Unterweisung Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche

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UWC-Nr. 7135 15 Min Lerndauer Neu

Wo viele Kinder täglich eng zusammenkommen, verbreiten sich Krankheitserreger schneller als anderswo. Gemeinsam genutzte Spielsachen, Körperkontakt beim Spielen, gemeinsame Mahlzeiten und Sanitärbereiche sowie ein noch nicht vollständig ausgereiftes Immunsystem machen Kindertageseinrichtungen, Schulen, Horte, Heime und Ferienlager zu Orten mit besonderem Infektionsrisiko. Ein einzelner Norovirus-Ausbruch legt binnen weniger Tage eine ganze Gruppe lahm, ein nicht erkannter Masernfall zieht umfangreiche Ermittlungen des Gesundheitsamtes nach sich.

Der Gesetzgeber hat auf diese Besonderheit reagiert: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält mit den §§ 33, 34 und 36 einen eigenen Regelungsblock für Gemeinschaftseinrichtungen. Er verpflichtet Träger und Leitungen zu Belehrungen, Meldungen und Hygieneplänen und regelt, wann erkrankte Kinder und Beschäftigte die Einrichtung nicht betreten dürfen. Parallel dazu greift der Arbeitsschutz: Beschäftigte sind selbst gefährdet, ihre Tätigkeit fällt unter die Biostoffverordnung, und der Arbeitgeber schuldet ihnen Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge.

Diese Unterweisung führt beide Stränge zusammen. Sie vermittelt pädagogischen Fachkräften, Leitungen, Hauswirtschafts- und Reinigungspersonal sowie Betreuenden in der Ferienfreizeit, welche Krankheiten meldepflichtig sind, wie die Meldekette an Leitung und Gesundheitsamt funktioniert, welche Wiederzulassungsfristen gelten und mit welchen alltagstauglichen Hygienemaßnahmen sich Übertragungsketten wirksam unterbrechen lassen. Sie schafft damit Handlungssicherheit für den Moment, in dem morgens ein Kind mit Ausschlag oder Durchfall gebracht wird.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Unterweisung stützt sich auf zwei rechtliche Säulen: das Infektionsschutzrecht mit Blick auf die betreuten Kinder und das Arbeitsschutzrecht mit Blick auf die Beschäftigten.

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • § 33 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen: definiert den Anwendungsbereich. Erfasst sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden – insbesondere Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime sowie Ferienlager. Wer die Definition erfüllt, unterliegt den Folgeparagrafen vollständig.
  • § 34 IfSG – Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes: das Herzstück. Die Norm benennt die Krankheiten und Erregernachweise, bei denen betreute Personen und Beschäftigte die Einrichtung nicht betreten und an Veranstaltungen nicht teilnehmen dürfen, regelt die Mitwirkungspflichten der Sorgeberechtigten, die Benachrichtigungspflicht der Leitung gegenüber dem Gesundheitsamt und die Belehrung von Personal und Eltern.
  • § 36 IfSG – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen: verpflichtet Gemeinschaftseinrichtungen zur Erstellung innerbetrieblicher Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan und unterstellt sie der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
  • Flankierend relevant: § 6 IfSG (meldepflichtige Krankheiten) und § 7 IfSG (meldepflichtige Erregernachweise) für die ärztliche und labormedizinische Meldeschiene, § 18 IfSG für behördlich angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung von Krätzmilben und Kopfläusen sowie § 20 IfSG zu Schutzimpfungen, der auch die Nachweispflicht zum Masernschutz vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung trägt.

Arbeitsschutzrecht

  • § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 6 ArbSchG deren Dokumentation.
  • § 12 ArbSchG begründet die Pflicht zur Unterweisung – bei Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig.
  • § 11 ArbSchG und die ArbMedVV regeln die arbeitsmedizinische Vorsorge; für Tätigkeiten mit Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen ist Pflichtvorsorge bzw. Angebotsvorsorge je nach Gefährdungslage vorzusehen.
  • Die BioStoffV ist einschlägig, weil bei der Betreuung von Kindern nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausgeübt werden; sie fordert Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Betriebsanweisung und Unterweisung.
  • § 15 ArbSchG verpflichtet Beschäftigte, für ihre eigene Sicherheit und die anderer Personen zu sorgen – hier etwa durch konsequente Händehygiene.
  • Für werdende und stillende Mütter greift das MuSchG mit eigenen Schutzvorgaben bei Infektionsgefährdung; für unter 18-jährige Auszubildende und Praktikanten das JArbSchG.
  • Bei der Verwendung von Desinfektions- und Reinigungsmitteln sind die GefStoffV sowie die TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt) und die TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten) zu beachten.

Für den schulischen Kontext bündelt die DGUV Regel 102-601 „Branche Schule" die Präventionsanforderungen; Erste-Hilfe-Aspekte greifen die DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen" und die DGUV Information 202-059 „Erste Hilfe in Schulen" auf. Zusätzlich gelten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, insbesondere dessen Hinweise zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen, als anerkannter Stand der Wissenschaft.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Träger und Einrichtungsleitung tragen eine Doppelverantwortung: gegenüber den Beschäftigten aus dem Arbeitsschutzrecht und gegenüber den betreuten Kindern aus dem Infektionsschutzrecht. Beide Pflichtenkreise lassen sich nicht gegeneinander verrechnen.

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit der BioStoffV ist die Infektionsgefährdung tätigkeitsbezogen zu beurteilen – getrennt für Krippe, Elementarbereich, Schule, Hauswirtschaft und Reinigung. Zu betrachten sind unter anderem Wickeln und Windelentsorgung, Hilfe beim Toilettengang, Naseputzen, Umgang mit Erbrochenem, Wund- und Erste-Hilfe-Versorgung sowie Zubereitung und Ausgabe von Speisen. Das Ergebnis und die abgeleiteten Maßnahmen sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Unterweisung

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, arbeitsplatzbezogen und verständlich sein und in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Sie ist zu wiederholen, wenn sich Tätigkeiten, Verfahren oder die Gefährdungslage ändern – etwa bei einem Ausbruchsgeschehen oder neuen behördlichen Vorgaben.

Belehrung nach IfSG

Zusätzlich und unabhängig davon verlangt § 34 IfSG eine Belehrung des Personals über die Tätigkeits- und Betretungsverbote sowie die Mitwirkungspflichten – vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme und anschließend regelmäßig. Auch Sorgeberechtigte sind bei Aufnahme des Kindes über die Regelungen zu informieren. Belehrung nach IfSG und Unterweisung nach ArbSchG dürfen organisatorisch zusammengelegt, müssen aber inhaltlich beide vollständig abgedeckt und nachweisbar sein.

Hygieneplan und Organisation

Nach § 36 IfSG ist ein einrichtungsspezifischer Hygieneplan zu erstellen, aktuell zu halten und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Weiter schuldet der Arbeitgeber die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung nach PSA-BV, die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV einschließlich des Impfangebots sowie eine klare Aufgabenübertragung nach § 7 ArbSchG, damit im Ernstfall feststeht, wer meldet und wer entscheidet.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung ist so aufgebaut, dass sie den typischen Ablauf eines Infektionsfalls in der Einrichtung nachzeichnet – vom ersten Verdacht bis zur Wiederzulassung.

1. Grundlagen: Wie Erreger sich verbreiten

Vermittelt werden die Übertragungswege und ihre Bedeutung im Einrichtungsalltag: Tröpfchen- und aerogene Übertragung beim Husten, Niesen und Sprechen (Masern, Windpocken, Keuchhusten, Influenza), fäkal-orale Übertragung über Hände, Flächen und Lebensmittel (Noro- und Rotaviren, Salmonellen, Hepatitis A), Kontaktübertragung über Haut, Textilien und Gegenstände (Krätze, Kopfläuse, Impetigo). Ergänzend: Inkubationszeit, Ansteckungsfähigkeit vor Symptombeginn und die Bedeutung asymptomatischer Ausscheider.

2. Die relevanten Krankheitsbilder

  • Masern: hochansteckend, Übertragung über weite Distanzen im Raum, Ansteckungsfähigkeit bereits vor dem Ausschlag. Behandelt werden Leitsymptome, das Vorgehen bei Verdacht, die Nachweispflicht zum Masernschutz nach § 20 IfSG und der Umgang mit Kontaktpersonen ohne Immunschutz.
  • Windpocken (Varizellen): Erkennung des typischen Effloreszenzbildes („Sternenhimmel"), Ansteckungsfähigkeit, Risiko für nicht immune Schwangere im Team – Schnittstelle zum MuSchG.
  • Magen-Darm-Infekte: Norovirus, Rotavirus, Salmonellen, EHEC. Schwerpunkt liegt auf dem sofortigen Handeln bei Erbrechen im Gruppenraum, der korrekten Beseitigung von Erbrochenem und Stuhl, der Flächendesinfektion mit nachweislich viruzid wirksamen Mitteln und dem Erkennen eines Ausbruchsgeschehens ab zwei zusammenhängenden Fällen.
  • Krätze (Skabies): Milbenbefall mit langer Inkubationszeit, typische Prädilektionsstellen, Notwendigkeit der zeitgleichen Behandlung von Kontaktpersonen, Umgang mit Textilien. Behördliche Maßnahmen richten sich nach § 18 IfSG.
  • Kopfläuse: Erkennung von Nissen und lebenden Läusen, sachgerechte Behandlung mit zugelassenem Mittel plus Nass-Auskämmen, Wiederholungsbehandlung, Information der Eltern der Gruppe ohne Bloßstellung des betroffenen Kindes.
  • Ergänzend: Scharlach und andere Streptokokken-Infektionen, Keuchhusten, Hand-Fuß-Mund-Krankheit, Impetigo contagiosa, Hepatitis A.

3. Betretungsverbote und Meldekette

Trainiert wird der konkrete Ablauf: Beobachtung im Gruppenalltag → Information an die Leitung → Abklärung mit den Sorgeberechtigten → Benachrichtigung des Gesundheitsamtes durch die Leitung nach § 34 IfSG. Die Teilnehmenden lernen, welche Angaben die Meldung enthalten muss, dass sie unverzüglich zu erfolgen hat und dass sie unabhängig von der ärztlichen Meldung nach §§ 6 und 7 IfSG besteht. Ebenso behandelt wird die Pflicht der Sorgeberechtigten, die Einrichtung über eine einschlägige Erkrankung zu informieren, und die Pflicht erkrankter Beschäftigter, dies zu melden – auch bei Verdacht.

4. Wiederzulassung

Wann darf ein Kind zurückkommen? Die Unterweisung erläutert, dass sich die Wiederzulassung nach dem Krankheitsbild richtet, dass für einzelne Krankheiten ein ärztliches Attest oder eine schriftliche Bestätigung verlangt werden kann und dass die Beurteilung im Zweifel beim Gesundheitsamt liegt. Als fachliche Referenz dienen die aktuellen Wiederzulassungsempfehlungen des Robert Koch-Instituts, die in der Einrichtung griffbereit vorliegen sollten – Zahlenwerte werden bewusst nicht auswendig gelernt, sondern im aktuellen Dokument nachgeschlagen.

5. Hygienepraxis im Alltag

Praktischer Teil mit Händehygiene (Zeitpunkte, Technik, Hautschutz nach TRGS 401), Wickel- und Sanitärhygiene, Reinigungs- und Desinfektionsplan als Bestandteil des Hygieneplans nach § 36 IfSG, Lebensmittel- und Küchenhygiene, Spielzeugreinigung, Lüftungsroutinen sowie kindgerechter Vermittlung von Nies- und Hustenetikette.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und BioStoffV identifiziert in Gemeinschaftseinrichtungen regelmäßig folgende Schwerpunkte:

  • Infektionsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe beim Wickeln, bei der Toilettenhilfe, beim Umgang mit Sekreten, Erbrochenem und Blut sowie bei der Erste-Hilfe-Leistung.
  • Übertragung von Kind zu Kind über gemeinsam genutzte Gegenstände, Sanitärbereiche, Spielsachen und Textilien.
  • Hautbelastung durch häufiges Händewaschen und Desinfizieren – ein klassischer Auslöser irritativer Handekzeme.
  • Besondere Gefährdung für Schwangere, Stillende und Beschäftigte mit geschwächtem Immunsystem.
  • Psychische Belastung in Ausbruchssituationen durch Personalausfall, Elternkonflikte und Zeitdruck.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Technisch (T): ausreichende Zahl an Handwaschplätzen mit fließend warmem Wasser, Spendern für Flüssigseife und Einmalhandtücher; separater, gut zu reinigender Wickelbereich mit Handwaschmöglichkeit; berührungslose Armaturen wo möglich; leicht zu desinfizierende Oberflächen; funktionierende Lüftung; abgetrennte Bereiche für saubere und unreine Wäsche.

Organisatorisch (O): verbindlicher Hygieneplan mit Reinigungs- und Desinfektionsplan (§ 36 IfSG); klar geregelte Meldekette mit benannten Verantwortlichen und Vertretung; Betriebsanweisung nach TRGS 555 und BioStoffV; Hautschutzplan; regelmäßige Unterweisung und IfSG-Belehrung; Ausschluss erkrankter Personen; Impfangebot und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV; Beschäftigungsbeschränkungen für Schwangere nach MuSchG; Krisenkonzept für Ausbrüche einschließlich Elterninformation.

Persönlich (P): Einmalhandschuhe beim Kontakt mit Ausscheidungen und Blut, Schutzkittel oder Schürze bei Durchnässungsgefahr, im Ausbruchsfall gegebenenfalls Mund-Nasen-Schutz; Bereitstellung nach PSA-BV. PSA ersetzt keine der vorrangigen Maßnahmen – die Händehygiene bleibt die mit Abstand wirksamste Einzelmaßnahme.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Einrichtungen, die unter § 33 IfSG fallen, sowie an deren Träger:

  • Kindertageseinrichtungen und Krippen – höchste Relevanz wegen Windelalter, engem Körperkontakt und noch unvollständigem Impfschutz.
  • Schulen aller Formen und Horte – große Gruppen, Ganztagsbetrieb, Verpflegung; ergänzend gilt die DGUV Regel 102-601 „Branche Schule".
  • Heime und Wohngruppen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII – hier fallen Betreuung und Wohnen zusammen, Übertragungsketten sind länger.
  • Ferienlager, Freizeiten und Jugendbildungsstätten – oft ehrenamtliches Personal mit hoher Fluktuation; die Belehrungspflicht gilt dennoch uneingeschränkt.
  • Kindertagespflege, Tagesgruppen und heilpädagogische Einrichtungen.

Adressiert sind nicht nur pädagogische Fachkräfte, sondern auch Hauswirtschaft, Küche, Reinigung, Hausmeisterdienst, FSJ- und Praktikumskräfte sowie Ehrenamtliche. Wer in der Küche tätig ist, benötigt zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt.

📅 Intervalle & Dokumentation

Intervall: Die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich; für Jugendliche schreibt das JArbSchG eine halbjährliche Wiederholung vor. Anlassbezogen ist sofort nachzuunterweisen – bei Ausbruchsgeschehen, geänderten Verfahren, neuen Desinfektionsmitteln, nach längerer Abwesenheit oder auf behördliche Anordnung. Die Belehrung nach § 34 IfSG ist vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme und anschließend regelmäßig durchzuführen; sie wird in der Praxis sinnvollerweise mit der Jahresunterweisung zusammengelegt.

Dokumentation: Festzuhalten sind Datum, Dauer, Inhalte, Name der unterweisenden Person, Liste der Teilnehmenden mit Unterschrift oder gleichwertigem elektronischem Nachweis sowie die verwendeten Unterlagen. Bei E-Learning treten Systemprotokoll und Testergebnis an die Stelle der Unterschriftenliste. Die Belehrung nach IfSG ist gesondert erkennbar zu dokumentieren, da das Gesundheitsamt sie im Rahmen der Überwachung nach § 36 IfSG einsehen kann.

Aufbewahrung: Nachweise sollten mindestens bis zur übernächsten Unterweisung, praxisüblich jedoch über die gesamte Beschäftigungsdauer und darüber hinaus aufbewahrt werden – sie dienen im Schadensfall als Entlastungsnachweis. Ebenfalls aufzubewahren sind Gefährdungsbeurteilung (§ 6 ArbSchG), Hygieneplan mit Änderungshistorie sowie Vorsorgekartei nach ArbMedVV. Personenbezogene Gesundheitsdaten sind dabei getrennt und zugriffsgeschützt zu führen.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Hygieneplan aktuell? Liegt ein einrichtungsspezifischer Hygieneplan nach § 36 IfSG vor, ist er datiert, den Beschäftigten zugänglich und wurde er im letzten Jahr überprüft?
  • Gefährdungsbeurteilung Biostoffe: Ist die Infektionsgefährdung nach BioStoffV tätigkeitsbezogen beurteilt und nach § 6 ArbSchG dokumentiert – einschließlich Hauswirtschaft und Reinigung?
  • Belehrung IfSG: Sind alle Beschäftigten – auch Praktikanten, FSJ- und Ehrenamtskräfte – vor Tätigkeitsbeginn nach § 34 IfSG belehrt und ist dies nachweisbar?
  • Meldekette benannt: Ist schriftlich festgelegt, wer bei Verdachtsfällen das Gesundheitsamt benachrichtigt, wer vertritt und wo die Rufnummer hinterlegt ist?
  • Wiederzulassung griffbereit: Liegt eine aktuelle Übersicht zu Betretungsverboten und Wiederzulassung (RKI-Empfehlung) in der Einrichtung vor?
  • Masernschutznachweis: Werden die Nachweise nach § 20 IfSG für Kinder und Personal vollständig geführt und bei Neuaufnahmen geprüft?
  • Ausbruchsausstattung: Sind viruzides Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Schutzkittel und Materialien zur Beseitigung von Erbrochenem vorrätig und im Verfallsdatum?
  • Handhygiene-Infrastruktur: Sind an allen Waschplätzen Flüssigseife, Einmalhandtücher und ein Aushang zur Handwaschtechnik vorhanden?
  • Hautschutz: Existiert ein Hautschutzplan nach TRGS 401 und stehen die genannten Präparate tatsächlich bereit?
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Sind Vorsorge und Impfangebot nach ArbMedVV organisiert und die Schutzvorgaben für Schwangere nach MuSchG umgesetzt?

⚠️ Häufige Fehler

1. Belehrung nach IfSG mit der Unterweisung nach ArbSchG verwechselt

Beide Pflichten bestehen nebeneinander und haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Inhalte. Wer nur eine Jahresunterweisung zum Arbeitsschutz dokumentiert, hat die Belehrung nach § 34 IfSG nicht erbracht. Zusammenlegen ist zulässig – aber nur, wenn beide Inhalte vollständig abgedeckt und im Nachweis erkennbar sind.

2. Randgruppen des Personals vergessen

Reinigungskräfte, Küchenpersonal, Hausmeisterdienste, Praktikanten, FSJ-Kräfte und Ehrenamtliche in der Ferienfreizeit werden regelmäßig übersehen. Die Pflichten knüpfen an die Tätigkeit in der Einrichtung an, nicht an den Arbeitsvertrag oder die Stundenzahl.

3. Meldung an das Gesundheitsamt unterbleibt oder verzögert sich

Häufige Fehlannahme: „Der Kinderarzt meldet ja schon." Die Benachrichtigungspflicht der Einrichtungsleitung nach § 34 IfSG besteht eigenständig neben der ärztlichen Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG. Ebenso falsch ist das Abwarten auf eine Labordiagnose – bereits der begründete Verdacht löst die Pflicht aus.

4. Wiederzulassung aus dem Gedächtnis oder auf Elternwunsch entschieden

Fristen und Attestanforderungen unterscheiden sich je Krankheitsbild und werden fachlich fortgeschrieben. Wer aus dem Kopf entscheidet oder dem Drängen berufstätiger Eltern nachgibt, riskiert die Fortsetzung der Übertragungskette. Richtig ist der Blick in die aktuelle Übersicht, im Zweifel die Rückfrage beim Gesundheitsamt.

5. Hygieneplan als Formalie im Ordner

Ein Plan, der von 2018 stammt, Mittel nennt, die nicht mehr beschafft werden, und den niemand im Team kennt, erfüllt § 36 IfSG nicht. Er muss die tatsächlichen Abläufe der Einrichtung abbilden, jährlich geprüft und im Team besprochen werden.

6. Desinfektionsmittel ohne passendes Wirkspektrum eingesetzt

Bei Norovirus-Ausbrüchen versagen begrenzt viruzide Mittel. Ohne ausgewiesene Wirksamkeit gegen unbehüllte Viren und ohne Einhaltung der Einwirkzeit bleibt die Fläche kontaminiert – ein Standardfehler, der Ausbrüche verlängert.

7. Hautschutz vernachlässigt

Die geforderte Handhygiene ohne begleitenden Hautschutz führt zu Ekzemen, diese wiederum zu vermiedener Händehygiene. Der Hautschutzplan nach TRGS 401 ist damit keine Nebensache, sondern Voraussetzung dafür, dass die wichtigste Schutzmaßnahme durchgehalten wird.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Beschäftigte

Für werdende und stillende Mütter gelten nach MuSchG eigene Schutzvorgaben. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung anlassbezogen konkretisieren, sobald eine Schwangerschaft mitgeteilt wird. Relevant ist insbesondere fehlende Immunität gegen Röteln, Masern, Windpocken, Ringelröteln und Zytomegalie; daraus können Beschäftigungsbeschränkungen für bestimmte Tätigkeiten oder Altersgruppen folgen. Der Immunstatus sollte frühzeitig im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV geklärt werden.

Jugendliche Beschäftigte, Praktikanten und FSJ-Kräfte

Für Personen unter 18 Jahren gilt das JArbSchG mit halbjährlicher Unterweisungspflicht. Praktikanten und Freiwilligendienstleistende sind vor dem ersten Einsatztag nach § 34 IfSG zu belehren – ein häufig übersehener Punkt bei kurzen Einsätzen.

Kinder mit chronischer Erkrankung oder Immunschwäche

Kinder unter immunsuppressiver Therapie oder mit angeborener Immunschwäche können an banalen Infekten schwer erkranken und dürfen bestimmte Impfungen nicht erhalten. Hier ist eine individuelle Absprache mit Sorgeberechtigten und behandelnder Ärztin oder Arzt erforderlich; im Umfeld gewinnt der Impfschutz der übrigen Gruppe zusätzliche Bedeutung.

Ferienlager und mehrtägige Freizeiten

Gemeinsames Übernachten, Essen und Sanitärnutzung verschärfen die Lage; zugleich fehlen die Strukturen des Regelbetriebs. Vor Fahrtantritt sind Belehrung des Betreuungsteams, ein einfacher Hygieneplan, ein Isolationskonzept für Erkrankte und die Erreichbarkeit des zuständigen Gesundheitsamtes am Zielort zu klären.

Küchen- und Lebensmittelbereich

Wer gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgeht, benötigt zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme sowie eine jährliche Folgebelehrung durch den Arbeitgeber. Die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 IfSG sind zu beachten.

💬 Häufige Fragen

Wer gilt als Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes?

Nach § 33 IfSG sind das Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden – insbesondere Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime sowie Ferienlager. Maßgeblich ist die tatsächliche Betreuungssituation, nicht die Bezeichnung der Einrichtung.

Muss die Leitung das Gesundheitsamt auch informieren, wenn der Kinderarzt bereits gemeldet hat?

Ja. Die Benachrichtigungspflicht der Einrichtungsleitung nach § 34 IfSG besteht eigenständig neben der ärztlichen Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG. Beide Meldewege verfolgen unterschiedliche Zwecke: Die Einrichtung liefert dem Gesundheitsamt den Bezug zur betroffenen Gruppe und ermöglicht Ermittlungen im Umfeld.

Wie oft muss die Belehrung nach § 34 IfSG wiederholt werden?

Sie erfolgt vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen. In der Praxis wird sie üblicherweise jährlich zusammen mit der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung nach § 12 ArbSchG durchgeführt und gesondert dokumentiert.

Wann darf ein Kind nach einer meldepflichtigen Erkrankung wieder in die Einrichtung?

Das hängt vom Krankheitsbild ab. Grundlage sind die Regelungen des § 34 IfSG und die aktuellen Wiederzulassungsempfehlungen des Robert Koch-Instituts. Für einzelne Krankheiten kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bestehen Zweifel, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt – nicht die Einrichtung und nicht die Eltern.

Sind Kopfläuse ein Fall für das Gesundheitsamt?

Ja, Kopflausbefall ist in § 34 IfSG erfasst; die Einrichtung informiert das Gesundheitsamt und die Sorgeberechtigten der Gruppe. Behördliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Kopfläusen und Krätzmilben richten sich nach § 18 IfSG. Die betroffene Familie ist dabei diskret zu behandeln – eine namentliche Nennung gegenüber anderen Eltern ist unzulässig.

Welche Rolle spielt die Biostoffverordnung in einer Kita?

Die Betreuung von Kindern gilt als nicht gezielte Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen. Daraus folgen Gefährdungsbeurteilung, Zuordnung zu einer Schutzstufe, Betriebsanweisung und Unterweisung sowie gegebenenfalls arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV. Die BioStoffV ergänzt damit die infektionsschutzrechtlichen Pflichten um die Beschäftigtenperspektive.

Reicht eine Online-Unterweisung als Nachweis aus?

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Entscheidend ist, dass die Unterweisung arbeitsplatzbezogen und verständlich ist, Verständnisfragen geklärt werden können und die Teilnahme nachweisbar dokumentiert wird. Ein E-Learning mit Protokoll und Wissenstest erfüllt diese Anforderungen; praktische Anteile wie die Handwaschtechnik sollten ergänzend vor Ort geübt werden.

Was ist zu tun, wenn ein Kind in den Gruppenraum erbricht?

Kinder aus dem unmittelbaren Bereich entfernen, Einmalhandschuhe und bei Spritzgefahr Schutzkittel anlegen, das Erbrochene mit Einmaltüchern aufnehmen und geschlossen entsorgen, anschließend die Fläche mit einem nachweislich gegen unbehüllte Viren wirksamen Mittel unter Einhaltung der Einwirkzeit desinfizieren, lüften, Hände desinfizieren und waschen. Danach Meldung an die Leitung – bei Häufung liegt ein Ausbruchsgeschehen nahe.

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