⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Verpflichtung zur DV 1-Unterweisung ergibt sich aus mehreren Regelwerken, die sich gegenseitig ergänzen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Information und Unterweisung: Der Arbeitgeber hat Beschäftigte rechtzeitig und ausreichend über alle Gefährdungen zu informieren und sie regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5 Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber müssen alle Tätigkeiten der Feuerwehr (Einsatz, Ausbildung, Wartung) systematisch auf Gefährdungen prüfen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 4 Information und Unterweisung: Beschäftigte sind über Unfall- und Gesundheitsgefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich wiederholt werden.
- DGUV Vorschrift 2 „Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien“ § 2 Anwendung der UVV: Die UVV „Feuerwehren“ (BGI 630-1) ist anzuwenden; sie verweist auf DV 1 als taktische Grundlage.
- BetrSichV § 3 Gefährdungsbeurteilung: Für technische Arbeitsmittel (Atemschutz, hydraulisches Rettungsgerät, Digitalfunk) ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die Ergebnisse fließen in die DV 1-Unterweisung ein.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 205-014 - Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr · Ausgabe 2024.08
- DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren - Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 49 · Ausgabe 2018.06 aktualisierte
- DGUV Vorschrift 49 - Feuerwehren · Ausgabe 2018.06
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.