⚖️ Rechtliche Grundlagen
- ArbSchG § 3 – allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- ArbSchG § 12 – Gefährdungsbeurteilung, auch für biologische Arbeitsstoffe
- ArbSchG § 14 – Unterweisungspflicht vor Arbeitsaufnahme und bei Änderung
- BioStoffV § 6 – Pflicht zur Einstufung der Tätigkeiten in Risikogruppen 2–4
- TRBA 220 – Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe: konkrete Maßnahmen in abwassertechnischen Anlagen
- DGUV Regel 113-005 – „Abwasser- und Abfallwirtschaft“: Hygienekonzepte, PSA
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
- DGUV Vorschrift 2 – arbeitsmedizinische Vorsorge
Alle genannten Vorschriften sind verbindlich; Verstöße können Bußgelder (§ 25 ArbSchG, § 31 BioStoffV) und Haftungsansprüche nach sich ziehen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- BioStoffV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen · Ausgabe 2008.09
- DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen · Ausgabe 1995.10 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.