⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 3 ArbSchG – Grundpflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
- § 4 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Tätigkeit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten ermitteln und beurteilen; dabei sind biologische Arbeitsstoffe gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV) explizit einzubeziehen.
- § 5 ArbSchG – Schutzmaßnahmen sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen.
- § 12 ArbSchG – Unterweisungspflicht: Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig danach über vorhandene Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden.
Biostoffverordnung (BioStoffV)
- § 4 BioStoffV – Gefährdungsbeurteilung und Klassifizierung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen 1–4.
- § 5 BioStoffV – Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip (Technik – Organisation – Persönliche Schutzausrüstung).
- § 6 BioStoffV – Unterweisung und Schulung der Beschäftigten.
- § 7 BioStoffV – Aufzeichnungspflicht: Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und Nachweis der Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.
DGUV Vorschriften
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – Allgemeine Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, Schulung und Aufsicht.
- DGUV Regel 113-004 „Biologische Arbeitsstoffe“ – Konkrete Handlungshilfen für Bauhof, Entsorgung, Abwasser- und Müllwirtschaft.