⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 4 ArbSchG gibt die Rangfolge vor: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen Lösungen. § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 6 ArbSchG zu deren Dokumentation. Die Unterweisungspflicht folgt aus § 12 ArbSchG. Für Arbeiten mit besonderen Gefahren gilt § 9 ArbSchG – dort ist geregelt, dass nur ausreichend unterwiesene Personen Zugang zu besonders gefährdeten Bereichen haben dürfen. Notfallvorsorge und Erste Hilfe regelt § 10 ArbSchG, die arbeitsmedizinische Vorsorge § 11 ArbSchG. Werden Fremdfirmen, Kommunen und eigene Kräfte gemeinsam auf einer Fläche tätig, greift die Koordinierungspflicht nach § 8 ArbSchG. Beschäftigte müssen ihrerseits nach § 15 ArbSchG die bereitgestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden; die Übertragung von Unternehmerpflichten auf Kolonnenführer oder Bereichsleitungen richtet sich nach § 13 ArbSchG.
Biostoffverordnung und Vorsorge
Raupen des Eichenprozessionsspinners sind biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV), weil von ihnen toxische und sensibilisierende Wirkungen ausgehen. Tätigkeiten mit möglichem Kontakt sind daher nach BioStoffV zu beurteilen und mit Schutz- und Hygienemaßnahmen zu unterlegen. Methodisch übertragbar ist das Vorgehen aus der DGUV Information 201-031 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) – Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot“, die zeigt, wie eine Biostoff-Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten im Freien und in kontaminierten Bereichen strukturiert aufgebaut wird. Ob arbeitsmedizinische Vorsorge als Angebots- oder Wunschvorsorge in Betracht kommt, ist auf Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gemeinsam mit dem Betriebsarzt festzulegen.
PSA und ergänzende Regelwerke
Auswahl, Bereitstellung und Benutzung der Schutzausrüstung richten sich nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Für den Augen- und Gesichtsschutz gibt die DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ konkrete Auswahlhilfen. Kommen zusätzlich Biozidprodukte oder Bindemittel zum Einsatz, gelten ergänzend die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“. Für Hubarbeitsbühnen und Sauggeräte ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) maßgeblich.