⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, ihre Wirksamkeit prüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anpassen. Ein einmal aufgestellter Grillplatz ist damit kein Dauerzustand, sondern regelmäßig zu überprüfen.
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen. Das ist die gesetzliche Verankerung des TOP-Prinzips.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Für das Grillen ist eine eigene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die Brand-, Verbrennungs-, Gas- und Hygienerisiken berücksichtigt.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Maßnahmen für Brandbekämpfung, Erste Hilfe und Evakuierung sind vorab festzulegen und den Beschäftigten bekannt zu machen.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein und regelmäßig wiederholt werden.
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen Weisungen befolgen und bereitgestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden.
Verordnungen und Technische Regeln
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) behandelt den Grill als Arbeitsmittel: Er ist geeignet auszuwählen, sicher aufzustellen, zu prüfen und mit einer Betriebsanweisung zu unterlegen. Ergänzend geben TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln) die methodische Struktur vor. Anzündhilfen, Grillanzünder und Reinigungsmittel sind Gefahrstoffe – hier gelten die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 510 (Lagerung in ortsbeweglichen Behältern) und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten). Für die Beurteilung von Kohlenmonoxid und Rauchgasen ist die TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) heranzuziehen. Die Bereitstellung und Benutzung von Grillhandschuhen und Schürzen richtet sich nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), die Gestaltung von Grillplatz, Flucht- und Rettungswegen nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Lebensmittelhygienische Anforderungen ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und – bei mikrobiellen Gefährdungen im Umgang mit rohem Fleisch – aus der Biostoffverordnung (BioStoffV).
Für die Notfallorganisation sind die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ sowie die DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“ hilfreiche Arbeitsgrundlagen; in Einrichtungen für Kinder gilt ergänzend die DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen“, in Schulen die DGUV Information 202-059 „Erste Hilfe in Schulen“. Beschaffungsseitig ist auf Grillgeräte und Anzündhilfen nach der Normenreihe DIN EN 1860 zu achten; Teil 3 dieser Reihe betrifft ausdrücklich Grillanzündhilfen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 110-003 - Branche Küchenbetriebe · Ausgabe 2019.04
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.