Biologische Arbeitsstoffe wie Bakterien, Viren, Parasiten und Pilze sind im Abwasseralltag allgegenwärtig. Jede Berührung mit Roh- oder Fäkalabwasser, jedes Öffnen eines Schiebers, jede Wartung an einer Pumpe kann Infektionsrisiken bergen. Die TRBA 220 konkretisiert deshalb in § 3 die Pflichten des Arbeitgebers: „Der Arbeitgeber hat Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.“ Diese Unterweisung macht Ihre Mitarbeitenden fit für den Umgang mit Krankheitserregern wie Leptospira (Weil-Fieber), Noroviren oder Hepatitis-E-Viren. Sie senkt Krankenstände, reduziert Haftungsrisiken und dokumentiert Ihre Sorgfalt gegenüber Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften – ein echter Mehrwert für jeden Abwasserbetrieb.
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⚖️Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Basis bilden das ArbSchG und die Biostoffverordnung (BioStoffV). Konkret sind zu beachten:
ArbSchG § 3 – allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
ArbSchG § 12 – Gefährdungsbeurteilung, auch für biologische Arbeitsstoffe
ArbSchG § 14 – Unterweisungspflicht vor Arbeitsaufnahme und bei Änderung
BioStoffV § 6 – Pflicht zur Einstufung der Tätigkeiten in Risikogruppen 2–4
TRBA 220 – Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe: konkrete Maßnahmen in abwassertechnischen Anlagen
DGUV Regel 113-005 – „Abwasser- und Abfallwirtschaft“: Hygienekonzepte, PSA
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 2 – arbeitsmedizinische Vorsorge
Alle genannten Vorschriften sind verbindlich; Verstöße können Bußgelder (§ 25 ArbSchG, § 31 BioStoffV) und Haftungsansprüche nach sich ziehen.
📋Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss laut ArbSchG § 14 alle Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen unterweisen. Weitere zwingende Pflichten:
Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 12 und BioStoffV § 6 dokumentieren, insbesondere Einstufung der Tätigkeiten in Risikogruppen 2–4
Schutzmaßnahmen festlegen (baulich, organisatorisch, persönlich) und wirksam umsetzen
Unterweisungsnachweise führen, inkl. Datum, Inhalt, Dauer und Unterschrift der Mitarbeitenden
arbeitsmedizinische Vorsorge nach DGUV Vorschrift 2 veranlassen, wenn Risikogruppe 3 oder 4 vorliegt
Verfahrensanweisungen (TRBA 220) bereitstellen und jederzeit zugänglich machen
📘Inhalte der Unterweisung
1. Rechtsrahmen & Grundbegriffe
Erläuterung von BiostoffV und TRBA 220, Einteilung der Risikogruppen 1–4, Abgrenzung „Abwassertechnische Anlagen“ (Kläranlagen, Pumpwerke, Schlammentwässerungsanlagen).
2. Mikrobiologische Gefährdungen im Detail
Bakterien:Salmonella, Shigella, E. coli, Leptospira interrogans (Weil-Fieber)
Viren: Noroviren, Hepatitis-A- und E-Viren, Adenoviren
Parasiten:Cryptosporidium, Giardia lamblia
Pilze:Aspergillus-Arten (Aerosolbildung bei Schlammtrocknung)
Übertragungswege: perkutan, perkutan-mukös, inhalativ, perkutan-invasiv (Leptospiren über Hautverletzungen).
3. Gefährdungsbeurteilung & Einstufung
Praxisbeispiel: Einstufung der Tätigkeit „Reinigung des Sandfangs“ in Risikogruppe 3, da Kontakt mit Rohschlamm und Aerosolen. Checkliste zur Ermittlung von Expositionsszenarien.
4. Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip
Technisch: Absaugung an Schlammentnahmestellen, geschlossene Faulbehälter, Belüftungssteuerung zur Aerosolreduktion
Persönlich: PSA-Konzept (Chemikalienschutzhandschuhe Kat. III, Atemschutz FFP2/3 bei Risikogruppe 3, ggf. Vollmaske), Hygieneregeln (Desinfektion, Duschen)
5. Hygienemanagement & Notfallmanagement
Einführung in die DGUV Regel 113-005: Hygienekontrollen, Oberflächenproben, Trinkwasserinstallationen. Verhalten bei Verdacht auf Infektion (Meldung an Arbeitsmedizin, Absonderung bis zur Abklärung).
6. Praxis-Workshops
Exkursion auf das Gelände: Erkennen von Expositionszonen
Ernstfall-Simulation: Leckage an einer Druckrohrleitung – welche Sofortmaßnahmen gelten?
⚠️Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
Typische Gefährdungen in abwassertechnischen Anlagen:
Aerosolbildung beim Öffnen von Kanälen oder Pumpensumpf: Reduktion durch Absauganlagen, Nassreinigung
Stich-/Schnittverletzungen durch verrostete Gitterroste: Hautschutzpläne, cut-resistente Handschuhe
Spritzwasser beim Rohrbruch: Schutzbrillen, Schutzanzug
Fäkal-Staub bei Schlammtrocknung: FFP3 oder Halbmaske mit Partikelfilter P3
Das TOP-Prinzip wird anhand einer Expositionsmatrix praxisnah vermittelt: In welcher Zone darf welche PSA getragen werden? Wie erfolgt der Schwarz-Weiß-Wechsel?
Industriebranchen: Papier- & Zellstoffindustrie, Lebensmittelindustrie mit eigener Kläranlage
Besonderheiten: Landwirtschaftliche Biogasanlagen, die Gülle oder Klärschlamm aufbereiten, gelten ebenfalls als abwassertechnische Anlagen gemäß TRBA 220.
📅Intervalle & Dokumentation
Regelintervall: jährliche Unterweisung nach TRBA 220 § 14 Abs. 2, bei Verfahrensänderungen oder Unfällen vorzeitig wiederholen. Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden: Datum, Themenblöcke, Dauer, Referent, Teilnehmerliste mit Unterschrift. Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre nach letzter Unterweisung (DGUV Vorschrift 1 § 26).
🛠️In der Praxis
✅ Checkliste
✓ Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 12 und BioStoffV § 6 vorliegend?
✓ Risikogruppe korrekt (2-4) eingestuft und dokumentiert?
✓ PSA-Verfügbarkeit und Wartungsnachweise geprüft?
✓ Hygieneplan laut DGUV-Regel 113-005 aktuell?
✓ arbeitsmedizinische Vorsorge für RG 3/4 Personal vereinbart?
✓ Unterweisungsnachweise vollständig & 5 Jahre aufbewahrt?
✓ Reinigungs- & Desinfektionspläne erstellt und gelebt?
⚠️ Häufige Fehler
1. Unterweisung „mal eben“ am Montagmorgen
Kurze Durchsagen gelten nicht als nachweisliche Unterweisung. Es fehlt die Dokumentation und der systematische Aufbau.
2. PSA wird „nach Gefühl“ getragen
Ohne Risikobeurteilung fehlt die Grundlage für die richtige Auswahl – z.B. FFP2 statt FFP3 bei Risikogruppe 3.
3. Keine arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei RG 3/4 ist sie zwingend, sonst drohen Bußgelder und erhöhtes Infektionsrisiko.
4. Dokumente nur digital
Die Aufsichtsbehörde verlangt i.d.R. handschriftliche Unterschriften auf Papier oder qualifizierte elektronische Signaturen.
5. „Unser Betrieb ist klein – da brauchen wir keine Gefährdungsbeurteilung“
Größe spielt keine Rolle. Bereits ein einziger Mitarbeiter im Rohschlammbereich löst die Pflicht aus BioStoffV § 6 aus.
ℹ️ Sonderfälle
Schwangere, Jugendliche und immunsupprimierte Personen
Gemäß Mutterschutzgesetz § 10 dürfen Schwangere nicht in Bereichen mit Risikogruppe 3 oder 4 eingesetzt werden. Jugendliche (unter 18) sind gemäß JArbSchG § 22 von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen generell ausgenommen. Immunsupprimierte Personen benötigen eine individuelle arbeitsmedizinische Einschätzung (DGUV Vorschrift 2).
💬Häufige Fragen
FAQ
Welche Kosten entstehen bei Nicht-Unterweisung?
Bußgeld bis 30.000 € nach § 25 ArbSchG oder § 31 BioStoffV. Zusätzlich drohen Haftungsansprüche bei Erkrankungen.
Können wir die Unterweisung intern durchführen?
Ja, wenn eine geeignete, auf TRBA 220 geschulte Person vorhanden ist. Die Dokumentationsanforderungen sind dieselben.
Muss ich alle Mitarbeiter unterweisen, auch die im Labor?
Nein, nur die mit Exposition in der Anlage. Laborpersonal fällt unter TRBA 250.
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