⚖️ Rechtliche Grundlagen
Kernvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ihre Wirksamkeit zu prüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Ändert sich die Klientensituation – etwa nach einer Drohung –, muss das Schutzkonzept nachgezogen werden.
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber organisatorischen Lösungen wie dem Zwei-Fachkräfte-Prinzip.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Für Außendiensttätigkeiten ist eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die auch psychische Belastungen einschließt.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle sind schriftlich festzuhalten.
- § 9 ArbSchG – Besondere Gefahren: Zutritt zu Bereichen mit erheblicher Gefahr nur für hinreichend unterwiesene Beschäftigte; Regelungen für das Verhalten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr und das Recht, den Gefahrenbereich zu verlassen.
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Grundlage für Alarmierungsketten und Notfallorganisation im Außendienst.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen.
- § 15 und § 16 ArbSchG: Beschäftigte müssen für ihre eigene Sicherheit Sorge tragen und erkannte Gefahren unverzüglich melden – etwa Drohungen oder aggressives Verhalten im Haushalt.
Fachrechtlicher und weiterer Rahmen
Der Auftrag des Hausbesuchs selbst folgt dem SGB VIII, insbesondere aus der Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII), der sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) und der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII). Der besondere Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII begrenzt die Weitergabe anvertrauter Daten – auch in Gefährdungsmeldungen und internen Sicherheitsnotizen. Das KKG regelt die Zusammenarbeit im Kinderschutz, familiengerichtliche Maßnahmen richten sich nach § 1666 BGB.
Für den Umgang mit Infektionsrisiken sind die BioStoffV und das IfSG einschlägig, für arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfangebote die ArbMedVV. Die Bereitstellung und Benutzung von Schutzhandschuhen richtet sich nach der PSA-BV. Der Versicherungsschutz auf Dienstwegen und bei Wegeunfällen ergibt sich aus dem SGB VII. Das Hausrecht der Bewohner ist zivilrechtlich verankert; ein Betreten gegen den Willen der Berechtigten ist der Fachkraft ohne richterliche Anordnung nicht gestattet – dieser Punkt gehört zwingend in jede Unterweisung.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 207-025 - Prävention von Gewalt und Aggression im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - eine Handlungshilfe · Ausgabe 2018.11
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.