⚖️ Rechtliche Grundlagen
Recht am eigenen Bild: Für die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen gilt daneben das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Es verlangt im Grundsatz die Einwilligung der abgebildeten Person und schützt damit auch dann, wenn datenschutzrechtliche Fragen bereits geklärt scheinen.
Zivilrecht: Kinder sind nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig. Rechtlich wirksame Erklärungen setzen deshalb die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter voraus (§ 107 BGB, § 108 BGB). Der Gedanke, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht endgültig bindet, sondern widerruflich ist, ist zivilrechtlich in § 183 BGB angelegt; datenschutzrechtlich besteht das Recht auf jederzeitigen Widerruf ohne Angabe von Gründen.
Strafrecht: Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich – etwa in Wickel-, Wasch-, Sanitär- oder Schlafsituationen – können nach § 201a StGB strafbar sein, Aufnahmen des Intimbereichs nach § 184k StGB. Auch das Herstellen oder Weiterleiten sexualbezogener Aufnahmen von Kindern ohne Körperkontakt kann den Tatbestand des § 176a StGB erfüllen. Diese Grenzen sind absolut und durch keine Einwilligung überwindbar.
Kinder- und Jugendhilferecht: § 8 SGB VIII verlangt die alters- und entwicklungsgerechte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an sie betreffenden Entscheidungen – ein Kind darf Aufnahmen also auch dann ablehnen, wenn die Eltern eingewilligt haben. § 65 SGB VIII schützt anvertraute Daten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe besonders.
Arbeitsschutzrecht: Die Verpflichtung, Beschäftigte über Regeln und Gefahren ihrer Tätigkeit zu unterweisen, folgt aus § 12 ArbSchG; die Grundpflichten des Arbeitgebers und die Pflichten der Beschäftigten ergeben sich aus § 3 ArbSchG und § 15 ArbSchG. Organisatorische Anforderungen an Kindertageseinrichtungen beschreibt die DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“.