⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zu allen erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und zu deren regelmäßiger Überprüfung auf Wirksamkeit.
- § 4 ArbSchG enthält die allgemeinen Grundsätze: Gefahren an der Quelle bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen Lösungen.
- § 5 ArbSchG fordert die Beurteilung der Arbeitsbedingungen – für schneidende Arbeitsmittel also die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung je Arbeitsplatz.
- § 6 ArbSchG regelt die Dokumentationspflicht für Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung.
- § 12 ArbSchG ist die zentrale Norm für die Unterweisung: ausreichend und angemessen, vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach in regelmäßigen Abständen – mindestens jährlich.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Messer, Teigteiler, Brotschneidemaschinen und Aufschnittmaschinen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Nach § 3 BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Arbeitsmitteln zu erstellen, § 4 BetrSichV fordert geeignete Arbeitsmittel und Schutzmaßnahmen, § 6 BetrSichV regelt die Anforderungen an die Arbeitsorganisation. § 12 BetrSichV verpflichtet zur Unterweisung der Beschäftigten über die Verwendung der Arbeitsmittel, einschließlich vorhersehbarer Betriebsstörungen, Instandhaltung und Reinigung. § 14 BetrSichV regelt die wiederkehrenden Prüfungen; konkretisierend hierzu ist die TRBS 1201 („Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“) heranzuziehen, für die Gefährdungsbeurteilung selbst die TRBS 1111.
PSA-Benutzungsverordnung und weitere Vorgaben
Werden Schnittschutzhandschuhe oder Schnittschutzschürzen bereitgestellt, gelten die Pflichten der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), insbesondere § 2 (Bereitstellung geeigneter PSA) und § 3 (Unterweisung und, soweit erforderlich, Übung in der Benutzung). Für den Einsatz Jugendlicher an schneidenden Maschinen ist § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten, für werdende und stillende Mütter die Beurteilungspflichten nach §§ 10 ff. Mutterschutzgesetz (MuSchG). Reinigungs- und Desinfektionsmittel im Umfeld der Schneidgeräte fallen unter die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die TRGS 401 zum Hautkontakt.
DGUV-Regelwerk
Fachlich konkretisiert wird das Ganze durch die DGUV Regel 110-004 „Branche Backbetriebe“, die branchentypische Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beschreibt, sowie die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ als Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1. Für die eingesetzten Maschinen und Werkzeuge ist ergänzend die DGUV Information 210-006 „Arbeitsmittel im Back- und Konditoreigewerbe sicher verwenden“ maßgeblich. Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an Schneidgeräten behandelt die DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen“.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln · Ausgabe 2008.04 aktualisierte
- DGUV Regel 110-004 - Branche Backbetriebe · Ausgabe 2020.12
- DGUV Regel 112-202 - "Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern · Ausgabe 2019.11
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.