⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Das schließt Maßnahmen gegen psychische Belastungen ein.
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird; Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen. Der Begriff der Gesundheit umfasst nach dem Verständnis des Gesetzes auch die psychische Gesundheit.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Absatz 3 nennt als möglichen Gefährdungsfaktor ausdrücklich die psychischen Belastungen bei der Arbeit. Damit ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung für Friedhofsbetriebe verbindlich.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei ihrer Tätigkeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach regelmäßig.
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie die anderer Sorge tragen, auch durch Meldung erkannter Belastungen.
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Grundlage für die Regelungen zu Zusammenbrüchen, Kreislaufnotfällen und medizinischen Notlagen von Angehörigen bei Beisetzungen.
- § 11 ArbSchG – Arbeitsmedizinische Vorsorge: Beschäftigte können arbeitsmedizinische Vorsorge in Anspruch nehmen; ergänzend gilt die ArbMedVV mit der Wunschvorsorge.
Weitere Vorschriften und Regelwerke
Ergänzend heranzuziehen sind das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit seinen Vorgaben zu Ruhepausen und Ruhezeiten – Erholung ist bei emotional beanspruchender Arbeit ein Schutzfaktor – sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), aus der sich Anforderungen an Pausen- und Rückzugsräume ableiten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist relevant, wenn Trauernde herkunfts-, religions- oder altersbezogene Anfeindungen gegenüber Beschäftigten äußern.
Aus dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger sind besonders einschlägig: DGUV Information 206-026 „Psychische Belastung – der Schritt der Risikobeurteilung“ als methodische Grundlage für die Beurteilung, DGUV Information 206-030 „Umgang mit psychisch beeinträchtigten Beschäftigten – Handlungsleitfaden für Führungskräfte“ für den Umgang mit Anzeichen einer Überforderung im Team sowie DGUV Information 206-059 „Sicherheits- und gesundheitsgerechte Führung – Reflexion für das eigene Unternehmen“ für die Führungsebene. Für die systematische Einbindung in die betriebliche Organisation bietet DGUV Grundsatz 311-002 „Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Arbeitsschutzmanagementsysteme“ einen Rahmen. Die DGUV Information 206-022 „Analyseverfahren und -methoden im Präventionsfeld ‚Gesundheit bei der Arbeit‘“ unterstützt bei der Auswahl geeigneter Erhebungsinstrumente.