⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 4 ArbSchG gibt die allgemeinen Grundsätze vor, insbesondere die Bekämpfung der Gefahren an ihrer Quelle und den Vorrang kollektiver Schutzmaßnahmen. § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen; elektrische Gefährdungen sind dabei ausdrücklich einzubeziehen. § 6 ArbSchG regelt die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Die eigentliche Unterweisungspflicht steht in § 12 ArbSchG: ausreichend und angemessen, bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel und danach regelmäßig zu wiederholen. Ergänzend regeln § 10 ArbSchG die Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen, § 7 ArbSchG die Übertragung von Aufgaben auf befähigte Personen und § 15 ArbSchG die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten, etwa die Pflicht, Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.
Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Arbeitgeber, elektrische Arbeitsmittel sicher bereitzustellen, Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen und die Beschäftigten anhand von Betriebsanweisungen zu unterweisen. Konkretisiert wird dies durch die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen) sowie die TRBS 2131 (Elektrische Gefährdungen), die die Schutzziele gegen direktes und indirektes Berühren, Störlichtbögen und elektrostatische Aufladungen beschreibt.
Unfallversicherung und Fachinformationen
Grundlage der Prävention ist das SGB VII. Praxisnahe Hilfestellungen bieten die DGUV Information 203-071 (Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer), die DGUV Information 203-001 (Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen), die DGUV Information 203-004 (Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung). Für den Notfall sind die DGUV Information 204-008 (Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder) und die DGUV Information 204-036 (Erste Hilfe Karte: Allgemeine Verhaltensregeln) einschlägig. Für den Schutzauftrag gegenüber den betreuten jungen Menschen sind zusätzlich das SGB VIII – etwa die Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII – und bei beschäftigten Jugendlichen das Jugendarbeitsschutzgesetz mit § 22 JArbSchG (Gefährliche Arbeiten) und § 29 JArbSchG (Unterweisung über Gefahren) zu beachten.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 203-053 - Gefahren des elektrischen Stroms (Plakat) · Ausgabe 2012.03
- DGUV Vorschrift 3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel · Ausgabe 1979.04 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.