Unterweisung Belehrung gemäß § 34 IfSG – Pflichten für Gemeinschaftseinrichtungen

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UWC-Nr. 4073 Neu

In Kindertageseinrichtungen, Schulen, Horten und Heimen treffen täglich viele Menschen auf engem Raum zusammen. Kinder husten sich gegenseitig an, teilen Spielzeug, fassen dieselben Türklinken an und werden beim Wickeln, Trösten oder Essen eng von Beschäftigten begleitet. Genau diese Nähe macht Gemeinschaftseinrichtungen zu Orten, an denen sich ansteckende Krankheiten besonders schnell ausbreiten – und genau deshalb hat der Gesetzgeber mit § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eigene, strenge Regeln geschaffen.

Die Belehrung nach § 34 IfSG ist keine freiwillige Serviceleistung, sondern eine gesetzliche Pflicht des Trägers beziehungsweise Arbeitgebers. Sie muss vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und danach regelmäßig wiederholt werden. Beschäftigte erfahren darin, bei welchen Erkrankungen sie die Einrichtung nicht betreten dürfen, wen sie wann informieren müssen und unter welchen Bedingungen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich ist.

Diese Seite gibt Personalverantwortlichen, Einrichtungsleitungen und Sicherheitsbeauftragten einen strukturierten Überblick: über die rechtlichen Grundlagen, die konkreten Arbeitgeberpflichten, die Inhalte einer vollständigen Belehrung, die typischen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sowie über Intervalle, Dokumentation und häufige Fehler in der Praxis. Am Ende finden Sie eine Checkliste zur Selbstprüfung und Antworten auf die Fragen, die in Audits und bei Begehungen durch das Gesundheitsamt am häufigsten gestellt werden.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es bündelt in einem eigenen Abschnitt die Anforderungen an Gemeinschaftseinrichtungen und ergänzt damit das allgemeine Arbeitsschutzrecht.

Die maßgeblichen Vorschriften des IfSG

  • § 33 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen: definiert, welche Einrichtungen überhaupt betroffen sind. Dazu zählen unter anderem Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime sowie Ferienlager, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden.
  • § 34 IfSG – Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes: die Kernvorschrift. Sie regelt die Tätigkeits- und Betretungsverbote bei bestimmten Krankheiten und Krankheitsverdachtsfällen, die Sonderregeln für Ausscheider bestimmter Erreger, die Mitteilungspflichten der Betroffenen gegenüber der Einrichtung, die Meldepflicht der Einrichtungsleitung gegenüber dem Gesundheitsamt – und die Pflicht zur Belehrung der Beschäftigten samt Dokumentation.
  • § 36 IfSG – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen: verlangt von Gemeinschaftseinrichtungen einen schriftlichen Hygieneplan mit innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene und unterwirft die Einrichtungen der infektionshygienischen Überwachung.
  • § 20 IfSG – Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe: enthält unter anderem die Nachweispflicht zum Masernschutz für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind.
  • §§ 6, 7 und 8 IfSG: regeln das allgemeine Meldesystem für meldepflichtige Krankheiten und Erregernachweise und wer zur Meldung verpflichtet ist.
  • §§ 42 und 43 IfSG: betreffen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote sowie die Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes im Lebensmittelbereich. Sie sind für Küchen- und Ausgabepersonal in Kitas, Schulmensen und Horten zusätzlich einschlägig.
  • §§ 73 bis 75 IfSG: Bußgeld- und Strafvorschriften. Eine unterlassene oder nicht dokumentierte Belehrung sowie unterbliebene Meldungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Flankierendes Arbeitsschutzrecht

Unabhängig vom IfSG bleibt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) anwendbar: § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers), § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen), § 6 ArbSchG (Dokumentation), § 11 ArbSchG (arbeitsmedizinische Vorsorge), § 12 ArbSchG (Unterweisung) und § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten). Da Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen ungezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, greift zusätzlich die Biostoffverordnung (BioStoffV) mit ihrer eigenen Gefährdungsbeurteilung. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestimmt, wann arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten ist; in diesem Rahmen berät der Betriebsarzt auch zum Impfschutz. Wichtig: Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG und die Belehrung nach § 34 IfSG sind zwei eigenständige Pflichten. Sie können organisatorisch zusammengelegt werden, ersetzen einander aber nicht.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Träger einer Gemeinschaftseinrichtung trägt die Verantwortung dafür, dass die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen im Alltag tatsächlich umgesetzt werden. Daraus ergeben sich mehrere klar abgrenzbare Pflichten.

  • Belehrung vor Tätigkeitsaufnahme: Jede Person, die in der Einrichtung tätig wird, ist vor dem ersten Arbeitstag über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG zu belehren – bevor sie erstmals Kontakt zu den betreuten Kindern und Jugendlichen hat.
  • Wiederholung im festen Rhythmus: Die Belehrung ist mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen. Anders als im Lebensmittelbereich nach § 43 IfSG ist für die Erstbelehrung nach § 34 IfSG kein Termin beim Gesundheitsamt erforderlich; sie erfolgt durch den Arbeitgeber.
  • Dokumentation: Die Teilnahme an der Belehrung ist nachzuweisen und die Nachweise sind in der Einrichtung verfügbar zu halten – für Nachfragen des Gesundheitsamtes ebenso wie für die Trägerprüfung.
  • Gefährdungsbeurteilung: Nach § 5 ArbSchG und der BioStoffV sind die Infektionsgefährdungen der einzelnen Tätigkeiten zu beurteilen – Wickeln, Nahrungszubereitung, Erste Hilfe, Reinigung, Betreuung erkrankter Kinder – und die Ergebnisse nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.
  • Hygieneplan: Aufstellung, Aktualisierung und Bekanntmachung des Hygieneplans nach § 36 IfSG einschließlich Reinigungs- und Desinfektionsplan, Verantwortlichkeiten und Verfahren bei Ausbrüchen.
  • Meldewege sicherstellen: Die Einrichtungsleitung muss dem zuständigen Gesundheitsamt die nach § 34 IfSG relevanten Krankheits- und Verdachtsfälle unverzüglich melden. Vertretungsregelungen für Urlaub und Krankheit gehören dazu.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfangebote: Vorsorge nach § 11 ArbSchG und ArbMedVV veranlassen oder anbieten, betriebsärztliche Impfberatung ermöglichen, Masernnachweise nach § 20 IfSG einholen.
  • Schutzausstattung und Organisation: Handwaschplätze, Hautschutz- und Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe sowie klare Regeln für den Umgang mit erkrankten Kindern bereitstellen.

Diese Pflichten können auf Führungskräfte übertragen werden – nach § 7 ArbSchG jedoch nur schriftlich, mit klar umrissenem Aufgabenbereich und den erforderlichen Befugnissen und Mitteln. Die Auswahl- und Aufsichtsverantwortung des Trägers bleibt bestehen.

📘 Inhalte der Unterweisung

Eine belastbare Belehrung nach § 34 IfSG bleibt nicht bei der Nennung des Paragrafen stehen, sondern übersetzt ihn in konkretes Handeln. Die folgenden Bausteine gehören in jede vollständige Unterweisung.

1. Anwendungsbereich: Wer ist betroffen?

Zunächst wird geklärt, welche Einrichtungen § 33 IfSG erfasst und welcher Personenkreis belehrt werden muss. Betroffen sind nicht nur pädagogische Fachkräfte, sondern alle Personen mit Kontakt zu den Betreuten oder mit Umgang mit deren Verpflegung: Leitung, Erziehungs- und Lehrkräfte, Küchen- und Hauswirtschaftspersonal, Reinigungskräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende sowie – je nach Einsatz – ehrenamtlich Tätige und Honorarkräfte.

2. Tätigkeits- und Betretungsverbote

Kernstück ist die Liste der Krankheiten und Krankheitsverdachtsfälle, bei denen Beschäftigte keine Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie Kontakt zu den Betreuten haben. Dazu gehören unter anderem ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Masern, Mumps, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach und sonstige Streptococcus-pyogenes-Infektionen, Diphtherie, Meningokokken-Infektionen, Hib-Meningitis, Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte), Skabies (Krätze), Virushepatitis A und E, Cholera, Typhus und Paratyphus, Shigellose, EHEC-Enteritis, Poliomyelitis, Pest sowie virusbedingte hämorrhagische Fieber. Ebenfalls behandelt werden ansteckende infektiöse Gastroenteritiden und der Umgang mit Verlausung. Praxisnah wird erklärt, dass bereits der Verdacht genügt – niemand muss auf eine Labordiagnose warten, bevor er sich abmeldet.

3. Ausscheider und Haushaltskontakte

Ein eigener Abschnitt gilt Personen, die bestimmte Erreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein – etwa Salmonella Typhi und Paratyphi, Shigellen, EHEC oder Choleravibrionen. Für sie gelten Beschäftigungseinschränkungen, über die das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheidet. Ebenso wird der Fall behandelt, dass im eigenen Haushalt eine der genannten Erkrankungen auftritt oder der Verdacht darauf besteht.

4. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

Beschäftigte müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich mitteilen, wenn bei ihnen ein Tätigkeitsverbot vorliegt oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Belehrung macht transparent, wer informiert wird, über welchen Kanal, wie außerhalb der Dienstzeiten verfahren wird und wie mit den sensiblen Gesundheitsdaten datenschutzkonform umgegangen wird.

5. Melde- und Handlungspflichten der Einrichtung

Die Leitung meldet die relevanten Fälle unverzüglich an das Gesundheitsamt und übermittelt die dafür erforderlichen Angaben. Behandelt werden außerdem die Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt bei Ausbruchsgeschehen, Elterninformationen ohne Preisgabe personenbezogener Daten und die Frage, wer bei Abwesenheit der Leitung meldet.

6. Wiederzulassung zur Tätigkeit

Wann darf jemand zurückkommen? Maßgeblich ist, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist. Für welche Krankheitsbilder ein schriftliches ärztliches Zeugnis verlangt wird, richtet sich nach den einschlägigen Vorgaben; die Einrichtung sollte die entsprechenden Wiederzulassungsempfehlungen griffbereit halten und im Hygieneplan verankern.

7. Basishygiene im Alltag

Abgerundet wird die Belehrung durch die praktischen Schutzmaßnahmen: Händehygiene und Hautschutz, Husten- und Niesetikette, Wickel- und Toilettenhygiene, Umgang mit Erbrochenem und Ausscheidungen, Flächenreinigung und Desinfektion, sicherer Umgang mit Lebensmitteln sowie Hygiene bei der Ersten Hilfe. Praxisorientierte Hilfen dazu bieten die DGUV Information 202-089 – Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen und die DGUV Information 202-059 – Erste Hilfe in Schulen.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und BioStoffV identifiziert für Gemeinschaftseinrichtungen typischerweise folgende Belastungen:

  • Tröpfchen- und Aerosolübertragung bei Masern, Windpocken, Mumps, Keuchhusten, Scharlach oder Meningokokken – begünstigt durch geringe Abstände, laute Gruppenräume und unzureichende Lüftung.
  • Fäkal-orale Übertragung bei Norovirus, Rotavirus, Hepatitis A, Salmonellen, Shigellen oder EHEC – vor allem beim Wickeln, bei der Toilettenbegleitung und beim Umgang mit Lebensmitteln.
  • Kontakt- und Schmierinfektionen über Spielzeug, Handläufe, Waschbecken und Textilien; Hautkontaktinfektionen wie Impetigo contagiosa oder Skabies.
  • Blutkontakt bei Erster Hilfe, Nasenbluten und Sturzverletzungen.
  • Hautbelastung durch häufiges Händewaschen und Desinfizieren – Feuchtarbeit ist eine eigenständige Gefährdung.
  • Organisatorische Risiken: Präsentismus bei Personalmangel, unklare Meldewege, fehlende Vertretungsregeln.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Die Rangfolge des § 4 ArbSchG gilt auch hier: technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen.

Technisch (T): ausreichend und gut erreichbare Handwaschplätze mit fließend warmem Wasser, Flüssigseifenspender und Einmalhandtüchern; Spender für Händedesinfektionsmittel; getrennte Wickelbereiche mit desinfizierbaren Oberflächen; wirksame Lüftung der Gruppen- und Klassenräume; leicht zu reinigende Böden, Möbel und Spielmaterialien.

Organisatorisch (O): schriftlicher Hygieneplan nach § 36 IfSG mit Reinigungs- und Desinfektionsplan; klar geregelte Melde- und Vertretungswege; Vier-Augen-Prinzip bei Ausbruchsverdacht; getrennte Abläufe für Wickeln und Lebensmittelzubereitung; Betreuung erkrankter Kinder in einem separaten Bereich bis zur Abholung; ausreichende Personalreserve, damit niemand krank zum Dienst erscheint; Beschaffung geeigneter Mittel und deren regelmäßige Kontrolle; arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfberatung nach ArbMedVV; Masernnachweis nach § 20 IfSG.

Personenbezogen (P): Einmalhandschuhe beim Wickeln, bei Kontakt mit Ausscheidungen und bei Erster Hilfe nach PSA-BV; Schutzschürzen bei stark verschmutzenden Tätigkeiten; Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel nach einem Hautschutzplan; korrekte Händehygiene als eingeübte Routine statt als Aushang. Entscheidend ist: Die Belehrung nach § 34 IfSG wirkt nur, wenn diese Maßnahmen im Alltag vorhanden, funktionsfähig und vorgelebt sind.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Belehrung nach § 34 IfSG richtet sich an alle Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG und an sämtliche dort tätigen Personen mit Kontakt zu den Betreuten oder zu deren Verpflegung.

  • Kindertageseinrichtungen und Krippen: höchste Relevanz durch Wickeln, engen Körperkontakt und noch nicht abgeschlossenen Impfschutz der Kinder.
  • Kinderhorte und Ganztagsbetreuung: Kombination aus Betreuung und Essensausgabe.
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen: Lehr- und Betreuungskräfte, Schulsozialarbeit, Hausmeisterdienste mit Schülerkontakt.
  • Heime und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII sowie Wohngruppen mit Rund-um-die-Uhr-Betreuung.
  • Ferienlager, Freizeiten und ähnliche Angebote – auch bei überwiegend ehrenamtlichem Personal.
  • Küchen-, Hauswirtschafts- und Reinigungspersonal in diesen Einrichtungen; beim Umgang mit Lebensmitteln kommen die Anforderungen der §§ 42 und 43 IfSG hinzu.

Auch Praktikanten, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Honorar- und Vertretungskräfte sind vor Tätigkeitsbeginn zu belehren. Bei minderjährigen Beschäftigten ist ergänzend das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten.

📅 Intervalle & Dokumentation

Erstbelehrung: vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit – also vor dem ersten Kontakt zu den betreuten Kindern und Jugendlichen. Ein nachgeholter Termin in der zweiten Arbeitswoche erfüllt die Anforderung nicht.

Wiederholung: mindestens im Abstand von zwei Jahren. Die Frist läuft personenbezogen ab der jeweils letzten Belehrung, nicht ab einem Kalenderstichtag der Einrichtung.

Anlassbezogene Wiederholung: unabhängig vom Regelintervall empfehlenswert nach Ausbruchsgeschehen, bei Rechtsänderungen, nach Änderung des Hygieneplans, bei Tätigkeitswechsel – etwa aus der Gruppe in die Küche – sowie nach längerer Abwesenheit.

Abgrenzung: Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG ist grundsätzlich jährlich zu wiederholen. Wer beide Themen in einem Termin bündelt, richtet sich sinnvollerweise nach dem kürzeren Intervall und weist die Inhalte getrennt aus.

Dokumentation: Festzuhalten sind Datum, Name und Funktion der belehrten Person, Name und Funktion der belehrenden Person, die vermittelten Inhalte beziehungsweise das verwendete Belehrungsmaterial sowie die Bestätigung der Teilnahme. Bei digitalen Formaten treten Protokoll, Testergebnis und Zeitstempel an die Stelle der handschriftlichen Unterschrift.

Aufbewahrung: Die Nachweise sind in der Einrichtung verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Eine Aufbewahrung über die gesamte Dauer der Beschäftigung – und darüber hinaus im Rahmen der arbeitsrechtlichen Nachweisfristen – hat sich als praxistauglich erwiesen; die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG ist parallel fortzuschreiben. Personenbezogene Gesundheitsdaten sind dabei getrennt und zugriffsgeschützt abzulegen.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Liegt eine aktuelle Liste aller Personen vor, die nach § 34 IfSG zu belehren sind – einschließlich Küchen-, Reinigungs-, Honorar- und Ehrenamtskräften?
  • Ist sichergestellt, dass die Erstbelehrung nachweislich vor dem ersten Kontakt zu den Betreuten stattfindet?
  • Wird das Zwei-Jahres-Intervall personenbezogen überwacht, mit automatischer Erinnerung vor Fristablauf?
  • Sind die Belehrungsnachweise vollständig, unterschrieben oder digital protokolliert und im Bedarfsfall sofort vorlegbar?
  • Kennen alle Beschäftigten die Krankheiten und Verdachtsfälle, die ein Tätigkeitsverbot auslösen, und wissen sie, wen sie unverzüglich informieren müssen?
  • Ist der Meldeweg zum Gesundheitsamt schriftlich geregelt – inklusive Vertretung bei Abwesenheit der Leitung?
  • Existiert ein aktueller Hygieneplan nach § 36 IfSG, der Wickeln, Erste Hilfe, Lebensmittelumgang, Reinigung und Desinfektion abdeckt?
  • Liegen die Masernnachweise nach § 20 IfSG für alle nachweispflichtigen Personen vor?
  • Wurde arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV veranlasst oder angeboten und die Impfberatung dokumentiert?
  • Sind die Regelungen zur Wiederzulassung nach überstandener Erkrankung schriftlich fixiert und allen Führungskräften bekannt?

⚠️ Häufige Fehler

1. Belehrung erst nach Arbeitsbeginn

Neue Kräfte starten in der Gruppe und werden erst beim nächsten Teamtag belehrt. Das Gesetz verlangt die Belehrung vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme – jeder Tag davor ist ein dokumentierter Verstoß.

2. Personenkreis zu eng gefasst

Belehrt werden nur die pädagogischen Fachkräfte, während Reinigungspersonal, Küchenkräfte, Praktikanten oder Ehrenamtliche außen vor bleiben. Maßgeblich ist der Kontakt zu den Betreuten oder zu deren Verpflegung, nicht der Arbeitsvertrag.

3. Verwechslung von § 34 und § 43 IfSG

Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes für den Lebensmittelbereich wird als Nachweis für die Belehrung nach § 34 IfSG abgeheftet. Beide Belehrungen haben unterschiedliche Adressaten und Inhalte und ersetzen einander nicht – Küchenkräfte in einer Kita benötigen beide.

4. Frist läuft unbemerkt ab

Ohne personenbezogene Fristenüberwachung wird das Zwei-Jahres-Intervall vor allem bei Teilzeit-, Elternzeit- und Vertretungskräften übersehen. Wer nur einmal jährlich einen Sammeltermin ansetzt, verliert Nachzügler regelmäßig aus dem Blick.

5. Unterschriftenliste statt echter Vermittlung

Ein herumgereichter Aushang mit Unterschriftenzeile belegt keine verstandenen Inhalte. Bei einem Ausbruchsgeschehen zeigt sich schnell, ob Beschäftigte die Meldewege tatsächlich kennen – die Dokumentation muss die vermittelten Inhalte ausweisen.

6. Präsentismus wird stillschweigend geduldet

Bei Personalengpässen kommen Beschäftigte mit Verdachtssymptomen trotzdem zum Dienst, weil sonst die Gruppe schließen müsste. Ohne belastbare Vertretungsregelung und eine Kultur, die Abmeldungen ausdrücklich stützt, bleibt jede Belehrung folgenlos.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Gefährdungsbeurteilung anlassbezogen zu überprüfen. Infektionsgefährdungen etwa durch Röteln, Ringelröteln, Zytomegalie, Windpocken oder Masern können in Gemeinschaftseinrichtungen zu Tätigkeitsbeschränkungen oder einem betrieblichen Beschäftigungsverbot führen. Immunstatus und Schutzmaßnahmen sind gemeinsam mit dem Betriebsarzt zu klären.

Minderjährige Beschäftigte und Praktikanten

Für Auszubildende und Praktikanten unter 18 Jahren gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Die Belehrung ist an das Vorwissen anzupassen; bei Minderjährigen sind die Sorgeberechtigten in geeigneter Weise einzubeziehen.

Küchen- und Hauswirtschaftspersonal

Wer in einer Gemeinschaftseinrichtung mit Lebensmitteln umgeht, unterliegt zusätzlich den §§ 42 und 43 IfSG. Erforderlich sind die Bescheinigung des Gesundheitsamtes vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme und danach die regelmäßige Nachbelehrung durch den Arbeitgeber – beides parallel zur Belehrung nach § 34 IfSG.

Ehrenamtliche, Honorarkräfte und Ferienfreizeiten

Auch kurzzeitig eingesetzte Betreuungskräfte in Ferienlagern oder bei Freizeitangeboten sind vor Tätigkeitsbeginn zu belehren. Bei Trägern mit vielen Kurzeinsätzen empfiehlt sich ein digitales Format mit automatischer Nachweisführung.

Beschäftigte mit chronischer Erkrankung oder Immunschwäche

Sie sind nicht Adressat der Tätigkeitsverbote nach § 34 IfSG, benötigen aber eine individuelle arbeitsmedizinische Beratung nach ArbMedVV. Die Ergebnisse fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein, ohne dass Diagnosen offengelegt werden.

Mehrsprachige Teams

Die Belehrung muss verstanden werden. Bei Beschäftigten mit geringen Deutschkenntnissen sind übersetzte Unterlagen, Bildmaterial oder eine sprachmittelnde Begleitung einzusetzen; dies ist im Nachweis zu vermerken.

💬 Häufige Fragen

Wer muss nach § 34 IfSG belehrt werden?

Alle Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG tätig sind und Kontakt zu den betreuten Kindern und Jugendlichen haben oder mit deren Verpflegung umgehen. Dazu zählen Leitung, pädagogische Fachkräfte, Lehrkräfte, Küchen-, Hauswirtschafts- und Reinigungspersonal ebenso wie Praktikanten, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Honorar- und Ehrenamtskräfte.

Wie oft muss die Belehrung wiederholt werden?

Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre. Die Frist läuft personenbezogen ab der letzten Belehrung. Anlassbezogene Wiederholungen – etwa nach einem Ausbruchsgeschehen oder einer Änderung des Hygieneplans – sind zusätzlich sinnvoll.

Worin unterscheidet sich die Belehrung nach § 34 IfSG von der nach § 43 IfSG?

Die Belehrung nach § 34 IfSG betrifft Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und wird vom Arbeitgeber durchgeführt. Die Belehrung nach § 43 IfSG betrifft den Umgang mit bestimmten Lebensmitteln; hier ist vor Tätigkeitsaufnahme eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Küchenkräfte in einer Kita benötigen beides – eine ersetzt die andere nicht.

Bei welchen Krankheiten gilt ein Tätigkeitsverbot?

§ 34 IfSG nennt unter anderem ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Masern, Mumps, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach und sonstige Streptococcus-pyogenes-Infektionen, Diphtherie, Meningokokken-Infektionen, Hib-Meningitis, Impetigo contagiosa, Skabies, Virushepatitis A und E, Cholera, Typhus, Paratyphus, Shigellose, EHEC-Enteritis, Poliomyelitis, Pest und virusbedingte hämorrhagische Fieber. Bereits der begründete Verdacht löst das Verbot aus.

Wer meldet einen Krankheitsfall an das Gesundheitsamt?

Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung ist nach § 34 IfSG verpflichtet, die relevanten Fälle unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Beschäftigte informieren zunächst die Einrichtung. Unabhängig davon bestehen die ärztlichen und laborseitigen Meldepflichten nach §§ 6 und 7 IfSG.

Wann darf eine erkrankte Person wieder arbeiten?

Sobald nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist. Für bestimmte Krankheitsbilder wird ein schriftliches ärztliches Zeugnis verlangt. Die Einrichtung sollte die einschlägigen Wiederzulassungsvorgaben im Hygieneplan hinterlegen, damit im Einzelfall nicht improvisiert werden muss.

Ist eine Online-Belehrung nach § 34 IfSG zulässig?

Ja. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Format vor, sondern verlangt, dass die Inhalte vermittelt und die Teilnahme dokumentiert wird. Eine digitale Unterweisung mit Verständniskontrolle, Zeitstempel und automatischer Nachweisführung erfüllt diese Anforderungen und erleichtert die Fristenüberwachung erheblich. Für Rückfragen sollte eine fachkundige Ansprechperson benannt sein.

Welche Folgen drohen bei fehlender Belehrung?

Das IfSG sieht in den §§ 73 ff. Bußgeldvorschriften vor; unterbliebene Belehrungen und Meldungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Hinzu kommen aufsichtsrechtliche Konsequenzen durch das Gesundheitsamt sowie haftungsrechtliche Risiken für Träger und Leitung, wenn es infolge organisatorischer Versäumnisse zu einem Ausbruch kommt.

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Mit der Online-Belehrung nach § 34 IfSG erfüllen Sie Ihre Pflichten aus dem Infektionsschutzgesetz ohne Terminabstimmung und ohne Papierlisten. Ihre Beschäftigten absolvieren die Belehrung ortsunabhängig, die Verständniskontrolle und der Nachweis entstehen automatisch. Das System überwacht die Zwei-Jahres-Fristen personenbezogen und erinnert rechtzeitig, sodass Sie bei einer Prüfung durch das Gesundheitsamt jederzeit vollständige Nachweise vorlegen können.