⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Unterweisung „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ ergeben sich aus mehreren bundesweit gültigen Vorschriften:
- ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) § 12: Verpflichtet den Arbeitgeber, wirksame Schutzmaßnahmen zu treffen und die Beschäftigten umfassend zu unterweisen, wenn Gefährdungen für Leben und Gesundheit bestehen.
- DGUV Vorschrift 1 (DGUV V1) § 4: Legt fest, dass Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die daraus abgeleiteten Unterweisungen regelmäßig wiederholen müssen.
- DGUV Vorschrift 2 (DGUV V2) § 26: Spezifiziert die sicherheits- und gesundheitsbezogene Unterweisung für alle Beschäftigten, einschließlich der Dokumentation und der Festlegung von Intervallen.
- BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) § 3: Verlangt, dass Arbeitsmittel – hierzu zählen Fahrzeuge, Ladekräne, Waschanlagen usw. – nur von unterwiesenen und autorisierten Personen betrieben werden.
- DGUV Regel 100-001 (BGI/GUV-I 5047): Beschreibt im Detail die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, technische und organisatorische Maßnahmen sowie die Schulung von Feuerwehrkräften.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 205-008 - Sicherheit im Feuerwehrhaus · Ausgabe 2016.12
- DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst · Ausgabe 2006.01 aktualisierte
- DGUV Vorschrift 49 - Feuerwehren · Ausgabe 2018.06
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.