⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen
Nach § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach regelmäßig. Grundlage dafür ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG, die ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit einbezieht. Umgang mit sexualisierter Gewalt in der Gruppe ist eine solche Belastung. § 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen; § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Aus § 4 ArbSchG folgt der Vorrang der Gefahrenvermeidung an der Quelle gegenüber individuellen Schutzmaßnahmen. Beschäftigte selbst sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer zu sorgen, und nach § 16 ArbSchG, erkannte Gefahren unverzüglich zu melden. § 13 ArbSchG regelt, wer neben dem Arbeitgeber verantwortlich ist – für Einrichtungsleitungen und Gruppenleitungen ein zentraler Punkt bei der Aufgabenübertragung nach § 7 ArbSchG.
Kinder- und jugendhilferechtliche Grundlagen
Das SGB VIII begründet den Schutzauftrag der Einrichtung. § 1 SGB VIII verankert das Recht junger Menschen auf Förderung und Schutz vor Gefahren für ihr Wohl. § 8 SGB VIII regelt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8b SGB VIII den Anspruch von Fachkräften auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung. § 79a SGB VIII verpflichtet Träger zur Qualitätsentwicklung einschließlich der Sicherung der Rechte junger Menschen und ihres Schutzes vor Gewalt. Der Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII ist zu beachten, wenn Informationen weitergegeben werden. Das KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) regelt die Beratungs- und Übermittlungsbefugnisse von Berufsgeheimnisträgern.
Strafrechtliche Einordnung
Für die Bewertung eines Vorfalls sind unter anderem § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung), § 182 StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen), § 184i StGB (Sexuelle Belästigung) und § 176a StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt) relevant. Für Fachkräfte selbst gilt § 174c StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses). Zu beachten ist außerdem § 10 StGB mit den Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende: Bei minderjährigen Beteiligten ist eine strafrechtliche Bewertung nicht mit der pädagogischen Einschätzung gleichzusetzen. Ergänzend gilt für Beschäftigte das AGG, das den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz regelt.
Zugrunde liegende Regelwerke
- KKG - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
- SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.