⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die maßgeblichen Vorschriften des IfSG
- § 33 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen: definiert, welche Einrichtungen überhaupt betroffen sind. Dazu zählen unter anderem Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime sowie Ferienlager, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden.
- § 34 IfSG – Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes: die Kernvorschrift. Sie regelt die Tätigkeits- und Betretungsverbote bei bestimmten Krankheiten und Krankheitsverdachtsfällen, die Sonderregeln für Ausscheider bestimmter Erreger, die Mitteilungspflichten der Betroffenen gegenüber der Einrichtung, die Meldepflicht der Einrichtungsleitung gegenüber dem Gesundheitsamt – und die Pflicht zur Belehrung der Beschäftigten samt Dokumentation.
- § 36 IfSG – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen: verlangt von Gemeinschaftseinrichtungen einen schriftlichen Hygieneplan mit innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene und unterwirft die Einrichtungen der infektionshygienischen Überwachung.
- § 20 IfSG – Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe: enthält unter anderem die Nachweispflicht zum Masernschutz für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind.
- §§ 6, 7 und 8 IfSG: regeln das allgemeine Meldesystem für meldepflichtige Krankheiten und Erregernachweise und wer zur Meldung verpflichtet ist.
- §§ 42 und 43 IfSG: betreffen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote sowie die Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes im Lebensmittelbereich. Sie sind für Küchen- und Ausgabepersonal in Kitas, Schulmensen und Horten zusätzlich einschlägig.
- §§ 73 bis 75 IfSG: Bußgeld- und Strafvorschriften. Eine unterlassene oder nicht dokumentierte Belehrung sowie unterbliebene Meldungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Flankierendes Arbeitsschutzrecht
Unabhängig vom IfSG bleibt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) anwendbar: § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers), § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen), § 6 ArbSchG (Dokumentation), § 11 ArbSchG (arbeitsmedizinische Vorsorge), § 12 ArbSchG (Unterweisung) und § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten). Da Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen ungezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, greift zusätzlich die Biostoffverordnung (BioStoffV) mit ihrer eigenen Gefährdungsbeurteilung. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestimmt, wann arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten ist; in diesem Rahmen berät der Betriebsarzt auch zum Impfschutz. Wichtig: Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG und die Belehrung nach § 34 IfSG sind zwei eigenständige Pflichten. Sie können organisatorisch zusammengelegt werden, ersetzen einander aber nicht.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.