Unterweisung Eichenprozessionsspinner: Gefährdung und Bekämpfung mit PSA, Absaugen und Absperrung

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UWC-Nr. 4116 Neu

Der Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea) hat sich in den vergangenen Jahren in weiten Teilen Deutschlands ausgebreitet und ist längst kein reines Naturschutzthema mehr, sondern ein handfestes Arbeitsschutzproblem. Betroffen sind alle, die im Frühjahr und Sommer im Freien an oder unter Eichen arbeiten: Beschäftigte im Garten- und Landschaftsbau, in Bauhöfen und Grünflächenämtern, im Straßenbetriebsdienst, in der Forstwirtschaft, auf Friedhöfen, Sport- und Spielplätzen sowie in Schädlingsbekämpfungs- und Baumpflegebetrieben.

Die Gefahr geht nicht von der Raupe selbst aus, sondern von ihren mikroskopisch kleinen Brennhaaren. Sie lösen sich vom Tier, werden vom Wind verdriftet und verbleiben in Nestern, Rindenritzen, Bodenvegetation und Ausrüstung – auch dann noch, wenn die Raupen längst verschwunden sind. Schon geringer Kontakt kann zu quälendem Juckreiz, Hautausschlag, Bindehautentzündung und Atemwegsbeschwerden führen; bei sensibilisierten Personen sind schwere allergische Reaktionen möglich.

Diese Seite fasst zusammen, welche rechtlichen Pflichten Arbeitgeber treffen, welche Inhalte eine wirksame Unterweisung abdecken muss und wie das Zusammenspiel aus persönlicher Schutzausrüstung, Absaugverfahren, Absperrung, Kennzeichnung und sicherer Entsorgung in der Praxis funktioniert. Sie richtet sich an Personalverantwortliche, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte, die eine saisonale Unterweisung planen, dokumentieren und nachweisbar durchführen müssen.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Eine eigene Rechtsnorm speziell zum Eichenprozessionsspinner existiert nicht. Die Pflichten ergeben sich aus dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht, das im Einzelfall über die Gefährdungsbeurteilung konkretisiert wird.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 4 ArbSchG gibt die Rangfolge vor: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen Lösungen. § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 6 ArbSchG zu deren Dokumentation. Die Unterweisungspflicht folgt aus § 12 ArbSchG. Für Arbeiten mit besonderen Gefahren gilt § 9 ArbSchG – dort ist geregelt, dass nur ausreichend unterwiesene Personen Zugang zu besonders gefährdeten Bereichen haben dürfen. Notfallvorsorge und Erste Hilfe regelt § 10 ArbSchG, die arbeitsmedizinische Vorsorge § 11 ArbSchG. Werden Fremdfirmen, Kommunen und eigene Kräfte gemeinsam auf einer Fläche tätig, greift die Koordinierungspflicht nach § 8 ArbSchG. Beschäftigte müssen ihrerseits nach § 15 ArbSchG die bereitgestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden; die Übertragung von Unternehmerpflichten auf Kolonnenführer oder Bereichsleitungen richtet sich nach § 13 ArbSchG.

Biostoffverordnung und Vorsorge

Raupen des Eichenprozessionsspinners sind biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV), weil von ihnen toxische und sensibilisierende Wirkungen ausgehen. Tätigkeiten mit möglichem Kontakt sind daher nach BioStoffV zu beurteilen und mit Schutz- und Hygienemaßnahmen zu unterlegen. Methodisch übertragbar ist das Vorgehen aus der DGUV Information 201-031 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) – Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot“, die zeigt, wie eine Biostoff-Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten im Freien und in kontaminierten Bereichen strukturiert aufgebaut wird. Ob arbeitsmedizinische Vorsorge als Angebots- oder Wunschvorsorge in Betracht kommt, ist auf Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gemeinsam mit dem Betriebsarzt festzulegen.

PSA und ergänzende Regelwerke

Auswahl, Bereitstellung und Benutzung der Schutzausrüstung richten sich nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Für den Augen- und Gesichtsschutz gibt die DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ konkrete Auswahlhilfen. Kommen zusätzlich Biozidprodukte oder Bindemittel zum Einsatz, gelten ergänzend die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“. Für Hubarbeitsbühnen und Sauggeräte ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) maßgeblich.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss die Gefährdung durch den Eichenprozessionsspinner vor Beginn der Saison ermitteln und beurteilen – nicht erst, wenn das erste Nest gemeldet wird. Dazu gehört ein Kataster der Eichenbestände auf den betreuten Flächen, eine Bewertung nach Publikumsverkehr (Kita, Schule, Spielplatz, Radweg, Betriebsgelände) und die Festlegung, welche Arbeiten im Befallszeitraum überhaupt stattfinden dürfen.

Aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG leiten sich die Schutzmaßnahmen ab, die nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren sind. Der Arbeitgeber muss:

  • ein schriftliches Handlungskonzept für Fund, Sicherung und Bekämpfung erstellen und die Meldewege eindeutig benennen;
  • geeignete PSA in ausreichender Menge und in passenden Größen bereitstellen, einschließlich Ersatz für Einwegartikel, und deren Benutzung durchsetzen;
  • eine Betriebsanweisung für die Tätigkeit erstellen und die Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten sowie danach regelmäßig unterweisen (§ 12 ArbSchG);
  • die Fachkunde der eingesetzten Personen sicherstellen – Absaugarbeiten in der Baumkrone verlangen zusätzlich Qualifikation für Hubarbeitsbühne oder Seilklettertechnik;
  • arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV organisieren und Beschäftigte mit bekannten Allergien oder Atemwegserkrankungen besonders berücksichtigen;
  • Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen nach § 10 ArbSchG festlegen, einschließlich Augenspüllösung, Waschgelegenheit und klarem Vorgehen bei allergischer Reaktion;
  • bei gemeinsamer Nutzung von Flächen mit Dritten die Abstimmung nach § 8 ArbSchG sicherstellen, etwa mit Kommune, Schulträger oder Fremdfirma.

Werden Aufgaben auf Vorarbeiter oder Kolonnenführer übertragen, ist dies nach § 13 ArbSchG schriftlich und mit klarem Umfang zu regeln. Die Verantwortung für Auswahl, Bereitstellung und Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen verbleibt beim Unternehmen.

📘 Inhalte der Unterweisung

Eine wirksame Unterweisung verbindet biologisches Grundwissen mit klaren Handlungsanweisungen. Beschäftigte müssen die Gefahr erkennen, richtig reagieren und die Schutzmaßnahmen praktisch beherrschen.

Erkennen: Biologie und Gefahrenzeitraum

Vermittelt wird, wie Raupen und Nester aussehen, warum die Tiere in charakteristischen Prozessionen wandern und wo sie sich bevorzugt aufhalten – an Stamm, Astgabeln und in Gespinstnestern aus Häutungsresten, Kot und Haaren. Zentral ist die Kernaussage: Erst ab dem dritten Larvenstadium bilden die Raupen Brennhaare. Junge Raupen sind harmlos, ältere nicht. Ebenso wichtig: Brennhaare bleiben in alten Nestern und im Boden über lange Zeiträume wirksam, sodass auch Arbeiten außerhalb der Fraßperiode – Rückschnitt, Laubarbeiten, Mäharbeiten unter befallenen Eichen – eine Gefährdung darstellen können.

Verhalten bei Fund: nicht anfassen, melden, sichern

Die wichtigste Regel für alle Beschäftigten, die nicht mit der Bekämpfung beauftragt sind, lautet: Nest und Raupen nicht berühren, nicht mit Wasser abspritzen, nicht abkehren, nicht abschütteln und den Bereich zügig verlassen – möglichst gegen die Windrichtung. Anschließend erfolgt die Meldung über den festgelegten Weg an die verantwortliche Stelle mit Angabe von Standort, geschätzter Nestgröße, Höhe und Umfeldnutzung. Bis zur Bekämpfung ist der Bereich zu sichern.

Absperrung und Kennzeichnung

Geschult wird, wie ein Gefahrenbereich weiträumig unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung abgesperrt wird, welche Absperrmittel geeignet sind (Flatterband, Bauzaun bei stark frequentierten Flächen) und dass Warnschilder mit verständlichem Hinweistext unverzichtbar sind – auf öffentlichen Flächen auch für Passanten. Die Absperrung bleibt bestehen, bis die Fläche freigegeben ist, und wird kontrolliert.

PSA: Auswahl und Ablegen

Praktisch geübt wird das vollständige Anlegen der Ausrüstung: flüssigkeitsdichter beziehungsweise partikeldichter Einweg-Schutzanzug mit Kapuze, dicht abschließende Handschuhe, Ärmel- und Beinbündchen abgeklebt, dicht schließende Vollsichtbrille und geeigneter partikelfiltrierender Atemschutz – bei ausgedehnten Arbeiten Vollmaske mit Partikelfilter. Auswahlhilfen für den Augenschutz liefert die DGUV Regel 112-192. Mindestens ebenso wichtig ist das kontaminationsarme Ablegen: Reihenfolge einhalten, Anzug von innen nach außen abrollen, Atemschutz zuletzt absetzen, anschließend duschen und Kleidung wechseln.

Absaugen als bevorzugtes Verfahren

Vermittelt wird, warum das Absaugen mit Industriesaugern mit geprüftem Schwebstofffilter (Staubklasse H) das Verfahren der Wahl ist: Nester und Haare werden ohne Aufwirbeln aufgenommen und direkt in geschlossene Behälter überführt. Ergänzend behandelt werden das vorherige Anfeuchten beziehungsweise Fixieren mit Bindemitteln, die Arbeit von der Hubarbeitsbühne, das Verbot des Abflammens sowie der Umgang mit Restkontamination an Stamm und Boden. Auch die Reinigung und der sichere Filterwechsel am Sauger gehören dazu.

Entsorgung, Geräte und Erste Hilfe

Abgesaugtes Material wird in reißfeste, dicht verschließbare Behältnisse gegeben, unmittelbar verschlossen, gekennzeichnet und ohne Zwischenlagerung in offenen Bereichen der vereinbarten Entsorgung – in der Regel der Verbrennung – zugeführt; die Abstimmung mit Entsorger und Behörde ist Teil der Planung. Abschließend werden Erste-Hilfe-Maßnahmen behandelt: Haut nicht reiben, Kleidung wechseln, Haare waschen, Augen ausgiebig spülen, bei Atemnot oder Kreislaufsymptomen sofort ärztliche Hilfe. Jeder Kontaktfall wird als Ereignis dokumentiert.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die maßgebliche Gefährdung geht von den mikroskopisch feinen, mit Widerhaken besetzten Brennhaaren aus, die ein Eiweißtoxin enthalten. Sie dringen in Haut und Schleimhäute ein und wirken sowohl mechanisch reizend als auch toxisch und sensibilisierend.

  • Haut: Raupendermatitis mit stark juckenden Quaddeln, Rötung und Bläschen, häufig an Hals, Unterarmen und in Bereichen, in denen Kleidung scheuert.
  • Augen: Bindehautreizung und -entzündung, Fremdkörpergefühl, Lidschwellung.
  • Atemwege: Reizhusten, Halsschmerzen, Bronchitis, bei vorgeschädigten Atemwegen auch asthmatische Beschwerden.
  • Allgemeinreaktionen: Schwindel, Fieber, in seltenen Fällen schwere allergische Reaktionen bis zum anaphylaktischen Schock – insbesondere bei wiederholter Exposition.
  • Sekundärgefahren: Absturz bei Arbeiten aus der Hubarbeitsbühne, Hitzebelastung im geschlossenen Schutzanzug, eingeschränktes Sicht- und Hörvermögen durch PSA, Verkehrsgefährdung an Straßenbäumen.

Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Die Rangfolge des § 4 ArbSchG ist konsequent anzuwenden:

  • Technisch: Absaugen mit Schwebstofffilter statt Abkehren oder Abflammen; Anfeuchten und Fixieren vor der Entnahme; geschlossene Auffangbehälter; Kabinenschutz bei Maschinenarbeiten in Befallsgebieten; regelmäßiger, sicherer Filterwechsel.
  • Organisatorisch: Verschieben nicht dringlicher Arbeiten aus dem Hauptbelastungszeitraum; Absperrung und Kennzeichnung; Zutrittsbeschränkung nach § 9 ArbSchG; Beschränkung der Expositionsdauer und feste Tragezeitbegrenzungen; Trennung von Schwarz- und Weißbereich mit Waschgelegenheit; getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung; Fremdfirmenkoordination nach § 8 ArbSchG; Unterweisung nach § 12 ArbSchG.
  • Personenbezogen: vollständige PSA mit Körper-, Augen-, Atem- und Handschutz nach PSA-BV; Auswahl des Augenschutzes anhand der DGUV Regel 112-192; Hautschutz- und Hautreinigungsplan orientiert an der TRGS 401, wenn zusätzlich Biozide oder Bindemittel verwendet werden.

Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist nach § 3 ArbSchG zu überprüfen – etwa durch Begehungen während der Bekämpfung, Rückmeldungen der Kolonnen und die Auswertung gemeldeter Beschwerdefälle.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung ist überall dort erforderlich, wo Beschäftigte im Freien mit Eichenbeständen in Berührung kommen können:

  • Garten- und Landschaftsbau, Baumpflege, Forstwirtschaft: Rückschnitt, Fällung, Pflege – hier ist die Exposition am höchsten.
  • Kommunale Bauhöfe, Grünflächen- und Friedhofsämter, Straßenbetriebsdienst: Bekämpfung, Absperrung und Bürgerinformation liegen häufig in einer Hand.
  • Schädlingsbekämpfung und spezialisierte Dienstleister: Absaugen, Bindemitteleinsatz, Entsorgung.
  • Sport-, Freizeit- und Campingplätze, Schwimmbäder: hoher Publikumsverkehr, kurzfristige Sperrentscheidungen.
  • Bau, Tiefbau, Ver- und Entsorgung, Landwirtschaft: Arbeiten unter befallenen Bäumen ohne eigentlichen Bekämpfungsauftrag.
  • Kitas, Schulen und Pflegeeinrichtungen mit eigenem Außenpersonal: Hausmeister- und Reinigungskräfte, die Befall als Erste bemerken.

Zu unterweisen sind nicht nur die Bekämpfungsteams, sondern alle Beschäftigten im Außendienst – für sie genügt die Kurzform: erkennen, nicht anfassen, melden, Bereich verlassen.

📅 Intervalle & Dokumentation

Nach § 12 ArbSchG ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens jährlich zu unterweisen. Beim Eichenprozessionsspinner hat sich eine saisonale Unterweisung vor Beginn der Befallszeit im Frühjahr bewährt, da Wissen und Handgriffe dann unmittelbar gebraucht werden. Jugendliche sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) halbjährlich zu unterweisen.

Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen bei erstmaligem Befall auf bislang freien Flächen, bei Einführung neuer Sauggeräte oder Bindemittel, nach Änderung der Gefährdungsbeurteilung oder der Betriebsanweisung, nach einem Kontakt- oder Beinaheunfall sowie bei Neueinstellung, Versetzung und längerer Abwesenheit.

Zu dokumentieren sind Datum, Dauer, Inhalte und verwendete Unterlagen, Name und Funktion der unterweisenden Person sowie die Unterschriften oder – bei digitaler Durchführung – die revisionssicheren Teilnahmenachweise. Der Nachweis dient gegenüber Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger als Beleg der Pflichterfüllung und ist im Schadensfall haftungsrelevant. Die Aufbewahrung erfolgt zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG; als praxisüblich gilt eine Aufbewahrung über mehrere Jahre, mindestens jedoch bis zum Ablauf möglicher Haftungs- und Verjährungsfristen. Unterlagen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV werden getrennt und unter Beachtung des Datenschutzes geführt.

Ergänzend empfiehlt sich ein Einsatztagebuch je Bekämpfungsmaßnahme: Standort, Datum, Verfahren, eingesetzte PSA, Menge des entsorgten Materials, Freigabe der Fläche.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV für Tätigkeiten mit Eichenprozessionsspinner-Kontakt vor?
  • Sind die Eichenbestände auf den betreuten Flächen erfasst und nach Publikumsverkehr priorisiert?
  • Ist der Meldeweg bei Fund schriftlich festgelegt und allen Außendienstkräften bekannt?
  • Steht vollständige PSA in ausreichender Menge und passenden Größen bereit – Schutzanzug mit Kapuze, Handschuhe, Vollsichtbrille, partikelfiltrierender Atemschutz?
  • Sind die Industriesauger mit geprüftem Schwebstofffilter ausgestattet, geprüft und ist der Filterwechsel sicher geregelt?
  • Sind Absperrmaterial und Warnschilder im Fahrzeug mitgeführt und wird die Absperrung nach Windrichtung ausgerichtet?
  • Ist das kontaminationsarme Ablegen der PSA geübt und stehen Waschgelegenheit sowie Kleidungswechsel zur Verfügung?
  • Ist die Entsorgung des abgesaugten Materials mit Entsorger und Behörde abgestimmt und werden dichte, gekennzeichnete Behältnisse verwendet?
  • Sind Erste-Hilfe-Mittel einschließlich Augenspüllösung vorhanden und die Vorgehensweise bei allergischer Reaktion bekannt?
  • Ist die saisonale Unterweisung vor Beginn der Befallszeit durchgeführt und nachweisbar dokumentiert?

⚠️ Häufige Fehler

Nester werden abgekehrt, abgespritzt oder abgeflammt

Jede mechanische oder thermische Einwirkung schleudert Brennhaare in großer Zahl in die Umgebungsluft und gefährdet Beschäftigte wie Unbeteiligte. Das Absaugen mit Schwebstofffilter ist das einzige Verfahren, das die Haare kontrolliert aufnimmt.

Unterweisung beschränkt sich auf das Bekämpfungsteam

Den Erstkontakt haben fast immer andere: Mäh-, Reinigungs- oder Hausmeisterkräfte. Ohne Kurzunterweisung fehlt ihnen die Regel „nicht anfassen, melden, Bereich verlassen“ – und der Befall wird verschleppt statt gemeldet.

Gefahr wird nach dem Verschwinden der Raupen als beendet betrachtet

Brennhaare bleiben in Altnestern, Rinde und Bodenstreu über lange Zeit wirksam. Ohne Berücksichtigung in der Gefährdungsbeurteilung entstehen Expositionen bei Herbst- und Winterarbeiten, mit denen niemand rechnet.

PSA wird unvollständig getragen oder falsch abgelegt

Offene Ärmelbündchen, eine Bügelbrille statt Vollsichtbrille oder das Abstreifen des Anzugs über den Kopf machen den Schutz zunichte. Das Ablegen ist der kritischste Moment und gehört praktisch geübt.

Absperrung zu klein oder zu früh aufgehoben

Ein Flatterband unmittelbar am Stamm schützt nicht vor verdrifteten Haaren. Der Bereich muss weiträumig, in Windrichtung erweitert und erst nach kontrollierter Freigabe geöffnet werden.

Entsorgung und Dokumentation bleiben liegen

Offene Säcke im Fahrzeug, Zwischenlagerung auf dem Bauhof oder fehlende Einsatzaufzeichnungen führen zu Sekundärkontaminationen und lassen im Streitfall keinen Nachweis der Pflichterfüllung zu.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Beschäftigte

Tätigkeiten mit Kontakt zu sensibilisierenden und toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gesondert zu bewerten. In der Regel ist ein Einsatz in der Bekämpfung sowie in abgesperrten Bereichen auszuschließen und eine Umsetzung auf unbelastete Tätigkeiten vorzunehmen.

Jugendliche und Auszubildende

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie in erhöhtem Maß gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Der Einsatz bei der Nestentfernung scheidet damit regelmäßig aus; die Unterweisung erfolgt halbjährlich.

Vorerkrankte und sensibilisierte Personen

Beschäftigte mit Asthma, Neurodermitis, ausgeprägter Allergieneigung oder bereits erlittener Reaktion sollten nach betriebsärztlicher Beurteilung im Rahmen der ArbMedVV nicht in exponierten Tätigkeiten eingesetzt werden. Betroffene sind darauf hinzuweisen, dass Reaktionen bei erneutem Kontakt stärker ausfallen können.

Fremdfirmen und Publikumsflächen

Beauftragt der Betrieb einen Dienstleister, sind Fachkunde, Ausrüstung und Entsorgungsweg vor Auftragserteilung zu prüfen und die Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG zu koordinieren. Auf Flächen mit Publikumsverkehr – Schulhöfe, Spielplätze, Radwege – sind zusätzlich Information der Nutzer und gegebenenfalls eine vorübergehende Sperrung durch den Flächenverantwortlichen zu veranlassen.

Alleinarbeit

Bekämpfungsarbeiten mit Absturzgefahr und Vollschutz sind nicht als Alleinarbeit zu planen. Erforderlich sind eine zweite Person zur Sicherung sowie eine funktionierende Notfallmeldekette nach § 10 ArbSchG.

💬 Häufige Fragen

Ab wann sind die Raupen des Eichenprozessionsspinners gefährlich?

Erst ab dem dritten Larvenstadium bilden die Raupen die feinen Brennhaare mit Widerhaken aus. Junge Raupen der ersten beiden Stadien sind noch harmlos. Der kritische Zeitraum liegt in der Regel im späten Frühjahr und im Sommer, verschiebt sich aber je nach Witterung und Region.

Wie lange bleiben Brennhaare wirksam?

Deutlich über die eigentliche Raupenzeit hinaus. Die Haare sammeln sich in Nestern, Rindenritzen, Bodenstreu und Ausrüstung und behalten ihre reizende Wirkung über lange Zeiträume. Deshalb muss auch bei Rückschnitt-, Laub- und Mäharbeiten unter ehemals befallenen Eichen mit einer Exposition gerechnet werden.

Welche persönliche Schutzausrüstung ist erforderlich?

Erforderlich sind ein geschlossener Einweg-Schutzanzug mit Kapuze, dicht abschließende Handschuhe mit abgeklebten Bündchen, eine dicht schließende Vollsichtbrille und geeigneter partikelfiltrierender Atemschutz, bei ausgedehnten Arbeiten eine Vollmaske mit Partikelfilter. Auswahl und Benutzung richten sich nach der PSA-Benutzungsverordnung, für den Augenschutz gibt die DGUV Regel 112-192 Auswahlhilfen. Die konkrete Festlegung erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung.

Warum wird das Absaugen anderen Verfahren vorgezogen?

Beim Absaugen mit einem Industriesauger mit geprüftem Schwebstofffilter werden Nest und Haare aufgenommen und direkt in ein geschlossenes Behältnis überführt. Abkehren, Abspritzen und Abflammen wirbeln die Brennhaare dagegen großflächig auf und erhöhen die Gefahr für Beschäftigte und Unbeteiligte erheblich.

Was ist zu tun, wenn Beschäftigte Kontakt mit Brennhaaren hatten?

Betroffene sollten den Bereich verlassen, die Haut nicht reiben, die Kleidung wechseln, Haut und Haare gründlich waschen und die Augen ausgiebig mit Wasser oder Augenspüllösung spülen. Bei Atemnot, starker Schwellung oder Kreislaufbeschwerden ist unverzüglich ärztliche Hilfe zu holen. Der Vorfall wird dokumentiert und dem Unfallversicherungsträger nach den geltenden Anzeigepflichten gemeldet.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich; für Jugendliche halbjährlich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Bewährt hat sich eine saisonale Auffrischung vor Beginn der Befallszeit sowie eine anlassbezogene Unterweisung bei neuen Geräten, geänderten Verfahren oder nach einem Kontaktfall.

Wer darf Nester des Eichenprozessionsspinners entfernen?

Nur ausreichend unterwiesene und fachkundige Personen mit vollständiger Schutzausrüstung. Erfolgt die Arbeit aus der Höhe, sind zusätzlich die Qualifikationen für Hubarbeitsbühne oder Seilklettertechnik erforderlich. Der Zugang zum abgesperrten Gefahrenbereich ist nach § 9 Arbeitsschutzgesetz auf diesen Personenkreis zu beschränken.

Kann die Unterweisung online durchgeführt werden?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Präsenzform vor, verlangt aber eine auf den Arbeitsplatz bezogene, verständliche und wirksame Unterweisung mit Nachweis. Eine Online-Unterweisung deckt Biologie, Rechtsrahmen, Verhalten bei Fund und Schutzmaßnahmen ab; das Anlegen und Ablegen der PSA sowie der Umgang mit dem Sauger sollten ergänzend praktisch geübt werden.

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