⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz als Grundlage
Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, ihre Wirksamkeit zu prüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Sommerliche Hitzeperioden sind eine solche veränderte Gegebenheit. § 4 ArbSchG gibt die allgemeinen Grundsätze vor, insbesondere die Bekämpfung der Gefahren an ihrer Quelle und den Vorrang kollektiver vor individuellen Schutzmaßnahmen. § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und nennt dabei ausdrücklich physikalische Einwirkungen – dazu zählen sowohl die optische Strahlung der Sonne als auch das Klima am Arbeitsplatz. Die Ergebnisse sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.
Die Pflicht zur Unterweisung folgt aus § 12 ArbSchG: Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen, und zwar bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie in regelmäßiger Wiederholung. § 10 ArbSchG verpflichtet zu Maßnahmen der Ersten Hilfe, § 11 ArbSchG eröffnet Beschäftigten den Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge – bei dauerhafter Tätigkeit im Freien ein sinnvolles Angebot. Die Beschäftigten selbst haben nach § 15 ArbSchG für ihre eigene Sicherheit zu sorgen und die bereitgestellten Schutzmittel bestimmungsgemäß zu verwenden. Ergänzend regelt § 618 BGB die zivilrechtliche Pflicht des Dienstberechtigten zu Schutzmaßnahmen.
Weitere einschlägige Regelwerke
Die ArbStättV stellt Anforderungen an Arbeitsräume und deren Raumtemperatur; für Innenräume in Hitzeperioden ist sie der maßgebliche Bezugspunkt. Die PSA-Benutzungsverordnung greift, soweit Schutzkleidung, Kopf- und Augenschutz als persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden. Zu beachten ist eine häufige Fehlannahme: Die OStrV regelt ausschließlich künstliche optische Strahlung und ist auf natürliche Sonnenstrahlung nicht anwendbar; die Pflichten ergeben sich hier unmittelbar aus dem ArbSchG. Für Beschäftigte unter 18 Jahren – etwa Auszubildende oder Praktikantinnen und Praktikanten – gilt zusätzlich das JArbSchG, für schwangere und stillende Beschäftigte das MuSchG, dessen § 10 eine anlassbezogene Beurteilung der Arbeitsbedingungen und § 11 Beschränkungen bei unverantwortbarer Gefährdung durch Hitze und Strahlung vorsieht.
Aus dem Fachrecht flankieren § 1 SGB VIII (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung) und § 79a SGB VIII (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) die Anforderung, Schutzkonzepte einschließlich Gesundheitsschutz schriftlich zu verankern. Das SGB VII begründet den Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte wie für betreute Kinder in Tageseinrichtungen. Als untergesetzliche Handlungshilfen stehen die DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne", die DGUV Information 204-037 „Erste Hilfe Karte: Akute Hitzeerkrankungen" sowie für den Kindernotfall die DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen" und die DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" zur Verfügung.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 203-085 - Arbeiten unter der Sonne · Ausgabe 2025.05
- DGUV Information 204-037 - Erste Hilfe Karte: Akute Hitzeerkrankungen · Ausgabe 2016.04
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.