⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach § 3 ArbSchG trifft den Arbeitgeber die Grundpflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen; biologische Einwirkungen sind hier ausdrücklich als Gefährdungsfaktor zu betrachten. Das Ergebnis ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Die eigentliche Unterweisungspflicht folgt aus § 12 ArbSchG: Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach regelmäßig. § 10 ArbSchG regelt die Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, § 11 ArbSchG die arbeitsmedizinische Vorsorge. Nach § 15 ArbSchG haben Beschäftigte ihrerseits für ihre Sicherheit zu sorgen und die Weisungen zu befolgen; § 16 ArbSchG begründet die Pflicht, unmittelbare Gefahren zu melden.
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Tätigkeiten in Kindertageseinrichtungen sind nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der BioStoffV. Die Verordnung verlangt eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Schutzstufen sowie die Information und Unterweisung der Beschäftigten. Sie ist die zentrale Verordnung für den Umgang mit Zecken, Tierkot, Körperflüssigkeiten und kontaminierten Spielflächen.
Weitere Verordnungen und Gesetze
- ArbMedVV – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: regelt Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich der Impfangebote im Zusammenhang mit biologischen Arbeitsstoffen.
- IfSG – Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Mitwirkungspflichten in Gemeinschaftseinrichtungen, Meldewege bei übertragbaren Krankheiten, Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt.
- PSA-BV – Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, hier vor allem Einweghandschuhe bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Tierkot und Erbrochenem.
- MuSchG – Mutterschutzgesetz: für schwangere und stillende Beschäftigte ist eine gesonderte Beurteilung der Infektionsgefährdung erforderlich.
- SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung; nach § 193 SGB VII besteht die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer.
- BGB – für die Einwilligung der Erziehungsberechtigten in Maßnahmen am Kind, insbesondere § 183 BGB zur Widerruflichkeit einer erteilten Einwilligung.
DGUV-Regelwerk
Fachlich einschlägig ist die DGUV Information 214-078 „Vorsicht Zecken!“. Sie beschreibt Lebensraum und Verhalten von Zecken, die übertragbaren Erkrankungen, geeignete Schutzmaßnahmen und das Vorgehen nach einem Stich. Für den Umgang mit Vogel- und Taubenkot bietet die DGUV Information 201-031 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) – Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot“ eine übertragbare Systematik. Für den Schul- und Hortbereich ergänzt die DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ die branchenspezifische Sicht.
Zugrunde liegende Regelwerke
- BioStoffV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- DGUV Information 214-078 - Vorsicht Zecken! · Ausgabe 2020.04
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.