus dem Fachrecht flankieren § 1 SGB VIII (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung) und § 79a SGB VIII (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) die Anforderung, Schutzkonzepte einschließlich Gesundheitsschutz schriftlich zu verankern. Das SGB VII begründet den Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte wie für betreute Kinder in Tageseinrichtungen. Als untergesetzliche Handlungshilfen stehen die DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne", die DGUV Information 204-037 „Erste Hilfe Karte: Akute Hitzeerkrankungen" sowie für den Kindernotfall die DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen" und die DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" zur Verfügung.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Träger und Einrichtungsleitungen haben beim Sonnen- und Hitzeschutz eine Reihe konkreter, prüfbarer Pflichten zu erfüllen.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG muss die Tätigkeiten im Freien gesondert erfassen: Außengelände, Spielplatzaufsicht, Ausflüge, Ferienfahrten, Schwimmbadbesuche, Garten- und Hausmeistertätigkeiten sowie Fahrdienste. Zu beurteilen sind Aufenthaltsdauer, Tageszeit, Schattenangebot, Reflexionsflächen wie Wasser oder heller Sand sowie die Innenraumsituation bei Hitze, etwa in Dachgeschossen oder nicht verschatteten Gruppenräumen. Für schwangere Beschäftigte ist die Beurteilung nach § 10 MuSchG anlassbezogen zu aktualisieren.

Maßnahmen und Bereitstellung

Aus der Beurteilung abgeleitete Maßnahmen sind nach dem Rangprinzip des § 4 ArbSchG umzusetzen: zuerst bauliche und technische Verschattung, dann organisatorische Regelungen wie Verlagerung von Außenzeiten, erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Sonnenschutzmittel, UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckungen und Sonnenbrillen für das Personal sind arbeitgeberseitig zu beschaffen und dürfen nicht zulasten der Beschäftigten gehen. Trinkwasser muss jederzeit frei zugänglich sein.

Unterweisung und Dokumentation

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG hat vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu erfolgen, arbeitsplatzbezogen und in verständlicher Sprache. Sie ist mit Datum, Inhalt, Namen und Unterschrift bzw. elektronischer Bestätigung zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Beleg im Schadensfall. Ergänzend sind nach § 10 ArbSchG Erste-Hilfe-Organisation, Notfallmeldewege und Ersthelferzahl sicherzustellen. Empfehlenswert ist eine schriftliche Sommer- oder Hitzeregelung, die verbindliche Auslöseschwellen festlegt und Teil des einrichtungsbezogenen Schutzkonzepts nach § 79a SGB VIII wird. Bei Beschäftigten unter 18 Jahren sind die zusätzlichen Anforderungen des JArbSchG zu berücksichtigen.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung ist so aufgebaut, dass sie unmittelbar in den Betreuungsalltag übersetzbar ist. Sie verbindet fachliche Grundlagen mit konkreten Handlungsanweisungen für Gruppe, Außengelände und Ausflug.

1. Grundlagen: UV-Strahlung und Hitze verstehen

Vermittelt wird der Unterschied zwischen UV-A und UV-B, die Wirkung auf Haut und Augen sowie der Zusammenhang zwischen Sonnenbränden im Kindesalter und späterem Hautkrebsrisiko. Beschäftigte lernen, dass UV-Belastung nicht an der gefühlten Wärme ablesbar ist: Auch an bewölkten oder windigen Tagen kann die UV-Belastung hoch sein. Ebenso werden verstärkende Faktoren behandelt – Höhenlage, Reflexion an Wasser, Sand und hellen Belägen sowie die Mittagsstunden mit dem höchsten Sonnenstand.

2. UV-Index als Entscheidungsgrundlage

Der UV-Index wird als praxistaugliches Steuerungsinstrument eingeführt: Bedeutung der Stufen, Bezugsquellen für die tagesaktuelle Prognose und die Ableitung von Handlungsschwellen. Ab mittleren Werten sind Schatten, Kleidung und Sonnenschutzmittel angezeigt, bei hohen Werten wird der Aufenthalt im Freien in den Mittagsstunden eingeschränkt. Die Einrichtung legt fest, wer den Index prüft, wo er dokumentiert wird und wie die Information die Gruppen erreicht – etwa über eine Tafel im Eingangsbereich oder die Übergabe am Morgen.

3. Schutzmaßnahmen in der Rangfolge

Behandelt werden Verschattung des Außengeländes durch Bäume, Sonnensegel und Pergolen, die Planung von Außenzeiten in die Morgen- und späten Nachmittagsstunden, die Anpassung von Ausflugszielen sowie Pausen- und Trinkregelungen. Für Kleidung gilt: körperbedeckende, dicht gewebte Textilien, möglichst mit ausgewiesenem UV-Schutzfaktor, Kopfbedeckung mit Nackenschutz und breiter Krempe, Badebekleidung mit Ärmeln bei längeren Wasseraufenthalten. Sonnenbrillen für Kinder müssen der europäischen Norm für Sonnenbrillen entsprechen und seitlichen Schutz bieten; Billigmodelle ohne geprüften UV-Schutz sind schädlich, weil die dunkle Tönung die Pupille weitet.

4. Sonnenschutzmittel korrekt anwenden

Ein eigener Baustein widmet sich der häufigsten Fehlerquelle. Vermittelt werden: ausreichender Lichtschutzfaktor für Kinder, Auftragen etwa 20 bis 30 Minuten vor dem Hinausgehen, die realistische Menge – erwachsene Personen benötigen für den ganzen Körper rund 30 Milliliter, in der Praxis wird meist deutlich zu wenig aufgetragen –, das Nachcremen nach Schwitzen, Abtrocknen und Wasserkontakt sowie die typischen „Sonnenterrassen" Ohren, Nase, Nacken, Fußrücken und Scheitel. Klargestellt wird, dass Sonnenschutzmittel die Aufenthaltsdauer nicht beliebig verlängern und nur die letzte Stufe der Schutzkette sind. Organisatorisch werden Zuständigkeiten, Einverständnis der Personensorgeberechtigten, Umgang mit Unverträglichkeiten, Kennzeichnung individueller Produkte und Haltbarkeit angeschnitten. Für Säuglinge im ersten Lebensjahr gilt der Grundsatz: direkte Sonne vermeiden statt eincremen.

5. Trinken, Ernährung und Beobachtung

Behandelt werden Trinkangebote in kurzen Intervallen, geeignete Getränke, das Erkennen von Kindern mit erhöhtem Risiko sowie die Beobachtung von Verhaltensänderungen wie Quengeligkeit, Blässe, Kopfschmerz oder auffälliger Müdigkeit.

6. Erste Hilfe bei Sonnenbrand, Sonnenstich und Hitzschlag

Der Notfallteil unterscheidet klar zwischen den Krankheitsbildern: Sonnenbrand mit Rötung und Schmerz, Sonnenstich mit hochrotem, heißem Kopf, Kopfschmerzen, Nackensteife und Übelkeit, Hitzeerschöpfung mit blasser, feuchter Haut, Schwäche und Schwindel sowie Hitzschlag mit Bewusstseinsstörung und stark erhöhter Körpertemperatur als lebensbedrohlicher Notfall. Vermittelt werden die jeweils richtigen Sofortmaßnahmen – Schatten, Lagerung, Kühlung, Flüssigkeit bei wachen Personen – sowie die eindeutigen Kriterien für den Notruf 112. Als Aushang und Nachschlagewerk werden die DGUV Information 204-037 „Erste Hilfe Karte: Akute Hitzeerkrankungen" und für Kindernotfälle die DGUV Information 204-039 „Erste Hilfe Kindernotfälle" herangezogen. Abschließend wird die Dokumentation im Verbandbuch bzw. mit dem Meldeblock nach DGUV Information 204-021 geübt.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung für Jugendhilfeeinrichtungen sollte mindestens die folgenden Einwirkungen erfassen.

Typische Gefährdungen

  • Akute UV-Schäden: Sonnenbrand bei Kindern und Beschäftigten, Bindehaut- und Hornhautentzündung durch ungeschützte Augen, insbesondere an Wasser und hellen Flächen.
  • Chronische UV-Schäden: vorzeitige Hautalterung, aktinische Keratosen und helle Hautkrebsformen bei langjähriger Außentätigkeit. Bei Beschäftigten kann dies berufskrankheitenrechtlich relevant werden.
  • Hitzebedingte Störungen: Sonnenstich, Hitzekrämpfe, Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Kreislaufkollaps, Dehydratation.
  • Leistungs- und Aufsichtsrisiken: Hitze mindert Konzentration und Reaktionsvermögen – ein unmittelbares Aufsichtsrisiko, etwa an Gewässern, im Straßenverkehr oder auf Ausflügen.
  • Kontaktverbrennungen: aufgeheizte Metallrutschen, Klettergerüste, Sitzbänke, Sandflächen und Fahrzeugoberflächen.
  • Fahrzeuge: in geparkten Bussen und Pkw steigt die Innentemperatur binnen Minuten auf lebensgefährliche Werte.
  • Wechselwirkungen: Medikamente mit fotosensibilisierender Wirkung, Vorerkrankungen, sehr heller Hauttyp, Nahrungs- und Flüssigkeitsmangel.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Technisch: dauerhafte Verschattung des Außengeländes durch Baumbestand, Sonnensegel, Markisen und überdachte Spielbereiche; außenliegender Sonnenschutz und Nachtlüftung für Gruppenräume; Trinkwasserspender; hitzearme Materialien bei Neuanschaffung von Spielgeräten.

Organisatorisch: verbindliche Sommerregelung mit Auslöseschwellen; Verlagerung von Außenaktivitäten aus den Mittagsstunden; Anpassung von Ausflügen und Sportangeboten; feste Trink- und Pausenintervalle; Zuständigkeit für die tägliche UV- und Wetterprüfung; Elterninformation zu Kleidung und Eigencreme; Aushang der Erste-Hilfe-Hinweise; ausreichende Zahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern; Unterweisung neuer Kräfte und Aushilfen vor der ersten Sommersaison.

Personenbezogen: UV-Schutzkleidung und Kopfbedeckung für Kinder wie Personal, geprüfte Sonnenbrillen, Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor in ausreichender Menge, arbeitsmedizinische Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG für dauerhaft im Freien Tätige. Fachliche Orientierung bietet die DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne".

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII, insbesondere an:

  • Kindertageseinrichtungen, Krippen, Horte und Kindertagespflege
  • Stationäre Wohngruppen, Heimerziehung und Inobhutnahmestellen
  • Erziehungsstellen, sozialpädagogische Familienhilfe und ambulante Hilfen
  • Offene Kinder- und Jugendarbeit, Jugendzentren, Ferienfreizeiten und Zeltlager
  • Schulsozialarbeit, Ganztagsbetreuung und Nachmittagsangebote
  • Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Eingeschlossen sind ausdrücklich auch hauswirtschaftliche Kräfte, Hausmeister- und Gartendienste, Fahrdienste, Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende sowie Freiwilligendienstleistende und ehrenamtliche Begleitpersonen bei Freizeiten. Besonderheiten ergeben sich für Einrichtungen mit intensiver Außenpädagogik – Wald- und Naturgruppen, Zeltlager, Reit- und Erlebnispädagogik –, weil dort Verschattung baulich kaum herstellbar ist und Organisation sowie persönlicher Schutz umso mehr Gewicht bekommen. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt zusätzlich das JArbSchG, für schwangere und stillende Beschäftigte das MuSchG.

📅 Intervalle & Dokumentation

Intervall: Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Für Beschäftigte unter 18 Jahren ist nach JArbSchG ein halbjährlicher Turnus vorgesehen. Beim Thema Sonnen- und Hitzeschutz hat sich zusätzlich eine saisonale Auffrischung im Frühjahr bewährt, damit die Inhalte zu Beginn der UV-starken Monate präsent sind. Anlassbezogen ist erneut zu unterweisen bei neuen Beschäftigten und Aushilfen, vor Ferienfreizeiten, nach Umbau oder Veränderung des Außengeländes, nach einem Hitze- oder Sonnenstichereignis sowie bei Änderung der Gefährdungsbeurteilung oder der einrichtungsinternen Sommerregelung.

Dokumentation: Zu erfassen sind Datum, Dauer, Inhalte, Name der unterweisenden Person, Teilnehmendenliste mit Unterschrift oder revisionssicherer elektronischer Bestätigung sowie die verwendeten Unterlagen. Bei Online-Unterweisungen sollte zusätzlich eine Verständniskontrolle protokolliert werden. Die Gefährdungsbeurteilung und die abgeleiteten Maßnahmen sind nach § 6 ArbSchG gesondert zu dokumentieren.

Aufbewahrung: Unterweisungsnachweise sollten mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus aufbewahrt werden, da sie im Streit- oder Schadensfall als Entlastungsnachweis dienen; als praktikabler Richtwert gelten mindestens fünf Jahre, bei Unterlagen mit möglichem Bezug zu späteren Berufskrankheitsverfahren deutlich länger. Erste-Hilfe-Leistungen sind im Verbandbuch oder mit einem Meldeblock nach DGUV Information 204-021 zu dokumentieren und mindestens fünf Jahre vertraulich aufzubewahren.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Sind Tätigkeiten im Freien – Außengelände, Ausflüge, Freizeiten, Garten- und Fahrdienste – in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gesondert erfasst und die Maßnahmen dokumentiert?
  • Existiert eine schriftliche Sommer- und Hitzeregelung mit verbindlichen Auslöseschwellen für Außenzeiten, Mittagspause und Ausflugsplanung?
  • Ist geregelt, wer täglich UV-Index und Wetterlage prüft und wie die Information alle Gruppen erreicht?
  • Bietet das Außengelände in den Mittagsstunden ausreichend Schatten für alle betreuten Kinder gleichzeitig?
  • Stehen UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckungen, geprüfte Sonnenbrillen und Sonnenschutzmittel in ausreichender Menge zur Verfügung – auch für das Personal und auf Kosten des Trägers?
  • Ist die Anwendung von Sonnenschutzmitteln geregelt: Zuständigkeit, Einverständnis der Personensorgeberechtigten, Zeitpunkt, Menge, Nachcremen, Unverträglichkeiten, Haltbarkeit?
  • Ist Trinkwasser jederzeit frei zugänglich und sind feste Trinkintervalle im Tagesablauf verankert?
  • Kennen alle Beschäftigten die Unterscheidung von Sonnenbrand, Sonnenstich, Hitzeerschöpfung und Hitzschlag sowie die Kriterien für den Notruf 112?
  • Hängen Erste-Hilfe-Hinweise zu akuten Hitzeerkrankungen sichtbar aus und ist die Zahl der Ersthelferinnen und Ersthelfer ausreichend?
  • Liegen aktuelle, unterschriebene Unterweisungsnachweise für alle Beschäftigten einschließlich Aushilfen, Praktikanten und Freiwilligendienstleistenden vor?

⚠️ Häufige Fehler

Sonnenschutz wird dem Wetterempfinden überlassen

Ohne verbindliche Schwellenwerte entscheidet jede Fachkraft anders, ob und wie lange draußen gespielt wird. Das führt zu ungleichem Schutzniveau innerhalb derselben Einrichtung und macht die Aufsichtsführung im Schadensfall angreifbar. Abhilfe schafft eine schriftliche Sommerregelung mit klaren Auslösekriterien.

Zu wenig und zu spät eingecremt

Der häufigste Anwendungsfehler ist eine zu geringe Auftragsmenge – oft nur ein Bruchteil der Menge, auf der der ausgewiesene Lichtschutzfaktor beruht. Ebenso verbreitet: Eincremen erst draußen statt rund 20 bis 30 Minuten vorher, kein Nachcremen nach Wasserkontakt und Abtrocknen, vergessene Ohren, Nacken, Fußrücken und Scheitel.

Sonnenschutzmittel als Freibrief

Creme wird als Erlaubnis missverstanden, länger in der prallen Sonne zu bleiben. Tatsächlich steht sie am Ende der Schutzkette: Schatten und Kleidung wirken zuverlässiger. Wer die Aufenthaltsdauer allein am Lichtschutzfaktor bemisst, erhöht die UV-Gesamtdosis.

Das Personal wird vergessen

Sonnenschutz wird als Kinderthema geführt, während Fachkräfte stundenlang ungeschützt Aufsicht führen. Die Beschaffung von Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmitteln für Beschäftigte ist jedoch Arbeitgeberpflicht und darf nicht privat organisiert werden.

Ungeprüfte Sonnenbrillen für Kinder

Getönte Brillen ohne nachgewiesenen UV-Schutz sind schlechter als keine Brille, weil sich die Pupille hinter dem dunklen Glas weitet und mehr UV-Strahlung ins Auge gelangt. Nur normkonforme Modelle mit vollständigem UV-Schutz und seitlicher Abdeckung sind geeignet.

Fehlende oder lückenhafte Dokumentation

Die Unterweisung findet mündlich in der Teamsitzung statt, aber es existiert kein Nachweis mit Datum, Inhalt und Unterschriften. Aushilfen, Praktikanten und Ehrenamtliche bei Ferienfreizeiten fehlen regelmäßig ganz. Damit ist die Pflicht aus § 12 ArbSchG im Ernstfall nicht belegbar.

ℹ️ Sonderfälle

Säuglinge und Kleinkinder

Kinder im ersten Lebensjahr gehören nicht in die direkte Sonne. Ihre Haut ist besonders dünn und der Eigenschutz gering; Sonnenschutzmittel sollten in diesem Alter nur ausnahmsweise und kleinflächig eingesetzt werden. Vorrang haben Schatten, Kinderwagenverdeck mit ausreichender Luftzirkulation und bedeckende, leichte Kleidung. Abdeckungen, die den Kinderwagen luftdicht verschließen, sind wegen des Hitzestaus ungeeignet.

Kinder mit hellem Hauttyp, Vorerkrankungen oder Medikation

Sehr helle Haut, Sonnenallergie, Neurodermitis oder fotosensibilisierende Medikamente erhöhen das Risiko erheblich. Solche Besonderheiten sind bei der Aufnahme abzufragen, mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen und im Gruppenteam bekannt zu machen.

Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder Kommunikationseinschränkung

Wer Durst, Unwohlsein oder Überhitzung nicht selbst mitteilen kann, benötigt engmaschige Beobachtung und aktive Trinkangebote. Gleiches gilt bei eingeschränkter Mobilität sowie bei Rollstuhlnutzung, da Sitzflächen und Metallteile stark aufheizen können.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Für sie ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG anlassbezogen zu aktualisieren. Tätigkeiten mit unverantwortbarer Gefährdung durch Hitze sind nach § 11 MuSchG unzulässig; in der Regel genügen jedoch Umgestaltungen wie schattige Aufsichtsbereiche, verkürzte Außenzeiten und zusätzliche Pausen.

Jugendliche Beschäftigte, Praktikanten und Ehrenamtliche

Für unter 18-jährige Beschäftigte gilt zusätzlich das JArbSchG mit kürzeren Unterweisungsintervallen. Ehrenamtliche Begleitpersonen bei Ferienfreizeiten sind vor Fahrtantritt in die Sommerregelung und die Notfallabläufe einzuweisen.

💬 Häufige Fragen

Ist eine gesonderte Unterweisung zu Sonnen- und Hitzeschutz gesetzlich vorgeschrieben?

Das Arbeitsschutzgesetz nennt kein eigenes Thema „Sonnenschutz". Die Pflicht ergibt sich mittelbar: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine relevante UV- oder Hitzebelastung bei Tätigkeiten im Freien – was in der Jugendhilfe regelmäßig der Fall ist –, dann ist hierzu nach § 12 ArbSchG zu unterweisen. Wer das Thema auslässt, hat eine Lücke in der Unterweisung.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Mindestens einmal jährlich, bei Beschäftigten unter 18 Jahren halbjährlich, zusätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit und bei wesentlichen Änderungen. Für dieses Thema empfiehlt sich eine Auffrischung im Frühjahr vor Beginn der sonnenintensiven Monate.

Darf pädagogisches Personal Kinder eincremen?

Ja, sofern das Einverständnis der Personensorgeberechtigten vorliegt und die Einrichtung geregelt hat, welche Produkte verwendet werden und wie mit Unverträglichkeiten umgegangen wird. Praktikabel ist eine Kombination: Erstauftrag zu Hause durch die Eltern, Nachcremen in der Einrichtung. Die Regelung gehört schriftlich in die Aufnahmeunterlagen.

Muss der Arbeitgeber Sonnenschutzmittel für Beschäftigte bezahlen?

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine relevante UV-Belastung bei der Arbeit im Freien, sind die erforderlichen Schutzmittel vom Arbeitgeber bereitzustellen. Nach § 3 ArbSchG dürfen Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Das gilt auch für UV-Schutzkleidung und Kopfbedeckungen.

Ab welchem UV-Index sind Maßnahmen erforderlich?

Als Orientierung gilt: Ab mittleren Werten sind Schatten, bedeckende Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel angezeigt; bei hohen und sehr hohen Werten sollte der Aufenthalt im Freien in den Mittagsstunden deutlich eingeschränkt werden. Die konkreten Schwellen legt die Einrichtung in ihrer Sommerregelung fest, damit die Entscheidung nicht situativ getroffen werden muss.

Wie unterscheide ich Sonnenstich und Hitzschlag?

Beim Sonnenstich ist typischerweise der Kopf hochrot und heiß, es bestehen Kopfschmerzen, Nackensteife und Übelkeit, während die übrige Haut normal wirkt. Der Hitzschlag ist ein lebensbedrohlicher Notfall des gesamten Wärmehaushalts mit stark erhöhter Körpertemperatur, Verwirrtheit oder Bewusstseinsstörung. Bei Bewusstseinsstörung, Krampfanfall oder anhaltendem Erbrechen ist unverzüglich der Notruf 112 abzusetzen und mit der Kühlung zu beginnen.

Gilt die Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung auch für Sonnenlicht?

Nein. Die OStrV betrifft ausschließlich künstliche optische Strahlung. Für natürliche UV-Strahlung ergeben sich die Pflichten unmittelbar aus dem Arbeitsschutzgesetz, insbesondere aus den §§ 3, 4, 5 und 12 ArbSchG.

Reicht eine Online-Unterweisung aus?

Ja, sofern sie arbeitsplatzbezogen und verständlich ist, eine Verständniskontrolle enthält und für Rückfragen eine fachkundige Ansprechperson zur Verfügung steht. Ergänzend sollten einrichtungsspezifische Punkte wie Schattenlage des eigenen Außengeländes und die interne Sommerregelung vor Ort besprochen und mitdokumentiert werden.

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Mit der Online-Unterweisung UWC 7131 schulen Sie Ihr gesamtes Team zum Sonnen- und Hitzeschutz orts- und zeitunabhängig – ohne Terminfindung und ohne Ausfall im Gruppendienst. Inhalte, Verständniskontrolle und Nachweis sind aufeinander abgestimmt, sodass die Dokumentation nach § 12 ArbSchG revisionssicher und jederzeit abrufbar vorliegt. Erinnerungsfunktionen sorgen dafür, dass die Auffrischung rechtzeitig vor der Sommersaison erfolgt.