Unterweisung Hausbesuche für Fachkräfte der Jugendfürsorge

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UWC-Nr. 7123 13 Min Lerndauer Neu

Der Hausbesuch ist das zentrale Arbeitsinstrument der Kinder- und Jugendhilfe – und zugleich einer der am schlechtesten abgesicherten Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst und bei freien Trägern. Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes, der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Eingliederungshilfe betreten fremde Wohnungen, über deren Zustand, Bewohner und akute Stimmungslage sie vorab meist nur unvollständige Informationen besitzen. Anders als in der Einrichtung gibt es dort keine baulichen Schutzmaßnahmen, keinen Empfang, keine Kollegin im Nebenraum und häufig keinen verlässlichen Fluchtweg.

Die Gefährdungslage ist real und vielschichtig: verbale und körperliche Aggression durch Eltern, die eine Inobhutnahme befürchten, alkohol- oder drogenbedingte Enthemmung, freilaufende und ungesicherte Hunde, vermüllte Wohnungen mit Ungeziefer- und Infektionsrisiko, Nadelfunde bei Drogenkonsum, defekte Elektroinstallationen sowie versperrte Rettungswege. Hinzu kommen psychische Belastungen aus der Konfrontation mit Verwahrlosung, Gewalt und Todesnähe.

Eine strukturierte Unterweisung nach § 12 ArbSchG übersetzt diese Gefährdungen in konkretes, im Ernstfall abrufbares Verhalten. Diese Seite zeigt, welche rechtlichen Grundlagen greifen, welche Pflichten Arbeitgeber und Träger treffen, welche Inhalte eine wirksame Unterweisung umfassen muss und wie Sie Intervalle sowie Nachweise so gestalten, dass sie einer Prüfung durch Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherungsträger standhalten – und im Schadensfall den Beschäftigten tatsächlich geholfen haben.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Der Hausbesuch findet außerhalb der Betriebsstätte statt, entbindet den Arbeitgeber jedoch in keiner Weise von seinen Schutzpflichten. Maßgeblich ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dessen Anwendungsbereich sich nach § 1 ArbSchG auf alle Tätigkeitsbereiche erstreckt und ausdrücklich auch den öffentlichen Dienst umfasst.

Kernvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes

  • § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ihre Wirksamkeit zu prüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Ändert sich die Klientensituation – etwa nach einer Drohung –, muss das Schutzkonzept nachgezogen werden.
  • § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber organisatorischen Lösungen wie dem Zwei-Fachkräfte-Prinzip.
  • § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Für Außendiensttätigkeiten ist eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die auch psychische Belastungen einschließt.
  • § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle sind schriftlich festzuhalten.
  • § 9 ArbSchG – Besondere Gefahren: Zutritt zu Bereichen mit erheblicher Gefahr nur für hinreichend unterwiesene Beschäftigte; Regelungen für das Verhalten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr und das Recht, den Gefahrenbereich zu verlassen.
  • § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Grundlage für Alarmierungsketten und Notfallorganisation im Außendienst.
  • § 12 ArbSchG – Unterweisung: ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen.
  • § 15 und § 16 ArbSchG: Beschäftigte müssen für ihre eigene Sicherheit Sorge tragen und erkannte Gefahren unverzüglich melden – etwa Drohungen oder aggressives Verhalten im Haushalt.

Fachrechtlicher und weiterer Rahmen

Der Auftrag des Hausbesuchs selbst folgt dem SGB VIII, insbesondere aus der Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII), der sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) und der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII). Der besondere Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII begrenzt die Weitergabe anvertrauter Daten – auch in Gefährdungsmeldungen und internen Sicherheitsnotizen. Das KKG regelt die Zusammenarbeit im Kinderschutz, familiengerichtliche Maßnahmen richten sich nach § 1666 BGB.

Für den Umgang mit Infektionsrisiken sind die BioStoffV und das IfSG einschlägig, für arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfangebote die ArbMedVV. Die Bereitstellung und Benutzung von Schutzhandschuhen richtet sich nach der PSA-BV. Der Versicherungsschutz auf Dienstwegen und bei Wegeunfällen ergibt sich aus dem SGB VII. Das Hausrecht der Bewohner ist zivilrechtlich verankert; ein Betreten gegen den Willen der Berechtigten ist der Fachkraft ohne richterliche Anordnung nicht gestattet – dieser Punkt gehört zwingend in jede Unterweisung.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber und Träger tragen für Hausbesuche dieselbe Verantwortung wie für jeden Innendienstarbeitsplatz – organisatorisch jedoch mit deutlich höherem Aufwand, weil der Einsatzort wechselt und nicht gestaltbar ist.

Gefährdungsbeurteilung erstellen und fortschreiben

Nach § 5 ArbSchG ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung für Außendiensttätigkeiten erforderlich. Sie muss die typischen Szenarien der Jugendfürsorge abbilden: Erstkontakt bei unbekannter Familie, angekündigte und unangekündigte Besuche, Überbringen belastender Entscheidungen, Begleitung von Inobhutnahmen, Nachtzeiten und Bereitschaftsdienste. Psychische Belastungen sind ausdrücklich einzubeziehen. Eine Überprüfung ist anlassbezogen fällig – nach jedem Vorfall, bei neuen Klientenkonstellationen oder geänderten Abläufen.

Unterweisung sicherstellen

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Versetzung, bei Einführung neuer Verfahren und danach regelmäßig – während der Arbeitszeit und ohne Kostenbeteiligung der Beschäftigten. Sie muss auf den konkreten Arbeitsplatz zugeschnitten sein; ein allgemeiner Bürositzungs-Foliensatz genügt nicht.

Weitere Kernpflichten

  • Schutzmaßnahmen bereitstellen: Diensthandy mit Notruffunktion, Einzelarbeitsplatz-Absicherung, Fahrzeug, Schutzhandschuhe und Handdesinfektion nach PSA-BV.
  • Aufgabenübertragung: Bei Delegation von Arbeitsschutzpflichten an Team- oder Sachgebietsleitungen gilt § 7 ArbSchG – Befähigung und Befugnis müssen zusammenpassen und schriftlich geregelt sein.
  • Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: Bei gemeinsamen Hausbesuchen von Jugendamt und freiem Träger greift § 8 ArbSchG – Abstimmung über Schutzmaßnahmen und gegenseitige Unterrichtung.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Angebots- und Pflichtvorsorge nach ArbMedVV, insbesondere Impfangebote bei Infektionsgefährdung.
  • Notfallorganisation: Erreichbarkeitsregelungen, Rückmeldeketten und Erste Hilfe nach § 10 ArbSchG.
  • Dokumentation: Nachweisführung nach § 6 ArbSchG einschließlich Unterweisungsnachweisen und Vorfallsdokumentation.

📘 Inhalte der Unterweisung

Wirksame Unterweisungen zum Hausbesuch arbeiten mit Handlungsroutinen statt mit Merksätzen. Die folgenden Bausteine bilden den fachlichen Kern.

1. Vorbereitung und Risikoeinschätzung vor dem Besuch

Vor jedem Termin ist die Aktenlage auf bekannte Risikomerkmale zu sichten: frühere Gewaltvorfälle, Waffenbesitz, Suchtmittelkonsum, psychiatrische Diagnosen mit Fremdgefährdungspotenzial, Hunde im Haushalt, einschlägige Polizeieinsätze. Daraus folgt die Entscheidung über Einzel- oder Doppelbesuch. Grundregel für die Unterweisung: Im Zweifel zu zweit. Weiter zu klären sind Uhrzeit (Tageslicht bevorzugen), Parkmöglichkeit mit freier Ausfahrt, Erreichbarkeit des Stockwerks und die Frage, ob ein Termin überhaupt in der Wohnung stattfinden muss oder im Büro bzw. an einem neutralen Ort stattfinden kann.

2. Melde- und Rückkehrsystem

Beschäftigte hinterlegen Adresse, Zeitfenster und geplante Rückkehr in einem für das Team einsehbaren Kalender oder einer Präsenzliste. Definiert werden: eine Meldezeit nach dem Besuch, eine Karenzzeit, nach deren Ablauf die Leitung aktiv wird, und eine feste Eskalationskette bis zur Polizeialarmierung. Ein Codewort für verdeckte Hilfeanforderung am Telefon wird eingeübt.

3. Verhalten an der Tür und in der Wohnung

  • Klingeln, nicht drängen; Vorstellung mit Name, Funktion und Anliegen; Dienstausweis sichtbar.
  • Positionierung: nie zwischen Bewohner und Ausgang eingekesselt; Tür nicht abschließen lassen; Sitzplatz mit Blick zur Tür wählen.
  • Kein Betreten von Räumen, deren Ausgang unklar ist; Jacke und Tasche griffbereit am Körper behalten, Schlüssel und Telefon in der Tasche, nicht abgelegt.
  • Distanz wahren, Körpersprache offen halten, Hände sichtbar.

4. Deeskalation

Trainiert werden die Frühzeichen der Eskalation (Lautstärke, Sprechtempo, Distanzunterschreitung, Objektfixierung, motorische Unruhe), das Absenken der eigenen Stimme, aktives Zuhören, Trennen von Person und Sachentscheidung, Verzicht auf Rechtfertigung und Gegenargumentation im Erregungszustand sowie das Angebot einer Vertagung. Zentral ist die Vermittlung der Abbruchbefugnis: Jede Fachkraft darf den Besuch jederzeit ohne Rechtfertigung beenden – ein Abbruch ist kein fachliches Versagen, sondern die vorgesehene Schutzmaßnahme.

5. Akute Gefahr

Handlungsschema bei Bedrohung: Rückzug vor Klärung, Ausgang ansteuern, laut werden, Notruf 110 absetzen, Tür ins Schloss ziehen, im Fahrzeug erst weiterfahren, dann telefonieren. Ausdrücklich unterwiesen wird, dass Kinder nicht gegen körperlichen Widerstand mitgenommen werden – dies ist Aufgabe der Polizei.

6. Hygiene, Tiere und Wohnungszustand

Behandelt werden Verhalten in vermüllten Wohnungen (nichts anfassen, nicht setzen, nicht essen und trinken), Umgang mit Ungeziefer (Kleiderwahl, Taschen nicht abstellen, Wechselkleidung), Schutzhandschuhe und Handdesinfektion, sicheres Verhalten bei Nadelfunden (keine Berührung, Meldung), Umgang mit Hunden (Wegsperren vor Betreten einfordern, kein Blickkontakt, keine hektischen Bewegungen) sowie Erkennen offensichtlicher Gefahrenquellen wie Gasgeruch, defekte Leitungen oder Schimmelbefall.

7. Rechtlicher Rahmen und Hausrecht

Vermittelt wird die klare Grenze: Die Fachkraft besitzt kein Betretungsrecht gegen den Willen der Berechtigten. Wird der Zutritt verweigert oder aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, ist dem unverzüglich Folge zu leisten; die Konsequenzen werden anschließend fachlich und ggf. familiengerichtlich (§ 1666 BGB) bearbeitet. Ergänzend: Datenschutz und Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII, Beratungsanspruch nach § 8b SGB VIII, Dokumentationssorgfalt.

8. Nachbereitung

Jeder auffällige Besuch wird dokumentiert; nach belastenden Ereignissen greifen kollegiale Erstbetreuung, Angebot supervisorischer oder psychologischer Unterstützung und die Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Schutzmaßnahmen folgen dem TOP-Prinzip nach § 4 ArbSchG: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen. Im Hausbesuch ist die technische Ebene naturgemäß schwach ausgeprägt, weshalb organisatorische Maßnahmen das eigentliche Rückgrat bilden.

Wesentliche Gefährdungen

  • Übergriffe und Bedrohung: Aggression durch Eltern, Partner oder anwesende Dritte, häufig ausgelöst durch drohenden Sorgerechtsentzug, Alkohol- oder Drogeneinfluss.
  • Tiere: ungesicherte Hunde, Bissverletzungen, Infektionen.
  • Biologische Einwirkungen: Fäkalien, Schimmel, Ungeziefer, Kot von Nagern, Stich- und Schnittverletzungen an Spritzen (BioStoffV, IfSG).
  • Bauliche und technische Mängel: defekte Elektroinstallation, Gasgeruch, marode Treppen, zugestellte Rettungswege, Brandlasten in Messie-Wohnungen.
  • Alleinarbeit: keine Hilfe in Rufweite, fehlende Notrufmöglichkeit bei Funkloch.
  • Psychische Belastung: Konfrontation mit Verwahrlosung und Gewalt, Rollenkonflikt zwischen Hilfe und Kontrolle, Nachwirkung bedrohlicher Situationen.
  • Wegegefährdung: Fahrten unter Zeitdruck, Dunkelheit, unsichere Parkumgebung.

Maßnahmen nach TOP

Technisch: Diensthandys mit Kurzwahl- oder Notruftaste, Personen-Notsignal-Anlagen für besonders gefährdete Einsätze, GPS-fähige Geräte nach Abstimmung mit der Interessenvertretung, sichere Dienstfahrzeuge, bereitgestellte Handschuhe und Desinfektionsmittel.

Organisatorisch – der entscheidende Hebel: verbindliche Kriterien für den Zwei-Fachkräfte-Einsatz, An- und Abmeldesystem mit Karenzzeit, Eskalationskette, Erreichbarkeit der Leitung, Regelung der Polizeibegleitung bei bekannter Gewaltbereitschaft, Terminverlagerung ins Amt bei erhöhtem Risiko, Verzicht auf Abendtermine im Alleingang, Vorfalls- und Beinaheunfallmeldung, Nachsorgekonzept und Supervision.

Personenbezogen: Unterweisung nach § 12 ArbSchG, Deeskalationstraining mit praktischen Übungen, Erste-Hilfe-Ausbildung, arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfangebote nach ArbMedVV, unauffällige und funktionale Kleidung, Verzicht auf lange Halsketten oder Schals.

Die Wirksamkeit ist nach § 3 ArbSchG regelmäßig zu überprüfen – etwa durch Auswertung der Vorfallsmeldungen im Jahresgespräch mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die im Rahmen sozialer Arbeit private Wohnungen aufsuchen:

  • Jugendämter – Allgemeiner Sozialer Dienst, Pflegekinderdienst, Beistandschaften, Amtsvormundschaften (§ 56 SGB VIII), Bereitschaftsdienste.
  • Freie Träger der Jugendhilfe – sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), Erziehungsbeistandschaft, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII), Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
  • Frühe Hilfen und Familienhebammen im Rahmen des KKG.
  • Betreutes Wohnen, Wohnungsnotfallhilfe und Sozialpsychiatrische Dienste mit vergleichbarer Aufsuchtätigkeit.
  • Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Personalverantwortliche, die Einsätze planen und die Gefährdungsbeurteilung verantworten.

Besonderheit der Branche: Der Kontrollauftrag im Kinderschutz erzeugt strukturell Widerstand bei den Aufgesuchten – anders als in der Pflege oder Beratung, wo die Fachkraft überwiegend erwünscht ist. Berufsanfängerinnen und -anfänger sowie Auszubildende und Praktikanten dürfen risikobehaftete Erstkontakte nicht allein durchführen.

📅 Intervalle & Dokumentation

§ 12 ArbSchG nennt kein festes Intervall, sondern verlangt eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen. In der betrieblichen Praxis hat sich der jährliche Turnus als Regelmaßstab durchgesetzt; für Jugendliche gilt nach dem JArbSchG ein halbjährlicher Abstand.

Anlassbezogen und unverzüglich ist zusätzlich zu unterweisen bei:

  • Neueinstellung, Versetzung oder erstmaliger Übernahme von Außendiensttätigkeiten,
  • Änderung von Verfahren, Meldewegen oder Ausstattung,
  • nach einem Übergriff, einer Bedrohung oder einem Beinaheunfall,
  • bei erkennbaren Umsetzungsdefiziten aus der Wirksamkeitskontrolle,
  • vor Einsätzen in bekannt hochrisikobehafteten Haushalten (Einzelfallunterweisung).

Dokumentation: Nachzuweisen sind Datum, Dauer, Inhalte, unterweisende Person, Teilnehmerliste mit Unterschrift oder revisionssicherer elektronischer Bestätigung sowie eine Verständniskontrolle. Bei E-Learning-Formaten ersetzt die protokollierte Testauswertung die Unterschrift. Die Nachweise sind gemeinsam mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG aufzubewahren.

Eine gesetzliche Einheitsfrist für die Aufbewahrung existiert nicht. Praxisüblich und empfohlen ist eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren, bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen entsprechend länger nach den Vorgaben der BioStoffV. Da Unterweisungsnachweise im Haftungs- und Unfallverfahren das zentrale Entlastungsdokument sind, sollten sie über die gesamte Beschäftigungsdauer verfügbar bleiben.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung Außendienst liegt schriftlich vor, umfasst psychische Belastungen und ist nicht älter als der letzte Vorfall.
  • Kriterien für Doppelbesuche sind schriftlich definiert und nicht dem Bauchgefühl der Einzelfachkraft überlassen.
  • An- und Abmeldesystem mit Adresse, Zeitfenster, Karenzzeit und benannter Eskalationskette ist eingerichtet und wird tatsächlich gelebt.
  • Notrufmittel (Diensthandy, ggf. Personen-Notsignal) sind vorhanden, geladen und im Einsatzgebiet funktionsfähig.
  • Codewort für verdeckte Hilfeanforderung ist teamweit bekannt und mindestens einmal geübt.
  • Abbruchbefugnis ist schriftlich zugesichert und von der Leitung ausdrücklich bestätigt.
  • Hygieneausstattung (Einmalhandschuhe, Handdesinfektion, ggf. Wechselkleidung) ist bereitgestellt und wird nachgefüllt.
  • Impfangebot und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV wurden angeboten und dokumentiert.
  • Vorfalls- und Beinaheunfallmeldung ist niedrigschwellig möglich und wird ausgewertet.
  • Unterweisungsnachweise vollständig, unterschrieben, mit Verständniskontrolle und Wiedervorlagetermin.

⚠️ Häufige Fehler

1. Die Bürogefährdungsbeurteilung wird auf den Außendienst übertragen

Bildschirmarbeit, Stolperstellen und Fluchtwege der Dienststelle sagen nichts über die Gefährdung in einer fremden Wohnung aus. § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen – der Hausbesuch braucht eine eigene Betrachtung, einschließlich psychischer Belastung.

2. Doppelbesuche scheitern an der Personaldecke

Die Regel existiert auf dem Papier, wird aber wegen Unterbesetzung regelmäßig unterlaufen. Damit ist die zentrale organisatorische Schutzmaßnahme wirkungslos. Wird das Zwei-Fachkräfte-Prinzip nicht umgesetzt, muss ein gleichwertiger Ersatz festgelegt werden – nicht stillschweigend weniger Schutz.

3. Niemand merkt, wenn eine Fachkraft nicht zurückkommt

Ohne verbindliche Rückmeldezeit und Karenzfrist beginnt die Suche erst am nächsten Morgen. Ein Kalendereintrag ohne definierte Reaktionsschwelle ist kein Notfallsystem.

4. Der Abbruch gilt informell als Schwäche

Wenn die Teamkultur einen abgebrochenen Besuch als fachliches Versagen wertet, gehen Fachkräfte trotz Bedrohungslage weiter hinein. Die Abbruchbefugnis muss von der Leitung ausdrücklich und wiederholt bestätigt werden – § 9 ArbSchG deckt das Verlassen des Gefahrenbereichs.

5. Vorfälle werden nur mündlich im Team besprochen

Ohne schriftliche Meldung fehlt die Datenbasis für die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung, und im Fall einer späteren Erkrankung fehlt der Nachweis gegenüber dem Unfallversicherungsträger. Auch Beinaheunfälle gehören dokumentiert.

6. Hausrecht wird falsch eingeschätzt

Fachkräfte glauben, der Schutzauftrag berechtige zum Betreten gegen den Willen der Bewohner. Das ist unzutreffend und bringt Beschäftigte in eine sowohl rechtlich als auch körperlich riskante Lage. Bei Zutrittsverweigerung ist der Weg über Familiengericht (§ 1666 BGB) und Polizei vorgesehen.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach dem MuSchG ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Hausbesuche mit Gewalt-, Infektions- oder Sturzrisiko sowie Alleinarbeit im Außendienst sind kritisch zu bewerten; regelmäßig kommt eine Umgestaltung der Tätigkeit in Betracht.

Berufsanfängerinnen, Auszubildende und Praktikanten

Fehlende Erfahrung im Erkennen von Eskalationsvorzeichen ist selbst ein Risikofaktor. Erstkontakte und konfliktbehaftete Termine sind ausschließlich in Begleitung durchzuführen. Für Jugendliche gilt zusätzlich das JArbSchG mit halbjährlicher Unterweisung.

Alleinarbeit in Bereitschafts- und Nachtdiensten

Der Kinder- und Jugendnotdienst arbeitet zu Zeiten mit erhöhter Alkoholisierungswahrscheinlichkeit und eingeschränkter Erreichbarkeit von Unterstützung. Hier sind technische Notrufmittel und eine besetzte Rufbereitschaft der Leitung besonders zu prüfen.

Beschäftigte nach einem Übergriff

Nach Bedrohung oder Gewalterfahrung ist eine Wiederaufnahme im selben Haushalt nur nach Neubewertung zulässig. Psychische Folgen können als Arbeitsunfall anzuzeigen sein; die Anbindung an ein psychotherapeutisches Verfahren des Unfallversicherungsträgers ist frühzeitig zu prüfen.

Beschäftigte mit Sprachbarriere im Haushalt

Bei Einsatz von Sprachmittlung ist die dolmetschende Person in die Sicherheitsabsprache einzubeziehen – sie befindet sich in derselben Gefährdungslage, ist aber häufig nicht unterwiesen.

💬 Häufige Fragen

Ist eine Unterweisung zu Hausbesuchen gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. § 12 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur ausreichenden und angemessenen Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Da der Hausbesuch eine eigenständige Gefährdungssituation darstellt, muss er in der Unterweisung konkret behandelt werden – eine allgemeine Bürounterweisung genügt nicht.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen; betrieblich üblich und empfohlen ist der jährliche Turnus. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa nach einem Übergriff, bei geänderten Abläufen oder neuer Ausstattung. Für Jugendliche gilt nach JArbSchG ein halbjährlicher Abstand.

Darf eine Fachkraft einen Hausbesuch abbrechen?

Ja. Beschäftigte dürfen sich bei unmittelbarer erheblicher Gefahr in Sicherheit bringen; § 9 ArbSchG regelt dies ausdrücklich, und nach § 15 ArbSchG haben Beschäftigte für ihre eigene Sicherheit Sorge zu tragen. Der Abbruch darf arbeitsrechtlich nicht nachteilig bewertet werden. Die fachliche Bewertung der Kindeswohlfrage erfolgt anschließend im Team und gegebenenfalls über das Familiengericht.

Darf die Fachkraft die Wohnung gegen den Willen der Eltern betreten?

Nein. Das Hausrecht der Berechtigten ist zu beachten; ein eigenständiges Betretungsrecht besteht nicht. Bei verweigertem Zutritt und Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist das Familiengericht einzuschalten – § 1666 BGB sieht gerichtliche Maßnahmen vor. Zwangsweiser Zutritt ist Sache der Polizei bzw. beruht auf richterlicher Anordnung.

Muss der Arbeitgeber Doppelbesuche ermöglichen?

Das Zwei-Fachkräfte-Prinzip ist keine ausdrücklich benannte gesetzliche Einzelpflicht, ergibt sich aber regelmäßig aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und den Grundpflichten nach § 3 ArbSchG. Ergibt die Beurteilung ein erhebliches Gefährdungspotenzial, muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen treffen – die Personalsituation ist kein zulässiger Grund, sie zu unterlassen.

Welche Schutzausrüstung ist bei Hausbesuchen erforderlich?

Aus der Gefährdungsbeurteilung folgen typischerweise Einmalhandschuhe und Handdesinfektionsmittel für Kontakte in stark verschmutzten Wohnungen sowie Notrufmittel. Die Bereitstellung und Benutzung richtet sich nach der PSA-BV; bei Infektionsgefährdung sind zusätzlich BioStoffV und ArbMedVV zu beachten, insbesondere hinsichtlich Impfangeboten.

Ist ein Übergriff während eines Hausbesuchs ein Arbeitsunfall?

Ein Übergriff im Rahmen der versicherten Tätigkeit ist grundsätzlich als Arbeitsunfall zu behandeln und dem Unfallversicherungsträger zu melden; die Voraussetzungen richten sich nach dem SGB VII. Auch psychische Gesundheitsschäden können erfasst sein. Deshalb ist die schriftliche Vorfallsdokumentation wichtig – sie sichert den späteren Nachweis.

Kann die Unterweisung online durchgeführt werden?

Ja. Das ArbSchG schreibt keine Präsenzform vor. Entscheidend sind arbeitsplatzbezogene Inhalte, Verständlichkeit, eine Verständniskontrolle und die Durchführung während der Arbeitszeit. Praktische Anteile wie Deeskalationsübungen sollten ergänzend in Präsenz stattfinden; die Wissensvermittlung und Dokumentation lassen sich digital effizient abbilden.

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Mit der Online-Unterweisung von UWC schulen Sie Ihre Fachkräfte ortsunabhängig und rechtssicher – auch dann, wenn Außendienst, Bereitschaft und Schichtbetrieb keinen gemeinsamen Termin zulassen. Inhalte, Verständniskontrolle und Teilnahmenachweise sind vollständig dokumentiert und jederzeit prüffest abrufbar. So erfüllen Sie die Anforderungen aus § 12 ArbSchG ohne organisatorischen Mehraufwand.