⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 3 Raumtemperatur: Die Raumtemperatur muss nach der Art der Tätigkeit angemessen sein. Die ASR A3.5 konkretisiert, dass im Bürobereich 20–26 °C als angemessen gelten.
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention – Die Unfallversicherungsträger verlangen, dass thermische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einfließen.
DGUV Regel 100-001 „Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz“ fordert praktikable Temperatursteuerung und Informationsweitergabe an die Belegschaft.
Zugrunde liegende Regelwerke
- ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten
- DGUV Information 215-510 - Beurteilung des Raumklimas - Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen · Ausgabe 2026.01
- DGUV Information 215-520 - Klima im Büro - Antworten auf die häufigsten Fragen · Ausgabe 2026.01
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.