Unterweisung Baumkontrolle und Verkehrssicherungspflicht für Bäume

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UWC-Nr. 5013 Neu

Bäume prägen Betriebsgelände, Parkplätze, Schulhöfe, Wohnanlagen und Verkehrswege – und sie sind zugleich eine Gefahrenquelle, für die eine klar zugewiesene Rechtspflicht besteht. Wer Bäume auf seinem Grundstück duldet oder betreut, muss dafür sorgen, dass von ihnen keine vermeidbare Gefahr für Dritte ausgeht. Diese Verkehrssicherungspflicht entsteht nicht durch ein einzelnes Gesetz mit dem Wort „Baum" darin, sondern aus der allgemeinen deliktischen Haftung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ausgeformt durch eine umfangreiche Rechtsprechung und konkretisiert durch die anerkannten Regeln der Technik.

Der praktische Alltag zeigt, wie schnell aus einem übersehenen Pilzfruchtkörper am Stammfuß ein Personenschaden wird: Ein Starkastabbruch über einem Gehweg, ein umstürzender Baum auf einem Firmenparkplatz, ein herabfallender Totast auf einem Spielplatz. In solchen Fällen wird nicht gefragt, ob der Baum krank war – sondern ob die kontrollpflichtige Person das erkennbare Risiko rechtzeitig hätte erkennen und beseitigen können.

Diese Unterweisung vermittelt genau dieses Handwerkszeug. Sie ordnet die Rechtslage verständlich ein, unterscheidet die drei Kontrollarten voneinander, erklärt die VTA-Sichtkontrolle vom Boden mit ihren typischen Defektsymptomen, leitet aus Baumart, Alter, Zustand und Standort sachgerechte Kontrollintervalle ab und zeigt, wie eine Dokumentation aussehen muss, die im Streitfall trägt. Ziel ist, dass Ihre Beschäftigten Auffälligkeiten sicher erkennen, richtig melden und nachvollziehbar festhalten.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume ist Richterrecht auf gesetzlicher Grundlage. Sie leitet sich aus der deliktischen Haftung des BGB ab: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter zu verhindern. Bäume sind eine solche Gefahrenquelle, sobald sie an Verkehrsflächen, Gebäuden, Spiel- oder Aufenthaltsbereichen stehen. Für juristische Personen und Vereine kommt die Zurechnung des Organverschuldens nach § 31 BGB hinzu – die Geschäftsführung kann sich also nicht auf ein Versäumnis „der Mitarbeiter" zurückziehen, wenn die Organisation der Kontrolle selbst mangelhaft war.

Konkretisierung durch anerkannte Regeln

Was „zumutbar" und „sachgerecht" bedeutet, konkretisieren keine Verordnungen, sondern die FLL-Baumkontrollrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau. Sie gelten in der Rechtsprechung als anerkannter Stand der Technik und beschreiben Kontrollarten, Kontrollzeitpunkte, Qualifikation der Kontrollperson und Dokumentationsumfang. Wer nach diesen Richtlinien arbeitet und dies belegen kann, befindet sich regelmäßig auf der sicheren Seite.

Arbeitsschutzrechtliche Ebene

Sobald die Kontrolle durch eigene Beschäftigte erfolgt, greift zusätzlich das Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber hat nach § 3 ArbSchG die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, nach § 5 ArbSchG die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und das Ergebnis nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Die Beschäftigten sind nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu unterweisen. Werden Aufgaben delegiert, ist dies nach § 7 ArbSchG und § 13 ArbSchG schriftlich und mit klarer Befugnisregelung vorzunehmen. Die Beschäftigten selbst haben nach § 15 ArbSchG für ihre Sicherheit und die anderer zu sorgen und erkannte Gefahren zu melden.

Werden bei der Kontrolle Arbeitsmittel eingesetzt – etwa Hubarbeitsbühnen, Leitern oder Schalltomografen –, gilt zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung; die Gefährdungsbeurteilung für diese Arbeitsmittel ist an der TRBS 1111 auszurichten, wiederkehrende Prüfungen an der TRBS 1201. Für die persönliche Schutzausrüstung der Kontrollpersonen ist die PSA-Benutzungsverordnung maßgeblich. Kommt es dennoch zu einem Unfall, greift die Anzeigepflicht nach § 193 SGB VII.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Unternehmer oder die verantwortliche Führungskraft trägt eine doppelte Pflicht: gegenüber Dritten als Verkehrssicherungspflichtiger und gegenüber den eigenen Beschäftigten als Arbeitgeber. Beides muss organisatorisch zusammengeführt werden.

Organisationspflicht

Zunächst ist zu klären, welche Bäume überhaupt in der Verantwortung liegen. Dazu gehört ein aktueller Baumbestandskataster mit eindeutiger Nummerierung, Standortangabe, Baumart und Grundstückszuordnung. Ohne diese Grundlage lässt sich weder ein Intervall festlegen noch nachweisen, dass ein Baum überhaupt erfasst war. Grenzbäume, Bäume auf angemieteten Flächen und überhängende Nachbarbäume sind ausdrücklich zu regeln.

Delegation und Qualifikation

Die Verkehrssicherungspflicht kann übertragen werden – auf eigene Beschäftigte oder auf ein Fachunternehmen. Die Übertragung muss schriftlich, eindeutig und mit den erforderlichen Mitteln und Befugnissen erfolgen (§ 7 und § 13 ArbSchG). Beim Pflichtigen verbleibt in jedem Fall eine Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflicht: Er muss eine fachlich geeignete Person auswählen, sie einweisen und sich stichprobenartig von der ordnungsgemäßen Durchführung überzeugen. Kontrollpersonen benötigen nachweisbare baumbiologische Grundkenntnisse; die Qualifikation ist zu dokumentieren und aufzufrischen.

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Für die Tätigkeit „Baumkontrolle" ist eine eigene Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu erstellen – Alleinarbeit im Gelände, Verkehr, Witterung, Zeckenexposition und Absturzkanten sind hier typische Themen. Die daraus abgeleiteten Maßnahmen und Verhaltensregeln sind Gegenstand der Unterweisung nach § 12 ArbSchG, die vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu wiederholen ist. Ergänzend muss geregelt sein, wie Sofortmaßnahmen ausgelöst werden: Wer sperrt eine Fläche ab, wer beauftragt die Baumpflege, wer kontrolliert die Umsetzung nach Frist?

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung ist so aufgebaut, dass Teilnehmende anschließend eine Regelkontrolle fachlich vertretbar durchführen, ihre Grenzen erkennen und den Befund verwertbar dokumentieren können.

1. Rechtlicher Rahmen und Haftung

Zum Einstieg wird geklärt, wer Pflichtiger ist – Eigentümer, Erbbauberechtigter, Pächter, Kommune oder Betreiber –, wie die Pflicht wirksam übertragen wird und welche Restpflichten beim Übertragenden bleiben. Anhand realer Schadensfälle wird gezeigt, dass Gerichte nicht Perfektion verlangen, sondern eine regelmäßige, fachlich vertretbare und nachweisbare Kontrolle. Besonders behandelt wird die Beweissituation: Formal muss der Geschädigte die Pflichtverletzung darlegen. In der Praxis kehrt sich die Last jedoch faktisch um, sobald ein Schaden eingetreten ist und der Pflichtige keine Kontrolldokumentation vorlegen kann – dann gelingt ihm der Entlastungsnachweis regelmäßig nicht, und er haftet. Fehlende Dokumentation wird so zum eigentlichen Haftungsrisiko.

2. Die drei Kontrollarten unterscheiden

Ein Kernstück der Unterweisung ist die saubere Abgrenzung:

  • Regelkontrolle – die turnusmäßige, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus. Sie ist der Standardfall und Gegenstand dieser Unterweisung.
  • Eingehende Untersuchung – die vertiefte Untersuchung durch Sachverständige, wenn die Regelkontrolle einen Verdacht nicht ausräumen kann. Sie umfasst Klettertechnik, Hubsteiger und Messverfahren wie Bohrwiderstands- oder Schalltomografie.
  • Anlassbezogene Kontrolle – nach Sturm, Starkregen, Schneebruch, Blitzschlag, Bauarbeiten im Wurzelbereich oder nach Meldung durch Dritte.

3. VTA-Sichtkontrolle vom Boden

Vermittelt wird die systematische Vorgehensweise der Visual Tree Assessment: der Rundgang um den Baum in mehreren Abständen, die Betrachtung von Umfeld, Wurzelanlauf, Stammfuß, Stamm, Kronenansatz, Starkästen und Feinastwerk. Trainiert wird das Erkennen von Defektsymptomen als Warnzeichen – Pilzfruchtkörper und Faulstellen am Stammfuß, Rindenschäden und Risse, aufgewölbter oder gerissener Boden im Wurzelbereich, Zwiesel mit eingewachsener Rinde, Rippen- und Wulstbildung als Hinweis auf innere Defekte, Totholz, Kronenverlichtung, Ausdünnung im Feinreisig sowie Schiefstand mit frischer Bodenaufwölbung. Ein eigener Abschnitt behandelt die Baumumgebung: veränderte Grundwasserstände, Grabungen, Bodenverdichtung durch Befahren, Streusalz und neue Windexposition nach Fällung von Nachbarbäumen.

4. Bewertung und Maßnahmenableitung

Aus dem Befund folgt eine Einstufung: keine Maßnahme, Wiedervorlage mit verkürztem Intervall, Pflegemaßnahme mit Frist, eingehende Untersuchung oder Sofortmaßnahme. Geübt wird, wann die eigene Kompetenzgrenze erreicht ist – ein Grundsatz der Unterweisung lautet: Im Zweifel eskalieren, nicht entscheiden. Behandelt werden außerdem Fristsetzung, Terminverfolgung und die Absicherung bei akuter Gefahr durch Absperrung.

5. Rechtssichere Dokumentation

Abschließend wird gezeigt, welche Angaben ein Kontrollprotokoll zwingend enthält, wie Befunde eindeutig und ohne Wertungslücken formuliert werden, welchen Beweiswert Fotos haben und wie die Nachverfolgung angeordneter Maßnahmen lückenlos belegt wird.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Unterweisung betrachtet zwei Gefährdungsebenen: die Gefahr, die vom Baum für Dritte ausgeht, und die Gefährdung der kontrollierenden Person selbst.

Gefährdungen durch den Baum

  • Astbruch und Totholzabwurf – auch bei Windstille, insbesondere bei Trockenstress im Sommer.
  • Kronen- und Stammbruch bei Fäule, Rissen oder Vorschädigung.
  • Windwurf bei Wurzelschäden, veränderter Standsicherheit oder nach Baumaßnahmen im Wurzelbereich.
  • Folgeschäden an Leitungen, Fahrzeugen, Gebäuden und Fluchtwegen.

Gefährdungen der Kontrollperson

  • Straßenverkehr bei Kontrollen an Fahrbahnen und Radwegen
  • Absturz an Böschungen, Gewässerrändern und Mauerkanten
  • Stolpern und Umknicken im unebenen Gelände
  • Biologische Einwirkungen: Zecken, Eichenprozessionsspinner, Wespen, Sporen aus Pilzfruchtkörpern
  • Witterung: UV-Belastung, Hitze, Kälte, Nässe
  • Alleinarbeit ohne unmittelbare Hilfe

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Technisch: Absperrmaterial und Warnkegel mitführen, Fahrzeuge mit Rundumkennleuchte, geeignete Hilfsmittel wie Fernglas, Sondierstab, Handlupe und Taschenlampe, gepflegte Zuwegungen. Eingesetzte Arbeitsmittel werden gemäß Betriebssicherheitsverordnung beurteilt und geprüft.

Organisatorisch: Kontrollen bei ausreichendem Tageslicht und günstiger Witterung, ausdrückliches Verbot der Kontrolle bei Sturm oder unmittelbar danach ohne Freigabe, Zwei-Personen-Regelung an verkehrsreichen Standorten, Meldesystem für Alleinarbeit mit fester Rückmeldezeit, Verkehrssicherung nach Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde, klare Eskalationswege und Fristenkontrolle.

Personenbezogen: Warnkleidung in Signalfarbe, Sicherheitsschuhe mit Profilsohle, Kopfschutz im Bereich möglicher Astabwürfe, Handschuhe, Hautschutz gegen UV-Strahlung, langärmelige Kleidung als Zeckenschutz sowie eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Organisationen, die Bäume auf eigenen oder betreuten Flächen verantworten. Typische Zielgruppen sind:

  • Kommunen und kommunale Betriebe – Grünflächenämter, Bauhöfe, Friedhofsverwaltungen, Straßenmeistereien
  • Wohnungswirtschaft und Immobilienverwaltung – Hausverwaltungen, Genossenschaften, Facility-Management
  • Garten- und Landschaftsbau sowie Baumpflegebetriebe
  • Bildungs- und Sozialeinrichtungen – Schulen, Kindertagesstätten, Kliniken, Pflegeheime mit eigenem Außengelände
  • Industrie und Gewerbe mit großen Werksgeländen, Parkplätzen und Zufahrten
  • Land- und Forstwirtschaft, Golf- und Sportanlagen, Campingplätze

Besonderheiten ergeben sich je nach Umfeld: Auf Schul- und Kitageländen ist die Aufenthaltsdauer unter Bäumen hoch, was kürzere Intervalle nahelegt. An Verkehrswegen steht die Standsicherheit im Vordergrund, in Wohnanlagen häufig die Bruchsicherheit über Stellplätzen und Spielbereichen. Werden Fremdfirmen beauftragt, bleibt die Auswahl- und Überwachungspflicht beim Auftraggeber.

📅 Intervalle & Dokumentation

Ein starres Intervall für alle Bäume gibt es nicht. Maßgeblich ist eine risikoorientierte Festlegung aus Baumart, Alter und Entwicklungsphase, Zustand sowie Standort und Schadenserwartung. Als Orientierung gilt: Junge, gesunde Bäume an wenig frequentierten Standorten werden in längeren Abständen kontrolliert, ältere Bäume in der Alterungsphase, vorgeschädigte Exemplare und Bäume an stark genutzten Bereichen deutlich häufiger – bis hin zu mehreren Kontrollen pro Jahr. Sinnvoll ist der Wechsel zwischen belaubtem und unbelaubtem Zustand, weil beide Zustände unterschiedliche Symptome sichtbar machen. Unabhängig vom Turnus lösen Sturm, Starkregen, Schneelast, Blitzschlag, Bauarbeiten im Wurzelbereich oder Hinweise Dritter eine anlassbezogene Kontrolle aus.

Die Dokumentation ist der eigentliche Entlastungsnachweis. Jedes Protokoll sollte enthalten: Baumnummer und Standort, Baumart, Datum und Uhrzeit, Name und Qualifikation der kontrollierenden Person, Belaubungszustand, Befund je Baumteil, abgeleitete Maßnahme mit Frist, Termin der nächsten Kontrolle sowie den Nachweis der tatsächlichen Umsetzung. Fotos erhöhen den Beweiswert erheblich.

Unterweisungen nach § 12 ArbSchG erfolgen vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich, zusätzlich bei Änderung der Aufgaben oder nach besonderen Ereignissen; der Nachweis wird mit Datum, Inhalt und Unterschrift geführt. Kontrollunterlagen sollten mindestens für die Dauer der zivilrechtlichen Verjährungsfristen aufbewahrt werden – in der Praxis empfiehlt sich eine Aufbewahrung von mindestens zehn Jahren, da Schadensfälle oft erst spät geltend gemacht werden.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Baumkataster vollständig? Alle verantworteten Bäume erfasst, nummeriert und einem Grundstück zugeordnet – einschließlich Grenz- und Nachbarbäumen.
  • Verantwortung schriftlich geregelt? Pflichtenübertragung mit Aufgaben, Befugnissen und Mitteln liegt unterschrieben vor.
  • Qualifikation nachgewiesen? Kontrollpersonen verfügen über baumbiologische Grundkenntnisse; Nachweise und Auffrischungen sind abgelegt.
  • Intervalle begründet festgelegt? Für jeden Baum ist das Intervall aus Art, Alter, Zustand und Standort abgeleitet und dokumentiert.
  • Systematik der Sichtkontrolle eingehalten? Umfeld, Wurzelbereich, Stammfuß, Stamm, Kronenansatz, Starkäste und Feinreisig wurden einzeln beurteilt.
  • Defektsymptome bewertet? Pilzfruchtkörper, Risse, Höhlungen, Totholz, Zwiesel, Schiefstand und Bodenaufwölbung sind erfasst und eingestuft.
  • Maßnahmen mit Frist versehen? Jede angeordnete Maßnahme hat Verantwortlichen, Termin und dokumentierte Umsetzungskontrolle.
  • Eskalation geregelt? Verfahren für eingehende Untersuchung, Sofortsicherung und Absperrung ist allen Beteiligten bekannt.
  • Anlasskontrollen ausgelöst? Nach Sturm, Starkregen, Schneebruch oder Erdarbeiten wurde nachweislich kontrolliert.
  • Unterweisung aktuell? Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgte innerhalb der letzten zwölf Monate und ist mit Unterschrift belegt.

⚠️ Häufige Fehler

1. Kontrolle ohne Dokumentation

Der häufigste und teuerste Fehler. Eine sorgfältig durchgeführte, aber nicht protokollierte Kontrolle ist im Schadensfall praktisch wertlos: Der Pflichtige kann seine Sorgfalt nicht belegen und verliert den Entlastungsnachweis. Erst das Protokoll macht die Kontrolle rechtlich wirksam.

2. Pflicht formlos „weitergegeben"

Eine mündliche Zuweisung an den Hausmeister oder ein Gärtnerteam genügt nicht. Ohne schriftliche Übertragung mit klaren Befugnissen und Budget nach § 7 und § 13 ArbSchG bleibt die Verantwortung vollständig bei der Leitung – und die beauftragte Person steht ohne Handlungsspielraum da.

3. Einheitliches Intervall für alle Bäume

Ein pauschaler Jahresturnus für den gesamten Bestand ignoriert das tatsächliche Risiko. Ein alter, vorgeschädigter Baum über einem Kinderspielbereich braucht ein deutlich engeres Intervall als eine junge Hainbuche in einer Randlage. Umgekehrt bindet ein pauschal zu kurzes Intervall unnötig Ressourcen.

4. Befund erhoben, Maßnahme nicht nachverfolgt

Ein dokumentierter Mangel ohne Fristverfolgung wirkt vor Gericht schwerer als gar kein Befund: Die Kenntnis der Gefahr ist belegt, die Reaktion nicht. Jede Maßnahme braucht Verantwortlichen, Termin und einen Nachweis der Erledigung.

5. Wurzel- und Umfeldbereich übersehen

Die Kontrolle endet oft am Stamm. Dabei sind Standsicherheitsprobleme meist unten sichtbar: aufgewölbter Boden, gekappte Wurzeln nach Leitungsarbeiten, Bodenverdichtung durch Befahren, Streusalzeintrag oder Auffüllungen im Wurzelbereich.

6. Kompetenzgrenze nicht beachtet

Die Regelkontrolle vom Boden hat klare Grenzen. Wird ein Verdacht auf innere Fäule oder Wurzelschäden mit Bordmitteln „abschließend beurteilt", statt eine eingehende Untersuchung zu veranlassen, entsteht ein vermeidbares Haftungsrisiko.

ℹ️ Sonderfälle

Bäume an Schulen, Kitas und Spielplätzen

Hier halten sich schutzbedürftige Personen dauerhaft und in großer Zahl unter Bäumen auf. Die Schadenserwartung ist entsprechend hoch, was kürzere Intervalle und eine strengere Bewertung von Totholz und Bruchrisiken rechtfertigt. Zusätzlich zu beachten sind Befall durch Eichenprozessionsspinner sowie giftige Früchte und Pflanzenteile.

Grenz- und Nachbarbäume

Bei Bäumen auf der Grundstücksgrenze oder mit überhängender Krone ist die Zuständigkeit vorab schriftlich zu klären. Eine erkannte Gefahr durch einen fremden Baum ist dem Nachbarn nachweisbar – möglichst schriftlich – anzuzeigen.

Gepachtete und angemietete Flächen

Wer eine Fläche nutzt und die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, kann verkehrssicherungspflichtig werden, auch ohne Eigentum. Die Zuständigkeit gehört in den Miet- oder Pachtvertrag.

Baustellen im Wurzelbereich

Grabungen, Befahren und Aufschüttungen schädigen Wurzeln oft unsichtbar. Vor, während und nach Bauarbeiten sind anlassbezogene Kontrollen erforderlich; Schäden zeigen sich häufig erst Jahre später.

Schutzbedürftige Beschäftigte

Für werdende und stillende Mütter sowie für Jugendliche gelten bei der Außendiensttätigkeit gesonderte Beurteilungen nach Mutterschutzgesetz beziehungsweise Jugendarbeitsschutzgesetz – insbesondere bei Alleinarbeit, Verkehrsexposition und Witterungsbelastung.

💬 Häufige Fragen

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht für Bäume konkret?

Wer Bäume an öffentlich oder betrieblich genutzten Flächen unterhält, muss sie regelmäßig und fachlich vertretbar auf Stand- und Bruchsicherheit prüfen und erkannte Gefahren beseitigen. Verlangt wird keine absolute Sicherheit, sondern die zumutbare Sorgfalt – dokumentiert und nachweisbar.

Wer darf eine Baumkontrolle durchführen?

Die Regelkontrolle darf eine fachlich qualifizierte Person durchführen, die baumbiologische Grundkenntnisse besitzt, Defektsymptome erkennt und ihre Kompetenzgrenze kennt. Eine eingehende Untersuchung mit Messverfahren gehört in die Hand von Sachverständigen mit entsprechender Ausrüstung.

Wie oft muss ein Baum kontrolliert werden?

Das Intervall wird risikoorientiert festgelegt: Baumart, Alter, Zustand und Standort bestimmen die Häufigkeit. Junge, gesunde Bäume an wenig genutzten Standorten können in längeren Abständen geprüft werden, alte oder vorgeschädigte Bäume an stark frequentierten Bereichen mehrmals jährlich. Sturm und Bauarbeiten lösen zusätzlich anlassbezogene Kontrollen aus.

Was ist die VTA-Sichtkontrolle?

Visual Tree Assessment ist die systematische Inaugenscheinnahme vom Boden aus. Der Baum wird von Umfeld und Wurzelbereich über Stammfuß und Stamm bis in die Krone abschnittsweise beurteilt. Sichtbare Defektsymptome gelten als Warnzeichen, die entweder ausgeräumt oder durch eine eingehende Untersuchung abgeklärt werden müssen.

Warum ist die Dokumentation für die Haftung so entscheidend?

Formal muss der Geschädigte die Pflichtverletzung darlegen. Praktisch kehrt sich die Beweissituation jedoch um: Nach einem Schaden muss der Pflichtige zeigen, dass er ordnungsgemäß kontrolliert hat. Ohne Protokolle gelingt dieser Entlastungsnachweis in aller Regel nicht – die Haftung greift dann durch.

Haftet man auch, wenn ein Baum bei Sturm umstürzt?

Bei einem außergewöhnlichen Naturereignis, das auch ein gesunder Baum nicht überstanden hätte, entfällt die Haftung in der Regel. Sie greift jedoch, wenn der Baum bereits erkennbar vorgeschädigt war oder die fällige Kontrolle unterblieben ist. Auch nach einem Sturm besteht die Pflicht zur anlassbezogenen Nachkontrolle.

Kann die Verkehrssicherungspflicht auf ein Fachunternehmen übertragen werden?

Ja, durch klare vertragliche Übertragung. Beim Auftraggeber verbleiben jedoch die Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflicht. Er muss ein geeignetes Unternehmen beauftragen und sich stichprobenartig von der ordnungsgemäßen Durchführung überzeugen.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, in der Praxis mindestens einmal jährlich. Zusätzlich ist zu unterweisen bei neuen Aufgaben, geänderten Verfahren, nach Unfällen oder wenn die Gefährdungsbeurteilung angepasst wurde.

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