⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrechtliche Verankerung
Nach § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderung des Aufgabenbereichs und danach regelmäßig. Der Umgang mit Kindern mit auffälligem Verhalten gehört in der Jugendhilfe zum tätigkeitsspezifischen Gefährdungsprofil: Er ist eine anerkannte Quelle psychischer Belastung und kann in Eskalationssituationen auch körperliche Gefährdungen auslösen.
Grundlage jeder Unterweisung ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Diese hat ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit einzubeziehen. Die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. § 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auf Wirksamkeit zu prüfen; § 4 ArbSchG gibt dabei die allgemeinen Grundsätze vor, insbesondere die Bekämpfung der Gefahren an der Quelle. Beschäftigte sind ihrerseits nach § 15 ArbSchG verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie die anderer Sorge zu tragen, und haben nach § 16 ArbSchG erkannte Gefahren zu melden. Umgekehrt räumt § 17 ArbSchG den Beschäftigten das Recht ein, dem Arbeitgeber Vorschläge zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterbreiten. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, die solche Themen fachlich begleitet, regeln das ASiG sowie die DGUV Vorschrift 2, konkretisiert durch die DGUV Regel 100-002.
Fachrechtliche Verankerung
Das SGB VIII bestimmt den inhaltlichen Auftrag. § 1 SGB VIII verankert das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit. § 27 SGB VIII regelt die Hilfe zur Erziehung, § 35a SGB VIII die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung – die für AD(H)S praxisrelevanteste Norm, da eine Teilhabebeeinträchtigung hier den Zugang zu Hilfen eröffnen kann. § 8 SGB VIII sichert die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen, § 79a SGB VIII verpflichtet Träger zur Qualitätsentwicklung – wozu die Fortbildung der Fachkräfte zählt. Für den Umgang mit anvertrauten Informationen gilt der besondere Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung greifen zusätzlich § 8b SGB VIII sowie das KKG.
Ergänzend nennt § 26 SGB V die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, in deren Rahmen Entwicklungsauffälligkeiten häufig erstmals ärztlich aufgegriffen werden. Benachteiligungsverbote im Hinblick auf Behinderung ergeben sich aus dem AGG.