⚖️ Rechtliche Grundlagen
Kinder- und Jugendhilferecht
Grundlage der Leistung ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ergibt sich aus § 27 SGB VIII; ergänzende Leistungen wie die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), die Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) sowie die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII) und die Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) folgen denselben Dokumentationslogiken. Übergeordnet steht das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und die Verantwortung der Eltern (§ 1 SGB VIII).
Für die Zusammenarbeit freier Träger mit dem öffentlichen Träger ist § 77 SGB VIII maßgeblich: Über ambulante Leistungen werden Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung geschlossen. In diesen Vereinbarungen sind Berichtsformate, Berichtsrhythmen und Nachweispflichten regelmäßig konkret geregelt – sie sind damit die unmittelbarste Rechtsquelle für den Arbeitsalltag.
Datenschutz und Vertrauensschutz
Der Umgang mit den erhobenen Angaben unterliegt dem Sozialdatenschutz. Der besondere Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe nach § 65 SGB VIII begrenzt die Weitergabe anvertrauter Daten und ist bei jedem Bericht mitzudenken. Ergänzend gelten die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung sowie Verschwiegenheitspflichten aus Arbeitsvertrag und Berufsrecht.
Kinderschutz und Verfahrensbeteiligung
Werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, greifen die Beratungs- und Begleitungsansprüche nach § 8b SGB VIII sowie das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Die Mitwirkung des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren regelt § 50 SGB VIII; die dort verwendete Tatsachengrundlage stammt häufig aus der Dokumentation des ambulanten Dienstes. Für erlaubnispflichtige Einrichtungen enthält § 47 SGB VIII ausdrückliche Melde- und Dokumentationspflichten sowie Vorgaben zur Aufbewahrung von Unterlagen.
Arbeitsschutzrecht
Die Unterweisung selbst ist arbeitsschutzrechtlich verankert: § 12 ArbSchG verpflichtet zur ausreichenden und angemessenen Unterweisung, § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen einschließlich psychischer Belastungen und § 6 ArbSchG zur Dokumentation der Ergebnisse.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.