⚖️ Rechtliche Grundlagen
Europäisches Lebensmittelhygienerecht
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Anhang II Kapitel XII verlangt, dass Lebensmittelunternehmer gewährleisten, dass Beschäftigte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer beruflichen Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen oder geschult werden. Kapitel VIII desselben Anhangs regelt die Anforderungen an die persönliche Hygiene, unter anderem das Verbot der Tätigkeit für Personen, die an einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit leiden oder Träger einer solchen sind.
Nationales Lebensmittelrecht
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) konkretisiert diese Vorgaben. § 4 LMHV verpflichtet dazu, Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, regelmäßig in fachspezifischer Lebensmittelhygiene zu schulen. Die Anforderungen an die Schulung sind in Anlage 1 der LMHV beschrieben.
Infektionsschutz
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die Belehrung von Personen, die gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln umgehen. Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit ist eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt erforderlich; danach hat der Arbeitgeber die Belehrung mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen und zu dokumentieren. Für Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen enthält das IfSG zusätzliche Melde- und Mitwirkungspflichten.
Arbeitsschutzrecht
Parallel gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 5 ArbSchG ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, § 12 ArbSchG begründet die Pflicht zur Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, und § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation der Ergebnisse. Da Mikroorganismen biologische Arbeitsstoffe sind, ist ergänzend die Biostoffverordnung (BioStoffV) heranzuziehen; Hilfestellung zu erforderlichen Betriebsanweisungen bietet die DGUV Information 213-016 „Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung“. Für den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“ sowie die DGUV Regel 101-019 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“ maßgeblich.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.