⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrecht
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Träger muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, auf ihre Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen. Der fortschreitende Krankheitsverlauf ist eine solche fortlaufende Veränderung.
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefährdungen sind an der Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber Gestaltung von Arbeit, Organisation und Umgebung.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung, ausdrücklich einschließlich psychischer Belastungen bei der Arbeit – der zentrale Anknüpfungspunkt für Gewalterfahrungen und emotionale Dauerbelastung in der Betreuung.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation der Beurteilungsergebnisse, festgelegten Maßnahmen und ihrer Überprüfung.
- § 9 ArbSchG – Besondere Gefahren: Bei Bereichen mit erhöhter Gefährdung ist sicherzustellen, dass nur eingewiesene Beschäftigte tätig werden.
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Grundlage für Alarmierungsketten bei Krampfanfällen, Stürzen und Eskalationen.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: ausreichende und angemessene Unterweisung bei Einstellung, bei Veränderung des Aufgabenbereichs sowie regelmäßig wiederkehrend.
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte haben für ihre eigene Sicherheit und die anderer Personen zu sorgen und Weisungen zu befolgen.
- § 11 ArbSchG in Verbindung mit der ArbMedVV regelt die arbeitsmedizinische Vorsorge, die nach belastenden Ereignissen als Wunschvorsorge angeboten werden sollte.
Ergänzend gelten das ASiG für die Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, das SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung einschließlich der Anerkennung von Gewaltereignissen als Arbeitsunfall sowie die ArbStättV für die räumliche Gestaltung, etwa Fluchtwege aus Betreuungsräumen.
Kinder- und Jugendhilferecht
Aus dem SGB VIII sind einschlägig: § 1 (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe), § 8 (Beteiligung von Kindern und Jugendlichen), § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung), § 9 (Grundrichtung der Erziehung), § 27 (Hilfe zur Erziehung), § 35a (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung), § 41 (Hilfe für junge Volljährige – wichtig, weil der Krankheitsverlauf über die Volljährigkeit hinausreicht), § 65 (besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, relevant für Biografiedokumente) und § 79a (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, Grundlage für Gewaltschutz- und Handlungskonzepte). Das KKG regelt Kooperation und Information im Kinderschutz.
Strafrechtlich sind Fachkräfte Garanten: § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) und § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) markieren die Grenze, jenseits derer festhaltende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen strafbar werden. Für Erste-Hilfe-Organisation in Betreuungseinrichtungen bietet die DGUV Information 204-008 – Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder praxisnahe Hinweise; allgemeine Verhaltensregeln fasst die DGUV Information 204-036 – Erste Hilfe Karte: Allgemeine Verhaltensregeln zusammen.