⚖️ Rechtliche Grundlagen
Völker- und verfassungsrechtlicher Rahmen
Die UN-Kinderrechtskonvention ist in Deutschland geltendes Recht und formuliert die Leitgedanken, an denen sich jede Entscheidung messen lassen muss: Vorrang des Kindeswohls, Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung, Recht auf Förderung sowie das Recht, in allen betreffenden Angelegenheiten gehört und beteiligt zu werden. Das Grundgesetz ergänzt dies um die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, den Schutz der Privatsphäre und das Elternrecht mit dem staatlichen Wächteramt.
Sozialgesetzbuch VIII
Kernnorm ist das SGB VIII. § 1 SGB VIII benennt das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. § 27 SGB VIII begründet den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, aus dem die Heimerziehung als Leistungsform folgt. § 8 SGB VIII verankert die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie ihr Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung beraten zu lassen. § 8b SGB VIII regelt den Anspruch von Fachkräften auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. § 42 SGB VIII ordnet die Inobhutnahme und die damit verbundenen Rechte, § 42a SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher. § 65 SGB VIII schützt anvertraute Sozialdaten und ist die Grundlage für den vertraulichen Umgang mit dem, was junge Menschen ihren Bezugsbetreuungen erzählen. § 79a SGB VIII verpflichtet die Träger zur Qualitätsentwicklung, wozu ausdrücklich Grundsätze zur Sicherung der Rechte junger Menschen gehören. Die Betriebserlaubnis für Einrichtungen setzt nach dem SGB VIII voraus, dass geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung vorgesehen sind.
Zivil-, Straf- und Arbeitsschutzrecht
Das BGB regelt die elterliche Sorge, ihre Übertragung auf Vormund oder Pfleger, die Alltagssorge der Einrichtung sowie das Recht auf gewaltfreie Erziehung: Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung bedarf nach dem BGB der familiengerichtlichen Genehmigung. Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) regelt Beratung und Befugnisse bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung. Das StGB zieht die absolute Grenze, insbesondere über § 176 StGB und die nachfolgenden Vorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern. Für die Unterweisung der Beschäftigten selbst gilt das ArbSchG, insbesondere § 12 ArbSchG.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.