⚖️ Rechtliche Grundlagen
Leitprinzipien und Verfahrensrecht
- § 1 SGB VIII verankert das Recht auf Erziehung, die Elternverantwortung und den staatlichen Auftrag der Jugendhilfe.
- § 2 SGB VIII ordnet die Heimerziehung in den Aufgabenkatalog der Jugendhilfe ein.
- § 9 SGB VIII bestimmt die Grundrichtung der Erziehung sowie die Gleichberechtigung junger Menschen und verpflichtet zur Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeit zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln.
- § 36 SGB VIII regelt Mitwirkung und Hilfeplan – das verbindliche Verfahren, in dem Bedarf, Ziele und Art der Hilfe gemeinsam festgelegt und regelmäßig überprüft werden.
- § 37 SGB VIII verpflichtet zur Beratung und Unterstützung der Eltern und zur Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie; § 37c SGB VIII enthält ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei solchen Hilfen.
- § 35a SGB VIII ist einschlägig, wenn eine seelische Behinderung vorliegt oder droht; § 40 SGB VIII regelt die Krankenhilfe während der Unterbringung.
- § 41 SGB VIII und § 41a SGB VIII betreffen die Hilfe für junge Volljährige und die Nachbetreuung, § 42a SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher.
- § 21 SGB VIII regelt die Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht.
Hinzu treten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit den Regelungen zur elterlichen Sorge und zur gewaltfreien Erziehung, das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) für die Zusammenarbeit im Kinderschutz sowie das Strafgesetzbuch, das mit § 174c StGB den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe stellt. Die Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung, die Anforderungen an Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren sowie an das Gewaltschutzkonzept ergeben sich ebenfalls aus dem SGB VIII.
Arbeitsschutzrechtlich gelten für die Beschäftigten das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – insbesondere § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen), § 6 ArbSchG (Dokumentation) und § 12 ArbSchG (Unterweisung) –, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Schicht- und Nachtdienste, das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für minderjährige Auszubildende und Praktikanten, das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Biostoffverordnung (BioStoffV). Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung richten sich nach der DGUV Vorschrift 2, konkretisiert durch die DGUV Regel 100-002.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.