⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Den Ausgangspunkt bildet § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers): Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Konkretisiert wird dies durch § 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze), der insbesondere verlangt, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen Lösungen einzusetzen.
Die Pflicht zur Ermittlung der Gefährdungen folgt aus § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen), die Pflicht zur Festhaltung der Ergebnisse aus § 6 ArbSchG (Dokumentation). Zentral für dieses Thema ist § 12 ArbSchG (Unterweisung): Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel und danach regelmäßig wiederkehrend. Für Notfallszenarien wie Gasaustritt oder Brandentstehung greift ergänzend § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen).
Die Beschäftigten selbst stehen nach § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten) in der Verantwortung, Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden. Wer Aufgaben – etwa die Grillbetreuung bei einer Veranstaltung – überträgt, sollte § 7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben) beachten: Die Befähigung der beauftragten Person ist zu berücksichtigen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Ein Gasgrill ist ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Daraus folgen die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung, die Festlegung von Prüfungen und Prüffristen sowie die Bereitstellung einer verständlichen Betriebsanweisung. Konkretisierend heranzuziehen sind die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen) sowie – wegen der möglichen Bildung zündfähiger Gas-Luft-Gemische – die TRBS 2152 (Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre).
Gefahrstoffrecht
Flüssiggas (Propan/Butan) ist ein Gefahrstoff. Die GefStoffV verlangt eine Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 und eine Betriebsanweisung mit Information der Beschäftigten nach TRGS 555. Für die Bevorratung gefüllter und entleerter Gasflaschen ist die TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) maßgeblich – sie regelt unter anderem Anforderungen an Lagerorte und die Trennung von Zündquellen.
Weitere Grundlagen
Die persönliche Schutzausrüstung – hitzebeständige Handschuhe, geschlossene Schuhe, geeignete Kleidung – unterliegt der PSA-BV. Für die Auswahl und Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen sowie für die Organisation der Unterweisung gilt die DGUV Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention) als Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1. Werden Jugendliche unter 18 Jahren eingesetzt, ist zusätzlich das JArbSchG zu beachten; für schwangere und stillende Beschäftigte gilt das MuSchG. Der Versicherungsschutz und die Präventionsaufgaben der Unfallversicherungsträger ergeben sich aus dem SGB VII.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 110-001 - Arbeiten in Gaststätten · Ausgabe 2007.04
- DGUV Regel 110-010 - Verwendung von Flüssiggas · Ausgabe 2022.12 aktualisierte
- DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas · Ausgabe 1997.01
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.