Unterweisung Biologische Gefährdungen in der Kita: Zecken, Sandkasten, Tierkot

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UWC-Nr. 7139 12 Min Lerndauer Neu

Der Außenbereich einer Kindertageseinrichtung ist ein Lernort – und zugleich ein Arbeitsplatz mit biologischen Gefährdungen, die im Alltag leicht übersehen werden. Wiesen, Hecken und Gebüsch am Rand des Geländes sind Lebensraum von Zecken, die Borreliose und in Risikogebieten die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) übertragen können. Sandkästen werden nachts von Katzen und Füchsen aufgesucht, Tierkot gelangt auf Spielflächen, Vogelkot sammelt sich unter Bäumen und auf Spielgeräten. Hinzu kommen Kontakte mit Körperflüssigkeiten beim Wickeln, bei Nasenbluten und bei der Erstversorgung von Schürfwunden.

Pädagogische Fachkräfte sind hier Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes – und die Einrichtung ist verpflichtet, sie über diese Gefährdungen zu unterweisen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen kommunalen Träger, einen freien Träger oder eine Elterninitiative handelt.

In der Praxis entstehen die meisten Probleme nicht durch die Infektion selbst, sondern durch Unsicherheit im Umgang damit: Darf eine Erzieherin eine Zecke bei einem Kind überhaupt entfernen? Wer informiert die Eltern? Was passiert, wenn eine Fachkraft sich selbst an einer gebrauchten Kanüle im Sandkasten verletzt? Wie wird ein solcher Vorfall dokumentiert?

Diese Unterweisung beantwortet genau diese Fragen. Sie verbindet die fachliche Seite – Erkennen, Vermeiden, richtiges Handeln – mit der rechtlichen: Einwilligung der Eltern, Dokumentation, Meldewege und die Abgrenzung zwischen Erster Hilfe und ärztlicher Behandlung. Ziel ist eine Fachkraft, die im Ernstfall ruhig, richtig und rechtssicher handelt.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Unterweisung zu biologischen Gefährdungen in der Kita stützt sich auf mehrere ineinandergreifende Rechtsgrundlagen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Nach § 3 ArbSchG trifft den Arbeitgeber die Grundpflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen; biologische Einwirkungen sind hier ausdrücklich als Gefährdungsfaktor zu betrachten. Das Ergebnis ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Die eigentliche Unterweisungspflicht folgt aus § 12 ArbSchG: Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach regelmäßig. § 10 ArbSchG regelt die Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, § 11 ArbSchG die arbeitsmedizinische Vorsorge. Nach § 15 ArbSchG haben Beschäftigte ihrerseits für ihre Sicherheit zu sorgen und die Weisungen zu befolgen; § 16 ArbSchG begründet die Pflicht, unmittelbare Gefahren zu melden.

Biostoffverordnung (BioStoffV)

Tätigkeiten in Kindertageseinrichtungen sind nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der BioStoffV. Die Verordnung verlangt eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Schutzstufen sowie die Information und Unterweisung der Beschäftigten. Sie ist die zentrale Verordnung für den Umgang mit Zecken, Tierkot, Körperflüssigkeiten und kontaminierten Spielflächen.

Weitere Verordnungen und Gesetze

  • ArbMedVV – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: regelt Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich der Impfangebote im Zusammenhang mit biologischen Arbeitsstoffen.
  • IfSG – Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Mitwirkungspflichten in Gemeinschaftseinrichtungen, Meldewege bei übertragbaren Krankheiten, Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt.
  • PSA-BV – Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, hier vor allem Einweghandschuhe bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Tierkot und Erbrochenem.
  • MuSchG – Mutterschutzgesetz: für schwangere und stillende Beschäftigte ist eine gesonderte Beurteilung der Infektionsgefährdung erforderlich.
  • SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung; nach § 193 SGB VII besteht die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer.
  • BGB – für die Einwilligung der Erziehungsberechtigten in Maßnahmen am Kind, insbesondere § 183 BGB zur Widerruflichkeit einer erteilten Einwilligung.

DGUV-Regelwerk

Fachlich einschlägig ist die DGUV Information 214-078 „Vorsicht Zecken!“. Sie beschreibt Lebensraum und Verhalten von Zecken, die übertragbaren Erkrankungen, geeignete Schutzmaßnahmen und das Vorgehen nach einem Stich. Für den Umgang mit Vogel- und Taubenkot bietet die DGUV Information 201-031 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) – Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot“ eine übertragbare Systematik. Für den Schul- und Hortbereich ergänzt die DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ die branchenspezifische Sicht.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Träger und Einrichtungsleitung tragen die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der pädagogischen Fachkräfte. Aus dieser Verantwortung ergeben sich konkrete, prüfbare Pflichten.

Gefährdungsbeurteilung erstellen und aktuell halten

Nach § 5 ArbSchG und der BioStoffV ist für jede Einrichtung zu ermitteln, welche biologischen Gefährdungen tatsächlich bestehen. Dazu gehört die Frage, ob die Einrichtung in einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen FSME-Risikogebiet liegt, wie das Außengelände beschaffen ist, ob Sandkästen nachts abgedeckt werden, ob Haustiere oder Kleintiere in der Einrichtung gehalten werden und welche Tätigkeiten regelmäßigen Kontakt mit Körperflüssigkeiten mit sich bringen. Die Beurteilung ist zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG) und anzupassen, wenn sich Bedingungen ändern – etwa bei Umgestaltung des Geländes oder bei neuer Risikogebiets-Einstufung.

Unterweisen – ausreichend und angemessen

§ 12 ArbSchG verlangt eine Unterweisung bei Einstellung, bei Veränderung des Aufgabenbereichs, bei Einführung neuer Arbeitsverfahren und danach in regelmäßigen Abständen. Sie muss auf den konkreten Arbeitsplatz zugeschnitten sein: Eine allgemeine Broschüre über Zecken genügt nicht, wenn die Handlungsanweisung für die eigene Einrichtung fehlt.

Schutzmaßnahmen bereitstellen

Der Träger stellt Einweghandschuhe, Hautdesinfektionsmittel, geeignete Zeckenentfernungswerkzeuge, Handwaschgelegenheiten und ausreichend ausgestattete Verbandkästen bereit und sorgt für deren Nachfüllung. Persönliche Schutzausrüstung ist nach PSA-BV kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Organisation, Vorsorge und Verfahrensregeln

Zu regeln sind Zuständigkeiten für die Sandkastenkontrolle, Meldewege bei Verdachtsfällen, das Verfahren bei Nadelstichverletzungen und die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt. Nach § 11 ArbSchG und der ArbMedVV ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, einschließlich Beratung zu Impfangeboten. Aufgaben dürfen nach § 7 ArbSchG und § 13 ArbSchG übertragen werden – schriftlich, an geeignete Personen und mit den nötigen Befugnissen.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung führt von der Gefährdungserkennung über das richtige Verhalten bis zur rechtssicheren Dokumentation. Sie gliedert sich in fünf Blöcke.

1. Zecken erkennen, vermeiden, richtig handeln

Zecken halten sich in hohem Gras, an Wegrändern, im Unterholz und in Bodenbewuchs bis etwa anderthalb Meter Höhe auf – sie fallen nicht von Bäumen. Die Unterweisung vermittelt, wo auf dem eigenen Gelände und auf typischen Ausflugswegen die Aufenthaltswahrscheinlichkeit hoch ist, und welche Körperstellen bei Kindern besonders betroffen sind: Haaransatz, Nacken, Ohren, Achseln, Kniekehlen, Leistenbereich.

Zwei Erkrankungen stehen im Mittelpunkt:

  • Borreliose – durch Bakterien verursacht, bundesweit möglich. Ein typisches, aber nicht zwingendes Frühzeichen ist eine sich ringförmig ausbreitende Hautrötung um die Einstichstelle, die Tage bis Wochen nach dem Stich auftreten kann. Eine Impfung existiert nicht; entscheidend sind rasches Entfernen und aufmerksame Beobachtung.
  • FSME – durch Viren verursacht, regional begrenzt auf ausgewiesene Risikogebiete. Eine Schutzimpfung ist verfügbar. Die Unterweisung klärt, ob die eigene Einrichtung in einem Risikogebiet liegt, und verweist Beschäftigte für die persönliche Impfentscheidung an den Betriebsarzt.

2. Rechtssichere Zeckenentfernung – und die Grenzen des Handelns

Dieser Block ist der praxiskritischste. Vermittelt wird die Technik: Zecke mit Pinzette oder Zeckenkarte möglichst hautnah fassen, langsam und gerade herausziehen, nicht drehen, nicht quetschen, keine Hausmittel wie Öl, Klebstoff oder Nagellack verwenden. Anschließend Einstichstelle desinfizieren, Datum und Körperstelle notieren.

Ebenso wichtig ist die rechtliche Seite: Ein Eingriff am Körper eines Kindes setzt die Einwilligung der Erziehungsberechtigten voraus. Deshalb wird in der Unterweisung behandelt, wie eine schriftliche Vorab-Einwilligung eingeholt wird, was darin stehen muss, dass sie jederzeit widerrufen werden kann (§ 183 BGB) und wie zu verfahren ist, wenn keine Einwilligung vorliegt: Eltern informieren, Zecke belassen oder ärztliche Abklärung veranlassen, Vorgang dokumentieren. Auch der Fall der eigenen Betroffenheit einer Fachkraft wird angesprochen – hier ist ein Zeckenstich während der Arbeitszeit als möglicher Arbeitsunfall zu behandeln und ins Verbandbuch einzutragen.

3. Sandkasten und Spielflächen

Behandelt werden die tägliche Sichtkontrolle vor Nutzungsbeginn, das systematische Absuchen nach Tierkot, Scherben, Kanülen und Kronkorken, das Abdecken über Nacht und in Ferienzeiten, der turnusmäßige Sandaustausch beziehungsweise die Sandreinigung und die Frage, wer diese Kontrolle wann durchführt und wo sie abgezeichnet wird.

4. Tierkot, Vogelkot und tierische Kontakte

Katzen- und Hundekot können Parasiten und deren Eier enthalten, Vogelkot getrocknet Keime freisetzen. Vermittelt werden das Entfernen mit Handschuhen und Werkzeug statt bloßer Hand, Anfeuchten von angetrocknetem Kot zur Staubvermeidung, sachgerechte Entsorgung, Flächenreinigung und konsequente Handhygiene danach. Ergänzend werden Kontakte zu Einrichtungstieren, Besuche auf Bauernhöfen und Streichelzoos behandelt – Händewaschen nach jedem Tierkontakt ist die wirksamste Einzelmaßnahme.

5. Körperflüssigkeiten, Erste Hilfe und Meldewege

Beim Wickeln, bei Nasenbluten, Erbrechen und Wundversorgung gilt Handschuhpflicht. Die Unterweisung schließt mit dem Verhalten nach Stich-, Schnitt- oder Kratzverletzungen, dem Vorgehen bei Verdacht auf eine meldepflichtige Erkrankung nach IfSG, der Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt und den internen Meldewegen an Leitung, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsarzt.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Schutzmaßnahmen folgen dem TOP-Prinzip: technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen.

Technische Maßnahmen

  • Regelmäßiges Kurzhalten von Rasenflächen, Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken, Freihalten eines Abstands zwischen Spielbereichen und dichtem Bewuchs – so wird der Zeckenlebensraum reduziert.
  • Abdeckungen für Sandkästen, die Katzen und Füchsen den Zugang versperren; einbruchsichere Umzäunung des Geländes.
  • Handwaschbecken mit warmem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern in unmittelbarer Nähe der Außenspielflächen und des Wickelbereichs.
  • Sicheres Sammeln und Entsorgen kontaminierter Abfälle in verschließbaren Behältern; feste, durchstichsichere Behälter für gefundene spitze Gegenstände.

Organisatorische Maßnahmen

  • Verbindlicher Kontrollgang über das Außengelände vor Nutzungsbeginn, mit klarer Zuständigkeit und Abzeichnung.
  • Festgelegtes Verfahren für den Umgang mit Zeckenstichen – einschließlich vorab eingeholter Einwilligung der Erziehungsberechtigten und einheitlichem Dokumentationsbogen.
  • Bereitstellung geeigneter Zeckenwerkzeuge in jeder Gruppe und im Ausflugsrucksack; Prüfung des Verbandkastens auf Vollständigkeit.
  • Hygieneplan mit Reinigungs- und Desinfektionsintervallen für Wickelbereiche, Spielzeug und Sanitärräume.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfberatung durch den Betriebsarzt; gesonderte Beurteilung für schwangere und stillende Beschäftigte nach MuSchG.
  • Meldeketten und Notfallnummern schriftlich fixiert und für alle sichtbar ausgehängt.

Personenbezogene Maßnahmen

  • Einweghandschuhe bei jedem absehbaren Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Tierkot oder Erbrochenem – Bereitstellung nach PSA-BV.
  • Geschlossene Schuhe und lange Kleidung bei Aufenthalt in hohem Gras, Waldausflügen und Gartenarbeit; helle Kleidung erleichtert das Erkennen von Zecken.
  • Absuchen des eigenen Körpers nach Aufenthalt im Grünen, insbesondere nach Ausflügen.
  • Konsequente Händehygiene nach Tierkontakt, nach dem Wickeln und nach Reinigungstätigkeiten.
  • Hautschutz- und Hautpflegemittel gegen Belastungen durch häufiges Händewaschen.

Die DGUV Information 214-078 „Vorsicht Zecken!“ beschreibt Expositionsminderung und Verhalten nach einem Stich im Zusammenhang; die DGUV Information 201-031 liefert die Systematik für den Umgang mit Vogelkot.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die in Einrichtungen der Kinderbetreuung und -bildung tätig sind:

  • Kindertageseinrichtungen – Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegekräfte, Heilerziehungspflege, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwilligendienstleistende.
  • Krippen und Waldkindergärten – Waldgruppen haben eine deutlich erhöhte Zeckenexposition; die Gefährdungsbeurteilung fällt hier zwingend anders aus.
  • Horte und Ganztagsbetreuung an Schulen – ergänzend gilt hier die DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“.
  • Kindertagespflege sowie Eltern-Kind-Initiativen mit angestelltem Personal.
  • Hauswirtschaft, Reinigung und Hausmeisterdienste in diesen Einrichtungen – sie haben teils intensiveren Kontakt zu Tierkot, Abfällen und Grünflächenpflege als das pädagogische Personal.

Besonderheiten ergeben sich für Einrichtungen in ausgewiesenen FSME-Risikogebieten, für Einrichtungen mit großem naturnahem Außengelände und für Einrichtungen mit Tierhaltung.

📅 Intervalle & Dokumentation

§ 12 ArbSchG verlangt eine Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren – und danach regelmäßig. In der betrieblichen Praxis hat sich für Beschäftigte ein jährlicher Turnus etabliert, für Jugendliche ein halbjährlicher nach JArbSchG. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ist die jährliche Wiederholung auch nach der BioStoffV der Maßstab.

Zusätzlich zu unterweisen ist anlassbezogen: nach einem Vorfall auf dem Gelände, bei geänderter FSME-Risikogebiets-Einstufung, nach Umgestaltung des Außenbereichs, bei neuem Hygieneplan und vor Beginn der Zeckensaison als kurze Auffrischung.

Was dokumentiert werden muss

  • Datum, Dauer und Inhalte der Unterweisung, Name der unterweisenden Person.
  • Namen und Unterschriften aller Teilnehmenden; bei digitalen Unterweisungen ein revisionssicherer Nachweis mit Zeitstempel und Verständniskontrolle.
  • Verwendete Unterlagen, Betriebsanweisungen und Handlungsanweisungen.
  • Nachholtermine für Abwesende – sie sind der häufigste Grund für unvollständige Nachweise.

Die Gefährdungsbeurteilung selbst ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren und aufzubewahren. Unterweisungsnachweise sollten mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vorgehalten werden; bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen empfiehlt sich eine deutlich längere Aufbewahrung, da Infektionsfolgen erst nach Jahren geltend gemacht werden können. Verbandbucheinträge über Erste-Hilfe-Leistungen sind über einen langen Zeitraum aufzubewahren, weil sie im Streitfall den Zusammenhang zwischen Ereignis und späterer Erkrankung belegen; Einträge sind vertraulich zu führen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers bei Versicherungsfällen ergibt sich aus § 193 SGB VII.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung biologische Arbeitsstoffe liegt schriftlich vor, benennt Zecken, Tierkot und Körperflüssigkeiten konkret und ist auf dem aktuellen Stand.
  • FSME-Risikogebiet geprüft: Der Standort der Einrichtung und die üblichen Ausflugsziele sind gegen die aktuelle Einstufung abgeglichen und dokumentiert.
  • Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Zeckenentfernung liegt für jedes Kind vor, ist datiert und wird bei Aufnahme neuer Kinder eingeholt.
  • Zeckenwerkzeug (Pinzette oder Zeckenkarte) ist in jeder Gruppe, im Verbandkasten und im Ausflugsrucksack vorhanden und einsatzbereit.
  • Sandkastenkontrolle ist als tägliche Aufgabe zugewiesen, wird abgezeichnet, und die Abdeckung wird abends tatsächlich geschlossen.
  • Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel und Hautschutzmittel sind in ausreichender Menge und passender Größe an allen relevanten Stellen verfügbar.
  • Handlungsanweisung für Zeckenstich, Tierkotfund und Nadelstichverletzung hängt sichtbar aus und ist allen Beschäftigten bekannt.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge ist angeboten, die Impfberatung durch den Betriebsarzt ist erfolgt und dokumentiert.
  • Unterweisungsnachweise sind vollständig, unterschrieben, nicht älter als zwölf Monate – einschließlich Nachholterminen für Abwesende.
  • Mutterschutz: Für schwangere und stillende Beschäftigte liegt eine gesonderte Beurteilung der Infektionsgefährdung vor.

⚠️ Häufige Fehler

1. Zeckenentfernung ohne Einwilligung der Eltern

Der häufigste und rechtlich heikelste Fehler. Fachkräfte handeln in bester Absicht, greifen aber ohne Rechtsgrundlage in die körperliche Integrität eines Kindes ein. Abhilfe: Einwilligung schriftlich bei der Aufnahme einholen, jährlich aktualisieren, Widerruf dokumentieren – und für Kinder ohne Einwilligung ein klares Alternativverfahren festlegen.

2. Die Unterweisung bleibt allgemein statt einrichtungsbezogen

Eine Broschüre wird verteilt, eine Liste unterschrieben – aber niemand weiß, welche Ecke des eigenen Geländes kritisch ist, wo das Zeckenwerkzeug liegt und wer die Eltern anruft. Eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG muss auf den konkreten Arbeitsplatz bezogen sein.

3. Falsche Entfernungstechnik trotz Unterweisung

Öl, Klebstoff, Nagellack oder Drehbewegungen halten sich hartnäckig als Hausmittel. Sie reizen die Zecke und können die Erregerübertragung begünstigen. Die Technik gehört praktisch geübt, nicht nur vorgelesen.

4. Eigene Betroffenheit wird nicht als Arbeitsunfall behandelt

Ein Zeckenstich, den sich eine Fachkraft während der Arbeitszeit zuzieht, wird als Privatsache abgetan und nicht ins Verbandbuch eingetragen. Erkrankt sie später, fehlt der Nachweis des Zusammenhangs – mit erheblichen Folgen für Leistungsansprüche.

5. Sandkastenkontrolle ohne feste Zuständigkeit

„Das macht, wer zuerst rausgeht“ funktioniert nicht. Ohne benannte Person und Abzeichnung unterbleibt die Kontrolle regelmäßig – bis eine Kanüle oder eine Scherbe gefunden wird.

6. Nachholtermine für Abwesende werden vergessen

Krankheit, Urlaub oder Schichtdienst führen dazu, dass einzelne Beschäftigte die Unterweisung nie erhalten. Bei einer Prüfung ist der Nachweis damit unvollständig – unabhängig davon, wie gut die Unterweisung selbst war.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach MuSchG ist für schwangere und stillende Beschäftigte eine gesonderte Beurteilung der Infektionsgefährdung vorzunehmen. Relevant sind hier insbesondere Kontakte mit Katzenkot und mit typischen Kinderkrankheiten. Der Betriebsarzt ist einzubeziehen; gegebenenfalls sind Tätigkeiten wie das Reinigen von Sandflächen oder das Entfernen von Tierkot umzuverteilen. Das Ergebnis der Beurteilung ist zu dokumentieren und der Betroffenen mitzuteilen.

Jugendliche, Auszubildende und Praktikanten

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt das JArbSchG: kürzere Unterweisungsintervalle, engere Aufsicht und besondere Sorgfalt bei der Zuweisung von Tätigkeiten mit Infektionsrisiko. Praktikantinnen und Praktikanten sowie Freiwilligendienstleistende sind vollwertig zu unterweisen – sie werden in der Praxis häufig übersehen, weil sie nicht auf der regulären Personalliste stehen.

Beschäftigte mit geschwächtem Immunsystem

Wer aufgrund einer Erkrankung oder Medikation immungeschwächt ist, kann besonders gefährdet sein. Hier greift die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV; die Beratung erfolgt vertraulich zwischen Betriebsarzt und beschäftigter Person, die Einrichtung erfährt nur das Ergebnis in Form von Einsatzempfehlungen.

Waldkindergärten und Naturgruppen

Dauerhafter Aufenthalt im Grünen erhöht die Zeckenexposition erheblich. Erforderlich sind eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung, tägliches Absuchen, verbindliche Kleidungsregeln, mobile Handhygiene und ein abgestimmtes Verfahren mit den Erziehungsberechtigten für Stiche, die erst zu Hause bemerkt werden.

Einrichtungen mit Tierhaltung

Werden Kleintiere in der Einrichtung gehalten oder Bauernhöfe und Streichelzoos besucht, sind Reinigung der Gehege, Fütterung und Handhygiene gesondert zu regeln und in die Unterweisung aufzunehmen.

💬 Häufige Fragen

Darf eine Erzieherin einem Kind eine Zecke entfernen?

Nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Da ein Eingriff am Körper des Kindes vorliegt, sollte die Einwilligung schriftlich und im Voraus eingeholt werden – üblicherweise bei der Aufnahme. Sie ist jederzeit widerruflich (§ 183 BGB). Liegt keine Einwilligung vor, werden die Eltern informiert und die Zecke bleibt bis zu deren Entscheidung an Ort und Stelle; der Vorgang ist zu dokumentieren.

Wie oft muss zu biologischen Gefährdungen unterwiesen werden?

Bei der Einstellung, bei Änderungen im Aufgabenbereich und danach regelmäßig – in der Praxis jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich nach JArbSchG. Anlassbezogen zusätzlich, etwa nach einem Vorfall, bei geänderter Risikogebiets-Einstufung oder nach Umgestaltung des Außengeländes.

Ist ein Zeckenstich während der Arbeitszeit ein Arbeitsunfall?

Er kann als Versicherungsfall in Betracht kommen, wenn er sich bei einer versicherten Tätigkeit ereignet – etwa beim Außenspiel oder auf einem Ausflug. Deshalb ist der Vorgang im Verbandbuch zu erfassen. Erkrankt die betroffene Person später, ist die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 193 SGB VII zu beachten; die Entscheidung über die Anerkennung trifft der Unfallversicherungsträger.

Muss die Einrichtung eine FSME-Impfung anbieten?

Die Einrichtung bietet arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV an; im Rahmen dieser Vorsorge berät der Betriebsarzt individuell zu Impfungen. Ob eine Impfung sinnvoll ist, hängt vom Standort, der Tätigkeit und persönlichen Faktoren ab. Die Entscheidung trifft die beschäftigte Person selbst – eine Impfpflicht besteht nicht.

Wie oft muss der Sand im Sandkasten gewechselt werden?

Eine bundeseinheitlich verbindliche Frist gibt es nicht; maßgeblich sind die Gefährdungsbeurteilung und die tatsächliche Belastung. Bewährt hat sich die Kombination aus täglicher Sichtkontrolle, nächtlicher Abdeckung, regelmäßiger Auflockerung und einem turnusmäßigen Austausch beziehungsweise einer Sandreinigung. Bei erkennbarer Verunreinigung ist unabhängig vom Turnus zu handeln.

Was ist bei einem Fund von Tierkot auf dem Gelände zu tun?

Bereich absperren oder Kinder fernhalten, Einweghandschuhe anlegen, angetrockneten Kot vor dem Entfernen anfeuchten, um Staubbildung zu vermeiden, Kot mit Werkzeug aufnehmen und in einem verschlossenen Beutel entsorgen, die Fläche reinigen und anschließend gründlich Hände waschen. Bei größeren oder wiederkehrenden Verunreinigungen ist die Gefährdungsbeurteilung anzupassen und die Ursache abzustellen.

Was gilt bei einer Verletzung an einer gefundenen Kanüle?

Sofort handeln: Blutung nicht unterbinden, Wunde spülen und desinfizieren, umgehend den Durchgangsarzt beziehungsweise Betriebsarzt aufsuchen, den Vorgang der Leitung melden und im Verbandbuch erfassen. Das Verfahren gehört als feste Handlungsanweisung in die Unterweisung, weil im Ernstfall keine Zeit für Rückfragen bleibt.

Reicht eine Online-Unterweisung als Nachweis aus?

Ja, sofern sie inhaltlich auf die Einrichtung bezogen ist, eine Verständniskontrolle enthält und revisionssicher dokumentiert wird. Praktische Anteile – etwa das Üben der Zeckenentfernung mit dem tatsächlich vorhandenen Werkzeug – sollten ergänzend vor Ort stattfinden. Rückfragemöglichkeiten müssen gegeben sein.

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Mit der Online-Unterweisung erreichen Sie alle pädagogischen Fachkräfte, Springkräfte und Praktikanten Ihrer Einrichtung – unabhängig von Dienstplan und Standort. Inhalte, Verständniskontrolle und Teilnahmenachweis sind revisionssicher dokumentiert und jederzeit auf Knopfdruck vorzeigbar. So erfüllen Sie die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG ohne Terminfindung, Papierlisten und offene Nachholtermine.