Infektionsgefährdungen bei der Betreuung und Pflege von Menschen – Rechtssichere Unterweisung

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UWC-Nr. 7304 16 Min Lerndauer

Infektionen sind im Gesundheits- und Pflegewesen eine der häufigsten und gefährlichsten Berufsgefahren. Jeder Kontakt mit Körperflüssigkeiten, offenen Wunden oder kontaminierten Gegenständen kann zur Übertragung von Hepatitis, HIV, MRSA oder anderen Krankheitserregern führen. Für Pflegekräfte ist die Kenntnis und konsequente Anwendung von Infektionsschutz-Maßnahmen daher lebenswichtig – für den eigenen Gesundheitsschutz ebenso wie für den Schutz der betreuten Menschen. Die vorliegende Unterweisung vermittelt praxisnah die rechtlichen Vorgaben, konkrete Schutzmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Stich- oder Schnittverletzungen sowie bei Erste-Hilfe-Situationen. Sie erfüllt die gesetzlichen Anforderungen gemäß ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 und liefert Ihnen nachweisbar alle relevanten Inhalte, um Ihre Mitarbeitenden sicher zu schulen.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Unterweisung „Infektionsgefährdungen bei der Betreuung und Pflege von Menschen“ ergibt sich aus mehreren Vorschriften:

  • ArbSchG § 12 – Verpflichtung des Arbeitgebers, wirksame Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung zu treffen. Dazu zählt die Belehrung und Unterweisung der Beschäftigten.
  • ArbSchG § 4 – Grundpflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, die auch biologische Arbeitsstoffe erfassen muss.
  • BioStoffV (Verordnung über biologische Arbeitsstoffe) – konkretisiert die Anforderungen an Risikobewertung, Hygienepläne, Schutzmaßnahmen und Schulungen für den Umgang mit Krankheitserregern.
  • DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) – Grundsätze der Prävention: § 12 regelt die Unterweisung, § 4 die Gefährdungsbeurteilung.
  • DGUV Regel 100-001 (ehemals BGR 100) – Sicherheits- und Gesundheitsschutz beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere zur Einstufung von Tätigkeiten und zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstung.
  • DGUV Information 204-076 – Merkblatt „Hepatitis-B-Impfung für Beschäftigte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“.
  • IfSG (Infektionsschutzgesetz) § 23 – Meldepflicht für bestimmte Berufskrankheiten und Infektionen.

Diese Vorschriften verpflichten Arbeitgeber, ihre Pflegekräfte mindestens einmal jährlich zu unterweisen und die Schulung zu dokumentieren.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen:

  • Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 4 erstellen und regelmäßig aktualisieren. Hierbei werden alle Tätigkeiten analysiert, bei denen Kontakt mit Blut, Körperflüssigkeiten oder kontaminierten Gegenständen möglich ist.
  • Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1 § 12 planen, durchführen und dokumentieren. Die Schulung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und mindestens einmal jährlich wiederholt werden.
  • Schutzmaßnahmen festlegen: technische (z. B. Sicherheitskanülen), organisatorische (z. B. Hygienepläne) und persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitstellen.
  • Impfangebot nach DGUV Information 204-076 machen, insbesondere Hepatitis-B-Schutz kostenlos anbieten und Impfnachweis sicherstellen.
  • Dokumentation der Unterweisung mindestens zehn Jahre aufbewahren (DGUV Vorschrift 1 § 12 Abs. 4).
  • Betriebsarzt einbeziehen: arbeitsmedizinische Vorsorge nach DGUV Vorschrift 2 organisieren, insbesondere bei Expositionsereignissen.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung gliedert sich in folgende praxisnahe Module:

  • 1. Biologische Arbeitsstoffe – Einstufung und Übertragungswege Erklärung der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß BioStoffV, häufige Erreger in der Pflege (Hepatitis B/C, HIV, MRSA, Clostridioides difficile, Noroviren). Übertragungswege: parenteral (Stich- und Schnittverletzungen), direkter Kontakt (Blut, Sekrete), indirekter Kontakt (Flächen, Gegenstände), Tröpfchen- und Schmierinfektion.
  • 2. Stich- und Schnittverletzungen – Prävention und Sofortmaßnahmen Prävention: Sicherheitskanülen, Nadelkappen-Systeme, richtige Entsorgung in Design-Stichkanälen, sauberes Arbeiten ohne Zurückstecken von Kanülen. Sofortmaßnahmen:
    • Stichverletzung: Blut ablaufen lassen, mindestens 5 Minuten mit fließendem Wasser spülen, anschließend desinfizieren (z. B. Kodan Tinktur forte).
    • Schnittverletzung: Wunde unter fließendem Wasser reinigen, desinfizieren, trockener Verband.
    • Melde- und Dokumentationspflicht: Unfall in Verbandbuch/Digitalform erfassen, Expositionsereignis dem Arbeitgeber und Betriebsarzt melden.
  • 3. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – richtige Auswahl und Handhabung
    • Einmalhandschuhe (Nitril oder Latex): Wechsel nach jedem Patienten, richtiges Ausziehen ohne Kontamination.
    • Schutzkleidung: Flächenschutzkleidung bei Kontamination, wasserdichte Schürzen bei starker Flüssigkeitsbelastung.
    • Mund-Nasen-Schutz (MNS) und OP-Maske: Bei Tröpfcheninfektionen, richtige Handhabung (Nasenbügel formen, unteres Band zuerst lösen).
    • Schutzbrille und Gesichtsschutz: bei Spritzgefahr, Reinigung und Desinfektion nach Gebrauch.
  • 4. Hygienemaßnahmen und Flächendesinfektion
    • Handedesinfektion: Vor und nach jedem Patientenkontakt, nach Handschuhausziehen, nach Kontakt mit Sekreten. Einhaltung der Einwirkzeit (30 Sekunden).
    • Flächendesinfektion: Planung von Reinigungs- und Desinfektionsintervallen, Wirkungsspektrum der Mittel (begrenzt viruzid, viruzid plus).
    • Wäsche- und Abfallmanagement: Infektiöse Wäsche in UN-Flüssigkeitsdichten Säcken, Einhaltung der Verwertungswege.
  • 5. Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Expositionsereignissen
    • Post-Expositions-Prophylaxe (PEP): HIV-PEP innerhalb von 2 Stunden nach Exposition, Hepatitis-B-PEP bei fehlender Immunität.
    • Betriebsarzt einschalten: Blutentnahme vom Exponierten und ggf. vom Patienten, Aufklärung über Folgen und Therapie.
    • Psychologische Betreuung: Angebote zur Krisenintervention und psychosozialen Unterstützung.
  • 6. Praxisbeispiele und Fallübungen
    • Fall 1: Pflegehelferin sticht sich beim Anlegen eines Venenverweilkatheters – korrektes Vorgehen.
    • Fall 2: Patient mit Norovirus – Isolierung, Schutzkleidung, Flächendesinfektion.
    • Fall 3: Pflegeheimbewohner mit MRSA – Umgang mit Besuchern, Reinigung von Gehhilfen.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Konkrete Gefährdungen im Pflegealltag:

  • Stichverletzungen: Injektionsnadeln, Lanzetten, Skalpelle, Glassplitter.
  • Schnittverletzungen: Rasierklingen, Dosenöffner, zerbrochene Gläser.
  • Kontakt mit Körperflüssigkeiten: Blut, Urin, Wundsekrete, Speichel.
  • Aerosole: beim Husten, Niesen, Beatmungsmaßnahmen.

TOP-Prinzip (Technik – Organisation – Persönliche Schutzausrüstung):

  • Technik: Verwendung von Sicherheitskanülen, rückwärts öffnende Kanülen, stumpfe Dissektionsinstrumente.
  • Organisation: Schulung aller Mitarbeitenden, klare Regeln zur Entsorgung, Verbot des Zurücksteckens von Kanülen.
  • Persönliche Schutzausrüstung: PSA gemäß Gefährdungsbeurteilung bereitstellen, regelmäßige Kontrollen der Verfügbarkeit.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die in direkten Kontakt mit Patienten oder Pflegebedürftigen treten. Relevante Branchen und Tätigkeitsbereiche:

  • Altenpflege & Pflegeheime – Besonderheit: hoher MRSA-Anteil, häufige Wundversorgung.
  • Krankenhäuser – intensiver Umgang mit Blut und Körperflüssigkeiten, invasive Maßnahmen.
  • Behinderteneinrichtungen – potenzielle Gewalt, Hygieneherausforderungen bei eingeschränkter Compliance.
  • Ambulante Pflegedienste – häusliche Umgebung, begrenzte Hygienemöglichkeiten, hohe Exposition durch Spritzen.
  • Kinderkrankenhäuser & -praxen – erhöhtes Risiko für Noroviren, RS-Viren, Keuchhusten.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die gesetzliche Pflicht zur Wiederholung der Unterweisung besteht nach:

  • DGUV Vorschrift 1 § 12: mindestens einmal jährlich, bei Veränderung der Arbeitsbedingungen oder nach Unfällen sofort.
  • Dokumentation: Teilnahmeliste mit Namen, Datum, Inhalten und Unterschrift des Arbeitgebers oder Sicherheitsbeauftragten.
  • Aufbewahrungsfrist: zehn Jahre ab letzter Teilnahme (ArbSchG, DGUV).
  • digitale Lösungen: Online-Schulungen erzeugen automatisierte Teilnahmezertifikate und erfüllen die Aufbewahrungspflicht revisionssicher.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung liegt aktuell vor und berücksichtigt biologische Arbeitsstoffe.
  • Alle Mitarbeitenden haben vor Arbeitsantritt die Unterweisung absolviert.
  • Hepatitis-B-Impfung wurde angeboten und Nachweis liegt vor.
  • PSA (Handschuhe, MNS, Schutzbrillen) ist vollständig vorhanden und einsetzbar.
  • Sicherheitskanülen und geeignete Entsorgungsbehältnisse sind im Einsatz.
  • Unfall- und Expositionsmeldungen sind den Mitarbeitenden bekannt.
  • Hygienepläne und Desinfektionsmittel sind aktuell und ausreichend.
  • Schulungsnachweise sind archiviert und bis 10 Jahre aufbewahrt.

⚠️ Häufige Fehler

1. Schulung nur einmalig durchgeführt
Verstoß gegen DGUV Vorschrift 1 § 12 – jährliche Wiederholung ist zwingend erforderlich.

2. Nur „Hands-on“ gezeigt, kein Nachweis
Mundliche Instruktionen reichen nicht – Dokumentation muss lückenlos sein.

3. Keine Gefährdungsbeurteilung vorhanden
Ohne gültige Gefährdungsbeurteilung fehlt die Grundlage für PSA und Schulung.

4. Mitarbeiter ohne Hepatitis-B-Impfung
Arbeitgeber verletzt Impfangebotspflicht nach DGUV Information 204-076.

5. Alkohol-Desinfektion statt viruzides Mittel
Bei Noroviren-Ausbruch ist ein „viruzid plus“ wirksames Mittel erforderlich – Alkohol reicht nicht aus.

6. Zertifikate unvollständig
Fehlende Unterschrift des Arbeitgebers oder fehlende Inhaltsangaben führen zu Beanstandungen bei Prüfungen.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere Pflegekräfte: Besondere Risikoeinstufung nach Mutterschutzgesetz – Tätigkeiten mit hohem Infektionsrisiko (z. B. Covid-19-Stationen) sind mit dem Betriebsarzt abzustimmen.

Auszubildende und Praktikanten: Müssen vor jeder Tätigkeit mit Infektionsgefährdung unterwiesen werden; gilt auch für Kurzpraktika.

Leiharbeitnehmer: Entleiher und Verleiher müssen sicherstellen, dass die Schulung erfolgt – häufige Koordinationsprobleme, die durch digitale Schulungen gelöst werden.

💬 Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Infektionsschutz-Unterweisung

Frage: Muss die Schulung wirklich einmal jährlich wiederholt werden?
Antwort: Ja, DGUV Vorschrift 1 § 12 schreibt vor, dass Unterweisungen mindestens einmal jährlich erfolgen müssen – auch wenn sich die Tätigkeit nicht verändert hat. Bei neuen Erkenntnissen oder Unfällen ist eine sofortige Nachschulung zusätzlich erforderlich.

Frage: Kann die Schulung komplett online durchgeführt werden?
Antwort: Ja, solange die Inhalte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Prüfung der Kenntnisse nachgewiesen wird. Die Dokumentation erfolgt automatisiert und revisionssicher.

Frage: Was zählt als „Expositionsereignis“, das dem Betriebsarzt gemeldet werden muss?
Antwort: Jede Berührung von Schleimhaut oder offener Haut mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten z. B. durch Nadelstich, Kontamination von Hautläsionen oder Spritzer ins Auge.

Frage: Muss ich Mitarbeitende in der Hauswirtschaft mitunterweisen?
Antwort: Ja, wenn sie mit infektiöser Wäsche oder Abfällen arbeiten, die Blut oder Sekrete enthalten könnten. Die Gefährdungsbeurteilung bestimmt den Umfang.

Frage: Wie lange muss ich die Unterweisungsnachweise aufbewahren?
Antwort: Mindestens zehn Jahre nach der letzten Teilnahme (DGUV Vorschrift 1 § 12 Abs. 4).

Frage: Was tun, wenn ein Mitarbeiter die Schulung verweigert?
Antwort: Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit untersagen (ArbSchG § 12 Abs. 3). Ohne Unterweisung ist der Einsatz nicht zulässig – das ist auch arbeitsrechtlich abgesichert.

Frage: Sind kurze „Toolbox-Talks“ ausreichend?
Antwort: Nein. Die vollständige Schulung muss abgedeckt und dokumentiert werden. Kurzbesprechungen können als Erinnerung dienen, ersetzen aber nicht die Hauptunterweisung.

Frage: Muss ich für Leiharbeitnehmer eine eigene Schulung machen?
Antwort: Entleiher und Verleiher haften gemeinsam. Eine vorab durchgeführte Online-Schulung des Verleihers erfüllt die Pflicht, wenn Inhalte und Dauer identisch sind.

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