⚖️ Rechtliche Grundlagen
Konkretisierung durch anerkannte Regeln
Was „zumutbar" und „sachgerecht" bedeutet, konkretisieren keine Verordnungen, sondern die FLL-Baumkontrollrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau. Sie gelten in der Rechtsprechung als anerkannter Stand der Technik und beschreiben Kontrollarten, Kontrollzeitpunkte, Qualifikation der Kontrollperson und Dokumentationsumfang. Wer nach diesen Richtlinien arbeitet und dies belegen kann, befindet sich regelmäßig auf der sicheren Seite.
Arbeitsschutzrechtliche Ebene
Sobald die Kontrolle durch eigene Beschäftigte erfolgt, greift zusätzlich das Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber hat nach § 3 ArbSchG die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, nach § 5 ArbSchG die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und das Ergebnis nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Die Beschäftigten sind nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu unterweisen. Werden Aufgaben delegiert, ist dies nach § 7 ArbSchG und § 13 ArbSchG schriftlich und mit klarer Befugnisregelung vorzunehmen. Die Beschäftigten selbst haben nach § 15 ArbSchG für ihre Sicherheit und die anderer zu sorgen und erkannte Gefahren zu melden.
Werden bei der Kontrolle Arbeitsmittel eingesetzt – etwa Hubarbeitsbühnen, Leitern oder Schalltomografen –, gilt zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung; die Gefährdungsbeurteilung für diese Arbeitsmittel ist an der TRBS 1111 auszurichten, wiederkehrende Prüfungen an der TRBS 1201. Für die persönliche Schutzausrüstung der Kontrollpersonen ist die PSA-Benutzungsverordnung maßgeblich. Kommt es dennoch zu einem Unfall, greift die Anzeigepflicht nach § 193 SGB VII.