⚖️ Rechtliche Grundlagen
Leistungsrechtliche Grundlagen
Maßgeblich ist § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer). Die Vorschrift beschreibt die Aufgabe, das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds zu unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung zu fördern. Eingebettet ist sie in § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung), der Anspruchsvoraussetzungen und Hilfeplanung regelt. Für junge Volljährige ist § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) einschlägig.
Ergänzend sind zu beachten: § 1 SGB VIII (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe) als Leitnorm, § 8 SGB VIII zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8b SGB VIII zur fachlichen Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 SGB VIII zur Grundrichtung der Erziehung sowie § 65 SGB VIII, der den besonderen Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe regelt und die Weitergabe anvertrauter Daten eng begrenzt. Für Trägerorganisation und Fachkräfteentwicklung ist § 79a SGB VIII (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) einschlägig. Zuständigkeitsfragen richten sich nach § 86 SGB VIII. Das KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) regelt die Zusammenarbeit der Akteure im Kinderschutz.
Für Abgrenzungen zu benachbarten Hilfeformen sind § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe), § 32 SGB VIII (Erziehung in einer Tagesgruppe) und § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung) relevant. Im Kontext der Betreuungshilfe im jugendstrafrechtlichen Zusammenhang berührt die Tätigkeit die Bewährungshilfe nach § 56d StGB. Fachkräfte in Betreuungsverhältnissen unterliegen zudem dem besonderen Schutzrahmen des § 174c StGB (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses); die allgemeine Hilfeleistungspflicht folgt aus § 323c StGB.
Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen
Die Unterweisungspflicht selbst ergibt sich aus § 12 ArbSchG. Sie setzt eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG voraus, die ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit einschließt; die Dokumentationspflicht folgt aus § 6 ArbSchG. Die Grundpflichten des Arbeitgebers regelt § 3 ArbSchG, die Rangfolge der Maßnahmen § 4 ArbSchG, Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen § 10 ArbSchG, die arbeitsmedizinische Vorsorge § 11 ArbSchG. Die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten stehen in § 15 ArbSchG. Im Unfallversicherungsrecht sind § 21 SGB VII (Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten) und § 193 SGB VII (Anzeige eines Versicherungsfalls) zu beachten. Für Erste-Hilfe-Organisation und Schulung geben die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ und – bei Kontakten mit Kindern – die DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ praktische Orientierung.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.