1. Muss die Unterweisung auch für Akku-Bohrer gelten?
Ja. Akku-Bohrer sind „Arbeitsmittel“ im Sinne der BetrSichV und erfordern eine Gefährdungsbeurteilung sowie Unterweisung, da sie mechanische und elektrische Risiken bergen.
2. Darf die Unterweisung rein online erfolgen?
Ja. Die DGUV bestätigt, dass arbeitsplatzspezifische Online-Schulungen gültig sind, wenn eine abschließende praktische Einweisung am Gerät erfolgt und dokumentiert wird.
3. Was ist bei ausgeliehenen Werkzeugen zu beachten?
Der Entleiher muss sicherstellen, dass CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung vorhanden sind. Eine Unterweisung muss trotzdem vor Ingebrauchnahme gemäß ArbSchG § 12 erfolgen.
4. Wie lange muss ich die Unterweisungsnachweise aufbewahren?
10 Jahre ab Erstellung – das ergibt sich aus BetrSichV § 14 und entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist im Arbeitsschutz.
5. Ist eine Toolbox-Talk ausreichend?
Nein. Ein kurzer 5-Minuten-Talk ersetzt die vorgeschriebene arbeitsplatzspezifische Unterweisung nicht. Er kann aber sinnvoller Baustein einer kontinuierlichen Sicherheitskommunikation sein.
6. Welche Dokumente müssen vor Ort sein?
Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanleitung, Wartungsnachweise, Checklisten zur Sichtprüfung und PSA-Auswahlliste.
7. Was tun bei Unfall mit Werkzeug?
Unverzüglich Erste-Hilfe leisten, Arztbesuch sicherstellen, Unfallmeldung an Berufsgenossenschaft, Werkzeug sicherstellen und Kennzeichnung „Untersuchung“ anbringen.
8. Müssen auch 230-V-Heimwerkerwerkzeuge unterwiesen werden?
Ja, wenn sie beruflich genutzt werden. Auch günstige Discounter-Geräte fallen unter BetrSichV und müssen geprüft und unterwiesen werden.