⚖️ Rechtliche Grundlagen
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 33 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen: definiert den Anwendungsbereich. Erfasst sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden – insbesondere Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime sowie Ferienlager. Wer die Definition erfüllt, unterliegt den Folgeparagrafen vollständig.
- § 34 IfSG – Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes: das Herzstück. Die Norm benennt die Krankheiten und Erregernachweise, bei denen betreute Personen und Beschäftigte die Einrichtung nicht betreten und an Veranstaltungen nicht teilnehmen dürfen, regelt die Mitwirkungspflichten der Sorgeberechtigten, die Benachrichtigungspflicht der Leitung gegenüber dem Gesundheitsamt und die Belehrung von Personal und Eltern.
- § 36 IfSG – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen: verpflichtet Gemeinschaftseinrichtungen zur Erstellung innerbetrieblicher Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan und unterstellt sie der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
- Flankierend relevant: § 6 IfSG (meldepflichtige Krankheiten) und § 7 IfSG (meldepflichtige Erregernachweise) für die ärztliche und labormedizinische Meldeschiene, § 18 IfSG für behördlich angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung von Krätzmilben und Kopfläusen sowie § 20 IfSG zu Schutzimpfungen, der auch die Nachweispflicht zum Masernschutz vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung trägt.
Arbeitsschutzrecht
- § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 6 ArbSchG deren Dokumentation.
- § 12 ArbSchG begründet die Pflicht zur Unterweisung – bei Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig.
- § 11 ArbSchG und die ArbMedVV regeln die arbeitsmedizinische Vorsorge; für Tätigkeiten mit Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen ist Pflichtvorsorge bzw. Angebotsvorsorge je nach Gefährdungslage vorzusehen.
- Die BioStoffV ist einschlägig, weil bei der Betreuung von Kindern nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausgeübt werden; sie fordert Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Betriebsanweisung und Unterweisung.
- § 15 ArbSchG verpflichtet Beschäftigte, für ihre eigene Sicherheit und die anderer Personen zu sorgen – hier etwa durch konsequente Händehygiene.
- Für werdende und stillende Mütter greift das MuSchG mit eigenen Schutzvorgaben bei Infektionsgefährdung; für unter 18-jährige Auszubildende und Praktikanten das JArbSchG.
- Bei der Verwendung von Desinfektions- und Reinigungsmitteln sind die GefStoffV sowie die TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt) und die TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten) zu beachten.
Für den schulischen Kontext bündelt die DGUV Regel 102-601 „Branche Schule" die Präventionsanforderungen; Erste-Hilfe-Aspekte greifen die DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen" und die DGUV Information 202-059 „Erste Hilfe in Schulen" auf. Zusätzlich gelten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, insbesondere dessen Hinweise zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen, als anerkannter Stand der Wissenschaft.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 102-601 - Branche Schule · Ausgabe 2019.08
- DGUV Regel 102-602 - Branche Kindertageseinrichtung · Ausgabe 2019.07
- IfSG - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.